Ordnungsgemäße Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Details zum Urteil

  • Landgericht Landshut
  • Endurteil
  • vom 09.07.2008
  • Aktenzeichen AZ: 14 S 667/08 (AG Freising: 2 C 1652/07)
  • Abgelegt unter Sonstiges

Leitsatz der Kanzlei

Bei der obligatorischen Streitschlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz hat die Gütestelle nicht zu prüfen, ob die Säumnis des Antragsgegners aufgrund einer Urlaubsabwesenheit o. ä. unverschuldet war.

Ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, das entsprechend Art. 11 Abs. 4 S. 3, Art. 4 BaySchlG 14 Tagen nach der Säumnis im Termin ausgestellt worden ist, ist auch dann ordnunsgemäß, wenn sich später herausstellt, dass der Antragsgegner unverschuldet nicht zum Termin erschienen war.

Die Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, so dass das Urteil gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war.

Der gem. Art. 1 BaySchlG obligatorische Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schlichtungsstelle wurde durchgeführt.

Zwar hatten die Beklagten auf Grund urlaubsbedingter Abwesenheit keine Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens und der Ladung zum Schlichtungstermin und konnten daher unverschuldet diesen Termin nicht wahrnehmen.

Das 14 Tage nach dem Termin  und vor dem Eingang des Entschuldigungsschreibens erteilte Schlichtungszeugnis (Art. 11 Abs. 4 S. 2, Art. 4 BaySchlG) reicht aber gleichwohl als Nachweis aus, dass ein Schlichtungsversuch durchgeführt wurde.

Dieses Zeugnis bindet zwar nicht das Gericht, sondern soll ihm nur die Überprüfung ermöglichen, ob die Prozessvoraussetzung eines erfolglosen Schlichtungsversuchs vorliegt (Zöller/Gummer/Heßler 26. A. § 15 EGZPO Rn. 24).

Aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 S. 2 BaySchlG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass ein Schlichtungsversuch dann als durchgeführt anzusehen ist, wenn die Gegenpartei den Schlichtungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, sie binnen 14 Tagen keine Schlichtungsbereitschaft angezeigt hat und daraufhin das Zeugnis ausgestellt wird.

Der Wortlaut des Gesetzes ("fehlt ... unentschuldigt") stellt lediglich darauf ab, dass keine Entschuldigung wegen des Schlichtungstermins vorlag, differenziert jedoch nicht danach, ob die Gegenpartei ohne Verschulden oder in schuldhafter Weise säumig gewesen ist.

Die Regelung des Art. 11 Abs. 4 S. 2 BaySchlG will den Schlichter im Sinne einer schematischen und praktikablen Lösung von der im Einzelfall aufwändigen und schwierigen Ermittlung entheben, ob ein Fall verschuldetet oder unverschuldeter Säumnis vorlag. Damit würde die Aufgabenstellung des Schlichters, eine vorgerichtliche Konfliktbereinigung zu erreichen, verkompliziert. Mit dieser schematischen Regelung mag zwar im Einzelfall dem Zweck des Gesetzes, eine außergerichtliche Schlichtung zu erreichen, nicht entsprochen werden können. Diese Negativfolge hat das Gesetz aber, indem es eine praktikable und auch zeitnahe Lösung bevorzugt, in Kauf genommen.

Dass das Gesetz ein Schlichtungsversuch, an dem jede Partei, die dazu willens ist, mitwirken konnte, nicht als zwingende Voraussetzung für die zulässige Klageerhebung ansieht, sondern den Zielkonflikt zugunsten des Erfordernisses eines einfachen und zeitnahen Schlichtungsverfahrens löste, ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 4 Abs. 1 S. 2 BaySchlG. Demnach ist das Zeugnis auf Antrag zu erteilen, wenn das Schlichtungsverfahren binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist.

Das Gesetz hat seiner Regelung in  Art. 11 Abs. 4 S. 2 BaySchlG den Erfahrungssatz zu Grunde gelegt, dass im Allgemeinen der Antragsgegner spätestens binnen vierzehn Tagen nach dem nicht wahrgenommenen Schlichtungstermin seine Teilnahmebereitschaft anzeigen wirde und er andernfalls an einer Schlichtung nicht interessiert ist. Dann verbietet sich aber eine Prüfung, ob im Einzelfall dieser Erfahrungssatz nicht zutrifft, wie im vorliegenden Fall geschehen.

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