Unzulässige anwaltliche Werbung

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Dresden
  • Urteil
  • vom 09.06.1998
  • Aktenzeichen 14 U 3245/97
  • Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, Sonstiges

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  1. Der Tatbestand
  2. Die Entscheidungsgründe

Der Tatbestand

Der beim Oberlandesgericht Dresden und Landgericht Leipzig als Rechtsanwalt zugelassene Verfügungskläger, der mit anderen Rechtsanwälten in einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen ist, begehrt von den Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer unaufgeforderten Zusendung von Schreiben des im Tenor bezeichneten Inhalts an Nichtmandanten.

Die Verfügungsbeklagten sind in einer überörtlichen Sozietät tätige Rechtsanwälte und Steuerberater (Verfügungsbeklagte zu 6) die ihren Beruf in Leipzig (Verfügungsbeklagter zu 7) und Erfurt (Verfügungsbeklagte zu 1), 2), 4) bis 6) ausüben und deren Sozietät zum Zeitpunkt der Versendung des angegriffenen Schreibens vom 29.7.1997 noch weitere Berufskollegen in Fürth angehört haben, mit denen sie inzwischen nur noch kooperieren. Der bis August 1996 in der Kanzlei in Erfurt als Rechtsanwalt tätig gewesene Verfügungsbeklagte zu 3) nimmt seit 9. September 1996 das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt ... wahr. Seine Anwaltszulassung ruht.

Die Verfügungsbeklagten versandten das mit "Unser Dienstleistungsangebot im Bereich des Medizinrechts" überschriebene Schreiben vom 29.7.1997 in 5.000 Fällen an verschiedene Personen und Personenvereinigungen, die nach ihrem Beruf, Titel, Geschäftsgegenstand oder Vereinszweck im medizinischen Bereich tätig sind, darunter auch an einen im Raum Leipzig domizilierenden Mandanten des Verfügungsklägers und an Mandanten des Leipziger Rechtsanwalts Dr. N.

Auf ein Abmahnschreiben des Verfügungsklägers vom 25.8.1997 teilten die Verfügungsbeklagten unter dem 28.8.1997 mit, das beanstandete Werbeschreiben habe die Billigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer gefunden. Obwohl die Werbeaktion nach eigener Darstellung der Verfügungsbeklagten abgeschlossen war, behielten sie sich vor, auch in Zukunft ähnliche Werbungen durchzuführen.

Der Verfügungskläger hat das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 29.7.1997 als berufs- und wettbewerbswidrig (§ 1 UWG, § 43b BRAO, § 3 UWG) beanstandet. (...)

Die Verfügungsbeklagten haben die Dringlichkeit des Verfügungsbegehrens sowie eine Wiederholungsgefahr unter Hinweis auf die Abgeschlossenheit der Werbeaktion in Abrede gestellt. Darüber hinaus haben sie die Ansicht vertreten, der Verfügungsbeklagte sei mit Blick auf das Ruhen seiner anwaltlichen Zulassung nicht passivlegitimiert. (...)

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 14.10.1997 (...) zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Verfügungsklägers der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. (...)

Die Entscheidungsgründe

Die Berufung ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1), 2) und 4) bis 7) wendet. Soweit sie sich gegen den Verfügungsbeklagten zu 3) richtet, ist sie unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten scheitert das Verfügungsbegehren nicht an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht dadurch widerlegt, daß die beanstandete Versendung von Rundschreiben (vorerst) abgeschlossen ist und die Verfügungsbeklagten nicht mehr in überörtlicher Sozietät mit den Angehörigen der Rechtsanwaltskanzlei in Fürth verbunden sind, sondern mit diesen nur noch kooperieren. Denn die Verfügungsbeklagten haben sich mit außergerichtlichem Schreiben vom 29.08.1997 (Anlage K 3, Bl. 17/18 dA) ausdrücklich vorbehalten, auch in Zukunft ähnliche Werbemaßnahmen durchzuführen. Bei dieser Sachlage muß der Verfügungskläger damit rechnen, daß die Verfügungsbeklagten die angegriffene Wettbewerbshandlung jederzeit wiederholen. (...)

2. Der Verfügungskläger ist auch prozeßführungsbefugt. Dem steht nicht entgegen, daß er den Beruf des Rechtsanwalts nicht allein, sondern als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in einer Anwaltssozietät zusammen mit anderen Rechtsanwälten als Sozietätsmitglied ausübt.

Zwar hat der Verfügungskläger keine Vertretungsbefugnis gemäß § 710, § 714 BGB für sämtliche Sozietätsmitglieder inne. Auch trifft zu, daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem von ihnen angestrengten Aktivprozeß wegen ihrer gesamthänderischen Verbundenheit aus sachlich-rechtlichen Gründen häufig notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1 2. Alternative ZPO sind (vgl. BGH Urt. v. 25.9.1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 m.w.N.; BAG, Beschl. v. 12.5.1972 - 1 AZR 99/72, NJW 1972, 1388, 1389; OLG Rostock, NJW-RR 1995, 381). Dies gilt aber nur bei Ansprüchen, die zur gesamten Hand geltend gemacht werden, die deshalb nur einheitlich verfolgt werden können und über die nur eine einheitliche Gesamtentscheidung ergehen kann. So liegt es hier jedoch nicht.

Bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen gesamthänderisch gebundenen Anspruch, der nur allen Mitgliedern der Anwaltssozietät gemeinsam zusteht. Vielmehr ist der Verfügungskläger als selbständiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt - unabhängig von seiner Mitgliedschaft in einer Anwaltssozietät - im Rahmen der Berufsausübung standesrechtlichen Vorschriften unterworfen und ist deshalb selbst (höchstpersönlich) durch die behaupteten berufswidrigen Wettbewerbshandlungen der Verfügungsbeklagten in eigenen Rechten betroffen. Dementsprechend ist er nicht gehindert, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein - ohne eine gleichzeitige gerichtliche Geltendmachung durch die Mitgesellschafter - zu verfolgen. Der in Rede stehende Unterlassungsanspruch ist der gesamthänderischen Bindung im Rahmen einer Anwaltssozietät nicht unterstellt.

3. Ebensowenig kann die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers verneint werden. Der Verfügungskläger ist durch die angegriffene Wettbewerbshandlung unmittelbar selbst in seinen wettbewerblichen Interessen verletzt. Das beanstandete Rundschreiben der Verfügungsbeklagten ist in dem Bezirk, in dem der Verfügungskläger als Rechtsanwalt tätig ist, verteilt worden. Erst durch einen von den Verfügungsbeklagten angeschriebenen Mandanten des Verfügungsklägers ist dieser auf das Schreiben vom 29.7.1997 aufmerksam geworden. Dies läßt - über den Einzelfall hinaus - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Gefährdung seiner wettbewerblichen Interessen erkennen. (...)

4. Zwischen dem Verfügungskläger und den Verfügungsbeklagten besteht - mit Ausnahme des Verfügungsbeklagten zu 3) - auch ein Wettbewerbsverhältnis. Der Verfügungskläger, der als beim Landgericht Leipzig und beim Oberlandesgericht Dresden zugelassener Rechtsanwalt seinen Beruf in Sachsen ausübt, bietet dieselben Dienstleistungen wie die Verfügungsbeklagten, die in Sachsen bzw. in Thüringen dem Rechtsanwaltsberuf nachgehen, auf demselben Markt an. Dies bedeutet, daß die Parteien im Wettbewerb um Mandanten stehen, die - insbesondere in Sachsen - als Nachfrager für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen in Betracht kommen.

a. Ein Wettbewerbsverhältnis ist auch in bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 6) gegeben, die in der Kanzlei der Verfügungsbeklagten in Erfurt als Steuerberaterin tätig ist. Daß eine Beeinträchtigung des Verfügungsklägers in seinen Wettbewerbschancen durch die Verfügungsbeklagte zu 6) - nicht nur theoretisch - in Betracht kommt, zeigt bereits der Umstand, daß das - mehrfach auch im Raum Leipzig versandte - Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 29.7.1997 (Anlage K 1, Bl. 10/11 dA) dem Verfügungskläger von einem seiner Mandanten übergeben worden ist. In diesem Schreiben werden unter anderem Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensgründungen sowie des Abschlusses von Unternehmens-, Praxiskauf - und Gesellschaftsverträgen angeboten, in deren Zusammenhang auch eine begleitende steuerrechtliche Beratung zweckmäßig - wenn nicht gar notwendig - und sinnvoll erscheint. (...)

Kein Wettbewerbsverhältnis besteht allerdings zwischen dem Verfügungskläger und dem Verfügungsbeklagten zu 3). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Anwaltszulassung des Verfügungsbeklagten zu 3) gemäß § 47 BRAO ruht, weil der Verfügungsbeklagte zu 3) zur Zeit das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt K wahrnimmt und seinen anwaltlichen Beruf nicht ausübt. Das Ruhen der Zulassung des Verfügungsbeklagten zu 3) ist auch im Briefkopf der Verfügungsbeklagten deutlich sichtbar angegeben. Angesichts dieses Hinweises nimmt der Verkehr nicht an, der Verfügungsbeklagte zu 3) stehe für die Erteilung von Rechtsrat auf dem Gebiet des Medizinrechts zur Verfügung.

1. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1), 2), und 4) bis 7) aus § 1 UWG zu.

Soweit sich der Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten zu 1), 2) 4) und 7) richtet, ergibt sich dies aus einem Verstoß gegen § 43b BRAO i.V. mit § 6 BORA. Soweit der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zu 6) in Anspruch nimmt, folgt der auf § 1 UWG gegründete Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung von § 57a StBerG i.V. mit § 12 Abs. 1, Abs. 4 BOStB. Dabei bedarf es in keinem Fall eines Hinzutretens weiterer Umstände, die das Verhalten der Verfügungsbeklagten als sittenwidrig erscheinen lassen. Der bewußte Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Werbebeschränkungen ist zugleich wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG. Auf die Erzielung eines Wettbewerbsvorsprungs kommt es dabei nicht an (BGHZ 98, 330, 336 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, st. Rspr.).

a. Der Verfügungskläger hat vorgetragen, die Verfügungsbeklagten seien insgesamt dem Berufsrecht der Steuerberater unterworfen, da im Falle eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses von Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen Werbemaßnahmen der Sozietät nach dem jeweils strengeren Berufsrecht, hier § 57a StBerG i.V. mit § 12 Abs. 1, Abs. 4 BOStB, zu beurteilen seien. Dem kann nicht beigetreten werden. Haben sich in einer Sozietät wie hier Anwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen, kann daraus nicht hergeleitet werden, daß die Mitglieder der Sozietät einem Berufsrecht unterstellt werden könnten, das nur für einen oder einige von ihnen gilt. Auch der Gesichtspunkt der Anwendung des jeweils strengeren Rechts vermag entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers Rechtsanwälte nicht dem Berufsrecht der Steuerberater und letztere nicht dem der Rechtsanwälte zu unterstellen. Jedes Sozietätsmitglied unterliegt vielmehr seinem eigenen Berufsrecht.

Der Verfügungskläger hat sich auf einen Beitrag von Kofler (BRAK-Mitt. 1997, 215) berufen, der bei einem Zusammenschluß von Angehörigen verschiedener freier Berufe in einer Sozietät die Anwendung des jeweils strengeren Berufsrechts für sämtliche Sozietätsmitglieder für geboten hält. Dieser Auffassung, für die sich Kofler auf Feuerich beruft (BRAO, 2. Aufl. 1992, § 43 Rdn. 139), kann nicht beigetreten werden. Nach einer Regelung in den - durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 29.11.1996 ersetzten - früheren Richtlinien (dort § 32 Abs. 1), war das einem Rechtsanwalt nach dem Gesetz oder dem Standesrecht untersagte Tätigwerden in gleicher Weise auch mit ihm in Sozietät, in anderer Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung oder in Bürogemeinschaften verbundenen Rechtsanwälten verboten. Dieses Tätigkeitsverbot hat sich aber nur auf in derselben Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte, nicht auch auf Angehörige anderer Berufsgruppen erstreckt. Das Verhältnis zwischen den berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen, denen der Rechtsanwalt unterworfen ist, zu den berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen, denen ein Sozietätsmitglied einer anderen Berufsgruppe unterstellt ist, ist nicht Regelungsgegenstand gewesen. Rechtsanwälte, die mit Angehörigen einer anderen Berufsgruppe eine Sozietät eingegangen sind, hatten vielmehr § 31 Nr. 2 der Richtlinien zu beachten, wonach jeder Partner an seine standesrechtlichen Grundsätze gebunden bleibt und die des anderen Partners zu berücksichtigen hat (vgl. Feuerich, a.a.O., § 43 Rdn. 137).

Dies bedeutet jedoch nicht, daß Rechtsanwälte allein wegen eines Zusammenschlusses mit Steuerberatern in einer Sozietät auch deren Berufs- und Standesregeln unterworfen wären. Andernfalls würde ein Einzelanwalt unter Umständen anderen berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen unterstellt sein, als ein Sozietätsmitglied in einer größeren Kanzlei, der auch Steuerberater angehören. Darüber hinaus wäre die Feststellung, welches Berufsrecht die beabsichtigte Tätigkeit im Einzelfall strenger beurteilt, mit nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. § 59a Abs. 3 Nr. 2 BRAO gestattet Rechtsanwälten den Zusammenschluß in einer Sozietät mit Steuerberatern, aber auch mit Wirtschaftsprüfern. Legt man die Auffassung des Verfügungsklägers zugrunde, so wären mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte nicht nur gehalten, sich bei jeder Werbetätigkeit darüber zu vergewissern, daß diese nach den eigenen berufsrechtlichen Bestimmungen wettbewerbskonform ist. Sie müßten sich auch darüber unterrichten, wie die berufsrechtlichen Regelungen der anderen Berufsgruppen die beabsichtigte Tätigkeit beurteilen und welches das jeweils "strengere Berufsrecht" ist. Noch schwerer überschaubar wäre die Rechtslage im Falle eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Staaten, mit denen Rechtsanwälte gemäß § 59a Abs. 3 Nr. 1 BRAO eine Sozietät bilden dürfen. Im übrigen besteht auch kein sachlich anerkennenswerter Grund dafür, jedes Sozietätsmitglied dem jeweils "strengsten Berufsrecht" zu unterwerfen, das einer der Mitgesellschafter zu beachten hat. Die Einhaltung sämtlicher Berufsordnungen wird - zumindest bei Zusammenschlüssen von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen in Form einer BGB-Gesellschaft - dadurch gewährleistet, daß jeder, der sich an der Werbemaßnahme beteiligt, die jeweils für ihn maßgebenden berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen einzuhalten hat. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet Rechtsanwälte darüber hinaus zu gewährleisten, daß die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung bei beruflichen Zusammenschlüssen - gleich welcher Form - auch von dem jeweiligen Zusammenschluß eingehalten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß die Regelungen der Berufsordnung nicht - etwa durch Gründung einer Anwalts-GmbH, die nicht. selbst unmittelbar Normadressatin der anwaltlichen Berufsordnung ist - umgangen werden (vgl. Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 1997, § 33 Rdn. 15). Gemäß § 30 BORA darf sich ein Rechtsanwalt mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 1 und Abs. 3 BRAO sozietätsfähiger Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. Auch das soll verhindern, daß einzelne Regelungen des anwaltlichen Berufsrechts dadurch umgangen werden, daß nicht der Anwalt, sondern sein nichtanwaltlicher Sozius die berufswidrige Maßnahme ergreift (vgl. Römermann in Hartung/Holl, a.a.O., § 30 Rdn. 2). Dies zeigt zugleich, daß nach Vorstellung der Satzungsversammlung jedes Sozietätsmitglied grundsätzlich nur seinen eigenen berufsrechtlichen Bestimmungen unterworfen ist. § 30 BORA eröffnet auch nicht die Möglichkeit, den Rechtsanwalt wegen Maßnahmen eines nichtanwaltlichen Sozietätmitglieds, die mit der anwaltlichen Berufsordnung nicht in Einklang stehen, unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die mit § 30 BORA eröffnete Sanktionsmöglichkeit könnte - vorausgesetzt Art. 12 Abs. 1 GG steht nicht entgegen - allenfalls darin bestehen, den Rechtsanwalt aufzufordern, die Sozietät zu beenden (vgl. Römermann in Hartung/Holl, a.a.O., § 30 Rdn. 33). Die Frage der Anwendbarkeit des jeweils strengsten Berufsrechts bei interprofessionalen Zusammenschlüssen ist zwar in Beratungen des Ausschusses 5 der Satzungsversammlung diskutiert worden (vgl. Römermannn in Hartung/Holl, a.a.O., § 30 Rdn. 3, m.w.N. zur Entstehungsgeschichte der BORA); sie hat jedoch in der anwaltlichen Berufsordnung keinen Niederschlag gefunden.

Ebensowenig ist - umgekehrt - das Berufsrecht der Steuerberater auf anwaltliche Sozietätsmitglieder, die nicht zugleich auch den Beruf des Steuerberaters ausüben, anwendbar. (...)

b. Der gegen die anwaltlichen Sozietätsmitglieder, die Verfügungsbeklagten zu 1), 2), 4), 5) und 7), gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 43b BRAO i.V. mit § 6 BORA.

Gemäß § 43b BRAO ist Rechtsanwälten Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfalls gerichtet ist. Die damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen einer zulässigen Werbung sind durch das angegriffene Rundschreiben vom 29.7.1997 überschritten.

aa) Nachdem das Bundesverfassungsgericht das auf die früheren Standesrichtlinien gestützte Werbeverbot für Rechtsanwälte für verfassungswidrig erklärt hatte (NJW 1988, 194), umschrieb die im Rahmen der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte durch Gesetz vom 2.9.1994 (BGBl. I, S. 2278) eingefügte Regelung des § 43b BRAO nunmehr die Grenzen einer zulässigen Werbung der Rechtsanwälte. Dabei hat jedoch der Gesetzgeber eine völlige Freigabe der Werbung, etwa so, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich und zulässig ist, nicht beabsichtigt. Ziel war vor allem klarzustellen, daß der Rechtsanwalt Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert. Als mit dem Anwaltsberuf nach wie vor unvereinbar hat aber der Gesetzgeber die gezielte Werbung um einzelne Mandate betrachtet (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Als unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und mit einer funktionsfähigen Rechtspflege ist dabei auch eine Werbung angesehen worden, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (BT-Drucks., a.a.O.). Ferner sollte verhindert werden, daß der Rechtsanwalt von sich aus die Erteilung einzelner Mandate betreibt (BT-Drucks. 12/499:3, S. 29). An dieser gesetzgeberischen Zielsetzung hat sich die Anwendung und Auslegung von § 43b BRAO und der hierzu von der Satzungsversammlung aufgrund der Ermächtigung in § 191a, § 59b BRAO erlassenen Berufsordnung der Rechtsanwälte zu orientieren.

bb) Gemessen an dem dargelegten Sinn und Zweck des § 43b BRAO steht das angegriffene Rundschreiben der Verfügungsbeklagten, mit dem gezielt und flächendeckend im medizinischen Bereich tätige Personen und Personenvereinigungen, die nicht zum Mandantenkreis der Verfügungsbeklagten gehört haben, in tausenden von Fällen angesprochen worden sind, mit dem Berufsbild der Rechtsanwälte nicht im Einklang. Die genannten Verkehrskreise verstehen das Schreibender Verfügungsbeklagten als ein individuell an sie gerichtetes Angebot von rechts- und steuerberatenden Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, das unmittelbar auf die Erteilung eines Mandats gerichtet ist und nicht lediglich informatorischen Charakter hat. Das mit dem Schreiben verfolgte Ziel der Erteilung eines Mandats in einem konkreten Einzelfall wird dem Empfänger bereits durch die im "Betreff" gewählte Formulierung "Unser Dienstleistungsangebot im Bereich des Medizinrechts", verbunden mit der persönlichen Anrede des Adressaten nahegelegt. Dieser Eindruck wird durch den Schlußsatz "Sofern Sie Beratungsbedarf auf den genannten Gebieten haben und hierbei noch nicht anwaltlich vertreten sind, stehen wir Ihnen als sachkundige Ansprechpartner gerne zur Verfügung" bestätigt.

Aber auch im Text des Schreibens wird nicht lediglich sachlich über die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Verfügungsbeklagten unterrichtet. Anknüpfend an jüngste Gesetzesänderungen im Bereich des Gesundheitswesens sprechen die Verfügungsbeklagten die Adressaten des Werbeschreibens als von diesen gesetzgeberischen Maßnahmen möglicherweise konkret Betroffene an und stellen - ein entsprechendes Beratungsbedürfnis voraussetzend ("... Dann besteht Handlungsbedarf") - ihre eigenen Leistungen heraus. Dies geschieht durch Formulierungen wie "kompetente Hilfe" und "sachkundige Ansprechpartner", die einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich sind und über eine - mit § 43b BRAO in Einklang stehende - reine Informationswerbung hinausgehen. Ein solch unaufgefordertes, direktes Herantreten an einen nach bestimmten Kriterien (Tätigkeit im medizinischen Bereich) ausgewählten Personenkreis unter Herausstellen der eigenen Person bzw. Sozietät läßt sich - auch unter Berücksichtigung des eingetretenen Wandels des beruflichen Selbstverständnisses der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbaren. Hierbei handelt es sich nämlich um ein gezieltes Werben um Praxis (vgl. BVerfGE 82, 18, 27), das auch nach Einfügung des § 43b BRAO, durch den die den Rechtsanwälten auferlegten Werbebeschränkungen gelockert worden sind, nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die dem Rechtsanwalt - im Interesse eines anerkennenswerten Informationsbedürfnisses der (tm)ffentlichkeit - erlaubt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 15/94, NJW 1996, 852 - Tätigkeitsschwerpunkte; BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, NJW 1997, 2522, 2523).

cc) An dieser Beurteilung ändert - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - nichts, daß das beanstandete Rundschreiben in mehr als 5000 Fällen versandt worden ist. Für den einzelnen Adressaten ist diese Verbreitungsdichte nicht erkennbar. Der Empfänger versteht das Schreiben deshalb nicht als eine Information von nur allgemeiner Natur, sondern fühlt sich sowohl nach der äußeren Form des Schreibens (persönliche Anrede) als auch inhaltlich (Beratungsbedarf) in seiner besonderen beruflichen Situation und Stellung im Bereich des Gesundheitswesens persönlich angesprochen. Bei einer Versendung in 5000 Fällen kann im übrigen davon ausgegangen werden, daß zumindest bei einigen Adressaten im Bereich der angesprochenen Rechtsgebiete ein akuter Beratungsbedarf vorhanden ist. Ein derart flächendeckendes Vorgehen bei der Verbreitung des Werbeschreibens an ausgewählte Nichtmandanten kann - im Gegenteil - gemäß § 43b BRAO, § 1 UWG erst recht nicht mehr als berufsrechtlich zulässig angesehen werden.

dd) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 29.11.1996 erlassenen Berufsordnung, in deren zweiten Abschnitt (§§ 6 bis 10 BORA) die besonderen Berufspflichten der Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Werbung näher ausgestaltet und konkretisiert werden. (...) Anders als die im Verhältnis zur Berufsordnung der Rechtsanwälte jüngere Berufsordnung der Steuerberater vom 2.6.1997, die eine unaufgeforderte Überlassung von Praxisbroschüren, Faltblättern und vergleichbaren Informationsmitteln nur an eigene Auftraggeber erlaubt (vgl. § 12 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 BOStB), regelt § 6 Abs. 2 BORA nicht, ob ein unaufgefordertes Versenden von Rundschreiben, Praxisbroschüren und ähnlichen Informationsträgern als zulässig oder aber als berufswidrig anzusehen ist.

Diese Regelungslücke bedeutet jedoch nicht, daß ein unaufgefordertes Versenden von Werberundschreiben stets als zulässig anzusehen wäre.

Allerdings hatte ein erster Entwurf zu § 6 BORA (damals Abs. 4) vorgesehen, daß Praxisbroschüren und Rundschreiben "ausschließlich an Mandanten" weitergegeben werden dürfen. Der im Anschluß daran vom zuständigen Ausschuß der Satzungsversammlung unterbreitete Formulierungsvorschlag, in dem die Worte "ausschließlich an Mandanten" durch die Worte "grundsätzlich nur an Mandanten" ersetzt worden waren, lautete: "Diese Informationsmittel dürfen jedoch grundsätzlich nur an Mandanten für deren Bedarf übermittelt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nur nach Aufforderung zulässig." (vgl. Römermann in Hartung/Holl, a.a.O., § 6 Rdn. 1 und 7, m.w.N. zur Entstehungsgeschichte der BORA). Die eine Weitergabe an unbekannte Dritte grundsätzlich ausschließenden Nachsätze wurden aber im Ergebnis einer Beratung letztlich von der Mehrheit der Satzungsversammlung abgelehnt und gestrichen. Für eine Streichung der weiteren Einschränkungen war angeführt worden, daß die zunächst vorgeschlagene grundsätzliche Beschränkung der Verteilung auf eine Weitergabe an Mandanten sich mit § 43b BRAO nicht vereinbaren lasse und eine Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift praktisch nicht durchführbar sei.

Darüber hinaus war der Wegfall dieser Beschränkung damit begründet worden, daß junge Kollegen im Sinne einer freiheitlichen Berufsausübung nicht daran gehindert werden sollten, sich Marktanteile durch geeignete Informationsmittel zu erschließen (vgl. Römermann in Hartung/Holl, § 6 Rdn. 8, m.w.N. zur Entstehungsgeschichte der BORA). Diese Entstehungsgeschichte der anwaltlichen Berufsordnung, die letztlich in der nunmehr vorliegenden Fassung des § 6 Abs. 2 BORA gemündet hat, die die Beschränkung eines unaufgeforderten Verbreitens von Rundschreiben an Dritte nicht mehr erwähnt, schließt jedoch eine Beurteilung solchen Werbeverhaltens als unzulässig nicht aus. Denn jedenfalls ist bei der Anwendung und Auslegung der anwaltlichen Berufsordnung auch - und zwar vorrangig - § 43b BRAO zu beachten (vgl. Römermann in Hartmann/Holl, a.a.O., § 6 Rdn. 85). (...)

In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage, ob in der unaufgeforderten Versendung von allgemein gehaltenen Rundschreiben an Dritte eine gemäß § 43b BRAO, § 6 Abs. 2 BORA berufswidrige Werbemaßnahme liegt, die auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, unterschiedlich beantwortet.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diese Frage - im Anschluß an eine im Schrifttum verbreitete Meinung (Kleine-Cosack, BRAO, 2. Aufl. 1996, § 43b Rdn. 22 ff., 39 ff.; ders. NJW 1994, 2254; Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 45, 46; Eylmann, AnwBl. 1996, 481, 482) - in einer Entscheidung vom 21.03.1997 (NJW 1997, 2529 = BRAK-Mitt. 1997, 213, m. zust. Anm. Kofler, 215) verneint und zur Begründung ausgeführt, die - berufswidrige - Erteilung eines Auftrags im Einzelfall liege nur dann vor, wenn die Werbemaßnahme auf ein konkretes Mandat (nicht auf einen bestimmten Mandanten) bezogen sei. Ein gezieltes Ansprechen des Betroffenen auf ein aktuelles Rechtsproblem liege beispielsweise dann vor, wenn ein Rechtsanwalt zufällig Zeuge eines Unfallgeschehen werde und seine Dienste anbiete, wenn ein Rechtsanwalt aus den Medien von konkreten Rechtsproblemen eines Bürgers erfahre und dies zum Anlaß nehme, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen und seine Dienste anzubieten oder wenn ein Strafverteidiger einen Beschuldigten unaufgefordert in der Untersuchungshaftanstalt mit dem Ziel aufsuche, Mandanten für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren zu erhalten. In diesen Fällen sei das Herantreten an potentielle Mandanten wesentlich persönlicher und unmittelbarer und werde deshalb auch wesentlich aufdringlicher empfunden als ein allgemein gehaltenes Rundschreiben, das sich ersichtlich an eine Vielzahl von Empfängern in gleicher Weise wende.

Dieser Auffassung kann - jedenfalls für die hier in Rede stehende Fallgestaltung - nicht beigetreten werden. Die Differenzierung zwischen einer Werbung um Mandate (dann gerichtet auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall i.S. von § 43b BRAO) und einer Werbung um Mandanten (dann allgemeine Informationswerbung) gibt für eine Unterscheidung der gebildeten Beispielsfälle und dem angegriffenen Rundschreiben vom 29.7.1997 nichts her. Beide "Werbeformen" treffen jeweils zusammen. Sowohl in den vom Oberlandesgericht Stuttgart für eine berufswidrige Werbung gebildeten Beispielsfällen als auch in dem hier zu beurteilenden Serienrundschreiben wenden sich Rechtsanwälte gezielt an ausgewählte Personen bzw. einen ausgewählten Personenkreis. Stets dient dabei das unaufgeforderte gezielte Herantreten an potentielle Mandanten der Kontaktanbahnung mit dem Ziel, von dem angesprochenen Mandanten in einem konkreten Einzelfall mandatiert zu werden. Bereits bei der Auswahl der gezielt angesprochenen Personen oder Personengruppen vermutet der Rechtsanwalt ein bestimmtes Beratungsbedürfnis und orientiert daran nach Form und Inhalt sein Werbeverhalten. Hierdurch unterscheiden sich das in Rede stehende Rundschreiben und die Beispielsfälle des Oberlandesgerichts Stuttgart von einer allgemeinen Zeitungswerbung, bei der der Rechtsanwalt nur eine ganz grobe Vorstellung von den individuellen - ganz unterschiedlichen - Beratungsbedürfnissen der Leser hat, nicht weiß, welche Personen er konkret mit einer Anzeige erreicht und sich auch nicht unmittelbar und direkt an diese wendet. Sein Handeln ist auch im Falle des mehrfach versandten Rundschreibens unzweifelhaft und für den Empfänger ersichtlich auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, selbst wenn der Rechtsanwalt nicht schon bei jeder der angesprochenen Personen in gleicher Weise wie in einigen der vom Oberlandesgericht Stuttgart gebildeten Beispielsfälle vorherzusehen vermag, welchen Inhalt der begehrte Auftrag letztlich haben könnte. Für das erstrebte Ziel einer Auftragserteilung im Einzelfall kommt es im übrigen auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise an den potentiellen Mandanten herantritt.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor Inkrafttreten des neu gefaßten § 43b BRAO das Verbot eines unaufgeforderten Herantretens an potentielle Mandanten - im Sinne allgemein gehaltener Rundschreiben wie das vorliegende - für verfassungskonform erachtet (BVerfGE 82, 18, 27; BVerfG NJW 1992, 614; BVerfG NJW 1992, 1614 - Lokalanzeige) Auch nach den vom Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten des § 43b BRAO entwickelten Grundsätzen ist ein unaufgefordertes, direktes Herantreten an potentielle Mandanten mit dem aus § 43 BRAO entwickelten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar und daher wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608, 609 f. = NJW 1994, 2284 - Strafverteidigungen; BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 66/92, GRUR 1995, 422 - Kanzleieröffnungsanzeige).

An den von der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätzen hat sich durch die Einführung von § 43b BRAO und das Inkrafttreten der Berufsordnung für Rechtsanwälte nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288, 289 = NJW 1996, 852 - Tätigkeitsschwerpunkte; BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 766 f. = WRP 1997, 949, 950 f. = NJW 1997, 2522, 2523 - Kombinationsanzeige; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1996, 234, 235; OLG Celle BRAK-Mitt. 1996, 46, 48; LG Düsseldorf WPK-Mitt. 1996, 231, 232; LG Schwerin, BRAK-Mitt - 1998, 50, 51; Remmertz NJW 1997, 2785, 2786). Die früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Grundsätze des Verbots der gezielten Werbung um Praxis haben vielmehr in § 43b BRAO eine gesetzliche Ausgestaltung gefunden. Die Vorschrift untersagt das gezielte Werben durch unaufgefordertes Herantreten an einen bestimmten Personenkreis und darüber hinaus alle mit einem Herausstellen der eigenen Person verbundenen Werbemethoden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, NJW 1997, 2522, 2523). (...)