Unterschiedliche Bindungsfristen in Provider-Verträgen

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Koblenz
  • Urteil
  • vom 30.10.2003
  • Aktenzeichen 2 U 504/03
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

Eine Klausel in den AGB eines Internet-Service-Providers, wonach dieser den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen kann, der Kunde aber lediglich mit einer vierwöchigen Frist zum Ablauf einer zwölfmonatigen Mindestlaufzeit, ist unwirksam. Die Klausel bedeutet für den Kunden nämlich, dass er nicht vor Ende der Mindestlaufzeit kündigen kann, während der Provider an diese Mindestlaufzeit nicht gebunden ist und jederzeit kündigen könnte. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen.

Die Entscheidungsgründe

(...) In vorliegendem Fall handelt es sich zwar nicht um asymmetrische Kündigungsfristen, denn beide Vertragsparteien können mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Wenn ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde oder eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag seitens des Kunden jedoch -unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist- nur zum jeweiligen Ablauf gekündigt werden. Die Beklagte ist hingegen berechtigt, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen. Es handelt sich somit um unterschiedliche Bindungsfristen, die faktisch aber zu dem gleichen Ergebnis führen. Der Senat hat daher keine Bedenken, die oben genannte Rechtsprechung auch auf die hier vorliegende Fallvariante anzuwenden.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Vereinbarung unterschiedlich langer Kündigungs- bzw. Bindungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aber im Einzelfall wegen Einseitigkeit, Störung des Äquivalenzverhältnisses oder bei krassen Abweichungen wegen allgemeiner gegen Treu und Glauben verstoßender unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sein (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Eine solche einseitige unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers ist in der hier zu beurteilenden Klausel entgegen der Auffassung des Landgerichts enthalten.

Die Klausel bedeutet für den Kunden, dass er bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit nicht vor Ende der Laufzeit kündigen kann, während der Beklagte an diese Mindestlaufzeit nicht gebunden ist. Er kann mit einer Frist von vier Wochen jederzeit das Vertragsverhältnis beenden, also sogar unmittelbar nach Vertragsabschluss. Dass die Vertragspartner der Beklagten durch diese vor dem Ablauf der Mindestlaufzeit gegebene Kündigungsmöglichkeit eindeutig benachteiligt werden, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

In dieser Regelung ist ein Ungleichgewicht zu Lasten des Kunden zu erkennen, denn die Dauer des Vertragsverhältnisses steht für diesen völlig unabsehbar im Belieben der Beklagten, die sich aber ihrerseits auf die vereinbarte Mindestlaufzeit berufen kann. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt diese Ungleichbehandlung gegen Treu und Glauben.

Auch wenn zwar grundsätzlich unterschiedliche Regelungen über die zeitliche Bindung und unterschiedliche Kündigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 BGB n.F. nicht zu beanstanden sind, liegt hier eine einseitige Kündigungsmöglichkeit der Beklagten vor, für die kein berechtigter Grund vorliegt. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran habe, ihr Unternehmen wirtschaftlich zu betreiben und dass dies voraussetze, dass sie die Zahl ihrer Kunden kontrollieren könne, da sie ihrerseits Leitungen anmieten müsse, um ihren Kunden die Möglichkeit des Zugangs zum Internet gewähren zu können. Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob die Beklagte nicht vor Vertragsabschluss mit ihren Kunden prüfen muss, ob sie über entsprechende Kapazitäten verfügt, ergibt die kundenfeindlichste Auslegung, dass die Beklagte nicht nur aus dem von ihr genannten Grund der mangelnden Kapazität kündigen kann, sondern aus beliebigen Gründen. Die Beklagte muss gar keine Gründe angeben. Die Klausel ermöglicht der Beklagten vielmehr, beliebig viele Verträge jederzeit zu kündigen. Diese Möglichkeit hat der Kunde nicht, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein berechtigter Grund besteht. Die Klausel ist daher unwirksam.

Der Einwand der Beklagten, die Klausel werde nicht nur bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten verwendet, sondern könne auch bei Verträgen mit kürzeren Mindestlaufzeiten (z.B. 6 Monaten) verwendet werden und sei dann wirksam, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei der abstrakten Inhaltskontrolle der Klausel ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Die Klausel kann bei Mindestlaufzeiten aller Art verwendet werden. Die kundenfeindlichste Auslegung ergibt, dass der Verbraucher deutlich länger an den Vertrag gebunden sein kann, als der Verwender. Darin liegt aber - wie oben bereits ausgeführt - eine unangemessene und nicht hinnehmbare Benachteiligung, weshalb die Klausel unwirksam ist. Die Klausel in ihrer uneingeschränkten Fassung ist daher generell zu untersagen. (...)

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