Neuprogrammierung eines bereits existenten Programms

Details zum Urteil

  • Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Urteil
  • vom 16.05.1991
  • Aktenzeichen 1 HK O 3060/90
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

1. Im Bereich von Computerprogrammen gilt, daß wettbewerbsrechtlich sogar die identische Neuprogrammierung eines Programms nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig sein kann.

2. Ist aber die Neuprogrammierung eines komplexen Computerprogramms wettbewerbsrechtlich bedeutungslos, so gilt dies auch für die Benutzeroberfläche, da diese nur einen Programmteil darstellt .

Der Tatbestand

Die Parteien stehen als Anbieter von Computer-Programmen u. a. im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung in Wettbewerb zueinander.

Die hier einschlägige gewerbliche Leistung der Klägerin besteht im wesentlichen darin, daß sie vor allem Steuerberatern gegen Entgelt u. a. ein Finanzbuchhaltungsprogramm zur Verfügung stellt, mit dessen Hilfe Buchungsvorgänge erfaßt und sodann an die Großrechenanlage der Klägerin übermittelt werden können. Die Bearbeitung und Auswertung der Daten selbst erfolgt sodann in der Großrechenanlage der Klägerin.

Die Beklagte ihrerseits bietet Steuerberatern für den EDV-Einsatz ein Finanzbuchhaltungsprogramm "r-FIBU" an, mit dessen Hilfe sowohl die Eingabe der einzelnen Buchungsvorgänge wie auch die Auswertung der Daten auf dem eigenen Personal-Computer des Anwenders ermöglicht wird. Dieses Programm hat die Beklagte Ende 1988 auf den Markt gebracht. (...)

In einem auf der EDV-Messe "Systems 89" verteilten Prospekt warb die Beklagte für ihr Finanzbuchhaltungsprogramm "r-FIBU" wie folgt: "Lieber Steuerberater, r-FIBU, die D-kompatible PC-Finanzbuchhaltung von m bringt zukünftige Technik in Ihre Kanzlei ..."

Im Rahmen dieser Anzeige ist die Wortverbindung "D-kompatibel" wie folgt näher erläutert: "'D-kompatibel' bedeutet, daß das bekannte und bewährte Buchhaltungsschema beibehalten wird. Dies gilt für Eingaben und Auswertungen".

Die Klägerin trägt vor, das Finanzbuchhaltungsprogramm der Beklagten sei aus der Sicht eines Programmbenutzers mit dem Finanzbuchhaltungsprogramm der Klägerin praktisch identisch. Ohne daß hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestehe, habe die Beklagte bei ihrem Buchhaltungsprogramm in zahlreichen Einzelheiten praktisch die gesamte Programmoberfläche bzw. Benutzeroberfläche des Buchhaltungsprogramms der Klägerin übernommen. Die praktisch identische Übernahme erstrecke sich vor allem auf von der Klägerin entwickelte Kontenrahmen, die die Beklagte komplett übernommen habe. Ohne sachliche Notwendigkeit habe die Beklagte auch Ein- und Ausgabemasken für ihr Programm übernommen.

Schließlich habe die Beklagte den Aufbau der betriebswirtschaftlichen Auswertung aus dem Finanzbuchhaltungsprogramm der Klägerin identisch übernommen. Hierbei beziehe sich die Identität sowohl auf alle Auswertungsteile wie auch auf die bildhafte Wiedergabe der Auswertung selbst.

Die Klägerin meint, daß diese identische nachschaffende Leistungsübernahme wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sei.

Die Klägerin trägt weiterhin vor, die Beklagte nehme in ihrem Finanzbuchhaltungsprogramm an zahlreichen Stellen bei den Eingabemasken auf entsprechende Programmbeschreibungen in den Fachnachrichten der Klägerin Bezug. Hierdurch nutze die Beklagte die eigene gewerbliche Leistung der Klägerin unmittelbar und unumwunden aus. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, daß die Bezugnahme auf Fachnachrichten der Klägerin in ihrem Programm seit Juli 1989 beseitigt sei, sei diese Tatsache der Klägerin erstmals mit Eingang der Klageerwiderung im vorliegenden Verfahren bekannt geworden. Die Beklagte berufe sich deshalb zu Unrecht auf Verjährung des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer I.b, weil der Eintritt der Verjährung auch Kenntnis des Verletzten von der Beendigung der Handlung voraussetze.

Die Klägerin meint, die Werbeaussage der Beklagten bezüglich der D-Kompatibilität auf der Messe »Systems 89« sei wettbewerbswidrig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das Wort 'Kompatibilität' dahin, daß ein gemeinsamer Einsatz verschiedener Systembestandteile erfolgen könne. Die Beklagte gebe aber zu erkennen, daß sie mit ihrem Programm dasjenige der Klägerin überflüssig machen bzw. ersetzen wolle.

(...)

Im einzelnen beantragt die Klägerin:

I. Der Beklagten wird untersagt, ihr Finanzbuchhaltungsprogramm »r-FIBU« oder ein mit diesem Programm im wesentlichen identisches Finanzbuchhaltungsprogramm zu vertreiben, solange

a) die dem Benutzer erkennbaren Programmteile (Programmoberfläche sowie Ein- und Ausgaben, Kontenfunktionen usw.) und Arbeitsergebnisse (z. B. Auswertungen) mit dem D-Programm FIBU bzw. seinen Arbeitsergebnissen identisch oder nahezu identisch sind

und/oder

b) der Benutzer im Rahmen des Programms auf die Fachnachrichten der Klägerin oder auf D-Spezifika in der Buchungslogik verwiesen wird.

II. Der Beklagten wird untersagt, ihr Finanzbuchhaltungsprogramm "D-FIBU" als "D-kompatibel" zu bezeichnen in Verbindung mit folgender, auf den Begriff "D-kompatibel" bezogener Erläuterung: "D-kompatibel bedeutet, daß das bekannte und bewährte Buchhaltungsschema beibehalten wird. Dies gilt für Eingaben und Auswertungen."

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

Sie bestreitet eine identische Leistungsübernahme aus dem Programm der Klägerin und trägt vor, die streitgegenständliche Version 1.04 des Programms "r-FIBU" der Beklagten sei eine eigenständige Programmierleistung der Beklagten.

Für eine identische Leistungsübernahme fehle es schon daran, daß die Beklagte den Quell-Code des Finanzbuchhaltungsprogramms der Klägerin gar nicht gekannt habe, zumal dieses auf einer Großrechenanlage eingesetzt werde, während das Programm der Beklagten auf sogenannten PC's laufe. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß die Programm- bzw. Benutzeroberfläche, Ein- und Ausgabemasken, Kontenfunktionen bzw. Kontenrahmen und die Auswertungen im Programm der Beklagten identisch zum Programm der Klägerin seien. Zutreffend sei vielmehr, daß praktisch alles, was die Klägerin als ihr eigenes Leistungsergebnis bezeichne, in Wahrheit Allgemeingut der Betriebswirtschaftslehre und der Kostenrechnung sei. Sowohl durch gesetzliche Vorschriften (HGB, Aktiengesetz, Abgabenordnung, Einkommensteuergesetz) wie auch durch hierzu ergangene Erlässe und Ausführungsvorschriften, sei der Ablauf von Finanzbuchhaltungsvorgängen weitgehend vorgegeben. Soweit also Übereinstimmung zwischen den Finanzbuchhaltungsprogrammen beider Parteien bestünden, seien diese durch diese Sachzwänge und nicht durch identische Leistungsübernahme seitens der Beklagten gegeben.

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gemäß Ziffer Ib der Klage beruft sich die Beklagte auf Verjährung und trägt hierzu vor, die Beklagte habe allenfalls in der Version 1.04 ihres Programms "r-FIBU" an einzelnen Programmstellen eine Bezugnahme auf Fachliteratur der Klägerin verwendet. Seit Juli 1989 werde von der Beklagten ausschließlich die Programmversion 2.11 vertrieben, in der keinerlei Bezugnahme auf Unterlagen der Klägerin enthalten sei.

Soweit in einer derartigen Verweisung auf Fachveröffentlichungen der Klägerin eine wettbewerbswidrige Handlung gesehen werden könne, sei diese der Klägerin bereits Ende 1988 bekannt gewesen. Ein hieraus resultierender Unterlassungsanspruch sei bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen.

Aus Rechtsgründen stehe der Klägerin auch der mit Ziffer II geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Durch die Verwendung des Begriffs »D-kompatibel« und durch dessen Erläuterung werde weder eine Täuschung über die Qualität oder die Herkunft des Programms der Beklagten verursacht, noch der Ruf der Klägerin ausgebeutet oder diese in ihrem Wettbewerb behindert. In der EDV-Branche werde das Wort "kompatibel" allgemein als "vereinbar" verstanden, wie sich aus den sehr häufig verwendeten Begriffen IBM-kompatibel oder MS-DOS-kompatibel ergebe. Aus der Verwendung des Begriffes "D-kompatibel" würden deshalb die hier angesprochenen Verkehrskreise nicht auf eine Leistungsübernahme oder auf eine Ersetzungsfunktion schließen.

(...)

Die Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nur zum geringeren Teil begründet.

I. Zum Klageanspruch Ziff. I

Die beiden mit dem Klageantrag zu Ziff. I verfolgten Unterlassungsansprüche der Klägerin sind aus rechtlich unterschiedlichen Erwägungen unbegründet.

Unterlassungsanspruch zu Ziff. Ia

Es bedarf vorliegend keiner Sachaufklärung darüber, ob - wie es von der Klägerin vorgetragen wird, von der Beklagten jedoch bestritten ist - das Finanzbuchhaltungsprogramm der Beklagten in zahlreichen Einzelheiten dem entsprechenden Programm der Klägerin gleicht. Selbst wenn hiervon nämlich auszugehen wäre, würde sich hieraus nicht ohne weiteres der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ergeben. Die Klägerin selbst geht offenbar zu Recht davon aus, daß ihr Urheberrecht durch das von der Beklagten angebotene Finanzbuchhaltungsprogramm nicht verletzt ist. Dementsprechend trägt sie selbst nicht vor, daß die Beklagte etwa den Programmcode des Buchhaltungsprogramms der Klägerin ganz oder teilweise unmittelbar übernommen habe. Damit scheidet das Urheberrechtsgesetz als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus. 

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, daß ihr eigenes Finanzbuchhaltungsprogramm eine eigenschöpferische Leistung darstellt (vgl. BGHZ Bd. 61 S. 85, 87).

Wettbewerbsrechtlich ist grundsätzlich von der Nachahmungsfreiheit hinsichtlich einer fremden gewerblichen Leistung auszugehen. Selbst die in allen Einzelheiten identische Nachbildung eines nicht durch Sonderrechte geschützten Gegenstandes ist nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 441 zu § 1 UWG). Im Bereich von Computerprogrammen gilt, daß wettbewerbsrechtlich sogar die identische Neuprogrammierung eines Programms nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig sein kann (vgl. hierzu: König in NJW 1990 S. 2233, 2235).

Ist aber die Neuprogrammierung eines komplexen Computerprogramms wettbewerbsrechtlich bedeutungslos, so wird hiervon auch die identische Nachgestaltung der sogenannten Benutzeroberfläche des Programms der Klägerin umfaßt, weil die Benutzeroberfläche nur den Teil eines vollständigen Computerprogramms umfaßt, der die Art und Weise der Programmbedienung sowie der Informationen Ein- und Ausgabe beinhaltet (vgl. hierzu Schneider a. a. O. S. 2234 u. 2236).

Nach alldem kann nicht allein aus der Identität einer Vielzahl von Einzelheiten aus der Benutzeroberfläche der Finanzbuchhaltungsprogramme der beiden Parteien die Wettbewerbswidrigkeit entnommen werden. Es bedarf vielmehr noch des Hinzutretens besonderer, die Unlauterkeit der an sich zulässigen Leistungsübernahme begründender Umstände. Hinsichtlich solcher Umstände hat jedoch die Klägerin bezüglich des Klageantrags zu Ziff. Ia keine konkreten Darlegungen gemacht. (...)

Die Kammer hält vielmehr die Benutzeroberfläche eines Computerprogramms als solche für nachahmungsfrei und hat deshalb den Unterlassungsanspruch Ziff. Ia abgewiesen.

Zum Klageanspruch Ziff. Ib

Hinsichtlich dieses Klageantrags greift die Verjährungseinrede der Beklagten durch, so daß es weiterer Ausführungen über die Begründetheit der Klage insoweit nicht bedarf.

Gemäß § 21 Abs. 1 UWG verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt.

Aufgrund des von der Klägerin selbst vorgelegten Abmahnschreibens vom 30.12.1988 ist davon auszugehen, daß der Klägerin die Bezugnahme auf ihre Fachnachrichten oder anderen D-Spezifika im Programm der Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Abmahnschreibens bekannt war. Dies ergibt sich aus dem vorletzten Absatz des Abmahnschreibens vom 30.12.1988, in dem die Klägerin schreiben läßt: (...)

Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nicht auf ihre Kenntnis von der Einstellung des Vertriebs der Programme mit diesen Bezugnahmen an. Die Klägerin verlangt mit dem Klageantrag Ziff. Ib das Verbot des Vertriebs des Programms der Beklagten mit entsprechenden Bezugnahmen. Als "Vertrieb" im Sinne dieses Antrags kann nur die einzelne Vertriebshandlung der Beklagten verstanden werden, sei es Verkauf im Einzel- oder Großhandel, sei es die mietweise Überlassung oder die sonstige Verteilung des Programms. Es hätte an der Klägerin gelegen, konkrete Vertriebshandlungen der Beklagten in nichtverjährter Zeit darzulegen, woran es jedoch fehlt. Soweit sich aus dem Sachvortrag der Klägerin entnehmen läßt, daß die Beklagte der Klägerin selbst eine Programmlizenz überlassen habe, liegt dieser Vertriebsakt zeitlich bereits vor dem Abmahnschreiben vom 30.12.1988 und war deshalb auch schon beendet.

Eine sogenannte Dauerhandlung, bei der erst durch Beendigung des rechtswidrigen Zustandes die Handlung als beendet angesehen werden kann (vgl. hierzu: Teplitzky, »Wettbewerbsrechtliche Ansprüche«, 5. Aufl., Kap. 16 Rdnr. 3 und Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 12 zu § 21 UWG), liegt nicht vor. Der Vertrieb des Programms der Beklagten gliedert sich vielmehr in eine mögliche Vielzahl einzelner Vertriebshandlungen, bei denen jede einzelne Handlung selbständige Verletzungshandlung sein kann. Daß etwa eine fortgesetzte Handlung vorliegt, bei der womöglich Beendigung erst nach dem Abschluß der letzten Teilhandlung angenommen werden kann, hat die Klägerin nicht näher dargelegt. (...)

Nach alldem fehlt es bereits daran, daß die Klägerin konkrete Verletzungshandlungen aus der Zeit nach dem Abmahnschreiben vom 30.12.1988 behauptet. (...)

Unter diesen Umständen greift die Verjährungseinrede der Beklagten durch. (...)

II. Zur Werbung mit "D-kompatibel"

Der mit Ziff. II der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet.

Hierbei braucht nicht entschieden zu werden, ob es bereits wettbewerbswidrig ist, wenn die Beklagte ihr Finanzbuchhaltungsprogramm allein mit den Worten "D-kompatibel" bewirbt. Einen derartigen eingeschränkten Unterlassungsanspruch verfolgt die Klägerin nicht, sondern sie will der Beklagten die Verwendung der Worte "D-kompatibel" in Verbindung mit einer hierauf bezogenen Erläuterung verbieten, wie sie im Tatbestand im einzelnen dargelegt ist.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, daß im EDV-Bereich die Werbung mit Kompatibilität zu anderen EDV-Produkten sowohl im Bereich der Vereinbarkeit von Hardwarekomponenten miteinander, wie auch im Bereich der Software, sehr häufig anzutreffen ist. Es kann dahinstehen, ob in der ausschließlichen Verwendung der Wortverbindung "D-kompatibel" bereits eine unzulässige Anlehnung an den Ruf der Klägerin oder eine Ausbeutung des Firmennamens der Klägerin gesehen werden kann.

Die Beklagte selbst hat jedoch in der hier streitgegenständlichen Werbung den Begriff "D-kompatibel" selbst dahin erläutert, "daß das bekannte und bewährte Buchhaltungsschema beibehalten wird. Dies gilt für Eingaben und Auswertungen". Es kann keinerlei Zweifeln unterliegen - der Firmenname der Klägerin wurde ausdrücklich genannt -, daß die Beklagte suggerieren wolle, gerade das von der Klägerin eingeführte Buchhaltungsschema könne beibehalten werden. Damit aber entsteht bei wenigstens nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck, daß das Finanzbuchhaltungsprogramm der Klägerin durch das entsprechende Programm der Beklagten ersetzt werden solle. Selbst diese Ersetzungsfunktion allein würde indessen den Unterlassungsanspruch noch nicht begründen, weil die Ersetzung eines Produkts durch ein anderes Produkt gerade den Wesensbereich der freien Marktwirtschaft ausmacht. Die Beklagte erweckt jedoch mit ihrer Aussage zusätzlich den Eindruck, daß das von der Klägerin eingeführte und bewährte Buchhaltungsschema vom Programm der Beklagten übernommen werde. Angesprochene Interessenten werden damit geradezu aufgefordert, sich Vorkenntnisse zur Bedienung des Programms nicht etwa bei der Beklagten sondern bei der Klägerin zu verschaffen, um anschließend das Konkurrenzprodukt der Beklagten zu kaufen. Dies aber macht das Wesen einer unzulässigen offenen Anlehnung aus (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 548 zu § 1 UWG). Da auch die Beklagte davon ausgeht, daß die Klägerin mit ihrem Finanzbuchhaltungsprogramm weit überragende Verkehrsgeltung erlangt hat, bezeichnet sie mit ihrer Werbung ihr Finanzbuchhaltungsprogramm als gleichwertig mit dem weithin bekannten Finanzbuchhaltungsprogramm der Klägerin. Eine derartige Werbung ist aber grundsätzlich wettbewerbswidrig, weil die Beklagte auf diese Weise den guten Ruf der Klägerin und ihrer Leistung als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen sucht (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, a. a. O. und insbes. BGH GRUR 1957 S. 23, GRUR 1972, S. 553 und GRUR 1989 S. 602).

Dies gilt auch für die rufausbeutende bezugnehmende Werbung mit Waren marktbeherrschender oder marktstarker Unternehmen (vgl. hierzu: BGH in der zuletzt genannten Entscheidung).

Nach alldem ist die Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziff. II begründet. (...)