Bereicherungsanspruch der Bank wegen einer Fehlbuchung

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Dresden
  • Urteil
  • vom 27.08.1998
  • Aktenzeichen 7 U 1648/98
  • Abgelegt unter Wirtschaftsrecht

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung i.H.v. DM 30.670,00 aufgrund Fehlbuchungen von Scheckgutschriften auf das Konto der Beklagten.

Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin vom 29.07.1994 bis zum 11.12.1996 ein Konto mit der Nummer, welches in der Filiale T geführt wurde. Ebenfalls bei der Klägerin, jedoch in der Filiale B, unterhielt die Fa. R GmbH ein Konto mit der Nummer In der Zeit von Mai bis Oktober 1996 reichte die Fa. R GmbH 7 Schecks ein, die entgegen der Anweisung auf dem Einzahlungsbeleg nicht ihrem Konto, sondern dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurden. Die Summe der Schecks belief sich auf DM 30.670, 00. Nach Reklamationen durch die Fa. R GmbH wurde dieser Betrag auf ihrem Konto gutgeschrieben. Die Gutschriften auf dem Konto der Beklagten wurden durch die Klägerin storniert. Im Zeitraum Februar 1995 bis Anfang 1997 erfolgten weitere 9 Fehlbuchungen seitens der Klägerin auf dem Konto der Beklagten, die storniert und ausgeglichen wurden. In einem Telefonat am 06.12.1996 und mit Schreiben vom 10.12.1996 wurde die Beklagte auf gefordert, DM 3 0.670, 00 zurückzuzahlen, Zahlungen erfolgten nicht.

Die Klägerin hat behauptet, daß sie im Dezember 1996 Kenntnis von den Fehlbuchungen erlangt habe. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, daß die streitgegenständlichen Scheckgutschriften nicht für sie bestimmt gewesen seien, da es zu mehreren Fehlbuchungen gekommen sei und das Konto der Beklagten außer den Gehaltseingängen des Ehemannes keine höheren Eingänge ausgewiesen habe.

Die Klägerin hat unter Zurücknahme eines Teiles des Zinsanspruches zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 30.670, 00 nebst 14, 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.1996 sowie DM 5, 00 Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, daß weder eine Leistung der Klägerin vorliege, noch ein Eingriff ihrerseits in das Vermögen der Klägerin erfolgt sei. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, daß die Buchungen nicht für sie bestimmt gewesen seien, da sie zum damaligen Zeitpunkt Zahlungen von Dritten auf ihrem Konto erwartet habe. Sie habe das Geld im Laufe der Zeit verbraucht und für andere Dinge verwendet, die sie sich sonst nicht angeschafft hätte. Sie habe das Geld auch für den täglichen Unterhalt verbraucht. Zudem habe sie den noch zur Verfügung stehenden Betrag in den damaligen Hausbau investiert.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 04.05.1998 die Beklagte zur Zahlung von DM 30.675,00 nebst 4 % Zinsen aus DM 30.670, 00 seit dem 13.12.1996 verurteilt. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites wurden der Klägerin 1/10 und der Beklagten 9/10 auferlegt. Nach Ansicht des Landgerichtes hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

Gegen dieses den Parteien am 06.05.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.1998, eingegangen am selben Tag, und die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.07.1998, eingegangen am 27.07.1998, Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten ist nach Fristverlängerung bis zum 13.07.1998 am 10.07.1998 begründet worden. Die Klägerin hat ihre Anschlußberufung am 27.07.1998 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein möglicher Anspruch der Klägerin gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß sie die streitgegenständlichen Schecks auf das Konto der R GmbH habe gutschreiben müssen und nicht auf das Konto der Beklagten. Damit habe sie von der Nichtleistung gewußt. Die Kenntnis der Klägerin ergebe sich auch daraus, daß es bereits im Jahre 1995 zu Fehlbuchungen gekommen sei, die von der R GmbH reklamiert worden seien. Sie könne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Leistungen für den Vermögensvorteil fehle. Zu den Umbaumaßnahmen an ihrem Haus, auf die sie die Mittel verwendet habe, sei es auch ohne die Überzahlungen gekommen, da diese schon vorher geplant gewesen seien. Die dadurch zur Verfügung stehenden Mittel hätten nunmehr lediglich dazu gedient, ihren Lebensstandard zu verbessern.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 04.05.1998, Az: 2 O 11343/97, abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. Die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, daß die Beklagte verurteilt wird, anstelle des zugesprochenen Zinssatzes von 4 % aus DM 30.675, 00 seit dem 13.12.1996 an die Klägerin einen Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz aus DM 30.675, 00 seit dem 13.12.1996 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt im wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, ein Ausschluß des Anspruches nach § 814 BGB komme nicht in Betracht, da die Gutschriften ihrerseits unbeabsichtigt und irrtümlich erfolgt seien, Die Bösgläubigkeit der Beklagten ergebe sich dagegen daraus, daß es nach den Fehlbuchungen zu ungewöhnlich hohen Abhebungen durch die Beklagte und ihren Ehemann gekommen sei. Der beantragte Zinssatz stehe ihr in analoger Anwendung von § 11 Abs. 1 VerbrKrG zu.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige unselbständige Anschlußberuf ung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.

I. Die Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. DM 30.670,00 aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. a) Die R GmbH reichte aufgrund des mit der Klägerin bestehenden Girovertrages im Zeitraum von Mai bis Oktober 1996 Schecks im Gesamtwert von DM 30.670,00 zum Einzug ein. Die R GmbH hat den Einzahlungsbeleg so ausgefüllt, daß für die Klägerin erkennbar war, daß eine Einzahlung auf das eigene Konto erfolgen sollte. Dennoch hat sie entgegen der Anweisung die Schecks stattdessen auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben. Eine vertragliche Beziehung zwischen der R GmbH und der Beklagten fehlte. Eine irrtümliche Gutschrift an einen Dritten, demnach eine dahingehende fehlende Anweisung, stellt einen Unterfall der fehlerhaften Anweisung dar (BGHZ 66, 372, 375; Westermann in Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 812 Rdn. 2 1). Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Klägerin der R GmbH zum Schadensersatz aus pVV des Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde erfüllt.

b) Bei einer fehlerhaften Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (allgemeine Ansicht; BGHZ 66, 372, 374; BGHZ 61, 289, 291; BGHZ 87, 393, 395; Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 812 Rdn. 64; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechtes, Besonderer Teil, 2. Halbband, 13. Aufl., S. 225). Es kommt jedoch auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, so daß sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 291; 65, 75, 77; 66, 372, 374). ob ein direkter Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegenüber dem Empfänger gegeben ist, wird danach beurteilt, ob dem Empfänger der Mangel der Anweisung bekannt war oder nicht. So hat der BGH (in BGHZ 66, 372 ff.) dem Angewiesenen gegenüber dem Empfänger einen direkten Bereicherungsanspruch zugesprochen, da die Fehlzahlung dort für den Empfänger offenkundig war (so auch in BGHZ 87, 393 ff.). Denn in diesen Fällen stellt sich die Zahlung aus der Sicht des Empfängers nicht als Leistung des Anweisenden dar (BGHZ 88, 232, 236). Offengelassen wird, ob es sich um einen Fall der Leistungs- oder Eingriffskondiktion handelt (BGHZ 66, 372, 376; BGHZ 87, 393, 398). Anders wurde der Fall beurteilt, in welchem die Anweisung noch vor Gutschrift und Auszahlung an den Empfänger widerrufen wurde, ohne daß dem Empfänger dieses bekannt war (BGHZ 61, 289 ff.). Der Bank wurde kein Bereicherungsausgleich gegenüber dem Kunden zugesprochen. Entscheidendes Kriterium für den direkten Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegenüber dem Leistungsempfänger ist nach der Rechtsprechung dessen Kenntnis von dem Fehler oder dem Fehlen der Anweisung.

c) Von einer Kenntnis der Beklagten ist vorliegend auszugehen. Bereits im Februar 1995 ist es zu Fehlbuchungen auf dem Konto der Beklagten gekommen, von denen sie Kenntnis hatte. Es war daher mit weiteren Fehlbuchungen zu rechnen. Bei den jeweiligen Gutschriftsbeträgen handelte es sich um relativ hohe Beträge, die mehrere Tausend DM betrugen. Gutschriftsbeträge in dieser Höhe gingen, bis auf das Gehalt des Ehemannes, nicht auf dem Konto der Beklagten ein. Sie mußte daher wissen, daß es sich um Zahlungen von Dritten handelte, die ihr nicht zustanden. Sie hat sich zumindest in Kenntnis aller Umstände bewußt unwissend gestellt. Dieser Fall ist mit dem einer positiven Kenntnis gleichzusetzen (BGH NJW 1987, 185). Ihr Vortrag, daß sie Zahlungen von Dritten erwartet habe, wurde sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz nicht näher substantiiert. Sie hat weder vorgetragen, von wem diese Zahlungen kommen sollten, noch daß die erwarteten Beträge mit den eingegangen übereinstimmten. Die Scheckgutschriften waren als Fehlbuchungen der Bank demnach offenkundig, so daß die Beklagte keinen Vertrauensschutz auf das Behaltendürfen der Beträge beanspruchen kann. Die Gutschrift stellt sich aus Sicht der Beklagten nicht als Leistung der anweisenden R GmbH dar. Die Klägerin kann den Anspruch direkt bei der Beklagten kondizieren.

2. Dieser Anspruch ist auch nicht durch Kenntnis der Klägerin von der mangelnden Leistungsverpflichtung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. § 814 BGB ist nur anwendbar für Bereicherungsansprüche auf Grund von Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit (Palandt BGB 57. Auflage § 814 Rn. 1). Nach den obigen Ausführungen ist nicht von einem derartigen Leistungswillen der Klägerin gegenüber der Beklagten auszugehen. Zudem ist eine Kenntnis der Klägerin von der Nichtleistungsverpflichtung auch keinesfalls anzunehmen. Auch wenn sie Kenntnis von den bereits vorher fehlerhaft ausgeführten Buchungen hatte, und die Einreichungsbelege für die Schecks den richtigen Empfänger bezeichneten, so ist nur von einem Irrtum der Klägerin bei der falschen Gutschrift auszugehen. Es kann nicht unterstellt werden, daß sie wissentlich falsche Buchungen ausführte.

3. Der Anspruch ist auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat die gutgeschriebenen Beträge dazu verwendet, Sanierungen an ihrem Haus durchzuführen. Durch die Begleichung von Rechnungen, die mit der Sanierung verbunden waren, hat sie eigene Zahlungen auf die damit einhergehenden Verbindlichkeiten erspart. Dadurch ist sie nicht entreichert, denn dieser Vermögensvorteil ist weiterhin vorhanden. Die Bereicherung ist dann in der Befreiung von einer Verbindlichkeit zu sehen (Lieb in Münchener Kommentar BGB Bd. 5, 3. Auf lage § 818 Rn. 3; Westermann in Erman/Westermann BGB, 1. Bd., 9. Auflage § 818 Rn. 3 5; BGH NJW 1985, 2700; BGHZ 118, 383, 386). Bei dieser Art der Bereicherung ist ihr Wegfall aus tatsächlichen Gründen kaum denkbar (Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Auflage, § 818 Rn. 33). Da sie den Bereicherungsgegenstand selber nicht mehr herausgeben kann, ist sie zum Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 verpflichtet.

Der Einwand der Beklagten, daß der Bereicherungsgegenstand nicht ursächlich für den Vermögensvorteil war, greift nicht. Denn auf Grund der Gutschriften der Schecks hat sie mit den Sanierungsmaßnahmen verbundene Verbindlichkeiten beglichen, so daß durch das Abheben der Gutschriftsbeträge ein direkter Vermögensvorteil gegeben ist. Unerheblich ist dabei, ob sich diese Bereicherung mittelbar in einer Steigerung des Lebensstandards der Beklagten ausgewirkt hat. Denn entscheidend ist die Bereicherung durch die Tilgung der Verbindlichkeiten. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob sie die Verbindlichkeiten auch ohne die Bereicherung bezahlt hätte. Denn mit der Eingehung einer Verbindlichkeit vor Bereicherung ist immer verbunden, daß diese auch ohne die Bereicherung zu bezahlen sind. In einem derartigen Fall die Entreicherung anzunehmen, bedeutet, daß diese fast immer bei der Bereicherung durch Tilgung eigener Schulden greifen würde. Dieses ist aber nicht gegeben.

Die für die Überzahlung von Lohn-und Gehalts- sowie Unterhaltsansprüchen entwickelten Grundsätze (s. z. B. BGHZ 118, 383 ff.) greifen hier nicht, da diese anders gelagerte Fälle betreffen. Dort stellen die Zahlungen die Lebensgrundlage des Bereicherten dar, so daß bei Überzahlungen auch davon auszugehen ist, daß diese ebenfalls für den täglichen Bedarf verbraucht werden. Der Bereicherte ist daher in diesen Fällen in einem gewissen Rahmen schutzwürdig. Das ist hier nicht der Fall.

4. Die Klägerin hat des weiteren einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. DM 5,00 Mahnkosten für eine weitere schriftliche Mahnung gemäß § 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da die Klägerin aufgrund der vorangegangenen mündlichen Mahnung bereits in Verzug war.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ergibt sich nicht aus analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Nach dieser Regelung hat ein Verbraucher, der mit Zahlungen auf Grund eines Kreditvertrages im Sinne des VerbrKrG in Verzug ist, den geschuldeten Betrag mit mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen. Zweck dieser Regelung ist es u.a., dem Kreditgeber die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens zu ermöglichen, ohne seine Geschäftsstruktur darlegen zu müssen (s. BT Drucksache 11/5482 S. 25 ff.) Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Zahlungen, die auf Grund eines Kreditvertrages geschuldet werden, wobei eine entsprechende Anwendung auf nichtige Kreditverträgen geboten erscheint, da der Schuldner ansonsten schlechter gestellt wird als bei einem wirksamen Kreditvertrag. Dieses wäre insbesondere bei Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers u. ä. ansonsten nicht zu rechtfertigen (Habersack in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 7). Voraussetzung bleibt aber weiterhin, daß die Zahlungen zunächst auf Grund eines Kreditvertrages, wenn auch eines nichtigen, erfolgten. Ursache der Zahlung war stets eine Kreditgewährung.

Im gegebenen Fall lag den Auszahlungen der Klägerin kein Kreditvertrag, nicht einmal ein nichtiger, zu Grunde. Die Zahlungen erfolgten lediglich auf Grund von Scheckgutschriften. ob in der Zeit zwischen Einreichung der Schecks und deren Einlösung durch die Ausstellerbank ein Kreditvertrag angenommen werden kann, kann hier dahinstehen, da für diesen Zeitraum kein Zinsanspruch geltend gemacht wird. Ab dem Zeitpunkt der verzugsbegründenden Mahnung handelt es sich um einen Verzugsschaden, der nicht durch einen Kreditvertrag ausgelöst wurde. Allein durch die Abhebungen der Beträge von dem Konto der Beklagten kommt kein Kreditvertrag zustande.

Eine entsprechende Anwendung des § 11 VerbrKrG auf alle Zahlungsverzugsschäden eines Kreditinstitutes ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gerechtfertigt. Denn es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 VerbrKrG einem Kreditinstitut für Verzugsschäden eine generelle Beweiserleichterung zu verschaffen. Die von der Klägerin angeführten Urteile (OLG München WM 1994, 1028 ff. BGH ZIP 1995, 908 f.) stützen diese Ansicht nicht. Denn darin wird die Anwendung dieser Vorschrift auf gewerbliche Kreditnehmer angesprochen. Dieses hat mit der hier gegebenen Problematik nichts zu tun.

Da ein konkreter Verzugsschaden über einen Zinssatz von 4 % p.a. hinaus nicht dargelegt wurde, verbleibt es auch insoweit bei dem erstinstanzlichen Urteil.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.