Schadensersatz gegen Provider wegen Abschaltung bzw. Ausfall des (virtuellen) Kundenservers

Details zum Urteil

  • Amtsgericht Charlottenburg
  • Urteil
  • vom 11.01.2002
  • Aktenzeichen 208 C 192/01
  • Sonstiges: Das Urteil ist rechtskräftig
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

Das Webhosting ist als Mietvertrag zu qualifizieren.

Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel der Mietsache (§ 536 BGB) dar.

Beseitigt der Provider den Serverausfall auf eine entsprechende Aufforderung des Kunden hin nicht, so begibt sich der Provider in Verzug und haftet auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 536 a I BGB). Der Provider muss ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung erhalten. Bei einem Totalausfall des Kundenservers beträgt die Abhilfefrist höchstens 1,5 Tage.

Der Tatbestand

Der Kläger hatte bei einem großen deutschen Hoster Webspeicherplatz zum Preis von DM 89,- reserviert. Gegenstand dieses Webhosting-Pakets war u.a. auch die Möglichkeit eigene CGI-Skripten aufzuspielen.

Nach seinen AGB hat sich der Provider vorbehalten, den Kundenserver zu sperren, u.a. dann, wenn der Kunde eigene Programme arbeiten lässt, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen.

Der beklagte Host-Provider schaltete den Kundenserver schließlich unvermittelt ab und begründete dies damit, dass der Kläger eine Serverüberlastung verursacht hätte, die auf fehlerhafte CGI-Skripten des Klägers zurückführen gewesen sei. Diesen bestrittenen Vortrag konnte der beklagte Provider im Verfahren aber dann nicht unter Beweis stellen.

Das Gericht hat sich zunächst zu der umstrittenen Frage der Rechtsnatur des Webhostingvertrags geäußert und ihn als Mietvertrag eingestuft.

Dies hat zunächst zur Folge, dass jeder Serverausfall - unabhängig vom Verschulden des Providers - einen Mangel darstellt. Für den Zeitraum des Serverausfalls wäre der Kunde damit infolge dieser Rechtsprechung von der Zahlung der Hosting-Gebühren befreit. Das wirtschaftliche Risiko des Serverausfalls trägt damit der Provider.

Das Gericht führt ferner aus, dass die Bereitstellung der notwendigen Serverkapazitäten im Verantwortungsbereich des Providers liegt. Sofern mit dem Kunden - wie hier - unbeschränkte Traffic-Kapazitäten vertraglich vereinbart waren, hat der Provider selbst bei unerwartet hohem Datendurchsatz die Erreichbarkeit des Angebots seines Kunden sicher zu stellen.

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