Die Domain "vallendar.de"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Koblenz
  • Urteil
  • vom 25.01.2002
  • Aktenzeichen 8 U 1842/00
  • Abgelegt unter IT-Recht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Der Admin C kann nicht auf Unterlassung der Nutzung bzw. Löschung einer Domain in Anspruch genommen werden. Richtiger Beklagter ist der Domaininhaber als materiell Berechtigter.

Im Falle der Gleichnamigkeit kann sich die Gemeinde gegenüber der Firma gleichen Namens nicht darauf berufen, dass ihr Name der historisch ältere ist. Auf die erstmalige Benutzung des Namens kommt es nicht an. Soweit eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist, muss maßgeblich darauf abgestellt werden, wer die Internet-Adresse zuerst genutzt hat.

Kommentar von

Die Entscheidung des OLG Koblenz stellt keinesfalls eine deutliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu den Gemeindedomains dar, wie Martin Bahr in seiner Urteilsanmerkung meint (Nachtrag vom 14.02.01: Martin Bahr hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Auffassung nach Lektüre der vollständigen Urteilsgründe nicht aufrecht erhält; siehe seine ergänzende Anmerkung).

In den bisherigen Entscheidungen zu Städtedomains - wie z.B. heidelberg.de oder braunschweig.de - sind die Gerichte ausdrücklich oder stillschweigend von einer Namensanmaßung ausgegangen, also einer gezielt mißbräuchlichen Registrierung eines Gemeindenamens als Domain. Hierzu führt das OLG Koblenz aus, dass weder eine Namensanmaßung, noch ein Fall des Domaingrabbings ersichtlich sei.

Das OLG ist deshalb von einem redlicherweise erworbenen Namensrecht der Firma ausgegangen und hat die Streitfrage nach den Grundsätzen der Gleichnamigkeit gelöst. Gerade darin liegt der Unterschied zur Mehrzahl der Entscheidungen anderer Gerichte zu Gemeindedomains.

Das OLG Koblenz folgt sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG München - "boos.de".

Zutreffend stellt das Gericht fest, dass im Falle von Gleichnamigkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Eine strikte Anwendung des Prioritätsgrundsatzes dergestalt, dass immer demjenigen der Vorrang zusteht, der den Namen zuerst benutzt hat, lehnt das OLG Koblenz zu Recht ab. Auf eine solche Priorität hat die Rechtsprechung des BGH nur dann abgestellt, wenn sich verwechslungsfähige geschäftliche Bezeichnungen gegenüberstehen. Außerhalb dieses Bereiches, ist es nicht gerechtfertigt, das Namensrecht des anderen Namensträgers zurückzudrängen.

Das OLG hat es vielmehr als angemessen angesehen, dass derjenige Namensträger, der die Domain zuerst registriert hat, insoweit auch über die besseren Rechte verfügt und damit letztlich den Grundsatz "first come, first served" zur Anwendung gebracht.

Man hätte allerdings auch danach fragen können, ob überhaupt ein (namensmäßiger) Gebrauch des Gemeindenamens vorliegt. Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil der Verkehr, also die Internetnutzer, in der Verwendung der Domain "vallendar.de" wohl kaum einen Hinweis auf die Gemeinde sehen wird.

Das Urteil des OLG Koblenz ist aber auch deshalb von Interesse, weil - soweit ersichtlich - erstmals entschieden wurde, dass der sog. Admin C nicht passivlegitimiert ist. Der Admin C ist nach der Diktion von DENIC diejenige natürliche Person, die der Domaininhaber als Ansprechpartner für rechtliche Fragen benennen muss. Beim Admin C handelt es sich also lediglich um einen Vertreter des Domaininhabers, weshalb das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass allein der Domaininhaber richtiger Beklagter ist.

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