Strafbarkeit der Verbreitung des "Terrorist's Handbook" über eine Mailbox

Details zum Urteil

  • Bayerisches Oberlandesgericht
  • Beschluß
  • vom 11.11.1997
  • Aktenzeichen 4 St RR 232/97 (NJW 1998, 1087)
  • Abgelegt unter IT-Recht

Leitsatz der Kanzlei

Das bloße Verbreiten eines fremden Textes, der eine Anleitung zur Herstellung verbotener Gegenstände enthält, erfüllt die Voraussetzungen des § 53 I 1 Nr. 5 Waffengesetz nur dann, wenn sich der Verbreitende die Erklärung zu eigen macht und damit selbst zur Herstellung anleitet.

Der Tatbestand

Der Angeklagte hatte sich aus einer Mailbox das sog. "Terrorist's Handbook" besorgt um es daraufhin in einer anderen Mailbox zu hinterlegen. Dort wurde es in einem Zeitraum von zwei Jahren 73mal abgerufen. Das "Terrorist's Handbook" enthält zahlreiche Anleitungen zur Herstellung von Waffen und Explosivstoffen, u.a. auch eine Anleitung zur Herstellung von Molotow-Cocktails.

Die Entscheidungsgründe

Das BayObLG sah den objektiven Tatbestand des § 53 I 1 Nr. 5 WaffG als gegeben an. Hiernach macht sich strafbar, wer entgegen § 37 I 3 WaffG zur Herstellung von in § 37 I 1 Nr. 7 WaffG genannten Gegenständen anleitet oder auffordert. Zu den dort bezeichneten Gegenständen zählen u.a. auch Molotow-Cocktails.

Das Gericht sah aber den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an, bzw. befand, daß die Vorinstanz zur Frage des Vorsatzes keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

Da es sich bei § 53 I 1 Nr. 5 WaffG nicht um ein Verbreitungsdelikt, sondern um ein Äußerungsdelikt handelt, kann das bloße Verbreiten eines derartigen Textes nicht ausreichen um eine Strafbarkeit zu begründen; vielmehr ist es erforderlich, daß sich der Verbreitende den Text durch eine eigene Mitteilung oder durch die Art und Weise der Wiedergabe zu eigen macht. In diesem Zusammenhang muß der Wille des Täters erkennbar sein, durch das Verbreiten des Textes selbst eine Straftat zu billigen.

zusammengefaßt von RA Thomas Stadler