Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache bei Online-Versteigerung

Details zum Urteil

  • Landgericht Trier und Amtsgericht Bitburg
  • Beschluss und Urteil
  • vom 24.03.2003
  • Aktenzeichen 1 S 21/03 (Landgericht Trier), 6 C 276/02 (Amtsgericht Bitburg)
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Landgericht Trier

Beschluss vom 24.03.2003

Gründe

Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 24.3.2003 angeführten Erwägungen wird festgehalten.

Die hierzu abgegebene Stellungnahme gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Das angefochtene Urteil ist richtig.

Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel ist dem Kläger nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Er durfte sich auf die Beschreibung und die Fotos verlassen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über ebay lässt eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu.

Amtsgericht Bitburg

Urteil vom 12.02.2003

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Wandlungsanspruch aus einem Kaufvertrag über eine Puppe geltend.

Der Beklagte bot bei dem Internet-Anbieter ebay eine Puppe zum Verkauf an. Die Puppe wurde von dem Beklagten wie folgt beschrieben:
„TOP Rarität Charakterjunge Kämmerer und Reinhard für Simon Halbig Nr. 127 36, Im Superzustand, Biskuitkurbelkopf, Vollkopf, modellierte, fein gemalte Haare, offener Mund 2 Zähne oben, braune, feststehende Augen auf fast neuwertigem Babystehkörper aus Pappmache, Mütze und Mäntelchen alt, wohl aus der Zeit, Schuhe und Hose neuer. 44 cm ab 1914. Die Stimme im Körper hat keine Funktion mehr. Sehr schöner Gesichtsausdruck, alles in allem ein Spitzenjunge, für jeden Sammler. Vergleiche Puppenpreisführer Cieslik 93/94 Seite 60, Preis 4.800 bis 5.500 DM. Rest s. Fotos“.
Potentielle Interessenten konnten auf den Fotos die Puppe näher in Augenschein nehmen. Wegen des Inhalts der Fotos wird auf Bl. 13 – 18 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin richtete folgende E-mail an den Beklagten:
„Hallo, ich interessiere mich für die Puppe. Hat der Kopf Sprünge, Übermalungen oder restaurierte Stellen? Handelt es sich um den Originalkörper, der zu dieser Puppe gehört?“

Der Beklagte antwortete seinerseits mit einer E-mail mit folgendem Inhalt:
„Hallo, der Kopf ist in Ordnung, wenn er Schäden haben würde, hätte ich das in der Beschreibung schon angegeben. Ich habe die Puppe mit dem Babykörper so vor Jahren erworben. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, wurde sie mit verschiedenen Körpern verkauft. Da die Größe genau zutrifft, 44 cm, gehe ich davon aus, dass der Körper dazu gehört“.

Nach Erhalt dieser E-mail ersteigerte die Klägerin am 22.9.2002 vom Beklagten die streitgegenständliche Puppe zum Preis von 755 Euro zzgl. Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte die Klägerin fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öffnung aufweist, d. h. Kopf und Körper gerade nicht zueinander gehören, sondern zusammengesetzt sind. Mit E-mail vom 14.10.2002 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück und bat um Überweisung des bereits gezahlten Kaufpreises bis spätestens 24.10.2002. Der Beklagte lehnte die Rücknahme der Puppe und die Übereisung des Geldbetrages ab.
Bei dem Geldbetrag handelt es sich um den Kaufpreis in Höhe von 755 Euro zzgl. 2 x 0,40 Euro für Versandkosten, Hin- und Rückporto.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 773,80 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank seit dem 26.9.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht:
Er habe zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort zugesichert, dass der Kopf und der Körper der Puppe beide im Original zusammen gehören würden. Im übrige habe sich die Klägerin auf Grund der Fotos im Internet von der entkleideten Puppe detailliert über deren Gesamtzustand kundig machen können.

Die Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 773,80 Euro aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 346 BGB.

Die von dem Beklagten verkaufte Puppe ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist eine Sache frei von Sachmängel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart war zwischen den Parteien, dass es sich um den Originalkörper der Puppe handelt. Dies ergibt sich aus der E-mail der Klägerin vom 20.9.2002 und der Antwort des Beklagten. Soweit der Beklagte nunmehr seine Erklärung einschränkend auszulegen versucht, kann dem nicht gefolgt werden. Auf Grund der detaillierten Beschreibung im Verkaufsangebot verfügt der Beklagte über eine gewisse Sachkenntnis. Dann musste es ihm aber auffallen, ebenso wie dem Gericht, das auf diesem Gebiet absoluter Laie ist, bei Betrachten der zur Akte gereichten Fotos der Puppe, dass Kopf und Körper eben nicht zueinander passen. Er hätte dies dann auch in seiner E-mail deutlich machen müssen und nicht bei der Klägerin den Eindruck hervorrufen dürfen, dass es sich hier um den Originalkörper handele.

Wie aus den weiter zur Akte gereichten Fotos des Angebots der Puppe in Internet erkennbar ist, war das Nichtzueinanderpassen von Kopf und Körper für einen Betrachter auf diesen Fotos nicht erkennbar. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass auf Seiten der Klägerin hier eine Kenntnis dieser Mangelhaftigkeit vorliegt.

Neben dem Kaufpreis sind auch die jeweils nutzlos aufgewandten Versandkosten von dem Beklagten zu ersetzen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Für einen früheren, als dem erkannten, Verzugsbeginn fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.