Die Domain "tauchschule-dortmund.de"

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Hamm
  • Urteil
  • vom 18.03.2003
  • Aktenzeichen Az.: 4 U 14/03
  • Abgelegt unter IT-Recht
  • Kommentiert von

Leitsatz der Kanzlei

Die Verwendung eines Domainnamens, der sich aus einer Branchenbezeichnung und einem Ortsnamen zusammensetzt, erweckt den Eindruck einer Spitzenstellung und kann insoweit eine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellen.

Die Entscheidungsgründe

(...) Das Landgericht hat die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" zu Recht als irreführend nach § 3 UWG angesehen und deshalb dem Beklagten die beanstandeten Bezeichnungen zu Recht verboten.

Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht. Dies hat der Beklagte mit der beanstandeten Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" getan. Denn die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird - wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus (BGH GRUR 1975, 380 - Die Oberhessische; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 - Düsseldorfer; Köhler/Piper UWG 3. Auflage § Rdziff. 430 m.w.N.). Im Verkehr mag zwar bekannt sein, daß es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, so daß hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, daß es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen Tauchschulen abzugrenzen zu können.

Für die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes. Es geht hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain (vgl. BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; Senatsurteil MMR 2001, 237 - Sauna.de). In der Wahl solcher bloßen Gattungsbegriffe mag der Verkehr lediglich einen Branchenhinweis sehen, über die Größe und sonstigen Geschäftsverhältnisse des Domaininhabers noch nichts aussagt. In diesen Fällen vermag eine solche Domain mangels spezieller Vorstellung der Internetbenutzer für sich noch keine Irreführung zu bewirken. Vielmehr kann die Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse bei einer solchen Domain, die lediglich aus einem Gattungsbegriff besteht, erst im Zusammenhang mit der Homepage und deren Inhalt beurteilt werden.

Einen solchen Gattungsbegriff hat der Beklagte hier aber als Domain gerade nicht gewählt. Der Beklagte hat nicht den bloßen Gattungsbegriff der Tauchschule gewählt, sondern die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund", die dem Verkehr auf Grund der Verknüpfung eines Gattungsbegriffes (Tauchschule) mit einem Ortsnamen (Dortmund) nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff erscheint, sondern bereits als Name der Tauchschule, die durch die Domain angekündigt wird. Damit entfaltet bereits die Domain für sich genommen ebenfalls die Irreführungsgefahr, die die Bezeichnung "Tauchschule Dortmund" generell entfaltet. Erweckt die Bezeichnung der Tauchschule des Beklagten im allgemeinen Geschäftsverkehr den irreführenden Eindruck einer Spitzenstellung, tut sie dies auch als Domain. (...)

Kommentar von

Die Entscheidung des OLG Hamm berücksichtigt nicht ausreichend, dass der BGH - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bzw. Internetnutzer abstellt (vgl. z.B. die Entscheidung "mitwohnzentrale.de" und "rechtsanwaelte-notar.de" ).

Derjenige, der mit dem WWW halbwegs vertraut ist - und allein auf ihn ist abzustellen - wird von vornherein nicht erwarten, unter der Domain "tauchschule-dortmund.de" die einzige oder auch nur die bedeutendste Tauchschule der Stadt Dortmund zu finden.

Die Entscheidung des OLG Hamm liegt nicht auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BGH und sollte deshalb auch keinen Bestand haben.

Weitere Informationen