Eigentumsvorbehalt an Software

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Urteil
  • vom 21.08.1998
  • Aktenzeichen 22 U 8/98
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

Die Erstellung von Software und deren Installation beim Kunden kann nicht Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts sein.

Der Tatbestand

Der Beklagte betreibt unter der Firma "Elektrotechnik B." ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Herstellung und Montage von Regeleinrichtungen für Abwasserreinigungsanlagen befaßt. Anfang des Jahres 1992 gründete der Beklagte mit einem Dritten die "B. Elektrotechnik GmbH" mit Sitz in G.. Von dem Stammkapital von 100.000 DM übernahmen beide Gesellschafter eine Einlage von 50.000 DM. Alleingeschäftsführer der Gesellschaft, die am 24.2.1992 in das Handelsregister eingetragen wurde, war der Beklagte.

Unter dem 19.2.1992 erteilte die Stadt H. dem Beklagten im Rahmen der Erweiterung der Kläranlage St. den Auftrag für die elektrotechnische Ausrüstung der Anlage. Der Beklagte hatte zuvor bereits das Angebot der Klägerin vom 11.11.1991 über ein Prozeßleitsystem zur elektronischen Steuerung des gesamten Klärwerks eingeholt und in der Folgezeit mit ihr über die Auftragserteilung verhandelt.

Am 20.5.1992 gab die B. Elektrotechnik GmbH auf einem vorgedruckten Bestellschein, in dessen Kopf ihre Firma angegeben ist, der Klägerin das Prozeßleitsystem unter Bezugnahme auf das Angebot vom 11.11.1991 in Auftrag. Die Klägerin übersandte der B. Elektrotechnik GmbH unter dem 4.6.1992 eine "Auftragsbestätigung".

(...)

Die Klägerin stellte ihre Leistungen (Lieferung und Installation von Hard- und Software) wie folgt in Rechnung:

(...)

In dem Rechtsstreit 18 O 206/93 LG Duisburg hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch von 333.610,40 DM gegen die B. Elektrotechnik GmbH eingeklagt. Durch das Urteil des Landgericht Duisburg vom 22.6.1995 i. V. m. dem Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 3.2.1994 ist die B. Elektrotechnik GmbH unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 296.212,40 DM verurteilt worden. Die B. Elektrotechnik GmbH ist am 8.3.1996 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934, RGBl. I 1934, 914, wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden, nachdem zuvor die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden war (Bl. 178 GA).

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 100.000 DM. Sie legt der Forderung die auf einen Gesamtbetrag von 178.480,00 DM lautende Rechnung Nr. 20553 vom 2.7.1993 (Bl. 19/20 GA) zugrunde mit der Erklärung, sie mache aus der Rechnungssumme einen Teilbetrag von 100.000 DM geltend (Bl. 56 GA).

Sie hat behauptet: Sie habe sich gemäß der Regelung unter Nr. 6 ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB - Bl. 26, 85 GA - besser lesbar Bl. 9 BeiA), die auf der Rückseite des ersten Blattes der Auftragsbestätigung vom 4.6.1992 abgedruckt und durch die Bezugnahme im Text der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil geworden seien, das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vorbehalten. Dieses setze sich, nachdem die B. Elektrotechnik GmbH die Vorbehaltsware an den Beklagten veräußert habe, aufgrund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts an dem Vergütungsanspruch fort, den die B. Elektrotechnik GmbH für die Veräußerung gegen den Beklagten erworben habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe des durch die Weiterveräußerung der Software nebst der dazugehörigen Leistungen gemäß der in Bezug genommenen Rechnung verpflichtet. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Waren seien im Verhältnis der GmbH zum Beklagten bereits aufgrund Ziffer 6. der AGB im voraus an die Klägerin abgetreten gewesen, so daß aufgrund der Kenntnis des Beklagten von dieser Vorausabtretung eine Leistung seinerseits an die GmbH im Verhältnis zur Klägerin ohne Bedeutung sei.

Der Anspruch ergebe sich außerdem auch aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 29.12.1994 - 15 M 1805/94 - (Bl. 27 GA), der dem Beklagten am 11.01.1995 zugestellt worden ist. Außerdem sei ein Anspruch auch nach § 826 BGB gegeben. Die Vorgehensweise des Beklagten sei sittenwidrig. Dies ergebe sich bereits aufgrund des zeitlichen Geschehensablaufs, der Verwendung gleicher Firmennamen für die Einzelhandelsfirma und die GmbH ohne zureichende Kenntlichmachung eines Unterschieds außer dem Gesellschaftszusatz sowie durch die Verzögerungstaktik während des Prozesses vor dem Landgericht Duisburg. Die Geschäftsräume der GmbH seien bereits während des Vorprozesses aufgegeben und zum Wohnsitz des Beklagten verlegt worden. Der Beklagte habe neben der Klägerin auch die Stadt H. und das Landgericht Duisburg im Vorprozeß über seine rechtliche Konstruktion und Weitervergabe seines Auftrages an die GmbH im Unklaren gelassen. Der Beklagte habe daher von Anfang an durch Zwischenschaltung der GmbH versucht, einen Anspruch weiterer Gläubiger gegen ihn auszuschalten.(...)

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin könne die Zahlung eines erstrangigen Teilbetrages von 100.000 DM aus der Rechnung Nr. 20553 vom 2.7.1993, die sie der GmbH erteilt habe und die das Landgericht Duisburg durch das Urteil vom 22.6.1995 - 18 O 206/93 - im Verhältnis zwischen ihr und der B. GmbH in Höhe von 152.780,00 DM als berechtigt anerkannt habe, verlangen. Sie sei aufgrund der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, enthaltenen Vorausabtretung der aus der Weiterveräußerung ihrer Leistungen und Lieferungen entstehenden Forderungen in Höhe der Klageforderung Inhaber der Forderung aus diesem Weiterverkauf der B. Elektrotechnik GmbH gegen den Beklagten geworden. Diese Forderung sei nicht erloschen. Zwar behaupte der Beklagte, er habe die Forderung der B. GmbH vollständig beglichen. Dadurch wäre er jedoch gemäß § 407 BGB nur dann von der Leistung [an die Klägerin als Zessionarin] frei geworden, wenn er keine Kenntnis von der Vorausabtretung an die Klägerin gehabt hätte. (...)

Die Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der Leistungen, über die sich ihre Rechnung Nr. 20553 vom 2.7.1993 an die (frühere) B. Elektrotechnik GmbH verhält, nicht die Zahlung eines Teilbetrages der Werklohnforderung der B. Elektrotechnik GmbH gegen den Beklagten aus dem Nachunternehmervertrag vom 4.3.1992 (Anlage A3 zur Berufungsbegründung) verlangen. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin weder aus ihren AVB noch aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kempen vom 29.12.1994 - 15 M 1805/94 (Bl. 27 GA) herleiten.

I. Werklohnforderung der Klägerin aus abgetretenem Recht.

1. Werklohnanspruch der B. Elektrotechnik GmbH gegen den Beklagten.
Die Stadt H. hatte den Beklagten unter dem 19.2.1992 aufgrund des von diesem unterbreiteten Angebots gegen eine Vergütung von 2.807.167,01 DM mit der elektrotechnischen Ausrüstung für die Erweiterung der Kläranlage St. beauftragt (Anlage A2 zur Berufungsbegründung). Durch den Nachunternehmervertrag vom 4.3.1992 (Anlage A3 zur Berufungsbegründung) übertrug der Beklagte die Ausführung der Arbeiten der B. Elektrotechnik GmbH. Der Vertrag enthält keine Vergütungsvereinbarung; das in § 1 b erwähnte Leistungs- und Preisverzeichnis ist nicht vorgelegt worden. Aus der als Anlage A6 zur Berufungsbegründung vorgelegten Schlußrechnung vom 12.8.1994 geht jedoch hervor, daß die B. Elektrotechnik GmbH dem Beklagten ihre Leistungen mit 2.414.223,38 DM in Rechnung gestellt hat. In diesen waren die gesamten Leistungen enthalten, die die Klägerin an sie erbracht hat. Sie waren Teil der Werkleistung, die von der B. Elektrotechnik GmbH für den Beklagten an den Bauherrn erbracht worden sind.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt - Vorausabtretung.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der mit der Klage geltend gemachte Teilbetrag der vorstehend beschriebenen Werklohnforderung von 100.000 DM gemäß der Regelung unter Nr. 6 der AVB der Klägerin auf die Klägerin übergegangen ist.

a) AVB der Klägerin.
Die AVB der Klägerin (Bl. 26, 85 GA - besser lesbar Bl. 9 BeiA) sind allerdings Vertragsbestandteil geworden.
Zutreffend geht der Beklagte nunmehr in der Berufungsbegründung (Bl. 180 GA) davon aus, daß am 20.5.1992 zwischen der Klägerin und der B. Elektrotechnik GmbH ein Vertrag noch nicht zustande gekommen war und seine schriftliche Bestellung, die bereits hinsichtlich der Vergütung von dem Angebot der Klägerin abwich, erst ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages über die Lieferung und Installation eines Prozeßleitsystems zur elektronischen Steuerung des gesamten Klärwerks St. darstellte.

Diesen Antrag hat die Klägerin mit der Auftragsbestätigung vom 4.6.1992 unter Bezugnahme auf ihre AVB, also lediglich in abgeänderter Form angenommen. Damit stellt sich das Schreiben der Klägerin vom 4.6.1992 als eine in die Form einer "Auftragsbestätigung" gekleidete modifizierte Annahmeerklärung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, also als Ablehnung des Antrags des Beklagten, verbunden mit einem neuen Antrag, der seinerseits wiederum der Annahme bedurfte.
Die Annahme dieses Antrages der Klägerin kann - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht schon in dem Schweigen der B. Elektrotechnik GmbH auf die Auftragsbestätigung gesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist - anders als beim kaufmännischen regelmäßig der klar und eindeutig gegebene Hinweis auf sie (BGHZ 102, 293, 304; BGH NJW 1989, 1104 = WM 1989, 1227, 1228; BGHZ 108, 172, 174 = NJW 1990, 109, 110). Dabei muß die Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen allerdings so gefaßt sein, daß bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten können und er auch sonst in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (BGH aaO). Insoweit gibt der vorliegende Fall aber keinen Anlaß zu Bedenken.

b) Gegenstand des verlängerten Eigentumsvorbehalts.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß der Regelung unter Nr. 6 der AVB die Ansprüche der B. Elektrotechnik GmbH "aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen" im voraus an die Klägerin abgetreten sein sollten, liegen nicht vor. Bei den Leistungen, die Gegenstand der Rechnung der Klägerin Nr. 20553 vom 2.7.1993 (Bl. 19/20 GA) sind, handelt es sich nicht um "Ware" i. S. d. Nr. 6 Abs. 1 der AVB der Klägerin.
Die Klägerin hat mit der Rechnung Nr. 20553 die nachfolgend beschriebenen Leistungen in Rechnung gestellt:
Pos. Zahl Leistung EHP Gesamtpreis
200 1 komplette Software 105.000,00 DM 105.000,00 DM
230 1 Inbetriebnahme 14.500,00 DM 14.500,00 DM
290 5 Graphikbilder 2.500,00 DM 12.500,00 DM
310 16 Mehrpreis
Parametrierung 1.450,00 DM 23.200,00 DM
Nettosumme 155.200,00 DM
zzgl. 15% MWSt 23.280,00 DM
Rechnungsbetrag 178.480,00 DM

Daß der Klägerin gegen die (erloschene) B. Elektrotechnik GmbH ein Vergütungsanspruch in dieser Höhe zugestanden hat, ist unter den Parteien streitig.
Das Landgericht Duisburg hat zwar in seinem Urteil vom 22.6.1995 - 18 O 206/93 - von dieser Rechnung Abzüge vorgenommen und zwar hat es die Position 290 um einen Teilbetrag von 2.500 DM gekürzt und die Position 310 in Höhe von 23.200 DM ganz abgezogen (S. 10 UA). Das Urteil wirkt jedoch nur zwischen der Klägerin und der B. Elektrotechnik GmbH als Prozeßparteien, nicht aber im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten, der nicht an jenem Rechtsstreit beteiligt war.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in weicher Höhe ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die B. Elektrotechnik GmbH begründet war, kann jedoch jedenfalls in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben. Die Klägerin hat sich das "Eigentum" an den Leistungen, die Gegenstand der Rechnung Nr. 20553 waren, nicht wirksam vorbehalten. Demgemäß konnte infolge der "Weiterveräußerung" der Leistungsgegenstände durch die B. Elektrotechnik GmbH an den Beklagten der verlängerte Eigentumsvorbehalt (die Vorausabtretung der Werklohnansprüche aus der Veräußerung) nicht eintreten.
Die Leistungen, die die Klägerin mit der genannten Rechnung gegenüber der B. Elektrotechnik GmbH abgerechnet hat, stellen sich nicht als Lieferung von "Ware" i. S. d. Nr. 6 der AVB der Klägerin dar, an denen ein Eigentumsvorbehalt begründet werden konnte.

Ein Eigentumsvorbehalt kann nur an beweglichen Sachen begründet werden, nicht jedoch an Forderungen und sonstigen Rechten (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 57. Auflage, § 455 Rdn 4). Bei den in der Rechnung Nr. 20553 aufgeführten Leistungsgegenständen handelte es sich aber nicht um bewegliche Sachen. Das ist ganz eindeutig, soweit unter Pos. 230 eine Vergütung für die Inbetriebnahme der Steuerungsanlage und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten berechnet worden ist. Aber auch bei den übrigen Leistungen handelt es sich nicht, jedenfalls im wesentlichen nicht, um bewegliche Sachen.

Die Software für die Steuerung der Anlage, die den wesentlichen Teil der unter Pos. 200 beschriebenen Leistung ausmacht, ist ein EDV-Programm oder ein Bündel mehrerer EDV-Programme, das/die auf einem elektronischen Datenträger gespeichert ist/sind. Der Datenträger als solcher (Festplatte, CD-ROM, Diskette, Band usw.) ist unzweifelhaft eine bewegliche Sache, an der ein Eigentumsvorbehalt begründet werden kann. Gegenstand der unter Pos. 200 der Rechnung 20553 beschriebenen Leistung war jedoch nicht die Lieferung eines Datenträgers, sondern die Planung und Entwicklung von Programmen (Software), die auf die speziellen Anforderungen der Steuerungsanlage des Klärwerks St. zugeschnitten waren (vgl. dazu den Vortrag der Klägerin Bl. 104 Mitte), und deren Installation im Steuergerät der Anlage (Rechner). Die Software wird zwar in der Regel auf einem Speichermedium zum Aufstellungsort des Rechners transportiert. Hardware als Datenträger (z. B. der Rechner oder eine Festplatte für den Rechner) war aber nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden, in Rechnung gestellten Leistungen. Daß die Software vom Rechner wieder auf einen Datenträger überspielt oder auch auf Papier ausgedruckt werden kann, kann entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Bl. 76 GA) nicht zur Begründung dafür dienen, daß das, was die Klägerin geliefert hat, eine bewegliche Sache war.
Entsprechendes gilt auch für die unter Pos. 310 als "Mehr/Minderaufwand für die Ersteller der Anwendersoftware mit Parametrierung für einen Meßwert mit Ankopplung an die Automatisierungsgeräte" beschriebene Leistung. Die Parametrierung von Daten war auch Teil der unter Pos. 200 beschriebenen Leistungen. Es handelt sich ersichtlich um eine Zusatzleistung zu Pos. 200.

Schließlich handelte es sich auch bei den gemäß Pos. 290 gelieferten Graphikbildern nicht um bewegliche Sachen, sondern ebenfalls um Software (so auch die Klägerin Bl. 76 GA), deren Darstellung auf den Kontrollmonitoren allerdings ausgedruckt und auf Papier wiedergegeben werden kann (siehe die Ausdrucke, die sich in dem Leitz-Ordner bei den Akten 18 O 206/93 LG Duisburg befinden). Das wird auch aus der Leistungsbeschreibung deutlich, in der von Graphikbildern "mit allen erforderlichen Softwarebausteinen und Ankopplung an die Automatisierungsgeräte" die Rede ist.
Da hiernach die von der Klägerin erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen keinem Eigentumsvorbehalt unterlagen, konnte kein verlängerter Eigentumsvorbehalt begründet und infolge der "Weiterveräußerung" durch die B. Elektrotechnik GmbH auch nicht die Vorausabtretung nach Nr. 6 Abs. 3 der AVB der Klägerin wirksam werden.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet, daß Verkäufer und Käufer vereinbaren, an die Stelle des vorgehaltenen Eigentums, das durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung erlischt, solle die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung treten (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 57. Auflage, § 455 Rdn 17). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bezweckt einen Ausgleich für den Rechtsverlust, den der Verkäufer dadurch erleidet, daß sein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware durch das Handeln des Käufers oder Werkunternehmers vernichtet wird (vgl. dazu BGHZ 126, 178, 182 oben). Er setzt demnach einen zunächst wirksam begründeten Eigentumsvorbehalt voraus. Ist schon bei der Lieferung der Ware kein Eigentumsvorbehalt begründet worden, kann auch durch die Weiterveräußerung seitens des Empfängers ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht entstehen.
Im übrigen mögen unter den in Pos. 200 beschriebenen Leistungsgegenständen auch einzelne bewegliche Sachen gewesen sein wie z. B. Berichte und Protokolle sowie das Pflichtenheft (vgl. die Leistungsbeschreibung für diese Position), an denen ein Eigentumsvorbehalt begründet werden konnte. Auch insoweit ist aber die Vorausabtretung nach der unter Nr. 6 der AVB der Klägerin getroffenen Regelung nicht wirksam geworden. Aus der Rechnung der Klägerin ist nicht ersichtlich, weicher Anteil der Gesamtvergütung für die komplexe, aus zahlreichen Einzelleistungen zusammengesetzte Position auf die Lieferung dieser Gegenstände entfällt. Der vorausabgetretene Teil der Werklohnforderung, dessen Höhe, da sonst eine unzulässige Übersicherung an der gesamten Forderung aus der Weiterveräußerung einträte (vgl. dazu BGHZ 126, 178, 182/183), durch die unter Nr. 6 der AVB der Klägerin getroffene Regelung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware beschränkt ist, läßt sich deshalb nicht bestimmen.

3. Entsprechende Anwendung von Nr. 6 AVB.
Entgegen der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung findet die Regelung unter Nr. 6 auch nicht über Nr. 1 Abs. 1 S. 2 der AVB der Klägerin entsprechende Anwendung.
Unklar ist bereits, was unter "sonstige Leistungen" zu verstehen ist. Der Begriff wird allein dadurch, daß er zu "Lieferungen" der Klägerin in Bezug gesetzt wird, nicht ausreichend definiert und auch im weiteren Text der AVB nicht näher beschrieben.
Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob die Klausel zu Nr. 1 Abs. 1, S. 2 der AVB, auf die sich die Klägerin nunmehr für die Vorausabtretung beruft (vgl. Bl. 200 GA unter bb), überhaupt in dem Sinne zu verstehen ist, daß von der unter Nr. 6 ("Eigentumsvorbehalt") getroffenen Regelung für solche Leistungen der Klägerin, die sich nicht als Warenlieferung darstellen und an denen ein Eigentumsvorbehalt nicht begründet werden kann, jedenfalls der Absatz 3 (Vorausabtretung) gelten soll.
Die dem einleitenden Satz:
"Wir liefern und leisten nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen."
folgende Klausel:
"Nachfolgende Regelungen gelten daher entsprechend auch für sonstige Leistungen."
erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf das Regelwerk als Ganzes.

Die gemäß Nr. 6 Abs. 3 der AVB vereinbarte Vorausabtretung der Erlöse "aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen" ist aber nicht isoliert getroffen worden. Sie knüpft vielmehr unmittelbar an den für gelieferte "Ware" vereinbarten Eigentumsvorbehalt (Absätze 1 und 2) an und soll ersichtlich den Rechtsverlust ausgleichen, den die Klägerin erleidet, wenn der Käufer/Besteller von der gemäß Abs. 2 eingeräumten Befugnis zur Weiterveräußerung und -verarbeitung Gebrauch macht. Schon mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, daß nach der zitierten Klausel unter Nr. 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 von Nr. 6 eine Vorausabtretung der Erlöse aus der "Weiterveräußerung" auch solcher Leistungen der Klägerin vereinbart sein sollte, an denen ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam begründet werden konnte.

Die Unklarheit geht zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 5 AGBG).
Die Bestimmung unter Nr. 1 Abs. 1 S. 2 der AVB der Klägerin würde sich im übrigen als überraschende Klausel i. S. d. § 3 AGBG darstellen, wollte man aus ihr die entsprechende Anwendbarkeit der Regelung unter Nr. 6 Abs. 3 der AVB auf die "Weiterveräußerung" von "sonstigen Leistungen", die keinem Eigentumsvorbehalt unterliegen, herleiten.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, liegen dann vor, wenn ihnen ein Überrumpelungseffekt inne wohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Die Klausel muß eine Regelung enthalten, mit der der Vertragspartner den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dazu kann es genügen, daß die Klausel an unerwarteter Stelle im Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht ist. Auch das kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. BGHZ 84, 109, 112 f. = NJW 1982, 2309 f. m.w.N.; BGHZ 128, 336, 344 = NJW 1995, 1496, 1498). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zwar stellt die unter Nr. 6 Abs. 3 der AVB der Klägerin vereinbarte Vorausabtretung der Veräußerungserlöse für Vorbehaltsware für sich gesehen keine Überraschungsregelung dar, zumal sie räumlich und inhaltlich unmittelbar an den Eigentumsvorbehalt und die Gestattung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware anschließt. Dasselbe gilt auch für die Klausel unter Nr. 1 S. 2 der AVB der Klägerin, derzufolge die AVB auch für ihre "sonstigen Leistungen" entsprechend gelten. Der Vertragspartner der Klägerin rechnet aber aufgrund des pauschalen Hinweises in Nr. 1 S. 2 der AVB auf deren entsprechende Geltung für "sonstige Leistungen" vernünftigerweise nicht damit, daß die unter der Überschrift "Eigentumsvorbehalt" getroffene und an die Gestattung der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware anknüpfende Vorausabtretung der Veräußerungserlöse auch für die Weitergabe "sonstiger Leistungen" der Klägerin gelten soll, an denen ein Eigentumsvorbehalt nicht begründet werden kann.

(...)