Pfändung einer Domain

Details zum Urteil

  • Bundesgerichtshof
  • Beschluss
  • vom 05.07.2005
  • Aktenzeichen VII ZB 5/05 (Landgericht Dresden)
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Leitsatz des Gerichts

Leitsatz des Gerichts

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.