Ordnungsgemäße Rüge und substantiierter Sachvortrag bei der Geltendmachung von Mängeln bei Standardsoftware

Details zum Urteil

  • Oberlandesgericht Köln
  • Urteil
  • vom 28.10.1996
  • Aktenzeichen 19 U 88/96; NJW-RR 1997, 1533)
  • Abgelegt unter IT-Recht
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  1. Leitsatz der Kanzlei
  2. Kommentar von

Leitsatz der Kanzlei

Wird bei einem Vertrag über die Lieferung einer aus mehreren Komponenten bestehenden Standardsoftware die Geltendmachung der Wandlungseinrede vom Besteller auf Fehler bei der Anwendung gestützt, so genügt er – unbeschadet der materiellrechtlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelanzeige aus § 377 HGB – seiner Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht schon dadurch, daß er behauptet, der Betrieb eines bestimmten Programmes sei nicht möglich gewesen. Um eine Überprüfung der Beanstandung zu ermöglichen und eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sind konkrete Angaben dahingehend erforderlich, mit welchem Inhalt und Ziel das Programm vertragsgemäß betrieben werden sollte, welche und wieviele Arbeitsschritte vorgenommen werden sind und gegebenenfalls mit welchen Fehlermeldungen die Anlage darauf reagiert.

Kommentar von

Das Gericht stellt zunächst wieder einmal klar, daß beim Erwerb von Standardsoftware ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Des weiteren wird dargelegt, daß sich an dieser Einordnung auch dann nichts ändert, wenn eine Standardsoftware aus mehreren Einzelmodulen besteht, von denen nur einige speziell für die Bedürfnisse des Käufers ausgewählte Module erworben werden.

Der erkennende Senat ist weiterhin der Ansicht, daß bei der Geltendmachung von Softwaremängeln ein substantiierter Klagevortrag die Darlegung voraussetzt, welche konkreten Eingabebefehle vorgenommen worden sind und wie die Software hierauf reagiert hat, also welche Fehlermeldungen ausgeworfen wurden, bzw. welche Fehlfunktionen aufgetreten sind. Es ist sonach erforderlich die konkreten Arbeitsschritte darzulegen, der Vortrag, die Software funtioniert nicht, reicht nicht aus.