Die Domain "mitwohnzentrale.de"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgerichts Hamburg
  • Artikel
  • vom 17.11.2002
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Der Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, in dem sich ca. 40 sog. Mitwohnzentralen zusammengeschlossen haben.

Der Beklagte ist ein konkurrierender Verein, in dem sich ca. 25 andere Mitwohnzentralen zusammengeschlossen haben. Der Beklagte betreibt die Domain "mitwohnzentrale.de".

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Nutzung der Domain "mitwohnzentrale.de" für geschäftliche Zwecke.

Das OLG Hamburg hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht stützt seine Entscheidung u.a. auf eine unlautere Absatzbehinderung (§ 1 UWG) und in Analogie zu § 8 MarkenG auf ein Freihaltebedürfnis.

Nach Ansicht des Gerichts, darf die Domain nur mit unterscheidungskräftigen Zusätzen betrieben werden.

Kommentar von

Mittlerweile liegt uns das Erstinstanzliche Urteil vor, aus dem sich ergibt, daß eine Analogie zu § 8 MarkenG nicht bejaht wurde. Der missverständliche Hinweis des OLG auf die zutreffenden AUsführungen des LG, deutete m.E. auf das Gegenteil hin. Meine Ausführungen zum MarkenG sind deshalb obsolet. Wir lassen Sie dennoch in Klammern stehen.

(Die vom Gericht angestellte Analogie zu § 8 MarkenG, wonach bei einer Domainregistrierung Allgemeinbegriffe, die eine bestimmte Ware oder Dienstleistung beschreiben, ebenso wie bei der Markeneintragung freizuhalten sind, schießt weit über das Ziel hinaus.

Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Analogie ist zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Bereits hieran kann man Zweifeln, da die Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung von Domains bei Erlaß des IuKDG im Jahre 1997 bereits hinlänglich bekannt waren. Der Staat, respektive der Gesetzgeber, hat die Domainvergabe bisher ganz bewußt nicht gesetzlich geregelt, sondern wollte das privatrechtlich organisierte Konzept unangetastet lassen.

Als weitere Voraussetzung einer Analogie ist die Vergleichbarkeit des ungeregelten und des geregelten Sachverhalts zu nennen. Folglich müsste das Verfahren der Markenanmeldung /- eintragung mit dem der Domainreservierung vergleichbar sein. Zudem müsste der Domaininhaber eine Rechtsposition erlangen, die der des Markeninhabers entspricht.

Beides kann nicht bejaht werden.

Der Markeneintragung geht ein formalisiertes Verwaltungsverfahren voraus, in dem das Patent- und Markenamt vor allem die Frage zu prüfen hat, ob der Eintragung des konkreten Zeichens absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.

Die Domaineintragung wird demgegenüber von der Denic eG auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt. Eine Überprüfung des zur Eintragung angemeldeten Zeichens findet grundsätzlich nicht statt. Eine generelle Prüfpflicht des Denic hat das OLG Frankfurt in der ambiente.de-Entscheidung unlängst verneint.

Auch der Schutzumfang der eingetragenen Marke ist mit dem einer Domain nicht vergleichbar.)

Aber auch die wettbewerbsrechtliche Argumentation des OLG Hamburg erscheint wenig stichhaltig.

Das Gericht unterstellt eine unlautere Absatzbehinderung durch ein "Abfangen" der (potentiellen) Kunden des Klägers. Hierunter versteht man eine unlautere Behinderung eines Mitbewerbers durch Einwirkung auf dessen Kunden. Das bedeutet, das OLG unterstellt, daß durch Registrierung einer generischen Domain die Kunden des Konkurrenten bewußt an der Inanspruchnahme der Leistung des Mitbewerbers gehindert werden sollen.

Diese Auffassung negiert die gewachsenen Strukturen des WWW und seine Eigentümlichkeiten. Die vom Gericht beklagte "Kanalisierung der Kundenströme" liegt in der Natur der Domainvergabe. Jede Domain ist nur einmal vorhanden.

Da das OLG erkannt hat, daß dieser Umstand allein noch keinen Verstoß gegen § 1 UWG begründet, sondern vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, wurde eine Argumentation zur Hilfe genommen, die m.E. die Gewohnheiten der Internetnutzer unzutreffend wiedergibt.

Das OLG meint, daß ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer im Web nicht etwa über Suchmaschinen, sondern über die Direkteingabe der URL sucht. Das Gericht geht offenbar von der Vorstellung aus, daß zahlreiche User die im Netz nach Mitwohnzentralen suchen einfach mal im Browser mitwohnzentrale.de eingeben.

Ob das den Suchgepflogenheiten eines nicht unerheblichen Teils der Nutzer entspricht, möchte ich aus meiner eigenen Erfahrung bezweifeln. Jedenfalls hätte eine solche Schlußfolgerung einer empirischen Untersuchung bedurft. Die Richter haben damit ihre eigenen Vorstellungen in unzuläßiger Art und Weise verallgemeinert.

Generell sollte man von den Gerichten, auch wenn sie im Einzelfall meinen, den angesprochenen Verkehrskreisen anzugehören, bei derartigen Feststellungen etwas mehr Zurückhaltung erwarten.

Die Entscheidung beinhaltet die Gefahr, daß nunmehr eine ganze Reihe von Gewerbetreibenden versucht sein könnte, unliebsamen Konkurrenten die Verwendung von aus Allgemeinbegriffen gebildeten Domains zu untersagen.

Sollte sich diese Rechtsprechung verfestigen, wird der Gesetzgeber nicht umhin kommen eine explizite Regelung zu treffen. Viele Firmen haben in bestem Vertrauen darauf, daß generische Domains rechtlich unbedenklich sind, Millionenbeträge in den Aufbau ihrer Unternehmen unter einer Allgemein-Domain gesteckt.

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