Facebook Ads und der Datenschutz

Details zum Urteil

  • vom 18.03.2013
  • Abgelegt unter IT-Recht
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Dass bei Facebook beim Thema Datenschutz einiges im Argen liegt, ist keine neue Erkenntnis. Dennoch kommen bei Facebook laufend neue Funktionalitäten hinzu, die datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen. Wer sich als Unternehmer auf Facebook bewegt und eine sog. Fanseite unterhält, kann dort Werbeanzeigen (Facebook Ads) erstellen. Hierzu ermöglicht Facebook es neuerdings auch, die Werbung auf ein “benutzerdefiniertes Publikum” auszurichten, wie der Kollege Schwenke in seinem Blog erläutert. Hierzu bietet Facebook die Möglichkeit an, die Daten von Kunden bzw. Werbeadressaten hochzuladen, um den so definierten Adressatenkreis direkt zu erreichen. Das ist jedenfalls dann, wenn die Daten aus der eigenen Kundendatenbank des Werbenden stammen, problematisch. Denn der Kunde hat im Regelfall keine datenschutzrechtliche Einwilligung dafür erteilt, die Daten an Facebook zu übermitteln und dort zum Zwecke der Einblendung von Werbeanzeigen zu nutzen. Anders sieht es nach geltendem Recht allerdings dann aus, wenn es sich nicht um Kundendaten handelt, sondern wenn man die Daten der Werbeadressaten allgemein zugänglichen Quellen (Web oder Facebook) entnommen hat. Solche Daten dürfen nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BDSG verarbeitet werden. Aber selbst eigene Kundendaten kann man dann zu Werbezwecken verarbeiten, wenn man das sog. Listenprivileg des § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG beachtet. Danach dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer bestimmten Personengruppe, die man im Rahmen der Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (also Kundendaten) erhalten oder allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen hat, für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift verwendet werden. Man kann also unter diesen Voraussetzungen die Daten von Geschäftskunden – nicht die von Verbrauchern – auch für die Schaltung individualisierter Werbeanzeigen benutzen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Betroffenen der Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken widersprechen können und auf dieses Widerspruchsrecht bei der Werbeansprache oder Begründung des Vertragsverhältnisses hingewiesen werden muss (§ 28 Abs. 4 BDSG). Man müsste folglich als Werbender also in die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Widerrufsrecht aufnehmen. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede Werbung dem Widerspruchsrecht unterliegt, sondern nur solche zum Zwecke des Direktmarketings (Gola/Schomerus, BDSG, § 28, Rn. 61). Wenn man das Widerspruchsrecht derart einschränkend auslegt, wäre überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit bei bloßen Ads gegegeben. Die Rechtslage ist also nicht gänzlich eindeutig, aber meines Erachtens ermöglicht das Listenprivileg des BDSG durchaus auch eine gezielte Ausrichtung von Ad-Kampagnen auf Geschäftskunden und erst recht auf Unternehmen, die noch keine Kunden sind. Ob man das rechtspolitisch für sinnvoll hält, ist eine ganz andere Frage. Das deutsche Datenschutzrecht sieht eben nach wie vor eine deutliche Privilegierung der Datenverarbeitung für Werbezwecke vor, was die Folge erfolgreicher Lobbyarbeit von Wirtschaftsverbänden ist.