Die Domain "cyberspace.de"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Dresden
  • vom 20.10.1998
  • Aktenzeichen 14 U 3613/97
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Die Entscheidungsgründe

Leitsatz der Kanzlei

Die Anmeldung und Registrierung einer WWW-Domain ist wegen der mit der Registrierung verbundenen Sperrwirkung für eine Benutzung desselben Domainnamens für Mitbewerber im Internet-Verkehr auch dann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn unter der betreffenden Domain noch keine Website eingerichtet ist.

Die unlautere Aneignung und Blockierung einer Internet-Domain kann eine wettbewerbswidrige Absatzbehinderung darstellen.

Die Entscheidungsgründe

(...)

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG begründet.

Die Verfügungsbeklagte hat ein mit der - prioritätsälteren - Klagemarke identisches Zeichen für identische Waren bzw. Dienstleistungen benutzt.

Eine markenmäßige Benutzung des Klagezeichens im Sinne von § 14 MarkenG kann - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - nicht in Zweifel gezogen werden.

Bei der Internet-Domain ... handelt es sich um ein sinnlich wahrnehmbares Zeichen, das als Herkunftshinweis geeignet ist und dem Markenqualität zukommt. Auch eine Internet-Domain eignet sich - anders als eine nur aus einer Ziffernfolge bestehende Telefonnummer - zur Kennzeichnung und Identifizierung (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 984, 985 - Freundin; OLG Hamm, CR 1998, 241, 242, m.Anm. Bettinger = NJW-RR 1998, 909 = NJW-CoR 1998, 175; LG Düsseldorf, GRUR 1998, 159 - epson.de = NJW-RR 1998, 979 = CR 1998, 165, 167; LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365 - deta.com; LG Mannheim, CR 1998, 306 - ARWIS; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 974, 975 - lit.de; Ubber, WRP 1997, 497; Kur, CR 1996, 325, 327; a.A. LG Köln, BB 1997, 1121 - kerpen.de, LG Köln, GRUR 1997, 377 - Hürth; LG Köln, NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de).

Bei der hier in Rede stehenden sog. Second-Level-Domain (zu den Begrifflichkeiten vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Ubber, WRP 1997, 497, 498) handelt es sich um den Bestandteil einer insgesamt für den Aufruf der betreffenden Domain benötigten Internetadresse ..., der vom Anmelder grundsätzlich frei gewählt werden kann und der dem Internet-Nutzer regelmäßig einen ersten Hinweis auf das sich hinter der Adresse verbergende Angebot bzw. auf den dahinter stehenden Anbieter gibt (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 984, 985 - Freundin; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909, 910 - krupp.de; LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365 - deta.com; LG Düsseldorf, CR 1998, 165, 167 - epson.de; Ubber, WRP 1997, 497). Eine Benutzung i.S. des MarkenG liegt auch schon in der Registrierung der Bezeichnung als Internet Domain, auch wenn unter der Domain eine Homepage noch nicht abgerufen werden kann (LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365; LG München I, NJW-CoR 1998, 111 - deutsches-theater.de; LG Lüneburg, GRUR 1997, 470, 472 - celle.de; LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 - das.de; Nordemann, NJW 1997, 1891, 1893).

Die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorausgesetzte identische Benutzung ergibt sich daraus, dass sich beide Parteien mit der Nachrichtenübermittlung/Datenfernübertragung befassen. Das am 27.04.1991 angemeldete Klagezeichen ist am 02.06.1992 in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamts unter der Nummer 2014907 für die Waren/Dienstleistungen Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Bildschirme und Computer; Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten sowie Ton- und Bildübertragung durch Satelliten (Klasse 38) eingetragen worden. Überschneidungen mit dem Geschäftsgegenstand der Verfügungsbeklagten ergeben sich daraus, daß sich die Verfügungsbeklagte ausweislich der als Anlage K 4 a (Bl. 115 d.A.) vorgelegten Selbstdarstellung mit der Datenfernübertragung, der Entwicklung von Mailbox-Programmen, der Installation von Mailboxen und der Datenübertragung über ISDN und andere Übertragungsmedien befaßt. Wenngleich die Übermittlung von Daten nach den Erklärungen des vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.1998 persönlich angehörten Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten (Seite 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 169 d.A.) im Geschäftsbereich der Verfügungsbeklagten nur einen eher geringen Umfang von etwa 10 % ausmacht, besteht insoweit Identität mit der unter anderem für die Nachrichtenübermittlung per Funkdienst sowie für Ton- und Bildübertragungen durch Satelliten eingetragenen Dienstleistungsmarke der Verfügungsklägerin zu 1). Auf die Natur und Art des gewählten Übertragungsmediums (Funk/Satellit/ISDN bzw. andere Übertragungsmedien) kommt es dabei nicht an.

Die Verfügungsbeklagte hat das Klagezeichen identisch, nämlich innerhalb ihrer Internet-Adresse "http://www.cyberspace.de" zur Bezeichnung der - allein frei wählbaren und nicht durch sachliche Gegebenheiten von vornherein festliegenden (vgl. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892; Ubber, WRP 1997, 497, 498) - sog. Second-Level-Domain ... benutzt. Wird - wie hier - ein identisches Zeichen für identische Dienstleistungen benutzt, so kommt es gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht an. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher aus § 14 Abs. 5 MarkenG gerechtfertigt.

Dem steht auch der Beschluss des Deutschen Patentamts vom 20.08.1998, durch den das Patentamt wegen eines gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (im Zeitpunkt der Eintragung: § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG) bestehenden absoluten Schutzhindernisses die Löschung der Klagemarke angeordnet hat, nicht entgegen.

Zwar kann ein Freihaltebedürfnis - ähnlich wie die Löschungsreife (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1964 - Ib 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater; BGH, Urt. v. 17.06.1969 - I ZR 125/67, GRUR 1969, 604 - Slip; BGH, Urt. v. 26.10.1973 - I ZR 67/72, GRUR 1974, 277, 278 - King; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - I ZR 273/95, WRP 1998, 1006, 1009 - DRIBECK's LIGHT) - dem Markenrechtsinhaber im Prozeß ausnahmsweise auch einredeweise entgegengehalten werden. Dies gilt aber nur, wenn das Vorgehen des Anspruchstellers mit Blick auf das geltend gemachte Schutzhindernis als mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition oder aus anderen Gründen als mißbräuchlich (§ 242 BGB) angesehen werden kann. Für eine mißbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ist im Streitfall jedoch nichts ersichtlich. Das am 02.06.1992 in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragene Klagezeichen ist seinerzeit vom Patentamt - unter Berücksichtigung etwaiger Freihalteinteressen der Allgemeinheit und von Mitbewerbern - als schutzfähig angesehen worden. Die Beurteilung der Frage, ob die Bezeichnung ... vom Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistungen benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wird unter anderem davon abhängen, ob insoweit einzig auf im Umgang mit dem Begriff ... bzw. den neuen Kommunikationsformen und Computertechniken vertraute Fachkreise abzustellen oder auch die - hiervon aller Wahrscheinlichkeit nach abweichende - Vorstellung anderer Verkehrskreise in Betracht zu ziehen ist. Solange diese Frage bzw. das Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung ... noch nicht abschließend durch das Bundespatentgericht oder - nach der möglichen Einlegung einer Rechtsbeschwerde - durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig entschieden ist, kann das Vorgehen der Verfügungsklägerinnen, die sich auf die eingetragene Marke berufen, nicht als mißbräuchlich betrachtet werden.

Schließlich steht einem Erfolg des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auch § 23 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Verletzungsprozeß die Eintragung der Marke zu berücksichtigen (vgl. Klaka in: Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 23 Rdn. 3). Mit der noch nicht bestandskräftigen Löschungsanordnung des Deutschen Patentamts vom 20.08.1998 ist das von der Verfügungsbeklagten eingewandte Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus kann sich ein Verletzter, der - wie hier die Verfügungsbeklagte - den Markenrechtsinhaber unter Mißachtung seiner Ausschließlichkeitsrechte und unter Verstoß gegen die Gepflogenheiten eines lauteren Geschäftsverkehrs (hierzu unten Ziffer 5b) an einer Benutzung der Marke im Internet hindert, ohnehin nicht erfolgreich auf § 23 MarkenG berufen.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind - subsidiär (vgl. § 2 MarkenG) - auch aus § 1 UWG gerechtfertigt.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs kann - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - nicht verneint werden. Die Verfügungsbeklagte hat die Domain ... nicht nur für sich reserviert gehalten, sondern hat - jedenfalls zeitweise - eine Seite eingerichtet, auf der sich am unteren Bildschirmrand ein Hinweis auf die Verfügungsbeklagte befunden hat. Mit diesem Hinweis, der von Internet-Nutzern unter der in Rede stehenden Domain abgerufen werden konnte, ist die Verfügungsbeklagte unter der angegriffenen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nach außen in Erscheinung getreten (vgl. LG München I, NJW-CoR 1998, 111 - deutsches-theater.de; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 974, 975 - lit.de).

Aber auch in der bloßen Reservierung der Domain ..., die als ein Unterfall der Benutzung von dem angegriffenen Unterlassungstenor erfaßt ist, liegt ein wettbewerbliches Handeln im geschäftlichen Verkehr, da mit dieser Reservierung eine Blockierung der Bezeichnung für Mitbewerber im Internet verbunden ist (vgl. LG München I, aaO.).

Eine Bezeichnung wird auch dann benutzt, wenn durch die Registrierung verhindert wird, daß ein anderer Wettbewerber unter derselben Internet-Domain eingetragen werden kann.

Die Benutzung der Internet-Domain ... durch die Verfügungsbeklagte ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG), weil sie auf eine unzulässige Absatzbehinderung der Verfügungsklägerin zu 1) abzielt.

Eine Behinderung kann auch in der Errichtung von Vertriebshindernissen liegen. Dies ist anzunehmen, wenn für die betreffende Maßnahme kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 984, 985 f. - Freundin; LG Braunschweig, CR 1998, 364, 366; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 97). So liegt es hier.

Die Verfügungsbeklagte hat sich, obwohl sie unstreitig wußte, dass (seinerzeit) die Verfügungsklägerin zu 2) eingetragene Inhaberin der Marke ... gewesen ist, die Internet-Domain ... verschafft und für sich registrieren lassen. Die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten steht dabei mit den Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs nicht in Einklang.

Die Verfügungsklägerin zu 1) hatte - wie der Verfügungsbeklagten unstreitig bekannt gewesen ist - mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 07.10.1996 (Anlage K 5, Bl. 116 d.A.) die Firma ..., die ursprünglich die Domain ... im Internet benutzt hatte, unter Hinweis auf die zu Gunsten der Verfügungsklägerin zu 2) eingetragene Marke abgemahnt und zur Unterlassung und Freigabe aufgefordert.

Daraufhin hatte die Firma ... die Markenrechte der Verfügungsklägerinnen mit Schreiben vom 19.12.1996 (Anlage K 6, Bl. 119 d.A.) anerkannt und eine Freigabe der Domain ... bis zum 31.05.1997 zugesagt. In Kenntnis dieser Sachlage hat die Verfügungsbeklagte die von den Verfügungsklägerinnen in Anspruch genommene Domain ... zunächst auf eine angeblich oder tatsächlich in San Francisco/USA residierende Person namens T. Ganzler (vgl. Anlage K 7, K 8, Bl. 120 bis 128 d.A.) und in der Folge auf sich selbst (Anlage K 3, Bl. 113 d.A.) konnektiert, was ihr als sog. Internet-Provider möglich gewesen ist (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 499, re. Sp., vorletzter Abs.).

Hierdurch hat sie die Verfügungsklägerin zu 1) wettbewerbswidrig in ihren Absatzgeschäften behindert, ohne überhaupt selbst ein ersichtliches Eigeninteresse an der Benutzung der in Rede stehende Domain für eigene Wettbewerbszwecke gehabt zu haben. Seit der Registrierung der Domain zu Gunsten der Verfügungsbeklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 15.09.1998 hatte weder die Verfügungsbeklagte noch die von ihrem Geschäftsführer betriebene Firma ..., die inzwischen Inhaberin der Domain geworden ist, eine sog. Homepage unter der Domain ... eingerichtet, über die allgemein abrufbare Informationen zur Verfügung gestellt worden wären. Unstreitig ist bei Aufruf der von der Verfügungsbeklagten konnektierten Domain ... zeitweise allenfalls ein Bild sichtbar geworden, das einen Sternenhimmel gezeigt und am unteren Bildschirmrand einen Hinweis auf die Verfügungsbeklagte enthalten hat.

Das Verhalten der Verfügungsbeklagten ist danach einzig darauf gerichtet gewesen, die Verfügungsklägerinnen an einem Zugriff auf die von der Firma ... zu Gunsten der Verfügungsklägerinnen freigegebenen Domain ... und damit an einer Benutzung zu hindern. Denn die Internet-Domains werden ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip ("first come first served") vergeben, was bedeutet, daß im Falle der Registrierung der Domain zugunsten eines Anmelders die betreffende, identische Bezeichnung für sämtliche weiteren Nutzer weltweit blockiert ist (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 498).

Hinzu kommt, daß die Verfügungsbeklagte auch im Anschluß an den Erlaß des angefochtenen Urteils auf eine mit den Gepflogenheiten des lauteren Geschäftsverkehrs nicht zu vereinbarende Weise versucht hat, einer Vollziehung des angegriffenen Unterlassungstitels zu entgehen und die Verfügungsklägerinnen an einer Benutzung der Domain zu hindern. Zwar hat die Verfügungsbeklagte mit einem an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen gerichteten Schreiben vom 28.11.1997 (Anlage B 1/1, Bl. 63/64 d.A.) die Aufgabe einer Benutzung der Domain ... und die Konnektierung der Domain auf einen von den Verfügungsklägerinnen gewünschten sog. Server oder eine von ihnen gewünschte Internet-Adresse - bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung - angeboten. Dies geschah aber nur zum Zwecke der Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil. Auf die Aufforderung der Verfügungsklägerinnen vom 08.01.1998 zur Abgabe einer Freigabeerklärung (Bl. 176/177 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte lediglich gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen, nicht jedoch gegenüber der für die Löschung der Domain maßgebenden Stelle, der ..., erklärt, daß die in Rede stehende Domain freigegeben werde.

Der Verfügungsbeklagten, die sich auch als sog. Internet-Provider betätigt, waren aber - anders als den Verfügungsklägerinnen - die für eine Löschung bzw. Freigabe einer Internet-Domain erforderlichen Schritte bestens bekannt. Aus Sicht der Verfügungsklägerinnen wäre es zwar zweckmäßiger gewesen, anstelle einer bloßen Anfrage an die ..., ob die begehrte Domain inzwischen freigegeben sei, bei der ... - unter Beifügung der ihnen übermittelten Freigabeerklärung der Verfügungsbeklagten - die Registrierung der Domain auf ihren Namen zu beantragen. Ferner hätten sie die Verfügungsbeklagte nach Erhalt der Auskunft der ..., daß die begehrte Domain noch nicht freigegeben sei, zur Abgabe einer Freigabeerklärung gegenüber der auffordern können. Hauptursächlich dafür, daß die Verfügungsklägerin zu 1) bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.09.1998 - rund 10 Monate nach Zustellung des mit der Berufung angegriffenen Unterlassungstitels - an einer Benutzung der Internet-Domain ... gehindert ist, ist jedoch nicht die Unbeholfenheit der Verfügungsklägerinnen bei ihren Versuchen, die Domain auf ihren Namen registrieren zu lassen, sondern das Verhalten der Verfügungsbeklagten, die die sich darin ausdrückende Unerfahrenheit der Anspruchstellerinnen im Umgang mit den bürokratischen und technischen Erfordernissen für die Freigabe und die Eintragung einer Internet-Domain unlauter ausgenutzt hat.

So hat die Verfügungsbeklagte - ungeachtet des angefochtenen Urteils und des gegen sie ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses vom 15.12.1997 sowie der Freigabeaufforderung der Verfügungsklägerinnen vom 08.01.1998 - (erst) am Mittag des 30.04.1998 über die ... eine Freigabe der Domain ... erwirkt, um ihrem Geschäftsführer sofort im Anschluß an den darauffolgenden Maifeiertag und das sich daran anschliessende Wochenende am Montag, dem 04.05.1998, die Eintragung der Domain auf seinen Namen bzw. auf den der von ihm betriebenen Firma ... zu ermöglichen und zugleich - trotz fortbestehenden Ausschlusses der Verfügungsklägerin zu 1) von einer Benutzung der Domain - weiteren Zwangsmaßnahmen aus dem landgerichtlichen Urteil zu entgehen.

Internetnutzer, die auf das Internetangebot eines ihnen bekannten Unternehmens zurückgreifen wollen, werden den Anbieter zuerst unter der naheliegenden Domain suchen (LG Braunschweig, CR 1998, 364, 365 deta.com; Ubber, WRP 1997, 497; Nordemann, NJW 1997, 1892) Dies ist bei der Verfügungsklägerin zu 1) die ihren Namen bildende (Second-Level-)Domain ... . Dies verdeutlicht, dass die unlautere Aneignung und Vorenthaltung der in Rede stehenden Domain geeignet ist, die wettbewerblichen Belange und Absatzinteressen der miteinander kooperierenden Verfügungsklägerinnen zu beeinträchtigen. Das auf die Behinderung der Verfügungsklägerinnen in ihren Absatzchancen abzielende Verhalten ist aber mit den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar und damit wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.