Auswertung der Bewertungs- und Angebotsdaten eines Online-Auktionshauses

Details zum Urteil

  • Landgericht Berlin
  • Urteil
  • vom 22.12.2005
  • Aktenzeichen 16 O 743/05
  • Sonstiges: Das Urteil ist mittlerweile gegenstandslos; die Antragstellerin hat ihren Verfügungsantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht

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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Weitere Informationen

Leitsatz der Kanzlei

a) Die Sammlung der von den Mitgliedern der Online-Handelsplattform ebay abgegebenen Bewertungen der Verkäufer und die Sammlung der Verkaufsangebote durch ebay stellen zwei getrennte Datenbanken i.S.d. UrhG dar.

b) Die Erstellung von Rankinglisten, Verkäufervergleichen und ähnlichen statistischen Auswertungen aus den online für jedermann frei zugänglichen Daten verletzt die Rechte von ebay als Datenbankhersteller.


In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht (Az.: 5 U 27/06) vom 19.09.08 hat das Gericht deutlich zu verstehen gegeben, dass es beabsichtigt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Das Kammergericht hat sich vor allem darauf gestützt, dass sich die eBay International AG als ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wegen § 127a UrhG gar nicht auf den Datenbankschutz (§§ 87a ff. UrhG) des deutschen Urheberrechts berufen kann. Einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz lehnte das Kammergericht in der mündlichen Verhandlung u.a. mit Verweis auf die Paperboy-Entscheidung ebenfalls ab.

Die Antragstellerin (eBay) hat daraufhin, nach der mündlichen Verhandlung aber noch vor Urteilsverkündung ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und ist damit einer für sie negativen Sachentscheidung zuvor gekommen.

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