Eidesstattliche Versicherung bei Auskunftserteilung zum Zugewinnausgleich

Details zum Urteil

  • Amtsgericht Kelheim
  • Teilurteil
  • vom 30.11.2006
  • Aktenzeichen 2 F 392/05
  • Abgelegt unter Familienrecht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
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Leitsatz der Kanzlei

Der Auskunftspflichtige hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses seines Endvermögens u. a. an Eides statt zu versichern, wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, daß er das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat.

Nicht erforderlich ist der Nachweis, daß das Verzeichnis unrichtig oder unvollständig ist.

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