Störerhaftung beim Domain-Parking
Details zum Urteil
- Oberlandesgericht Hamburg
- Urteil
- vom 29.04.2010
- Aktenzeichen 3 U 77/09 (Landgericht Hamburg)
- Sonstiges: rechtskräftig
- Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei
Ein Internet-Service-Provider, der seinen Kunden Tools zur Verwaltung von Domains anbietet und dabei u.a. die Möglichkeit eröffnet, die Domain umzuleiten oder weiterzuleiten, kann nicht als bloßer Domain-Registrar behandelt werden. Er kommt grundsätzlich auch als Störer von Markenrechtsverletzungen des Domaininhabers in Betracht kommt.
Eine Haftung als mittelbarer Störer scheidet dennoch regelmäßig aus, weil es dem Provider nicht zumutbar ist, umfangreiche Recherchen anzustellen, um so evtl. Rechtsverletzungen zu erkennen. Auch die fortwährende Überwachung der unter der Domain abrufbaren Inhalte ist nicht zuzumuten.
Der Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke xxx die u. a für die Dienstleistungen Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links), auch im Internet mit Priorität vom 15.03.2004 eingetragen ist, Er benutzt die Marke auf seiner Website für div. Sammlungen von Links, die für Rechtssuchende von Interesse sein könnten. Die Beklagte ist Domain-Registrar u.a. auch für die bei der Vergabestelle EURid zu registrierenden eu.-Domains. EURid (The European Registry of Internet Domain Names) verwaltet als Registry die Internetdomäne .eu auf Grundlage eines Vertrages mit der Europaischen Kommission.
Die Beklagte fungiert in ihrer Rolle als Registrar als technisch notwendige Schnittstelle zwischen der jeweiligen Registry und dem Registranten. Das Registrierungsverfahren läuft vollautomatisch; d.h. der Registrant ruft die Internetseite des Registrars auf, richtet sich dort unter Passwortschutz ein Domain-Portfolio ein, das ihm als persönliche Domainschalt-Zentrale dient und bestellt von dort eine Domain, die unmittelbar bei der zuständigen Vergabestelle registriert wird. Auf diese Weise hat eine unter der eMail-Adresse zu erreichende Kundin Nebenintervenientin - die Domain für sich eintragen lassen. Für diese Domain ist die Beklagte im eu-Whois-Verzeichnis als Registrar technical und die Nebenintervenientin ist als Registrant (Domaininhaber) nur mit der e-Mail-Anschrift eingetragen. Aus dem bei der Beklagten eingerichteten Domain-Portfolio war die Domain von der Beklagten bereitgestellten Tools von der Domain-lnhaberin weitergeschaltet worden zu einem Domain-Parking-Provider, der sedo GmbH.
Bei Aufruf der Domain erschien eine Sammlung von Internetadressen von Rechtsanwaltskanzleien und eine Sammlung von weiteren Links. Weiter wurde mitgeteilt, dass man die Domain kaufen könne und schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Inhaber die Domain bei dem Domain-Parking-Programm nur parke und die bereitgestellten Listings von dritter Seite kamen und mit dem Domain-lnhaber oder Sedo in keiner Beziehung stünden. Die Verschleierung des Inhabers einer Domain durch Angabe lediglich der Mail-Anschrift soll der restriktiven europäischen Datenschutzpolitik geschuldet sein. Jedem, der sich durch die Registrierung in seinen Rechten verletzt sieht, soll bei Anfrage auf dem dafür vorgehaltenen Formular Auskunft über den Inhaber gegeben werden. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte den Kläger nach vorprozessualer Abmahnung hingewiesen. Die Inhaberin der Domain ist dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat zunächst veranlasst, dass die Domain auf eine sog. Baustellenseite umgeleitet wurde (..). Am 15. April 2009 hat sie eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung dahin abgegeben, dass sie sich verpflichte, es zukünftig zu unterlassen, das Zeichen für die Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links) im Internet, wie konkret geschehen, zu benutzen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte bei Meidung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen durch ihre Kundin/ihren Kunden nutzen zu lassen in der Form einer Weiterleitung zu der Internetadresse "http://www.sedoparking.com/" wenn beim Aufruf der das Zeichen beinhaltenden Second-Level-Domain im Internet eine Sammlung von Internetadressen (Links) öffentlich zuganglich gemacht wird, wie auf der Parking-Website geschehen. Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2009 abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgrunde des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (...). Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Im Hinblick auf die von der Nebenintervenientin abgegebene Verpflichtungserklärung erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Die Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat den ursprünglich verfolgten Unterlassungsanspruch mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung in einen auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten Antrag geändert. Die Erledigung der Hauptsache infolge der Verpflichtungserklärung der Inhaberin der Domain kann aber nicht festgestellt werden, weil die Unterlassungsklage von Anfang an unbegründet war. Der Kläger konnte nicht verlangen, dass die Beklagte zukünftig Handlungen unterlässt, wie sie im Unterlassungsantrag beschrieben sind. Im Einzelnen:
1. (…)
2. Der Antrag sagt nicht, ob die Beklagte diese Verhaltenspflicht gegenüber jedem beliebigen (zukünftigen) Inhaber einer Domain treffen soll, der so verfährt wie im Antrag beschrieben, oder nur gegenüber der Nebenintervenientin als derzeitiger Inhaberin der Domain. Aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden sachverhaltlichen Begründung folgt, dass die Beklagte als „mittelbare Störerin" in Anspruch genommen werden solle, will sie „dem Täter über ihre Website als sein Internet-Service-Provider die Teilnahme an dem Domain-Parking technisch möglich und unmöglich machen kann" (...). Aus der Begründung zur ersten „Präzisierung" des Klagantrags ergibt sich weiter, dass unter dem Begriff ,,mittelbare Störerin" zu verstehen sein soll, dass die Beklagte Prüfungspflichten erst nach Abmahnung treffen sollen (…) und dass es ihr rechtlich nicht verwehrt und technisch möglich sei, auf die Website des Domaininhabers zuzugreifen. Selbstverständlich bestehe nach Registrierung der Domain ein zumutbarer Weg, die Domain selbst, aber auch Inhalte einzelner Seiten, die von den Kunden der Beklagten über die registrierten Domains online gestellt würden, regelmäßig und dauerhaft zu überwachen und zu kontrollieren. Der Kläger habe hier die Beklagte und nicht den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, was er habe tun können, will er nicht verpflichtet sei, sich ausschließlich an den Domaininhaber zu wenden. (…)
3. All dies deutet darauf hin, dass Streitgegenstand der Klage sein soll, ob die Beklagte nach Abmahnung als Störerin wegen einer Markenverletzung anstelle der dem Kläger nicht bekannten Täterin darauf in Anspruch genommen werden kann, eine Weiterleitung der Domain auf die im Antrag angegebene Adresse zu unterlassen, wenn dort unter der Domain die im Antrag beschriebenen Inhalte festzustellen sind. Nach der Fassung des ursprünglich mit der Klage angekündigten Antrags steht dahinter die Vorstellung, dass die zukünftige Befolgung der Unterlassungsverpflichtung Handlungen erfordert, mittels derer der bestehende Zustand durch geeignete Maßnahmen - Überschreiben der Website mit einem Baustellenschild - beendet wird. Diese Vorstellung ist auch nach der Änderung des Antrags ersichtlich nicht aufgegeben worden, weil der Kläger herausstreicht, dass es der Beklagten technisch möglich sei, die Überschreibung vorzunehmen, was hier tatsachlich auch mit der Under-Construction-Hinweis (…) gelungen sei.
4. (…)
5. Der Rechtsverteidigung führt im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten allerdings nicht bereits zum Erfolg, dass diese als Registrar für die Nebenintervenientin tätig geworden ist. (…) Der Registrar ist mithin, was die Registrierung des Domainnamens angeht, technisch notwendig Partner der Registry, so dass es nahe liegt, für den Fall von Rechtsverletzungen durch den Domainnamen die vom BGH in der Entscheidung ambiente.de für die DENIC aufgestellten Haftungsregelungen anzuwenden (BGHZ 148, 13, GRUR 2001, 1038). Nach den Leitsätzen dieser Entscheidung kommt eine Haftung der DENIC als Störerin in dem Fall, in dem sie von dem Zeicheninhaber darauf hingewiesen wird, dass sein Kennzeichen durch eine registrierte Domain verletzt wird, nur dann in Betracht, wenn die Rechtverletzung offenkundig und von DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall könne DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber der Domain herbeizuführen.
6. Dies trifft aber die zur Entscheidung gestellte Konstellation nicht. Denn zum Einen kann es hier zu einer Verletzung des Klagzeichens nur kommen, wenn unter dem Domainnamen bestimmte Inhalte in das Netz gestellt werden und zum Anderen ist die Beklagte hier auch nicht als Registrar angesprochen, sondern als Dienstleister, der seinen Kunden eine Plattform zur Verwaltung der Domains zur Verfügung stellt. Dazu hat das Landgericht unwidersprochen festgestellt, dass das Angebot einer „Plattform", von der aus Kunden der Beklagten ihre registrierten Domains verwalten können, über die Tätigkeit des Registrars weit hinausgehe (…). Das entsprechende Angebot ergibt sich aus der AGB der Beklagten (…) wo es heißt, dass (die Beklagte) gemäß den jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen die Möglichkeit zur Weiterleitung der Domain (…) anbiete (sog. Forwarding). Dies gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Registrars. (…)
7. Es können hier also nur die allgemeinen Regelungen zur Störerhaftung gelten, die der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für Markenrechtsverletzungen auf Internet-Plattformen entwickelt hat. Danach kommt eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 MarkenG nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer dagegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beiträgt, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. -ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).
Als Störer kann bei einer Kennzeichenverletzung also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH WRP 2002, 532 Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umstanden eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
8. Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (vgl. Senat, Urteil v. 27. 2.2003 - 3 U 7/01 - GRUR-RR 2003, 332, 333 - nimm.2.com - zur Haftung eines Domain-Name-Servers). Um die Arbeit des möglichen Störers nicht über Gebühr zu erschweren und dessen Verantwortliche nicht zu überfordern, wurde etwa dann eine nur eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (…) So ist es auch hier.
9. Hier stellt die Beklagte, wie sie bereits in der Klagerwiderung vorgetragen hat, Werkzeuge zur Verfügung, mit denen der Domaininhaber seine Domain selbständig und ohne weiteres Zutun von Leuten der Beklagten konfigurieren und weiterleiten kann. Dies ist unwidersprochen geblieben, die streitige Frage, ob es der Beklagten technisch möglich ist, Aktionen des Domaininhabers durch Überschreiben zu unterlaufen, betrifft nicht die von dem Domaininhaber selbst ins Werk gesetzte Weiterleitung, sondern die technischen Möglichkeiten zur nachträglichen effektiven Intervention. Und die weitere Frage, ob eine verdeckte Weiterleitung im Wege des „URL hiding" erfolgen kann und ob diese mit Mitteln der Technik bezüglich des Zielorts erkennbar wäre, wäre im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung bei der Frage des Verschuldens im Ordnungsmittelverfahren zu klären. Die Beklagte müsste, wenn sie dem Ansinnen des Klägers entsprechen wollte, die Domain (…) ständig überwachen, nachdem sie auf die mögliche Markenverletzung hingewiesen worden war, einer Weiterleitung nachspüren, die Domain aufrufen und den darin eingestellten Inhalt überprüfen. Sodann müsste sie in eine Rechtsprüfung dahin eintreten, ob die eingetragene Marke mit dem eingetragenen Waren-/Dienstleistungskatalog durch den Auftritt des Registranten verletzt wäre. Dazu müssten auch Erwägungen dazu angestellt werden, ob die Verwendung einer Domain für den beschriebenen Inhalt eine markenmäßige Benutzung darstellt. All dies ist eine Rechtsprüfung, die einem im Markenrecht bewanderten Rechtsanwalt nicht schwer fallen dürfte, ein Laie müsste dazu aber zunächst Rechtsrat bei einem Anwalt einholen, der sich tunlichst in dieser Materie auskennen sollte. Es ist hier zudem ein Leichtes, den Inhaber der Domain bei EURid in dem dazu vorgesehenen Verfahren zu ermitteln und wie hier geschehen als Zeichenverletzter in Anspruch zu nehmen.
Der Senat teilt nach allem die Ansicht des Landgerichts, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Störer wegen Aufbürdung unzumutbarer Prüfungspflichten nicht gegeben sind. (…) Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Der Senat wendet in der Rechtsprechung erarbeitete Grundsätze zur Störerhaftung auf einen Einzelfall an.