Gesamtwandlungsrecht beim Erwerb von Hard- und Software

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Köln
  • Urteil
  • vom 24.04.1998
  • Aktenzeichen 19 U 234/97
  • Abgelegt unter IT-Recht, Wirtschaftsrecht

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  1. Die Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein Wandlungsrecht (§§ 459, 462 BGB) des Klägers wegen eines Hardwaredefektes am Motherboard bejaht. Daß ein solcher Defekt vorlag, ergibt sich aus den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Inf. M vom 4.12.1996 und 20.3.1997 sowie seinen Ausführungen anläßlich seiner Anhörung vor dem Landgericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, daß die Ursache hierfür jedenfalls nach Gefahrübergang von der Beklagten gesetzt worden ist.

Der Kläger hatte seinen PC wegen Systemabstürzen am 4.1.1996 zur Beklagten gebracht, die feststellte, daß der Computer - auch von Diskette - nicht mehr zu starten war. Die Beklagte hat deshalb veranlaßt, daß der Rechner ihrem Lieferanten vorgestellt wurde; hierbei wurde das Motherboard herausgenommen und von dem Zeugen van H, dem Ehemann der Beklagten nach der Reparatur wieder eingebaut, wobei offen ist, was der Lieferant hinsichtlich des Motherboards veranlaßt hat. Jedenfalls zeigten sich unmittelbar nach Auslieferung des Gerätes am 22.2.1996 erneut Fehler (Schwarzbleiben des Monitors, Nichterkennen der Tastatur), die auch der Sachverständige Marquis beim Ortstermin am 4.12.1996 beobachtet hat. Er stellte fest, daß das Motherboard nicht paßgenau eingebaut war, so daß die Einsparung für den Tastaturstecker versetzt und der Stecker beim Einstecken ohne Kraftaufwand keinen ausreichenden Kontakt hatte; nur unter deutlicher Krafteinwirkung mit Druck zu Aussparungsmitte war es möglich, den Tatstaturstecker unter Abrieb der Plastikumhüllung bis zum Anschlag einzuschieben. In seinem weiteren Gutachten vom 20.3.1997 hat der Sachverständige erneut festgestellt, daß das System beim Einschalten dunkel blieb, desweiteren, daß das Motherboard unfachmännisch und unzureichend befestigt war, so daß es zu Biegespannungen kommen konnte. Durch Einsetzen garantiert fehlerfreier Speicher hat der Sachverständige ausschließen können, daß der Fehler in den Speicherbausteinen liegen konnte. Er ist deshalb zu dem für ihn eindeutigen Ergebnis gelangt, daß das Motherboard fehlerhaft war.

Aufgrund der Tatsache, daß das Motherboard nach dem 4.1.1996 bei der Beklagten aus- und wieder eingebaut worden ist, der Feststellungen des Sachverständigen im ersten Termin, das Motherboard sei nicht paßgenau eingebaut und im Folgetermin, es sei unfachmännisch mit nur einer Schraube befestigt gewesen, so daß es im Gehäuse einen unzulässigen Bewegungsspielraum von ca. 3 cm besaß und daß die Distanzstücke nicht wie vorgesehen befestigt waren, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß dies und damit der Hardwarefehler von der Beklagten zu vertreten ist. Die im ersten Termin festgestellte Paßungenauigkeit des eingebauten Motherboards läßt sich mühelos in Einklang bringen mit dem vom Sachverständigen im nächsten Termin festgestellten falschen Einbau desselben, ohne daß es zu diesem Schluß noch der Bekundung des Zeugen van H bedurft hätte, der ausgesagt hat, den falschen Einbau schon im ersten Termin gesehen zu haben, ohne daß er die Beteiligten hierauf aufmerksam gemacht hat. Deshalb hat das Landgericht seiner Aussage zu Recht eine geringere Glaubwürdigkeit als der des Zeugen M beigemessen, der bekundet hat, bei seinen Arbeiten die Rückwand nicht abgeschraubt zu haben und insbesondere nicht das Motherboard ausgebaut zu haben. Das läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß der Zeuge Haag das Motherboard fehlerhaft eingebaut hat.

Dem Kläger steht allerdings kein Gesamtwandlungsrecht (§ 469 S. 2 BGB) auch hinsichtlich der für seinen Sohn bestellten "Office Professional '95 Schulversion" zu. Daß mehrere Sachen als zusammengehörig [mit der Folge eines Gesamtwandelungsrechts gem. § 469 BGB] verkauft worden sind, kann sich auch aus der Absicht der Vertragsteile und dem Vertragszweck ergeben. Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).

Hinsichtlich der übrigen Hard und Software liegt der gemeinschaftliche Zweck auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Office-Software dagegen benötigte der Kläger für Multimedia-Zwecke nicht. Insbesondere aber kann der Kläger bzw. sein Sohn diese Standardsoftware auf jedem anderen PC nutzen und hat auch diese Absicht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Beklagte nur zur Rückzahlung der in der Rechnung vom 27.9.1995 ausgewiesenen 12.939,01 DM, statt der vom Landgericht zuerkannten 13.746,31 DM zu verpflichten.