Haftung des zahlungskräftigen Ehegatten für Mietzinsen auch nach Entlassung aus dem Mietvertrag

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Beschluß
  • vom 12.12.1997
  • Aktenzeichen II OF 52/97
  • Abgelegt unter Familienrecht, Mietrecht
  • Kommentiert von Rechtsanwältin Katharina Frösner

Frau Rechtsanwältin Katharina Frösner-Brandl ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungs­eigentums­recht (seit 2006)  sowie Fachanwältin für Erbrecht (seit 2021) in der Anwaltskanzlei Frösner & Partner mbB in Freising bei München.

Zugleich ist sie Fachanwältin für Arbeitsrecht (seit 2003) und Mediatorin.

Leitsatz der Kanzlei

1. Der ausziehende zahlungskräftigere Ehegatte hat gem. § 5 I 2 HausratsVO durch gerichtlich zwingend gebotene Anordnung im Falle der gefährdeten Belange des Vermieters für eine begrenzte Zeit zur Sicherung möglichen Mietzinsausfalles weiter neben dem verbleibenden Ehegatten gesamtschuldnerisch für den Mietzins zu haften. Obwohl § 5 I 2 HausratsVO als Kann-Vorschrift formuliert ist, hat das Gericht hier kein Ermessen.

2. Der Regelungsgehalt von § 5 I 1 HausratsVO verbietet es jedoch, dem ausscheidenden zahlungskräftigeren Ehegatten die volle Mithaftung für den Mietzins für unbegrenzte Zeit aufzubürden.

Der Tatbestand

Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde geschieden. Der Antragsteller hatte vor Eheschließung einen Mietvertrag über die Ehewohnung geschlossen, aus der er auszog. Seit diesem Zeitpunkt lebten die Parteien getrennt. Die beiden minderjährigen Kinder wohnen nunmehr bei der Antragsgegnerin. Diese hatte beantragt, ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und den mit dem Antragsteller geschlossenen Mietvertrag so umzugestalten, daß sie in dieses Mietverhältnis eintreten könne. Diesem Antrag ist der Antragsteller mit der Maßgabe beigetreten, daß er seine Entlassung aus dem Mietvertrag beantragte. Der betroffene Vermieter hat im Ergebnis beantragt, daß eine Zuweisung an die Antragsgegnerin nur dann erfolgen sollte, wenn die Verpflichtung des Ehemannes als Gesamtschuldner neben der Ehefrau für künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis begründet wird.

Das Familiengericht hatte entschieden, daß der Antragsteller aus dem Mietverhältnis entlassen wird und die Antragsgegnerin in das Mietverhältnis eintreten könne. Die Mietsicherheit verbleibe beim Vermieter einschließlich der aufgelaufenen Zinsen. Eine Mithaftung des ausscheidenden Ehegatten wurde jedoch verneint.

Die Entscheidungsgründe

1. Gemäß § 7 HausratsVO ist auch der betreffende Vermieter Beteiligter des Hausratsverfahrens und daher beschwerdebefugt.

Seine Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als eine Mithaftung des zahlungskräftigeren, aus dem Mietverhältnis ausscheidenden Antragstellers für noch rund 2 Jahre auf insgesamt 10 Monatsmieten durch Richterspruch begründet wurde.

2. Das Gericht führt hierzu aus, daß trotz der Fassung des § 5 I 2 HausratsVO als Kann-Vorschrift das Gericht insoweit kein Ermessen habe. Da die Belange des Vermieters durch die Umgestaltung des Mietverhältnisses beeinträchtigt bzw. gefährdet werden können, indem z. B. an die Stelle des zahlungskräftigeren Mieters der möglicherweise zahlungsunfähige tritt, muß das Gericht diese Gesamtschuld aussprechen. Im konkreten Fall war der zahlungskräftigere Antragsteller ein beim Land beamteter Bauingenieur, während die Antragsgegnerin lediglich Erziehungsgeld und die durch die Scheidung festgesetzten Unterhaltsleistungen erhielt. Durch die Volljährigkeit der Kinder könnte die Antragsgegnerin zur Sozialhilfeempfängerin werden, so daß nach Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der gesamtschuldnerischen Haftung der Eheleute besteht.

3. Andererseits hat das Gericht bestätigt, daß es den Sinn des § 5 I 1 HausratsVO widersprechen würde, den ausscheidenden Ehegatten zu einer unbegrenzten vollen Mithaftung für Forderungen aus dem Mietverhältnis zu verpflichten. Denn es geht ja gerade darum, den ausscheidenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis und damit dessen Verpflichtungen zu entlassen, nachdem er nunmehr durch die Zuweisung der Ehewohnung auch keine Rechte aus diesem Mietverhältnis mehr herleiten kann.

Das Gericht nimmt abschließend eine Abwägung der Sicherungsinteressen des Vermieters mit dem Interesse des ausscheidenden Mieters an der endgültigen Entlassung aus dem Mietverhältnis nach Auflösung der Ehe vor und hält eine Haftung des Antragstellers für Mietzinsen für noch 2 Jahre in Höhe von max. 10 Monatsmieten für angemessen.

Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe widerspricht nicht einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, veröffentlicht in FamRZ 1995, S. 45, da hier der leistungsschwächere Mieter ausgezogen ist.

Kommentar von Rechtsanwältin Katharina Frösner

Die auf den ersten Blick interessengerechte Entscheidung sollte dennoch kritisch überprüft werden. Sie gibt dem an sich schutzwürdigen Vermieter einen zweiten Schuldner, nachdem ihm dieser zuerst durch Gerichtsentscheidung genommen wird und an dessen Stelle ein vom Vermieter unbeeinflußbarer Mieter gesetzt worden ist. Fraglich ist jedoch, wie der Vermieter diesen Schuldner ermitteln und ggf. seinen Anspruch realisieren soll, denn der ausziehende Ehegatte ist eben gerade nicht mehr in der gemeinsamen, dem Vermieter gehörenden Ehewohnung, so daß sich hier jedenfalls immer das Problem der Anschriftenermittlung ergibt.

Des weiteren stellt sich die Frage, ob der zahlungskräftigere ausscheidende Ehegatte seinen Verpflichtungen gegenüber dem anderen Ehegatten durch Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, so daß eine darüber hinausgehende Verpflichtung, quasi als Bürge für die Mietzinsen des geschiedenen Ehegatten einzustehen, nicht als überobligationsmäßig bezeichnet werden müssen. Denn wenn schon der Vermieter nicht zu seinem Recht kommt, wenn der finanzschwächere Ehegatte in Mietzinsrückstand gerät, wie soll dann der geschiedene zahlungskräfigere Ehegatte, der ein meist seelisch und u. U. auch finanziell sehr belastendes Scheidungsverfahren hinter sich gebracht hat, nochmals auf Gesamtschuldnerausgleich beim anderen Ehegatten vorgehen und hier sein Geld zurückverlangen. Über dieses Rechtsinstitut wird die über die Ehe hinausgehende gegenseitige Fürsorgepflicht der Ehegatten zugunsten des sicherungsbedürftigen Vermieters erweitert, ohne daß es hierfür eine konkrete Rechtsgrundlage gibt.

Auch sind die Ausführungen des OLG Karlsruhe insoweit etwas widersprüchlich, als es einerseits davon spricht, daß § 5 I 2 HausratsVO eine Kann-Vorschrift ist, jedoch das Gericht insoweit kein Ermessen hat, ohne daß es hierfür eine in dem Gesetzeswortlaut oder in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes verankerte Begründung gibt und andererseits nimmt das Gericht im vorletzten Absatz selbst eine Interessenabwägung i. S. einer Ermessensausübung vor, in dem es sagt, daß das Sicherungsinteresse des Vermieters gegenüber dem Interesse des ausscheidenden Mieters an der endgültigen Entlassung überwiegt.