Irreführung durch Benutzung des Kürzels P zur Bezeichnung eines Prozessors

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht München
  • Urteil
  • vom 14.08.1997
  • Aktenzeichen 6 U 3101/97
  • Abgelegt unter IT-Recht

Auf dieser Seite finden Sie

  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Die Entscheidungsgründe

Leitsatz der Kanzlei

Die Bezeichnung eines PC mit "Network X-P 150" unter Hinweis auf einen Prozessor mit 150 MHz verstößt gegen § 1 UWG, wenn die Firma "X" keinen Prozessor mit der Bezeichnung P 150 anbietet, keine Typenbezeichnung mit "P" verwendet und keinen Prozessor mit einer internen Taktfrequenz von 150 MHz im Programm hat.

Die Entscheidungsgründe

Das OLG München geht aufgrund eines eingeholten Gutachtens davon aus, daß 37 % des Verkehrs mit einem "P" als Teil einer Prozessorbezeichnung den Begriff "Pentium" verbindet. Die Verwendung der Bezeichnung "P 150" stellt deshalb unter dem Gesichtspunkt der Anlehnung und Rufausbeutung unter zusätzlicher Irreführung über die tatsächliche Taktfrequenz einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.

RA Thomas Stadler