Verkauf von Waren über Internet-Auktionshaus als Handeln im geschäftlichen Verkehr

Details zum Urteil

  • Landgericht Berlin
  • Urteil
  • vom 09.11.2001
  • Aktenzeichen 103 O 149/01
  • Sonstiges: abgedruckt in CR 2002, 371
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Die Entscheidungsgründe
  2. Weitere Informationen

Die Entscheidungsgründe

(...) der Antragstellerin steht gem. § 14 MarkenG ein Unterlassungsanspruch zu.

Der Antragsgegner hat unter Verwendung eines Zeichens, das identisch ist mit der Marke der Antragstellerin, Ware verkauft, die ebenfalls identisch mit der von der Antragstellerin hergestellten Ware ist. Dadurch besteht die Gefahr der Verwechslung zwischen echter Markenware der Antragstellerin und der vom Antragsgegner angebotenen Piraterieware.

Der Antragsgegner hat im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Erfasst wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch der Verkauf von Privateigentum, jedenfalls dann, wenn er einen gewissen Umfang annimmt, wie z.B. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.

Ähnlich liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat nicht nur vereinzelt Waren über das Internet angeboten oder gekauft, sondern mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von fünf Monaten Handel in einem Umfang getrieben, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist. Er nimmt damit am Erwerbsleben teil, was seinen Ausdruck auch darin findet, dass er die beiden T-Shirts jeweils mit Gewinn weiterverkauft hat. (...)

Unbehelflich ist der Einwand des Antragsgegners, er habe nicht gewusst, dass es sich um Piraterieware gehandelt habe, denn für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ist ein Verschulden des Markenverletzers nicht erforderlich. (...)

Weitere Informationen

  • abgedruckt in CR 2002, 371