Überwachungspflichten des Betreibers eines Gästebuchs

Details zum Urteil

  • Landgericht Trier
  • Urteil
  • vom 16.05.2001
  • Aktenzeichen 4 O 106/00
  • Sonstiges: Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Abgelegt unter IT-Recht
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Leitsatz der Kanzlei

Der Betreiber eines Online-Gästebuchs hat die Gästebucheinträge mindestens einmal pro Woche zu überprüfen und rechtswidrige Einträge zu entfernen. Unterlässt der Betreiber eine solche regelmäßige Kontrolle, dann macht er sich die fremden Inhalte zu eigen.

Der Tatbestand

Über den Kläger stand im Online-Gästebuch der Beklagten u.a. folgendes zu lesen: "Herr S. wohnt in der T-Straße 14. Er sollte aufpassen, ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben..."

Dieser Beitrag stammte von einem anonymen Besucher des Webangebots der Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und verlangt gleichzeitig, dass die Beklagten ihr Gästebuch in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche auf solche Beiträge hin überprüfen.

Entscheidungsgründe (Auszug):

(...)

Der Kläger kann von den Beklagten jedoch nicht verlangen, derartige Eintragungen in ihrem Gästebuch gänzlich zu verhindern. (...) Den Beklagten kann nicht generell verboten werden, die ehrverletzenden Behauptungen aufstellen zu lassen bzw. verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. (...)

In jedem Fall ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die Rechtsgrundsätze des § 5 TDG (a.F., Anm. d. Red.) auf die Beklagten als Betreiber einer privaten Homepage mit integriertem virtuellen Gästebuch anzuwenden. (...)

Die Haftung des Betreibers eines virtuellen Gästebuchs für Eintragungen fremder Nutzer ist also grundsätzlich beschränkt auf solche Inhalte, von denen er Kenntnis hat. Dass es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung eines solchen Eintrags durch einfache Löschung zu verhindern, ist offenkundig.

(...)

Wer ein virtuelles Gästebuch auf einer Homepage betreibt, muss also damit rechnen, dass dort Einträge erscheinen, durch die andere in ihren Rechten verletzt werden. In besonderem Maße gilt dies, wenn ein solches Gästebuch Forum für eine kämpferische Auseinandersetzung mit anderen ist, wie dies hier der Fall war. (...)

Wer in einer solchen Situation als Betreiber eines virtuellen Gästebuchs die Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt damit in Kauf, dass ehrverletzende Äußerungen dort erscheinen und von einer unbegrenzten Zahl anderer Besucher gelesen werden. Umgekehrt schließt der Besucher eines solchen Gästebuchs aus dem Umstand, dass ein ehrverletzender - zudem noch anonymer - Eintrag über längere Zeit erhalten bleibt, dass der Webmaster mit dessen Inhalt einverstanden ist. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen Eindruck zu verhindern.

Wenn der Betreiber also wie der Beklagte zu 1) eine regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, macht er sich deren Inhalte zu eigen. Wie häufig eine solche Überprüfung vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragungen in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. Bleibt dagegen wie hier ein solcher Eintrag über eine Zeit von mehr als vier Wochen erhalten, ist davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite sich dessen Inhalt zu eigen macht.

(...).

Die Berufung des Beklagten zu 1) wurde durch Versäumnisurteil des OLG Koblenz vom 16.05.2002 (Az.: 6 U 985/01) zurückgewiesen.

Kommentar von

Die Entscheidung ist höchst bedenklich, soweit die Beklagten verpflichtet werden, die fremden Inhalte in ihrem Forum/Gästebuch regelmäßig zu überprüfen.

Das Gericht hätte zunächst der Frage nachgehen müssen, ob das Teledienstegesetz eine solche Überwachungspflicht des Diensteanbieters nicht gerade ausschließt.

In der seit Ende 2001 geltenden Neufassung des TDG wird in § 8 Abs. 2 ausdrücklich klargestellt, dass Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Dies gilt insbesondere für solche Anbieter, die fremde Informationen für die Nutzer speichern, also gerade auch für die Betreiber von Diskussionsforen und Gästebüchern.

Aber auch nach der vom Landgericht Trier anzuwendenden Vorschrift des § 5 TDG (a.F.) war die Rechtslage nicht anders.

§§ 5 Abs. 2, 4 TDG (a.F.) normierte ausdrücklich, dass derjenige, der fremde Inhalte zum Abruf bereit hält, nur im Falle positiver Kenntnis verantwortlich ist. Der Sinn dieser Regelung bestand gerade darin, zu verhindern, dass den Anbietern fremder Inhalte Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt werden.

Die Entscheidung des LG Trier stellt deshalb den Sinn und Zweck des Gesetzes auf den Kopf.

Unverständlich sind auch die weiteren Ausführungen des Gerichts, dass derjenige Anbieter, der fremde Inhalte längere Zeit nicht überprüft, sich diese Inhalte zu eigen macht. Das ist bereits deshalb fernliegend, weil aus einer bloßen Untätigkeit nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass man sich mit fremden Meinungsäußerungen identifiziert. Dies gilt um so mehr, als im konkreten Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Anbieter die fremden Inhalte zunächst gar nicht kennt. Die Annahme, man könnte sich Inhalte, die man nicht kennt, dadurch zu eigen machen, dass man nicht gezielt nach ihnen forscht, ist bereits aus Gründen der Denklogik abzulehnen.

Da eine Rechtspflicht zur Überwachung nicht besteht, kann das Unterlassen einer Überprüfung keine negativen Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Nachtrag:

Das LG Köln (Urt. v. 04.12.2002, Az.: 28 O 627/02) zwischenzeitlich abweichend entschieden und ausgeführt, dass der Betreiber eines Meinungs- und Diskussionsforums wegen der Vorschrift des § 11 TDG (n.F.) keine Überwachungspflicht trifft.

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