Urteilsbesprechung "d-tel.de" für die INTERNETWORLD

Details zum Urteil

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  • vom 14.11.2001
  • Sonstiges: Beitrag von RA Stadler aus INTERNETWORLD
  • Abgelegt unter IT-Recht
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Von der Abmahn- und Streitfreudigkeit der Topware AG in Bezug auf Ihre D-Produkte können viele Domaininhaber, deren Domainname mit D- beginnt ein Lied singen.

In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall hat ein Abgemahnter nun einmal den Spieß umgedreht und gegen die Topware AG Klage auf Feststellung dahingehend erhoben, daß ein Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung der Domainnamen d-tel sowie d-com nicht besteht. Das Gericht schloß sich der Auffassung des Klägers an und sprach die begehrte Feststellung aus.

Im Zentrum der Argumentation des LG Berlin standen die §§ 14 II 3, 15 III Markengesetz.

Das Gerichts geht zunächst davon aus, daß das Präfix "D-" das Nationalitätenkennzeichen für Deutschland darstellt und weniger darauf hindeutet, daß der Inhaber bzw. Urheber der Internetadresse die Topware AG ist. Auch die Tatsache, daß Topware einige D-CD-Roms herausgibt und einige dieser Titel ins Markenregister eingetragen sind, bietet nach Auffassung des Landgerichts Berlin keinen rechtfertigenden Grund dafür, alle auf "D-"folgenden Buchstabenkombinationen für immer und ewig zu reservieren.

Demgegenüber sieht das Gericht vielmehr ein akutes markenrechtliches Freihaltebedürfnis. Dies muß nach den Ausführungen des Gerichts insbesondere für Domainnamen gelten, da die Resourcen aufgrund der längenmäßigen Begrenzung von Domainnamen einerseits und andererseits aufgrund der Tatsache, daß ein besonderes Interesse an einer kurzen und damit einprägsamen Adresse besteht, knapp sind. Dies sei dem Internetbenutzer bewußt, weshalb seine Erwartungen an die Kennzeichnungskraft von www-Adressen gering sind. Das LG Berlin meint darüberhinaus, daß eine Domänblockade wie sie von der Topware AG versucht wird, rechtsmißbräuchlich wäre. Die Interessen der Fa. Topware werden, so das Gericht, durch die Möglichkeit, unter einer Second Level Domain wie D-info weitere Subdomaines mit ihren Produktnahmen einzurichten, hinreichend gewahrt.

Das LG Berlin unterstellt der Topware AG des weiteren ganz offen eine rechtsmißbräuchliche Zielrichtung, die sich an der Wahllosigkeit zeige,mit der ohne akuten Bedarf massiv gerichtlich und außergerichtlich vorgegangen wird.

Die beeindruckende Klarheit der Entscheidung des LG Berlin sollte auch andere Gerichte, die derzeit mit de-Streitigkeiten befaßt sind, überzeugen. Man munkelt bereits, daß sich das OLG Köln in der Sache d-radio der Argumentation des LG Berlin anschließen wird. Diese Entscheidung war im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses aber noch nicht verkündet.