Strafbarkeit von Hyperlinks

Details zum Urteil

  • Landgericht Stuttgart
  • Urteil
  • vom 15.06.2005
  • Aktenzeichen 38 Ns 2 Js 21471/02
  • Abgelegt unter IT-Recht, Strafrecht
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Zusammenfassung der mündlichen Urteilsbegründung

Die 38. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 15.06.2005 das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.10.2004 aufgehoben und den Angeklagten in allen Anklagepunkten freigesprochen. Das Amtsgericht hatte zuvor u.a. wegen Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Gewaltdarstellung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Das Berufungsgericht folgte in seiner mündlichen Urteilsbegründung weitgehend der Argumentation und Berufungsbegründung der Verteidigung und stützte seinen Freispruch primär auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 (§§ 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5) StGB.

In der mündlichen Urteilsbegründung wertete das Gericht dabei die bei odem.org abrufbare Dokumentation der Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf insgesamt als Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und als einen Beitrag zur staatsbürgerlichen Aufklärung und stellte klar, dass der Angeklagte damit vom Gesetz privilegierte Ziele verfolgt und in diesem Kontext auch die Verlinkung auf die zu sperrenden rechtsradikalen Websites legitim ist.

Das Gericht wies insoweit auch ausdrücklich darauf hin, dass der Bürger/Nutzer der sich zu den Sperrungsverfügungen eine Meinung bilden möchte, sich nur dann einen umfassenden Eindruck verschaffen kann, wenn er die Möglichkeit erhält, sich auch mit den zu sperrenden Inhalten konkret auseinander zu setzen.

Hinsichtlich des weiteren Anklagepunktes Freedomfone/Teletrust ging das Landgericht von einer überspitzten Darstellung aus und wies darauf hin, dass der satirische Gehalt erkennbar sei und in der Netzgemeinde auch erkannt worden ist. Ob dies nun im Ergebnis bedeutet, dass Fredomfone als provokative Meinungsäußerung zu werten ist, die einen Beitrag zur allgemeinen Diskussion liefert und damit staatsbürgerliche Aufklärung darstellt oder/und es sich sogar um einen Fall einer künstlerischen Satire handelt und damit der Kunstfreiheit unterfällt, blieb an dieser Stelle unklar. Insoweit muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.

Beim Anklagepunkt der Gewaltdarstellung (§ 131 StGB), der sich auf die Verlinkung von "rotten.com" bezog, ging das Gericht davon aus, dass es bereits am Tatbestand mangelt und die in der Akte wiedergegebenen Ausdrucke aus "rotten.com" nicht die Voraussetzungen einer Gewaltdarstellung im Sinne des Gesetzes erfüllen. Eine strafbare Gewaltdarstellung liegt nach § 131 Abs. 1 StGB nur dann vor, wenn grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art geschildert werden, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung dieser Gewalttätigkeiten zum Ausdruck bringt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt wird. Einen solchen Kontext konnte der vorsitzende Richter - zu Recht - nicht erkennen. Dies ist konsequent, nachdem "rotten.com" zwar in z.T. geschmackloser Weise abbildet, aber nicht kommentiert und damit eine Verherrlichung oder Verharmlosung nicht ohne weiteres ersichtlich ist und zudem auch nicht erkennbar wird, ob die dargestellte Gewalttätigkeit grausam war oder ob es sich überhaupt um eine Gewalttätigkeit gehandelt hat oder nicht z.B. um Unfallfotos.

Das Gericht war aber, abgesehen von der Gewaltdarstellung, sehr wohl der Ansicht, dass die Links des Angeklagten geeignet gewesen sind, den Tatbestand von §§ 86, 86 a, 130 StGB zu erfüllen, eine Strafbarkeit aber an der Sozialadäquanzklausel scheitert.

Es wäre deshalb ein Trugschluss zu glauben, das LG Stuttgart hätte entschieden, dass Links auf strafbare rechte Seiten grundsätzlich als straffrei zu bewerten sind. Nur dann, wenn solche Links in einen Kontext eingebettet sind, der den privilegierten Zwecken dient, die § 86 Abs. 3 StGB nennt, ist die Verlinkung sozialadäquat und damit straflos.

Das Landgericht hat die Bedeutung von § 86 Abs. 3 StGB als Ausfluss von Art. 5 GG erkannt und ein Urteil gesprochen, das der Meinungsfreiheit des Angeklagten und der Informationsfreiheit des Internetnutzers Rechnung trägt. Der vorsitzende Richter hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit als ein hohes Gut hingewiesen.

Ob die Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen beantragt hatte, Revision einlegen wird, blieb zunächst offen. Der Staatsanwalt, der vor der Urteilsverkündung noch betont hatte, dass er einen Freispruch keinesfalls akzeptieren möchte, gab sich nach der Urteilsverkündung zurückhaltender und sagte, dass er in jedem Fall die schriftliche Urteilsbegründung abwarten will. Es ist daher naheliegend, dass die Staatsanwaltschaft zunächst Revision einlegen und eine Durchführung der Revision von den Urteilsgründen abhängig machen wird.

Thomas Stadler, 16.06.2005

Nachtrag vom 20.06.2005

Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist auch in der juristischen Literatur in zwei Entscheidungsanmerkungen (Neumann, CR 2005, 70; Kaufmann/Köcher, MMR 2005, 335) deutlich kritisiert worden. Nachdem die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Linksetzers zwar zu den vieldiskutierten aber gleichzeitig selten entschiedenen Themen der juristischen Diskussion zählt, ist zu erwarten, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgart auch bei der Rechtswissenschaft auf Interesse stoßen dürfte.

Kommentar von

Diejenigen, die sich von dem Urteil generelle Ausführungen zur Strafbarkeit von Links erhofft hatten, werden enttäuscht sein.

Das Gericht befasst sich in seiner Urteilsbegründung allerdings mit einem Aspekt, der für alle diejenigen von großer Bedeutung ist, die im Internet Berichterstattung betreiben und nicht zum typischen, institutionalisierten Medienbetrieb gehören.

Das Landgericht macht mit seiner Urteilsbegründung deutlich, dass auch ein Alvar Freude über Vorgänge des Zeitgeschehens berichten und staatsbürgerliche Aufklärung betreiben kann und Berichterstattung kein Privileg der klassischen Medien ist.

Der Gesetzgeber hat die Berichterstattung und staatsbürgerliche Aufklärung in § 86 Abs. 3 StGB privilegiert und damit die verfassungsrechtlichen Wertungen der Meinungs- Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG im einfachen Gesetz konkretisiert.

Diese gesetzliche Privilegierung hat das Landgericht zutreffend auf die unter "odem.org" abrufbare Dokumentation der Sperrungsverfügungen angewandt.

Wer also über Vorgänge des Zeitgeschehens berichtet oder sich kritisch mit bestimmten Dingen auseinandersetzt und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung des Bürgers/Nutzers leistet darf auch auch auf rechtswidrige und strafbare Inhalte linken, solange die Berichterstattung und staatsbürgerliche Aufklärung nicht nur als Vorwand für die Begehung von Straftaten dient.

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