Kritische Meinungsäußerungen über ein Unternehmen im Internet

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Nürnberg
  • Urteil
  • vom 13.04.2010
  • Aktenzeichen 3 U 2135/09
  • Abgelegt unter IT-Recht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Selbst öffentlich im Internet geäußerte, unrichtige Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, lösen nicht stets und ohne weiteres Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 824, 823 BGB aus.

Eine Verletzung des "Unternehmenspersönlichkeitsrechts" durch einzelne, negative Äußerungen eines Users, kommt nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen dadurch in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Zwei angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines längeren, aus 13 Sätzen bestehenden Textes, rechtfertigen nicht die Untersagung des gesamten Texts.

Die Aussage "Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet - Scheinbar haben die meine E-Mail-Adresse gekauft" ist jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das kritisierte Unternehmen durch eine Übernahme eines anderen Unternehmens in den Besitz der Nutzerdaten gekommen ist.

Kommentar von

In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall verlangte eine "Singlebörse" von einem Verbraucherportal die Unterlassung von kritischen Erfahrungsberichten über die Qualität der Dienstleistungen der Klägerin. Das Verbraucherportal ermöglicht seinen Nutzern es u.a., Waren und Dienstleistungen zu bewerten und entsprechende Erfahrungsberichte einzustellen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage teilweise stattgegeben. Das OLG Nürnberg hat das erstinanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des kritisierten Unternehmens insgesamt abgewiesen.

Das Urteil des Oberlandesgericht liegt auf der Linie der neuern Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen können, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Äußerungen Dritter - hier die Bewertungen der Nutzer - wiedergegeben werden.

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