Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Details zum Urteil

  • Landgericht Frankfurt
  • Urteil
  • vom 09.05.2011
  • Aktenzeichen 2-01 S 309/10
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Die DENIC ist bei der Domainpfändung Drittschuldner.

Verstößt sie gegen ihre Pflichten als Drittschuldner, insbesondere das Verfügungsverbot, haftet sie wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung auf Schadensersatz

Kommentar von

Mein Aufsatz "Drittschuldnereigenschaft der DENIC" aus MMR 2007, 71

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