Zualssung einer sachkundigen Begleitperson zum Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen

Details zum Urteil

  • Amtsgericht München
  • Beschluss
  • vom 25.07.2012
  • Aktenzeichen 161 C 17341/11
  • Abgelegt unter IT-Recht
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Die Partei eines Zivilprozesses ist nach diesem Beschluss des Amtsgerichts München grundsätzlich berechtigt, eine eigene sachkundige Person zu einem Ortstermin eines gerichtlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

Das Gericht hat den gerichtlich bestellten Sachverständigen zudem angewiesen, den Ortstermin nicht durchzuführen, sollte der sachkundigen Person der Zutritt zu den Räumlichkeiten in denen der Ortstermin stattfindet, verwehrt werden.

Die Konsequenz einer solchen Zutrittsverweigerung wäre es dann wohl, dass die Beweisaufnahme dadurch vereitelt würde, mit der Folge der Beweisfälligkeit der im konkreten Fall beweisbelasteten Klagepartei.

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