Hosting und Domainbetreuung sind als Pacht- bzw. Mietverträge einzuordnen

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Köln
  • Urteil
  • vom 13.05.2002
  • Aktenzeichen 19 U 211/01
  • Abgelegt unter IT-Recht
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  1. Die Entscheidungsgründe
  2. Kommentar von

Die Entscheidungsgründe

(...) Der Vertrag zwischen den Parteien über die Einrichtung und Verwaltung der Internet-Domains und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten ist, soweit es um das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains geht, als Miet- bzw. Pachtvertrag einzuordnen.

Bei Verträgen über Domain-Überlassung, bei der man auch von Domain-Vermietung spricht, handelt es sich nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht um Verträge mit miet- oder pachtrechtlichem Charakter, deren Gegenstand das durch die Registrierung bei der Vergabestelle begründete Nutzungsrecht des Domaininhabers ist. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, dürften dabei die mietrechtlichen Vorschriften über die Vorschrift des § 581 BGB Anwendung finden. (...) Während es sich bei bei der einmaligen Registrierung der Domain um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung als Gegenstand eines Werkvertrags handelt (...), begründen die fortlaufenden Verwaltungstätigkeiten, die der Dienstleister verspricht, ein Dauerschuldverhältnis, das dem Mietvertrag bzw. Pachtvertrag sehr ähnlich ist.

(...)

Danach ist der Vertrag zwischen den Parteien, soweit es um die Bereitstellung von Speicherkapazitäten und das Zur-Verfügung-Halten der Domain-Namen geht, als Vertrag mit miet- bzw. pachtähnlichem Charakter einzuordnen.

(...)

Kommentar von

Die Entscheidung des OLG Köln wirft leider mehr Fragen auf, als sie löst.

Das Gericht qualifiziert den Vertrag über das Hosting mit der herrschenden Auffassung zunächst als Miet- bzw. Pachtvertrag. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die des weiteren vom Oberlandesgericht vorgenommene Einordnung des Vertrags zwischen dem Service Provider und seinem Kunden über das "Zur-Verfügung-Halten" von Domain-Namen als mietähnlich, ist allerdings verwirrend.

Der Senat verkennt wohl bereits, dass nicht der Provider einen Domain-Namen zur Verfügung hält, sondern, dass dies vielmehr eine Leistung ist, die Vergabestellen wie DENIC (für De-Domains) erbringen.

Die vom Provider ausgeübte Funktion als technischer Ansprechpartner der DENIC oder auch als Betreiber eines Name-Servers lässt sich demgegenüber schwerlich nach mietvertraglichen Grundsätzen beurteilen.

Es handelt sich vielmehr um eine im Kern dienstvertragliche Leistung.