Telefonnetzbetreiber muss über den Anbieter eines auf der Telefonrechnung erscheinenden 0190-Mehrwertdienstes Auskunft erteilen

Details zum Urteil

  • Amtsgerichts Wiesbaden
  • Urteil
  • vom 25.09.2002
  • Aktenzeichen 92 C 1440/02
  • Abgelegt unter IT-Recht

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Der Beklagte unterhält bei der Klägerin einen Telefonfestnetzanschluß mit der Telefonnummer xxx. Zwischen den Parteien ist die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen vereinbart in der Form, daß diese in verkürzter Form (ohne die letzten drei Nummern) bereitgestellt werden könne. Die Klägerin bietet die Möglichkeit, auch Übersichten mit Angabe der gesamten Rufnummer zu stellen.

Die Klägerin berechnete ihre Leistungen für die Monate Februar und März 2001 durch Rechnungen vom 8.2., 8.3.2001. Die Rechnung vom 8.2.2001 beinhaltet 108 Verbindungen zu Telefonsex-Rufnummern des Telefonmehrwertdienstbereiches (0190-Sondernummern) zum Gesamtbetrag von 1736,08-DM zzgl. Mwst.. Der Beklagte ließ nach Zugang dieser Rechnung durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten am 15.2.2001 nachfragen und um Bekanntgabe des Betreibers des privaten Informationsdienstes bitten. Die Klägerin teilte hierauf durch Schreiben vom 26.2.2001 mit, daß ihr dies mangels Speicherung der letzten 3 Ziffern nicht möglich sei.

Die Rechnung vom 8.3.2001 beinhaltet ebenfalls Verbindungen zu Telefonsex-Rufnummern des Telefonmehrwertdienstbereiches zum Nettobetrag von 342,61 DM. Auf den Gesamtbetrag von 2078,69 DM zzgl. Mwst. in Höhe von 332,59 DM = 2411,28 DM entsprechend 1232,87 Euro zahlte der Beklagte 140,08 Euro. Die Differenz von 1092,79 Euro zzgl. eines weiteren nicht näher dargelegten Betrages von 1,58 Euro sind Gegenstand der Klage. Desweiteren war zwischen den Parteien ein weiteres Mahnverfahren beim Amtsgericht Euskirchen über einen Betrag von 214,41 Euro anhängig. Insoweit bot die Klägerin vertreten durch ihre Bevollmächtigten den Beklagten die Erledigung durch eine Vergleichszahlung von 144,30 Euro an. Der Betrag wurde gezahlt.

Desweiteren wird der Beklagte durch eine Firma IBC Telekom in Hamburg auf Begleichung verschiedener Rechnungen vom November und Februar 2001 in Anspruch genommen. Auf die Aufstellung Bl. 73 d. A. wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, den Betreiber des Telefonmehrwertdienstbereiches ohne vollständige Rufnummer nicht ermitteln zu können. Ihr sei deshalb eine Herausgabe von Daten nicht möglich. Zwischenzeitlich seien die Verbindungsdaten auch gelöscht, da keine Einwendungen innerhalb der 80 Tage-Frist erhoben worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 12.12.2001 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, auch die streitgegenständlichen Rechnungen seien durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich beendet. Er ist der Auffassung, die Klägerin müsse Einzugsermächtigungen für die Fremdanbieter vorlegen und deren Daten mitteilen. Er behauptet, dies sei der Klägerin aufgrund der an den Betreiber abzuführenden Anteil an den Telefongebühren auch möglich.

Der Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.8.2002 aufgegeben, auf diesen Vortrag bis zum 11.9.2002 zu erwidern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; ausgenommen den nach Ablauf der gesetzten Frist eingegangen Schriftsätze der Klägerin vom 18.9.2002, der keinen Anlass bot, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Entscheidungsgründe

Der Anspruch der Klägerin ist lediglich hinsichtlich der in der Rechnung vom 8.3.2001 enthaltenen Telefonentgelte berechtigt. Aufgrund des zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber die nach der gültigen Preisliste zugrunde zu legenden Entgelte für den Zugang zu den Telefonmehrwertdienstbereichen zu zahlen. Das Gericht geht davon aus , das die Klägerin keine inhaltliche Verantwortlichkeit für diese Dienste trifft und etwaige Einwende gegen die Ansprüche selbst gegenüber dem Dienstanbieter vorzubringen sind. Ungeachtet dessen, daß aufgrund der Vereinbarung mit dem Dienstanbietern Teile der Gebühren abzuführen sind, machte die Klägerin lediglich die im Abrechnungsverhältnis zum Beklagten vereinbarten Preise geltend, die der eigenen Dienstleistung, nicht der des Fremdanbieters. Die aufgrund der Vereinbarung mit diesem Betreiber abzuführenden Entgelte sind lediglich kalkulatorisch in die Berechnung des Preises für den Endkunden mit einbezogen. Es ist auch nachvollziehbar, das die Klägerin, nachdem der Beklagte gegen diese Rechnung innerhalb der 80 Tage-Frist nach § 6 Abs. 3 TDSV zur Löschung der Verbindungsdaten verpflichtet war und nachträglich keine Möglichkeit mehr hat, den Dienstbetreiber zu ermitteln. Soweit der Beklagte auch insoweit vortrug, dies sei der Klägerin möglich, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin Entgeltanteile abführen und deshalb auch eine Möglichkeit haben muß, den Dienstbetreiber zu ermitteln. Dazu, das dies auch nach Löschung der Verbindungsdaten möglich ist, fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte.

Anderes gilt hinsichtlich der Rechnung vom 8.2.2001. Insoweit hat der Beklagte innerhalb der Frist am 15.2.2001 nach dem Inhalt nachgefragt und um Übermittlung der Daten gebeten. Soweit die Klägerin auch insoweit behauptet, eine Ermittlung sei hier nicht möglich, ist dies aufgrund des zwischen ihr und den Mehrwertdienstbetreibern bestehenden Vertragsverhältnis über die Weiterleitung eines Teiles der Gebühren nicht nachvollziehbar. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, auf den Vortrag des Beklagten und den gerichtlichen Beschluß vom 14.8.2002 ergänzend vorzutragen, in welcher Weise die Abrechnung mit den Betreibern der 0190-Diensten vorgenommen wird. Darauf, daß sie nach ihrem Vortrag in der Klagebegründung auch diese Daten gelöscht hat, kann sie sich aufgrund des erhobenen Widerspruchs des Beklagten innerhalb der Frist nicht berufen.

Eine Zug – um - Zug Verurteilung aufgrund des Leistungsverweigerungsrechtes bis zur Mitteilung der Daten des Dienstanbieters kam nicht in Betracht, da nach dem Vortrag der Klägerin auch diese Daten trotz des Widerspruchs zwischenzeitlich gelöscht sind und die Nennung jetzt nicht mehr möglich ist.

Ein Vergleich zwischen den Parteien auf Grund dessen die Geltendmachung des offenen Betrages aus der Rechnung vom 8.2.2001 ausgeschlossen ist, kam nicht zustande. Das Vergleichsangebot bezog sich ausweislich des Geschäftszeichens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin lediglich auf den im gesonderten Mahnverfahren geltend gemachten Betrag von 214,41 Euro.

Auf den offenen Betrag dieser Rechnung von 175,17 Euro zzgl. Mehrwertsteuer = 203,20 Euro war die Zahlung von 140, 08 Euro anzurechnen , so daß ein offener Betrag von 63,12 Euro verblieb.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten, der Höhe nach aus der Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Das Urteil war gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO.