Bezeichnung P166 irreführend, wenn Taktfrequenz des Prozessors niedriger

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Köln
  • Urteil
  • vom 13.03.1998
  • Aktenzeichen 6 U 191/97
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz des Gerichts

Die Bezeichung "P 166+" für einen Prozessor wird von einem nicht unerheblichgen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Angabe der Taktfrequenz des Prozessors in MHz verstanden. Weist der Prozessor tatsächlich nur eine Taktfrequenz von 133 MHz auf, liegt in der werbenden Angabe "P 166+" eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG. Es ist unerheblich, ob der Hersteller des Prozessors die entsprechenden Angaben ebenfalls verwendet und der Prozessor trotz der geringeren Taktfrequenz möglicherweise die gleiche Leistung erreicht, wie ein anderer Prozessor mit der angegebenen höheren Frequenz.

Der Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in A. hat, vertreibt dort u.a. Computerartikel. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der M.. Diese Gruppe besteht aus einer Vielzahl von (nahezu) im gesamten Bundesgebiet angesiedelten und jeweils in ihrem regionalen Bereich tätigen rechtlich selbständigen Vertriebshäusern. Die einzelnen M. sind in der Rechtsform einer GmbH strukturiert und gehören zu einer übergeordneten Holding Gesellschaft, der "M.-S.-Holding GmbH" mit Sitz in I..

Die Beklagte vertreibt über Filialen bundesweit ebenfalls Computerartikel. Eine ihrer Filialen befindet sich in A..

Im August 1996 bewarb die Beklagte mit einer Beilage zu Zeitschriften und Zeitungen unter der Überschrift "Große Neueröffnung" bundesweit einen Teil ihres Sortiments. Wegen des Inhalts dieses sog. "Flyer", der auch in den Filialen der Beklagten ausgelegt war, im einzelnen wird auf das von der Klägerin als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20.1.1998 vorgelegte Originalexemplar Bezug genommen. In der Beilage warb die Beklagte für einen u.a. auf den Seiten 2 und 3 abgebildeten Computer mit der Bezeichnung "P 166+", der in der Grundversion einschließlich Monitor für 1.799,00 DM angeboten wurde und ausweislich der Abbildung außer dem Diskettenlaufwerk auch ein CD-ROM Laufwerk aufwies.

Wegen dieser Werbung ist es zu einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, die von unterschiedlichen M.n angestrengt worden sind und zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört.

In einem Teil der Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß der beworbene Computer - was zutrifft - von der Beklagten für 1.799,00 DM tatsächlich lediglich ohne das erwähnte CD-ROM Laufwerk, also so, wie er auf der Titelseite des Flyers abgebildet sei, abgegeben worden sei. (Soweit das Protokoll über den Vortrag der Parteien im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hierzu anders verstanden werden könnte, liegt eine mißverständliche Formulierung vor.) Dieser Vorwurf ist in insgesamt 28 Verfahren, nämlich in 14 Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und in 14 Hauptsacheverfahren, erhoben worden. Wegen der Einzelheiten des Standes dieser Verfahren wird auf die Auflistung in der Berufungsbegründung (S.21 ff = Bl.157 ff) verwiesen.

In den übrigen 5 Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß die Bezeichnung "P 166 +" und die Angabe "166" in dem abgebildeten Monitor für den beworbenen Computer aus bestimmten, sogleich darzustellenden Gründen irreführend seien. Zu diesen Verfahren gehört das vorliegende, in dem die Parteien unter dem Aspekt des Rechtsmißbrauchs über die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin sowie über die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche aus § 3 UWG, die Frage der Verjährung und - bezüglich des geltendgemachten Feststellungsantrages - über das Feststellungsinteresse der Klägerin streiten. Mit vorprozessualem Schreiben vom 2.10.1996, wegen dessen Wortlautes auf die Anlage K 2 (Bl.8 f) verwiesen wird, hat die Beklagte über die Auflagenhöhe des Flyers und seine Verbreitung im einzelnen Auskunft erteilt.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sowohl die Bezeichnung des Gerätes als "P 166+", als auch die Angabe der Zahl "166" in dem abgebildeten Monitor seien im Sinne des § 3 UWG irreführend. Denn der Verkehr fasse diese Aussagen als Angabe der Taktfrequenz auf. Der Prozessor des Computers verfüge aber - was unstreitig ist - über eine Taktfrequenz von nur 133 MHz. Überdies liege eine Irreführung auch darin, daß der Eindruck erweckt werde, das Gerät enthalte einen Prozessor des bekannten Herstellers IBM, während es sich tatsächlich um einen solchen einer weithin unbekannten Firma C. handele.

Nachdem sie zunächst einen anderen Antrag angekündigt hatte, wegen dessen Wortlautes auf die Klageschrift verwiesen wird, hat die Klägerin später beantragt,

1.) der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Computer unter Angabe einer bestimmten MHz-Zahl zu bewerben, soweit die so beworbenen Computer nicht über diese MHz-Zahl verfügen, insbesondere wie gem. Anlage K 3 (= Ablichtung der Seiten 2 und 3 des Flyers);

2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1.) beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Gerät verfüge über einen Prozessor von IBM. Die Bezeichnung "P 166+" und dementsprechend die Angabe "166" seien deswegen nicht irreführend, weil es sich bei der Angabe "P 166+" um die offizielle Bezeichnung von IBM handele. Auch bei früheren Versionen von Prozessoren habe IBM zur Produktkennzeichnung den Buchstaben "P" mit einer Zahl und dem Pluszeichen verwendet.

Im übrigen hat die Beklagte Rechtsmißbrauch eingewandt und gerügt, daß die Klägerin bzw. ihre Schwestergesellschaften in der beschriebenen Weise mehrfach wegen desselben Vorwurfes Verfahren eingeleitet und nicht die behaupteten Wettbewerbsverstöße wegen des CD-ROM Laufwerks und der Angabe "P 166+" und "166" gemeinsam in einem Verfahren geltend gemacht haben.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein eventuell bestehender Anspruch sei von dem Antrag der Klägerin nicht erfaßt. Denn dieser lege zugrunde, daß in der Werbung eine bestimmte MHz-Zahl ausdrücklich genannt werde, was indes bei der angegriffenen Werbung nicht der Fall sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Diese spaltet ihren Antrag nunmehr bezüglich der Produktbezeichnung "P 166+" einerseits (Antrag zu 1 a) und der Angabe "166" andererseits (Antrag zu 1b) auf und führt zur Begründung ihrer Berufung aus:

Was zunächst den Antrag zu 1 a) angehe, so sei dieser deswegen begründet, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehe, daß durch die Angabe "P 166+" die Taktfrequenz angegeben werde. Das beruhe darauf, daß die Taktfrequenz eines Computer-Prozessors im Megaherz, und zwar in der Regel in dreistelligen Zahlen, angegeben werde. Dies ergebe sich z.B schon aus dem erstinstanzlich von der Beklagten als - lose geheftete - Anlage B 5 in Kopie vorgelegten Artikel "Komplett-PC's im Vergleich". Wenn nun - wie dies durch die Bezeichnung "P 166+" der Fall sei - in den technischen Angaben für einen Computer eine derartige dreistellige Zahl auftrete, werde diese für die Frequenzangabe gehalten. Auch der angebliche Umstand, daß es sich um die Angabe des Herstellers IBM handele, rechtfertige die Bezeichnung nicht, weil die Beklagte dann aus den angegebenen Gründen gehalten gewesen wäre, durch geeignete Zusätze der Gefahr der Irreführung zu begegnen.

Auch die mit dem neugefaßten Antrag zu 1b) verfolgte prominent hervorgehobene "166" auf dem Bildschirm werde von dem Verkehr als Frequenzangabe verstanden, weil die Zahl 166 im Computerbereich eine andere Bedeutung nicht habe.

Aus im einzelnen dargelegten Gründen sei auch der kleingedruckte Fließtext nicht geeignet, der Irreführungsgefahr hinreichend zu begegnen.

Trotz der bereits erteilten Auskunft sei auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet, weil sie in der kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Auskunft und der Klageerhebung noch nicht in der Lage gewesen sei, ihren Schaden im einzelnen zu berechnen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die geltendgemachten Ansprüche auch nicht verjährt. Es handele sich der Sache nach nämlich um dieselben Ansprüche, die bereits mit der Klageschrift innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien.

Schließlich sei die Verfolgung ihrer Rechte auch nicht rechtsmißbräuchlich. Da von der Rechtsprechung zumindest teilweise die Auffassung vertreten werde, daß ein Titel über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur in dem geschäftlichen Bereich gelte, in dem der jeweilige Kläger tätig sei, müßten sie und die übrigen M. zur Wahrung ihrer Interessen ihre bestehenden Unterlassungsansprüche auch gerichtlich durchsetzen. Überdies werde durch die Rechtsprechung zur Klagebefugnis auch die Vollstreckungsmöglichkeit beschränkt. Dies zwinge die einzelnen M. geradezu dazu, für ihren jeweiligen Wirtschaftsraum eigene Titel zu erwirken.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) einen Computer-Prozessor, mit der Bezeichnung "P 166+" zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn nicht gleichzeitig deutlich auf den Umstand hingewiesen wird, daß die Taktfrequenz niedriger als 166 Mhz ist,

und/oder

b) einen Computer-Prozessor zu bewerben, und zwar mit der in das Monitorfeld gesetzten Zahl "166", wenn dieser Prozessor nicht eine Taktfrequenz von 166 Mhz aufweist,

zu a) und b) wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgt eine verkleinerte schwarz/weiß Kopie von S.2 und 3 des Flyers entsprechend der Wiedergabe im obigen Tenor).

2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.) beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig noch entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die im Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche seien erst frühestens mit Überreichung des Schriftsatzes vom 3.3.1997, in dem der Antrag neu gefaßt worden sei, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtshängig geworden. Demgegenüber habe die Klägerin mit der Klageschrift ausweislich des dort angekündigten Klageantrages andere Ansprüche verfolgt.

In der Sache meint sie, es bestehe bezüglich beider Anträge nicht die Gefahr der Irreführung. So sei "P 166+" die Bezeichnung des von ihr vertriebenen Gerätes. Diese Bezeichnung treffe zu und führe nicht in die Irre, weil der Hersteller IBM für den Prozessor ebenfalls diese Bezeichnung verwende. Die Übernahme dieser Bezeichnung durch sie sei damit nicht nur nicht irreführend, sondern diene sogar der Transparenz. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein als Anlage B II 1 vorgelegtes Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. W. L. jun., in dem dieser zu den Ergebnis kommt, es handele sich um eine Produktbezeichnung, die nicht den Wert der internen Prozessortaktfrequenz beinhalte.

Im übrigen setze der Verkehr die Angabe einer Zahl wie der 166 ohnehin nicht mit der Frequenz des Gerätes gleich, zumal im Computerbereich viel mit Zahlenangaben gearbeitet werde. Außerdem erbringe der beworbene "P 166+" Prozessor von IBM sogar eine höhere Leistung als der Intel-Pentium Prozessor mit 166 Mhz. Schließlich werde durch den Fließtext auch ausdrücklich deutlich gemacht, daß es sich nicht um einen Pentium Prozessor handele.

Auch durch die Angabe "166" im Monitor erfolge eine Irreführung nicht. Die Zahlenangabe stelle überhaupt keine inhaltliche Aussage dar. Jedenfalls werde sie von den nicht besonders versierten Teilen der angesprochenen Verkehrskreie nicht als Angabe einer Frequenz verstanden. Soweit sich die angesprochenen Verbraucher jedoch auskennten, wüßten sie, daß der Monitor selbst eine Frequenz nicht aufweise. Daher scheide eine Irreführung aus, weil die Zahl in dem Monitor abgebildet sei. Im übrigen werde der an einer Aufklärung Interessierte den darüberstehenden Text zur Kenntnis nehmen, in dem die Angabe zutreffend erläutert werde.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nach Erteilung der Auskunft hinreichend Zeit gehabt habe, ihren Schaden zu berechnen, und außerdem im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits neue Prospekte zur Verteilung gelangt seien. Überdies habe die Klägerin einen etwaigen Schadenseintritt auch nicht hinlänglich dargelegt.

Schließlich greift die Beklagte den Einwand des Rechtsmißbrauches auf und trägt dazu im wesentlichen vor:

Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften würden zentral durch ihre Holding gelenkt. Die zahlreichen Verfahren seien sachlich nicht erforderlich und dienten dem Zweck, sie zu behindern und dem sämtliche betreffenden Verfahren betreibenden Rechtsanwalt St. in St. Gebühren zu verschaffen. Es bestehe eine detaillierte Anweisung der Holding an sämtliche M. und S. Märkte, die zum Inhalt habe, daß die Geschäftsführer der betroffenen Märkte Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten an Rechtsanwalt St. mitteilten, damit von diesem zentral vorgegangen werden könne. Wegen der Einzelheiten dieser Anweisung, deren Echtheit die Klägerin nicht in Abrede stellt, wird auf die als Anlage B II 8 vorgelegte Kopie, die allerdings die zweite Seite des dazugehörigen Anschreibens nicht enthält, Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Rechtsmißbrauch ergebe sich schon daraus, daß wegen derselben angeblichen Verstöße, nämlich der Verwendung der Angaben "P 166+" und "166", von insgesamt 5 M.n Verfahren betrieben würden. Es komme der Umstand hinzu, daß die Klägerin in gesonderten Verfahren ihre weitere Beanstandung bezüglich des CD-ROM Laufwerkes verfolge, obwohl diese dieselbe Werbung für denselben Computer betreffe. Darüberhinaus habe sie einereseits in allen 14 Verfahren, die das CD-ROM Laufwerk zum Gegenstand haben, zusätzlich auch einen angeblichen weiteren, bislang noch nicht angesprochenen Verstoß bezüglich der Abbildung eines Mustek-Flachbettscanners verfolgt und diesen Vorwurf außerden in 8 weiteren Verfahren zum Gegenstand gemacht.

Zumindest werde der Rechtsmißbrauch daraus ersichtlich, daß die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften davon absähen, ihre Holding-Gesellschaft in Prozeßstandschaft ihre angeblichen Rechte wahrnehmen zu lassen, womit verschiedene Berliner Gerichte inzwischen bereits den Rechtsmißbrauch begründet hätten.

Soweit die Klägerin sich darauf stütze, daß nach der Rechtssprechung nur eine regional eingeschränkte Vollstreckungsmöglichkeit bestehe, werde diese Auffassung nicht von allen Gerichten geteilt. Es habe unter diesen Umständen - so trägt die Beklagte schließlich in einem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.1998 vor - den Gesellschaften der M. Markt Gruppe oblegen, ihr Recht in einem einzelnen Verfahren vor einem der Gerichte zu suchen, die in der gegebenen Sachlage ihren Entscheidungen die räumlich unbegrenzte Geltung eines Unterlassungstitels zugrundelegten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Die Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die beanstandete Werbung stellt mit den Angaben "P 166+" und "166" jeweils einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Die hieraus erwachsenen Unterlassungsansprüche sind auch noch nicht verjährt. Darüberhinaus hat die Klägerin den Eintritt eines Schadens hinreichend substantiiert dargelegt und besteht das für den insofern geltendgemachten Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse. Schließlich ist die Klägerin auch berechtigt, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen.

A. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Prozeßführung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Vorgehens ihrer Schwestergesellschaften nicht rechtsmißbräuchlich und besteht trotz der bereits erteilten Auskunft das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse.

I. Die Klägerin, die - ungeachtet der Frage, ob sie sogar unmittelbare Verletzte ist - die prozessualen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG erfüllt, weil sie auf demselben Markt wie die Beklagte, nämlich in A., Computerartikel vertreibt, ist befugt, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltendzumachen. Ihre Prozeßführung stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als rechtsmißbräuchlich dar. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs.5 UWG als auch auf das aus § 242 BGB allgemein abzuleitende Verbot rechtsmißbräuchlicher Klageerhebung.

Die Voraussetzungen des Rechtsmißbrauches sind nach allgemeiner Ansicht nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich dann anzunehmen, wenn es dem Kläger in Wahrheit nicht um die Wahrung seiner Rechte, sondern nur um sachfremde Ziele, etwa die Erzielung von Einkünften durch Kostenerstattungsansprüche oder die Behinderung mißliebiger Konkurrenten geht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 13 UWG RZ 46 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß neben der Klägerin vier weitere M. in vier getrennten Verfahren dieselben Ansprüche geltendmachen, gilt folgendes:

Wegen dieses Umstandes könnte der Vorwurf des Rechtsmißbrauches nur dann begründet sein, wenn zum einen die in jenen anderen Verfahren zu erstreitenden Titel den dortigen Klägerinnen uneingeschränkt denselben Rechtsschutz verleihen, wie ihn im vorliegenden Verfahren die Klägerin erstrebt, und wenn es zum anderen der Klägerin zumutbar wäre, vor diesem Hintergrund von einer eigenen Titelerlangung abzusehen und darauf zu vertrauen, daß bei zukünftigen Verstößen die M., die einen Titel erlangt haben, auch ihre Interessen hinreichend wahrnehmen. Bereits die erste Voraussetzung liegt indes nicht vor.

Es trifft nicht zu, daß etwa der M. Markt Stuttgart aus dem von der Klägerin im Berufungstermin vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.1.1998 - 2 U 41/97 - (Bl.191 ff) wegen Verstößen vorgehen könnte, die zukünftig in der Region A. begangen werden. Die Vorschrift des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG ist nämlich auch im Vollstreckungsverfahren - mittelbar - zu beachten und führt dazu, daß auf Grund eines Unterlassungstitels trotz dessen bundesweiter Geltung ein Verstoß nur dann verfolgt werden kann, wenn er im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG auf demselben (örtlichen) Markt geschehen ist, auf dem auch der Gläubiger gewerblich tätig ist. Dies entspricht - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.8.1997 im Verfahren 6 U 114/96 (MD 1997, 1236 ff) entschieden hat - der Intention des Gesetzgebers, der durch die UWG-Novelle die Aktivlegitimation und die Klagebefugnis der Wettbewerber auf den örtlichen Markt beschränken wollte, in dem sie tatsächlich betroffen sind. Wegen der Einzelheiten der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte nimmt der Senat auf seine vorerwähnte Entscheidung, an deren Begründung der Senat festhält, Bezug.

Es kann auch dahinstehen, ob die einzelnen M.-Märkte möglicherweise als unmittelbare Wettbewerber der Beklagten betroffen sind und daher nicht den Beschränkungen des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG unterliegen. Denn auch wenn das so sein sollte, können sie auf Grund eines Titels nicht in einem Wirtschaftsraum einen eventuellen künftigen Verstoß verfolgen, in dem eine eigene (persönliche) Betroffenheit ausgeschlossen ist. Die einzelnen M. sind rechtlich nicht nur Wettbewerber der Beklagten im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, sondern sogar unmittelbare Verletzte, wenn sich die Beklagte durch die angegriffenen Wettbewerbsverstöße in irgendeiner Weise zu ihnen in Wettbewerb gestellt hat und die betroffenen M. so in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert worden sind (vgl. Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 13 RZ 19 m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.Auflage, Kap.13 RZ 5b-5d). Ob diese engeren Voraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen. Denn dies ist ohne Zweifel nicht der Fall bezüglich solcher zukünftigen Verstöße, die nicht (auch) in A. begangen werden. Aus diesem Grunde kann ein M. Markt aus einem anderen Wirtschaftsraum aufgrund eines in einem der Parallelverfahren erstrittenen Titels wegen eines in A. begangenen Verstosses auch dann gegen die Beklagte nicht vorgehen, wenn man ihn als durch die angegriffene Werbung unmittelbar verletzt ansehen wollte.

Aus diesen Gründen scheitert der Einwand des Rechtsmißbrauches durch gleichzeitiges Vorgehen mehrerer M. schon daran, daß die übrigen klagenden Märkte aufgrund der in der Neufassung des § 13 UWG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für den Raum A. nicht einen Rechtsschutz erlangen können, der einem von der Klägerin erstrittenen Titel gleichwertig wäre. Allerdings könnten diese Märkte bei einer Wiederholung der Verstöße, die in einer erneuten bundesweiten Werbung begangen wird, aus ihren Unterlassungstiteln vorgehen. Es ist aber aus den vorgenannten Gründen schon zweifelhaft, ob bei der dann erforderlichen Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels der Umstand Berücksichtigung finden könnte, daß es sich erneut um eine bundesweite Werbung handelt. Dies kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls erfassen die Titel eine etwaige nur regional im Raum A. (und möglicherweise in weiteren einzelnen Regionen) erfolgende Werbung der Beklagten nicht. Diese ist aber - was keiner näheren Begründung bedarf - von dem Titel, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstrebt, erfaßt.

Damit kommt es auf die zweite oben aufgeworfene und überaus zweifelhafte Frage nicht mehr an, ob es der Klägerin zumutbar sein könnte, sich darauf zu verlassen, daß einer der M., die einen Titel gegen die Beklagte erlangt haben, aus diesem auch in ihrem Interesse und zur Wahrung ihrer weiteren Rechte vorgehen würde.

Vor dem vorstehenden Hintergrund kann der angebliche Rechtsmißbrauch auch nicht damit begründet werden, daß einige Oberlandesgerichte - wie das OLG Düsseldorf in seiner schon erwähnten Entscheidung (Bl.191 ff) - auch in Fällen wie dem vorliegenden von der Möglichkeit einer bundesweiten Vollstreckung ausgehen und die Klägerin nicht in dem Bezirk eines dieser Oberlandesgerichte geklagt hat. Denn es war ihr bzw. ihren Schwestergesellschaften nicht zumutbar, das Risiko der Rechtsunsicherheit auf sich zu nehmen, im Falle der Vollstreckung gleichwohl mit der von dem erkennenden Senat (und anderen Gerichten) vertretenen, soeben dargestellten Auffassung konfrontiert zu werden. Mit dieser Möglichkeit mußten die Klägerin und die übrigen M. insbesondere deswegen rechnen, weil zu dieser Frage von den (Oberlandes-)Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Zudem lassen die Ausführungen des BGH, der zu der Frage noch nicht Stellung genommen hat, in der Entscheidung "Altunterwerfung I" (WRP 1997,312 ff) es zumindest als nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß auch der BGH die Vollstreckungsmöglichkeiten als auf die Wirtschaftsregion des Gläubigers beschränkt ansehen wird.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte zur Begründung des angeblichen Rechtsmißbrauches auf die nach ihrer Ansicht gegebene Möglichkeit der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, durch die M.-S.-Holding GmbH ihre Rechte in einem einzigen Verfahren wahrnehmen zu lassen. Selbst wenn man - was der Senat offenläßt - in Anlehnung an die von der Beklagten auf den Seiten 30 ff der Berufungserwiderung zitierte, allerdings zeichenrechtliche Ansprüche betreffende, Rechtsprechung des BGH annehmen wollte, die erwähnte Holding-Gesellschaft verfüge über das für ein zentrales Vorgehen in Prozeßstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse, stellt doch das Absehen von dieser Möglichkeit der gebündelten Prozeßführung kein den Rechtsmißbrauch begründendes Verhalten dar. Die Klägerin hat als Inhaberin der materiellen Rechte grundsätzlich das prozessuale Recht, diese auch selbst wahrzunehmen. Sie ist als selbständig Gewerbetreibende insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Mißbrauchsvorwurfes eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit, die Durchsetzung ihrer Ansprüche Dritten zu überlassen, auch wahrzunehmen. Denn es gehört in den Bereich ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, darüber zu befinden, ob und mit welcher Vorgehensweise sie gegen einzelne sie betreffende Wettbewerbsverstöße gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Hierzu gehört es insbesondere auch, im Laufe des Verfahrens auf dieses Einfluß nehmen zu können. Allein der Umstand, daß die Neufassung des § 13 Abs.2 UWG aus den dargestellten Gründen zur Erlangung eines umfassenden Rechtsschutzes gegen einen einzigen, allerdings bundesweit begangenen Verstoß ein Vorgehen auch mehrerer parallel betroffener Schwestergesellschaften erforderlich machen kann, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, kann es nicht rechtfertigen, das individuelle Vorgehen einzelner dieser Gesellschaften mit der Begründung als rechtsmißbräuchlich anzusehen, daß die Betroffenen auch eine dritte Gesellschaft hätten beauftragen können, ihre Interessen in einem einzigen Verfahren gebündelt wahrzunehmen.

Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die einzelnen M.- (und S.-) Märkte in Deutschland, was aus dem von der Beklagten als Anlage B II 8 vorgelegten Schreiben der Holding-Gesellschaft vom 18.9. 1997 und den darin enthaltenen "grundsätzlichen Verhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen" hervorgeht, auf Betreiben der Holding-Gesellschaft die Verfolgung ihrer Rechte alle demselben Rechtsanwalt, nämlich Herrn Rechtsanwalt St. in St., überlassen. Das Schreiben ist zwar erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens verfaßt worden, läßt aber erkennen, daß auch vorher schon in einer ähnlichen Weise unter Einschaltung von Rechtsanwalt St. verfahren worden ist. Indes läßt auch diese Verfahrensweise nicht den Schluß zu, die M. handelten durch die parallele Vorgehensweise rechtsmißbräuchlich. Auch wenn nämlich die einzelnen Märkte für die vorprozessuale Vorgehensweise alle denselben Rechtsanwalt, der - wie zu unterstellen ist - von der Holding-Gesellschaft ausgewählt worden ist, beauftragen und dieser sodann über das Vorgehen entscheidet und es koordiniert, macht es doch für die einzelnen Märkte einen erheblichen Unterschied aus, ob sie jeweils selbst die Prozesse führen oder dies der Holding-Gesellschaft überlassen. Denn nur wenn die einzelnen M. - sei es auch durch denselben Anwalt - ihre Rechte selbst wahrnehmen, haben sie einen Einfluß auf die Art der Vorgehensweise. So können sie, wenn in ihrem Namen geklagt wird, insbesondere durch Weisungen an ihren Anwalt das prozessuale Vorgehen bestimmen und etwa über Vergleichsvorschläge befinden. Es gehört aber zu den Elementen der unternehmerischen Freiheit, die wahrzunehmen kein Rechtsmißbrauch sein kann, selbst zu entscheiden, ob und wie prozessiert wird. Zu diesen Freiheiten gehört es wiederum auch, parallel mit anderen Schwestergesellschaften denselben Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen, zumal die bundesweite Verbreitung der angegriffenen Werbung ein paralleles Vorgehen nahelegt.

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht rechtsmißbräuchlich, daß dieselben Vorwürfe von fünf zwar selbständigen, aber miteinander zumindest durch die Holding-Gesellschaft verbundenen Gesellschaften in 5 selbständigen Verfahren geltendgemacht wird. Soweit dies eine erhöhte Inanspruchnahme der begrenzten Ressource Justizgewährung mit sich bringt, stellt sich das nicht als Folge eines mißbräuchlichen Verhaltens, sondern des Versuches des Gesetzgebers dar, in der geschehenen Weise die Möglichkeit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu beschränken. Soweit es zu einer intensiveren Inanspruchnahme der Beklagten führt, relativiert sich die darin liegende Beeinträchtigung dadurch, daß diese bei einer bundesweit und - wie sich aus der erteilten Auskunft ergibt - in einer Auflage von über 4 Mio. Stück verteilten Werbung ohnhin mit einer nicht geringen Anzahl von Wettbewerbern rechnen muß, die in der Werbung enthaltene Wettbewerbsverstöße zum Anlaß nehmen werden, ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Es begründet auch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauches, daß nicht (jeweils) in einem Verfahren neben den Beanstandungen, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen, auch der Vorwurf bezüglich des zu Unrecht abgebildeten CD-ROM Laufwerkes erhoben wird. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das parallele Vorgehen wegen derselben Verstöße aus den vorstehenden Gründen nicht als Rechtsmißbrauch zu beanstanden ist. Kann nämlich der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie handele rechtsmißbräuchlich, weil auch 4 weitere M. wegen der Bezeichnung "P 166+" und der Angabe "166" vorgingen, so kann der Rechtsmißbrauch erst recht nicht darin liegen, daß in jenen Parallelverfahren nicht auch der Vorwurf bezüglich des Laufwerkes erhoben worden ist. Etwas anderes könnte daher nur gelten, wenn (auch) gerade die Klägerin in einem zweiten Verfahren die nicht dem Angebot entsprechende Darstellung des CD-ROM Laufwerkes rügen würde. Das ist indes nicht der Fall. Schließlich scheidet dieser Vorwurf bezüglich des auch noch angeführten "Scanner-Falles" ersichtlich aus, weil dieser von der Beklagten nicht näher beschriebene Verstoß - soweit ersichtlich - nicht in der Werbung begründet ist, die allein dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt.

Im übrigen können einer getrennten Geltendmachung der Rechte aus verschiedenen Verstößen auch dann gute Gründe zur Seite stehen, wenn diese in ein und derselben Werbung begründet sind. So wird die Notwendigkeit von Teilurteilen, deren Erlaß gem. § 301 Abs.2 ZPO im Ermessen des Gerichts steht, zur Erlangung eines schnellen Rechtsschutzes vermieden, wenn das Verfahren nur bezüglich eines Teiles der Vorwürfe entscheidungsreif ist. Im übrigen wird die Beklagte durch die Inanspruchnahme in zwei Verfahren ohnehin nicht übermäßig belastet, weil diese einen entsprechend niedrigeren Streitwert haben.

Schließlich kann der Rechtsmißbrauch nicht damit begründet werden, es gehe der Klägerin und den mit ihr verbundenen Gesellschaften nur darum, mit Blick auf die entstehenden Kosten Rechtsanwalt St. eine Einnahmequelle zu verschaffen und sie so zu schädigen und zu behindern. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Vorgehensweise den beschriebenen sachlichen Hintergrund hat und deswegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß ihr tatsächlich diese Motive zugrundeliegen.

II. Auch das für den Antrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ist gegeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird, weil sie die Höhe ihres Schadens noch nicht abschließend ermitteln kann und ohne diesen Antrag die Verjährung ihrer Ansprüche droht. Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die Beklagte vor Klageerhebung bereits Auskunft über den Umfang der Werbung erteilt hatte und die Klägerin weitergehende Auskünfte nicht verlangt. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die Klägerin wirklich, wie die Beklagte meint, innerhalb des kurzen Zeitraumes von gut einem Monat zwischen Auskunftserteilung und Einreichung der Klageschrift die Höhe ihres Schadens hätte berechnen können. Denn selbst wenn das so sein sollte, ändert dies am Bestehen des Feststellungsinteresses nichts. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß der Flyer doch in größerem Umfange verteilt worden ist, etwa weil in der Auskunft eine Zeitung versehentlich nicht aufgeführt ist, der er auch beigelegt war, oder weil sie in einer größeren Auflage als angenommen erschienen ist. Bezüglich des insoweit drohenden Schadens hat die Klägerin indes auch ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Rechte.

B. Die Klage ist in dem noch geltendgemachten Umfange auch begründet.

Beide von der Klägerin angegriffenen Angaben stellen einen Verstoß gegen § 3 UWG dar und sind daher zu untersagen.

Zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "P 166+" als eine solche ansehen, die besagt, daß der Prozessor des beworbenen Gerätes eine Taktfrequenz von 166 MHz aufweist. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den Nutzern von Personal-Computern gehören, ebenso wie die weiteren anzusprechenden tatsächlichen Fragen aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Die Taktfrequenz des in einem Computer eingesetzten Prozessors stellt eine für dessen Arbeitsgeschwindigkeit maßgebliche Größe dar. Zumindet in der Regel erbringt ein Prozessor mit einer höheren Taktfrequenz eine schnellere Arbeitsleistung als ein solcher mit langsamerer Taktfrequenz. Aus diesem Grunde wird die Taktfrequenz - wie dies ja auch in der angegriffenen Werbung etwa durch den noch zu erörternden Fließtext der Fall ist - nicht selten beworben. Es ist auch nicht unüblich, sondern sogar häufig, daß die Frequenzzahl, mit der der verwendete Computer arbeitet, in die Bezeichnung des Gerätes aufgenommen wird. Zum Beispiel weisen von den zehn Computern, die in dem erstinstanzlich von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten Vergleich von "Komplett-PCs" miteinander verglichen worden sind, zumindest sieben eine Bezeichnung auf, in der gerade die Zahl enthalten ist, die der Taktfrequenz des verwendeten Prozessors entspricht. So enthält z.B. das als "Gateway P5-200 XL" bezeichnete Gerät einen Intel Pentium Prozessor mit der Taktfrequenz von 200 MHz. Vor diesem Hintergrund wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung der Zahl 166 in der angegriffenen Bezeichnung "P 166+" den Schluß ziehen, daß der in dem beworbenen Gerät enthaltene Prozesor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz arbeite, zumal es auch - z.B. von Intel Pentium - Prozessoren gibt, die gerade diese Frequenzzahl aufweisen.

An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß es sich nach der durch das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. W.L. jun. bestätigten Behauptung der Beklagten bei der angegriffenen Bezeichnung um die Produktbezeichnung des Herstellers IBM handelt. Denn die beteiligten Verkehrskreise wissen - zumindest ganz überwiegend - nicht, daß IBM einen Prozessor mit der Bezeichnung "P 166+" herstellt, der über eine niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz verfügt.

Mit dem aus den vorstehenden Gründen gegebenen Hinweis auf einen Prozessor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz liegt eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG vor, weil der Prozessor tatsächlich nur eine Taktfrequenz von 133 MHz aufweist. Das wäre nur anders, wenn diesbezüglich Fehlvorstellungen durch den Begleittext ausgeschlossen wären. Das ist indes nicht der Fall. Der insofern allein in Betracht kommende und allein von der Beklagten angeführte Satz im Fließtext, wonach der beworbene Computer "problemlos das Geschwindigkeitsniveau eines Intel Pentium(c) Prozessors mit 166 MHz" erreicht, reicht hierfür ersichtlich nicht aus. Der Satz bringt nämlich gerade nicht eindeutig zum Ausdruck, daß das Gerät diese Geschwindigkeit erreiche, obwohl es über eine niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz verfüge. Seine Aussage kann vielmehr ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß das Gerät dieselbe Arbeitsgeschwindigkeit habe wie der (als hochwertig zu unterstellende) Pentium Prozessor, der mit 166 MHz arbeitet. Es kommt hinzu, daß ein Großteil der Beworbenen zwar die Produktbezeichnung wahrnehmen, aber den Werbetext nicht aufmerksam lesen wird.

Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits auch ohne Bedeutung, ob das beworbene Gerät - wie der Beklagte unter Berufung auf das eben erwähnte Gutachten behauptet - trotz der geringeren Taktfrequenz zumindest die gleiche Leistungsstärke aufweist wie ein Intel Pentium 166 MHz. Es ist zunächst schon nach dem Gutachten zweifelhaft, ob dies unter allen Umständen, insbesondere unabhängig von der Anzahl und Art der geladenen und verwendeten Programme der Fall ist. Das kann aber auf sich beruhen, weil es der Beklagten durch § 3 UWG auch untersagt ist, für eine zutreffend angegebene Leistungsstärke mit Angaben zu werben, die nicht zutreffen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 3 RZ 90 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt für die Taktfrequenz umso eher, weil diese eine objektivierbare und als Gradmesser für die Arbeitsgeschwindigkeit in den interessierten Kreisen anerkannte Größe ist, der deswegen eine besondere Wertschätzung zukommt.

Schließlich rechtfertigt der Umstand, daß es sich bei der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "P 166+" um diejenige handeln soll, die der Hersteller IBM selbst für den Prozessor verwendet, nicht etwa die aus den vorstehenden Gründen durch die Werbung entstehende Irreführung. Der bloße Umstand, daß IBM - wenn die Behauptung zutrifft - abweichend von der geschilderten Praxis ihre Prozessoren teilweise auch mit Zahlenbezeichnungen versieht, die nicht der erreichten Frequenz der Prozessoren entspricht, berechtigt die Beklagte jedenfalls nicht dazu, in der geschehenen Weise irreführend zu werben. Das gilt selbst dann, wenn man anehmen wollte, sie habe Anlaß, die Bezeichnung des verwendeten Prozessors auch für das gesamte Gerät zu verwenden. Denn sie hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, auf den Umstand hinzuweisen, daß der Prozessor entgegen der Zahlenangabe nicht etwa die Arbeitsfrequenz von 166 MHz erreiche. Dies wäre ihr zur Vermeidung der ansonsten drohenden Irreführung auch ohne weiteres möglich gewesen. Daß die Verwendung der Herstellerbezeichnung nicht etwa - wie die Beklagte vorträgt - sogar zur "Transparenz" beiträgt, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Begründung.

Aus den vorstehenden Gründen verstößt nicht nur die Bezeichnung "P 166+" , sondern auch die Angabe "166" in dem Monitor gegen § 3 UWG. Auch diese Zahlenangabe werden nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise nämlich als Angabe der Taktfrequenz verstehen. Das gilt trotz des Umstandes, daß in dem Monitor die bloße Zahl "166" als solche ohne jeden Zusatz dargestellt ist. Denn ungeachtet dessen soll mit der Zahl ganz offensichtlich eine die Leistungsfähigkeit des angebotenen Computers betreffende Aussage beworben werden. Das ergibt sich schon daraus, daß die Zahl überhaupt dort steht. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, daß dies ohne jede werbliche Absicht geschieht, sondern hinter der Zahlenangabe eine Aussage vermuten. Das gilt umso eher, als die im Zentrum der Doppelseite stehende Zahl durch ihre erhebliche Größe und vor allem den feuerrot gestalteten Hintergrund auf dem Monitor blickfangmäßig prominent hervorgehoben ist. Angesichts des Umstandes, daß für Computer nicht selten mit der Taktfrequenz des Prozessors geworben wird, diese Frequenzzahlen regelmäßig dreistellig sind und gerade die Zahl "166" sogar eine von anderen Prozessoren erreichte Taktfrequenz darstellt, werden zumindest nicht unerhebliche Teile der beworbenen Verkehrskreise auch der Zahlenangabe in dem Monitor die unzutreffende Aussage beimessen, das Gerät arbeite mit der Taktfrequenz von 166 MHz. Das gilt schließlich ungeachtet des Umstandes, daß der Prozessor sich nicht in dem Monitor, auf dem die Zahl abgebildet ist, sondern in dem Computergehäuse befindet. Denn der Verbraucher weiß, daß diese - im vorliegenden Fall sogar gemeinsam zu einem Gesamtpreis angebotenen - Geräte nur gemeinsam genutzt werden können. Zudem wird die Arbeitsgeschwindigkeit des Prozessors gerade auf dem Monitor sichtbar.

Aus den vorstehend dargestellten Verstößen stehen der Klägerin aus § 3 UWG die beiden Unterlassungsansprüche, die - wie noch auszuführen ist - nicht verjährt sind, in der oben tenorierten Fassung zu. Soweit in dem Tenor der Wortlaut der Anträge in seiner letzten Fassung nicht übernommen worden ist, handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen. So ist - wie dies in der ursprünglichen Fassung der Berufungsanträge auch enthalten war - ausdrücklich ausgesprochen, daß das Verbot nur für die Bewerbung von Prozessoren mit einer geringeren Frequenz als 166 MHz gilt. Andererseits enthält das Verbot zu a) den weiter von der Klägerin vorgesehen Wortlaut nicht, weil es Sache der Beklagten ist zu entscheiden, wie sie zukünftige Verstöße vermeidet. Ebenso wie die durch diese Entscheidung vorgenommenen Änderungen keine teilweise Abweisung der Klage darstellen, enthalten auch die vorangegangenen Neufassungen der Anträge durch die Klägerin im Berufungsverfahren eine teilweise Rücknahme der Klage nicht.

Die der Klägerin in der oben tenorierten Fassung erwachsenen Unterlassungsansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Denn die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§§ 21 Abs.1 UWG, 209 Abs.1 BGB). Die Klägerin hat (auch) die ihr zustehenden Ansprüche bereits mit der Klageschrift erhoben. Es ergibt sich nämlich aus der bei der Ermittlung des Streitgegenstandes mit zu berücksichtigenden Klagebegründung, daß die Klägerin mit ihrem - dem Wortlaut nach allerdings weitergehenden - Antrag gerade (auch) die beiden im Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Unterlassungsansprüche geltend gemacht hat. In der Klageschrift heißt es hierzu (auf S.4) eindeutig: "Die Verbraucher werden irregeführt. Der Name des Computers 'P 166+' und vor allem der groß in dem Monitor abgebildete Hinweis '166' erwecken bei dem Verbraucher den Eindruck, daß es sich um ein Gerät mit einem 166 Mhz Prozessor handelt."

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in ausreichender Weise dargelegt, daß ihr ein Schaden erwachsen ist. Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß durch die Werbung Kunden in die A. Filiale der Beklagten gezogen worden sind, die sich sonst für das Angebot der Klägerin interessiert hätten. Aus diesem Grunde reicht die pauschale Begründung der Klägerin für die Begründetheit des Feststellungsantrages aus.

Der Senat läßt auch im Rahmen der Begründetheit der Klage offen, ob die Klägerin als unmittelbare Verletzte anzusehen ist, oder ihr Klagerecht aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG herleitet. Denn jedenfalls ist die im letzteren Falle erforderliche Wesentlichkeit des Wettbewerbsverstoßes ersichtlich gegeben. Dies bedarf angesichts des Umfanges der Werbung keiner näheren Begründung, zumal auch die Beklagte die Wesentlichkeit nicht in Abrede stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.

Die Quotierung der erstinstanzlichen Kosten beruht auf dem Umstand, daß die Klägerin in erster Instanz ihre Klage teilweise zurückgenommen hat. Gegenstand des Verfahrens war nämlich zunächst auch der eigenständige Vorwurf, durch die angegriffene Werbung werde der Eindruck erweckt, als verfüge das Gerät über einen IBM Prozessor, während dies tatsächlich nicht der Fall sei. Denn die Klägerin hat ihren weitgefaßten Antrag in der Klageschrift ausdrücklich neben der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Problematik auch auf diesen weiteren Vorwurf gestützt. Der Höhe nach entspricht die Quote den unten dargelegten Werten der einzelnen Streitgegenstände, weil im Zeitpunkt der teilweisen Rücknahme der Klage durch Überreichung des Schriftsatzes vom 3.3.1997, der den neugefaßten Antrag enthält, in der Sitzung vom 4.3.1997 alle Kosten bereits angefallen waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert wird - bezüglich des landgerichtlichen Verfahrens in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG - unter nachfolgender Differenzierung endgültig wie folgt festgesetzt:

1.) für die erste Instanz

a) bis zum 4.3.1997 auf 180.000,00 DM:

Antrag auf Unterlassung ("P 166+") 50.000,00 DM,Antrag auf Unterlassung ("166")50.000,00 DM,Antrag auf Unterlassung (IBM/C.)50.000,00 DM,Antrag auf Schadensersatzfeststellung 30.000,00 DM,Gesamtstreitwert 180.000,00 DM.b) für die anschließende Zeit auf 120.000,00 DM:

Antrag auf Unterlassung ("P 166+") 50.000,00 DM,

Antrag auf Unterlassung ("166") 50.000,00 DM,

Antrag auf Schadensersatzfeststellung 20.000,00 DM,Gesamtstreitwert 120.000,00 DM.

2.) für das Berufungsverfahren entsprechend der vorstehenden Aufteilung unter 1 b) auf 120.000 DM.

Der Senat geht bei der gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Teilstreitwerte mangels abweichender Anhaltspunkte davon aus, daß alle drei der Sache nach mit der Klageschrift geltendgemachten Ansprüche für die Klägerin von gleichem Interesse und Wert waren.