Erzeugung eines Pop-Up Fensters durch einen Link

Details zum Urteil

  • Landgericht Hamburg
  • Urteil
  • vom 12.07.2000
  • Aktenzeichen 308 O 205/00
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

Die Darstellung fremder Webinhalte in einem Pop-Up-Fenster verstößt jedenfalls dann gegen das Urheberrecht, wenn das aufklappende Fenster kein vollwertiges Browserfenster inkl. Adressleiste darstellt.

Der Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihrer Website unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.

(...)

Die Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchverfahrens als zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16 UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn das "Roche Lexikon Medizin" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, und zwar in Printform als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und hinsichtlich der ins Internet eingestellten Version als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG, die Antragstellerin hat - unstreitig - die ausschließlichen Nutzungsrechte an beiden Werken, und die Antragsgegnerin verletzt das darin enthaltene Vervielfältigungsrecht widerrechtlich durch das Setzen des Links „Roche Lexikon Medizin“ auf ihrer Website, da durch die Aktivierung des Verweises auf der Website der Antragsgegnerin ein den Bildschirm teilweise abdeckendes Fenster geöffnet wird, welches die Website der Antragstellerin ohne deren Zustimmung identisch zum Inhalt hat und technisch im Arbeitsspeicher des von einem Dritten genutzten Rechners abgespeichert wird.

(...)

Die Darstellung der Website der Antragstellerin im Rahmen eines Fensters, welches durch Aktivierung des sich auf der Website der Antragsgegnerin eingestellten Links „Roche Lexikon Medizin“ in den Arbeitsspeicher des Verwenders gelangt, verletzt widerrechtlich die Nutzungsrechte der Antragstellerin. Nach §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG hat der Urheber das hier auf die Antragstellerin übertragene ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, und damit auch das Recht, über die Vervielfältigung seines Werkes zu entscheiden. Gegen dieses Recht verstößt die Antragsgegnerin.

Durch die Aktivierung des Links wird die entsprechende Website in den Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers geladen. Dieses temporäre Ablegen einer Website im Arbeitsspeicher stellt nach h.M., der die Kammer folgt, eine Vervielfältigung dar (vgl. Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c, Rdnr. 9 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall bedarf die konkrete Art der Vervielfältigung die Zustimmung der Antragstellerin. Da diese fehlt, ist die Vervielfältigung widerrechtlich. Zwar erscheint es zutreffend, dass derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und hiermit grundsätzlich einverstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186). Keine uneingeschränkte Geltung kann dieser Grundsatz aber jedenfalls dann beanspruchen, wenn, wie hier, durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung kommt es dann auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Danach ist hier eine Zustimmung der Antragstellerin nicht anzunehmen. Vielmehr bestehen bei objektiver Betrachtung erkennbare berechtigte Interessen der Antragstellerin, die gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung sprechen. Denn ihr geschütztes Werk erscheint ohne Offenlegung ihrer Internet-Domain nur seiten- bzw. stichwortweise in Form eines Fensters innerhalb einer fremden Website mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten auf dem Bildschirm. Dadurch besteht nicht nur angesichts des Umstands, dass die Webseiten beider Prozessparteien Informationen über medizinische Bereiche und Fragestellungen geben, die Gefahr, dass der Nutzer das Lexikon für einen Service der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin halten könnte, mag auch eine echte Herkunftsverwechselung oder -täuschung im wettbewerbsrechtlichen Sinn zu verneinen sein. Es ist ersichtlich nicht im Interesse der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin, die auch im medizinischen Bereich Informationen anbietet, die eigene Website mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung von deren Internet-Domain interessanter macht, ohne sich hierfür eine Nutzungslizenz erteilen zu lassen, wie es andere Website-Betreiber unstreitig gemacht haben. Vor allem auch muss es die Antragstellerin nicht hinnehmen, wenn ihr geschütztes Werk mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten präsentiert wird. Denn aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste. Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen. Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können aber die in dieser Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Damit erscheint das Online-„Roche Lexikon Medizin“ unattraktiver, als es konzipiert ist. Dabei geht es nicht darum, ob etwa die Programmoberfläche urheberrechtlich geschützt ist, sondern um die nach den Gesamtumständen anzunehmende Zustimmung der Antragstellerin.

Zusammengefasst pricht hier alles gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Antragstellerin. Einen konkreten Wunsch der Antragstellerin, in der gegebenen Weise auf der Website der Antragsgegnerin Berücksichtigung zu finden, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor. Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gemäß §§ 45 ff. UrhG greifen hier von vornherein nicht.

Im vorliegenden Fall bieten auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.), auf die sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bezogen hat, keine andere Bewertung. Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Anders als in der dortigen Entscheidung geht es im vorliegenden Fall nicht um allein zu Werbezwecken gestaltete und auf eine rasche und wirksame Verbreitung angelegte Websites, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, sondern um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Antragstellerin hat hier nicht nur, wie ausgeführt, die Möglichkeit, durch Lizenzvergaben Kapital aus ihrer schöpferischen Leistung zu ziehen, ihr Interesse geht auch weiter dahin, dass ihre Leistung vollen Umfangs gewürdigt wird und nicht als Beiwerk einer fremden Website Unbeteiligten kostenlos zugute kommt.enig ist die vorliegende Situation mit der Tätigkeit einer herkömmlichen sog. Suchmaschine vergleichbar. Für die Betreiber von Suchmaschinen spielt der Inhalt der gefundenen Website keine Rolle. Darüber hinaus geht nicht nur der Nutzer einer solchen herkömmlichen sog. Suchmaschine von vornherein davon aus, dass er Verweise auf eine fremde Seite erhält, wie die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Anlagen AG 3 und 4 zeigen, wird nach erfolgreicher Suche auch die korrekte Adresse des gesuchten Objekts angezeigt.

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