Streitwert bei Ehrverletzungen im Internet

Details zum Urteil

  • Landgericht Landshut
  • Beschluss
  • vom 16.10.2002
  • Aktenzeichen 33 T 2731/02
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Die Entscheidungsgründe

Die Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger reichte am 19.06.2002 beim Amtsgericht Freising gegen den Beklagten Klage ein mit den Anträgen den Beklagten zu verurteilen:

1. vom Passwort des Klägers für seine Website keinen Gebrauch zu machen und

2. es zu unterlassen, den Kläger bei seinem Arbeitgeber, insbesondere bei einem Vorgesetzten anzuschwärzen.

(...)

Die Klage wurde auf eine Ehrverletzung des Klägers durch den Beklagten gestützt, da dieser unter dem Namen des Klägers eine Website mit folgendem Inhalt im Internet installiert hatte:

"... (Robby der Schöne) ... (Prinz von FS) Hallo, ich bin der Prinz mit dem wallenden Haar. Ich beglücke Frauen, Callboy für gewisse Stunden. Bei Interesse meldet Euch bei mir."

Außerdem war noch ein Foto abgebildet, auf welchem u.a. ein Arbeitskollege des Klägers abgebildet war.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ... vom 13.09.2002 (...) nahm der Kläger seine seine Klage zurück.

Das Amtsgericht Freising setzte daraufhin mit Beschluss vom 17.09.2002 den Streitwert (endgültig) auf 1.000,- EUR gem. § 3 ZPO fest.

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ... vom 23.09.2002 Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf 4.000,- EUR festzusetzen.

(...)

Das Amtsgericht Freising hat mit Beschluss vom 09.10.2002 in Ziff. II der Streitwertbeschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Landshut - Beschwerdegericht - zur Entscheidung vorgelegt.

(...)

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG), welche sich gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Freising mit Beschluss vom 17.09.2002 richtet, erweist sich teilweise als begründet, so dass der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Freising dahingehend abzuändern war, dass der Streitwert auf EUR 2.500,- festgesetzt wird.

(...)

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Anträgen um eine Unterlassungsklage handelt, bei der in der Regel die gem. § 3 zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll, wertbestimmend ist (OLG München, RPfl 63, 353, OLG Celle, JurBüro 74, 1434 u. Zöller, ZPO, § 3, Stichw.: Unterlassung). Grundsätzlich ist also das Interesse des Klägers am Verbot der Handlungen, die unterlassen werden sollen, gemäß § 3 ZPO zu schätzen. (...) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt allerdings § 12 Abs. 2 S. 1 GKG, wenn wegen immaterieller Rechtsgüter prozessiert wird, insbesondere, wenn es um die Ehre und das Persönlichkeitsrecht geht (...), wobei häufig ein Regelstreitwert von 6.000,- DM angenommen wird (LG Oldenburg, JurBüro 95, 369 m.W.N.).

(...)

Dabei handelt es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht lediglich um einen geringen Grad der Ehrverletzung, sondern um eine bewusste Beleidigung, was sich vor allem aus dem Begriff "Callboy" ergibt. Bei der Bezeichnung "Callboy" für den Kläger wird letztlich unterstellt, dass der Kläger sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet, wobei nach Auffassung der Kammer in dieser ehrenrührigen Behauptung nicht nur ein übler Scherz gesehen werden kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Website des Klägers im Internet von jedermann eingesehen werden konnte und die Ehrverletzung auch insoweit nicht lediglich im untersten Bereich angesiedelt werden kann.

Auch wenn sich der Beklagte zwischenzeitlich beim Kläger entschuldigt haben mag und er dem Kläger lediglich "einen Streich spielen wollte", lässt sich der Grad der Ehrverletzung nach Ansicht der Kammer nicht als gering einstufen, so dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO die Bemessung des Streitwerts mit lediglich 1.000,- EUR als zu gering erscheint und ein Streitwert von 2.500,- EUR, wie er vom Amtsgericht bereits früher gem. § 25 GKG vorläufig festgestellt worden war, auch als endgültiger Streitwert als angemessen anzusehen ist.

(...)