Monatsbrief Juni 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06-2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Mitbestimmung: Gibt es keine Unterlagen, muss dem Betriebsrat auch nichts vorgelegt werden

| Vor der Einstellung von Bewerbern muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin sämtliche vorhandenen Bewerbungsunterlagen vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage oder Einholung nicht vorhandener Unterlagen oder Erklärungen folgt hieraus aber nicht. |

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht München konnte der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegen. Er hatte diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen - heute geänderten - Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt. Der Betriebsrat rügte, dass er über die Einstellung der beiden Arbeitnehmerinnen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Es stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung kraft Fiktion als erteilt gelte. Damit folgte es der BAG-Rechtsprechung, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die bei ihm auch vorhanden sind. Ob der Arbeitgeber von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen hätte verlangen müssen, war nicht zu entscheiden.

Quelle | Arbeitsgericht München, Urteil vom 16.3.2017, 12 BV 394/16, Abruf-Nr. 193314 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Griechische Spargesetze können in Deutschland nicht unmittelbar angewendet werden

| Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines griechischen Staatsangehörigen. Er ist als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 i.H.v. rund 20.000 EUR. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 18.10.2016, C-135/15) können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.

Quelle | BAG, Urteil vom 26.4.2017, 5 AZR 962/13, Abruf-Nr. 193873 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen Änderung des XING-Profils

| Gibt ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei fehlerhaft seinen beruflichen Status als „Freiberufler“ an, kann er deshalb nicht fristlos gekündigt werden, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Er kündigte deshalb fristlos, weil er hierin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit sah. Weil das soziale Netzwerk XING überwiegend beruflich genutzt werde sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber beworben habe und Mandanten abwerben wollte.

Das sahen die Richter am LAG anders und erklärten die Kündigung für unwirksam. Einem Arbeitnehmer sei zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine Konkurrenztätigkeit könne hier jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein wegen der fehlerhaften Status-Angabe nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Richter auch, dass der Name des Arbeitgebers im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war. Zudem hatte der Arbeitnehmer unter der XING-Rubrik „Ich suche“ gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suchen würde.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 7.2.2017, 12 Sa 745/16, Abruf-Nr. 191982 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Bewerber für ein Lehramt kann wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden

| Fehlt einem Bewerber die charakterliche Eignung für ein Lehramt, kann seine Bewerbung abgelehnt werden. |

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Die Richter lehnten damit den Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer ab. Dem Mann war zuvor vom Land Berlin eine Stelle als Lehrer in Aussicht gestellt worden. Die Einstellung wurde dann aber abgelehnt, nachdem ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt wurde. Darin war ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt.

Das LAG entschied, dass dem Bewerber damit die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung fehle. Entgegen der Auffassung des Bewerbers sei ihm auch keine rechtsverbindliche Zusage erteilt worden.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.3.2017, 2 Sa 122/17, Abruf-Nr. 193874 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Bomben-Attrappe im Betrieb = fristlose Kündigung

| Das Abstellen einer Kofferbomben-Attrappe kann eine fristlose oder -gemäße verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Attrappe in Wirklichkeit kein gefährlicher Gegenstand war. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Herne. Auslöser war ein ungewöhnlicher, mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehener Koffer, den ein Arbeitnehmer während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle gefunden hatte. Auf diesem Koffer, aus dem Drähte herausragten, brachte er in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den Koffer legte er Süßwaren, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Der Koffer wurde eine Woche später im Bereich der Aufbereitung aufgefunden. Es blieb ungeklärt, auf welche Weise der Koffer dorthin gelangt ist.

Der Arbeitgeber erstatte Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich knapp zehn Tage nach Auffinden der Kofferbomben-Attrappe. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er ist der Ansicht, der Koffer sei kein gefährlicher Gegenstand gewesen, sondern ein Spaßgegenstand. Das Arbeitsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Nachdem das Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) darauf, ihr Arbeitsverhältnis anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wurde damit aufgehoben. Eine Abfindung erhielt der Arbeitnehmer nicht. Der Vergleich wurde innerhalb der einwöchigen Frist nicht widerrufen.

Quelle | Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 11.10.2016, 2 Ca 269/16, Abruf-Nr. 193313 unter www.iww.de.

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Baurecht

Architektenrecht: Architekt haftet für Brand, wenn er Unfallverhütungsvorschriften nicht überwacht hat

| Überwacht der bauaufsichtführende Architekt nicht ausreichend die Unfallverhütungsvorschriften, haftet er für einen hieraus entstehenden Schaden. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall des sogenannten Neckargemünder Schulhausbrands. Im Juni 2003 kam es während einer Sanierungsmaßnahme im Schulzentrum der Stadt Neckargemünd bei Schweißarbeiten zu einem Großbrand. Es entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Die Stadt Neckargemünd klagt in diesem Verfahren gegen den Architekten, der die Sanierungsmaßnahmen am Schulgebäude zu beaufsichtigen hatte.

 

Das OLG hat nun die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt der Stadt für Schäden hafte. Der Schulhausbrand wurde durch Schweißarbeiten ausgelöst. Bei diesen Schweißarbeiten wurden Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten. Die Richter am OLG entschieden, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Dies habe er nicht hinreichend getan. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen auch Brände verhindern. Darum hätte der Architekt beweisen müssen, dass der Brand wahrscheinlich auch nicht verhindert worden wäre, wenn der diese Vorschriften eingehalten hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen.

 

Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von ca. 862.000 EUR geltend. Ob der Schadenersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das Landgericht Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.4.2017, 19 U 17/15, Abruf-Nr. 193332 unter www.iww.de.

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Werkvertrag: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

| Ein ursprünglich wirksamer Werkvertrag wird unwirksam, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass ein Teil der Arbeiten ohne Rechnung geleistet werden soll (Schwarzarbeit). |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er führt damit seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fort, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. In dem Fall verlangte der Bauherr von einem Handwerker den Werklohn in Höhe von ca. 15.000 EUR zurück. Der Handwerker hatte den alten Teppichboden entfernt und neuen beschafft und verlegt. Wegen Mängeln an den Arbeiten hatte der Bauherr den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 EUR geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Handwerker eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 EUR erstellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Bauherr. Weitere - in der Höhe streitige - Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig. Deshalb habe der Bauherr keine Mängelansprüche. Er könne weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung sein Geld zurückverlangen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bauherr seinen Antrag weiter.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Er hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien. Es bestehen keine Mängelansprüche, keine Rückzahlungsansprüche des Bauherrn und auch keine Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Die Richter am BGH haben nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des SchwarzArbG erfasst wird.

Quelle | BGH, Urteil vom 16.3.2017, VII ZR 197/16, Abruf-Nr. 192791 unter www.iww.de.

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Baugenehmigung: Kindertagesstätten sind in reinen Wohngebieten zulässig

| Nach der Baunutzungsverordnung sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. |

Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen im Rechtsstreit um eine Kindertagesstätte mit 66 Plätzen hin. Ein Nachbar hatte gegen die erteilte Baugenehmigung geklagt, weil er sich durch die Kinderbetreuungseinrichtung gestört fühlte.

Seine Klage hatte jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem VGH keinen Erfolg. Die Richter am VGH machten dabei zunächst deutlich, dass bei der Definition des Begriffs „Bewohner“ nicht auf die gegenwärtige persönliche Lebenssituation der in diesem Gebiet ansässigen Grundstückseigentümer abzustellen sei. Es komme vielmehr auf die objektive Bewohnbarkeit der Grundstücke des Gebiets an. Subjektive persönliche Befindlichkeiten bei der Beurteilung der Zulässigkeit baurechtlicher Vorhaben müssen darum grundsätzlich außer Betracht bleiben. Gerade in Wohngebieten sei es baurechtlich objektiv geboten, Kinderbetreuungseinrichtungen zu schaffen. Misch- oder gar Gewerbegebiete bieten sich für solche Einrichtungen auch und gerade wegen der notwendigen wohnartnahen Versorgung und des sozialen Eingebundenseins solcher Einrichtungen grundsätzlich nicht an.

Dem Nachbar stehe auch kein „Gebietserhaltungsanspruch“ zu. Ein solcher solle nur Vorhaben verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Dürfe ein Vorhaben nach dem Gesetz ausnahmsweise in einem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden, könne ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt sein. Die Nachbarrechte seien in diesem Falle durch Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme ausreichend gewahrt. Im Übrigen seien Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Damit seien sie auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen nach der Baunutzungsverordnung.

Quelle | VGH Hessen, Beschluss vom 25.2.2017, 3 B 107/17, Abruf-Nr. 193875 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Testament: Unauffindbares Testament ist nicht ungültig

| Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter machten deutlich, dass man in einem solchen Fall nicht automatisch davon ausgehen könne, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat und es deshalb als widerrufen gilt. Es sei nämlich nicht lebensfremd, dass Testamente auch bei sorgfältiger Suche nach dem Tod einer Person zunächst nicht auffindbar sind. Später würden sie aber oft zufällig an einem Ort gefunden, wo mit einem Testament oder einer Kopie des Testaments nicht unbedingt zu rechnen war.

Will sich jemand auf das - nicht auffindbare - Testament berufen, muss er darlegen und beweisen, dass dieses Testament auch tatsächlich formgültig errichtet wurde. Außerdem muss er den Nachweis erbringen, dass er selber darin als Erbe eingesetzt wurde. Als Nachweis kann in einem solchen Fall eine Kopie ausreichen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, 2 Wx 550/16, Abruf-Nr. 191481 unter www.iww.de.

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Leihmutter: Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen wesentliche Grundsätze des nationalen Rechts

| Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat die rechtliche Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder nicht anerkannt. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der - ihre rechtliche Elternschaft begründende - Entscheidung eines US-Gerichts im Bundesstaat Colorado ausgesprochen. |

Das in Deutschland lebende Ehepaar schloss - vermittelt über eine Agentur - mit der späteren Leihmutter und ihrem Ehemann in den USA einen Vertrag zur entgeltlichen Schwangerschaftsaustragung. Ein US-Gericht im Bundesstaat Colorado entschied auf dieser Grundlage noch vor der Geburt der Zwillingskinder, dass das deutsche Ehepaar als Auftraggeber der Leihmutterschaft nach der Geburt der Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt sei. Die in Colorado ausgestellten Geburtsurkunden der von der Leihmutter ausgetragenen Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus. Diese leben seit Ende 2011 gemeinsam mit den beiden Kindern in Deutschland.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung des US-Gerichts mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar. Die rechtliche Elternschaft könne nach deutschem Recht grundsätzlich nur auf Abstammung und Adoption gestützt werden. Eine vertragliche Regelung ist ausgeschlossen. Das Ehepaar habe durch die kommerzielle vertragliche Vereinbarung zur Leihmutterschaft für sie erkennbar gegen in Deutschland geltende Verbote nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehandelt. Damit haben sie bewusst die nationalen Gesetze umgangen, in dem sie die Rechtsordnung eines anderen Staats ausgenutzt haben. Dies stehe der nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus grundsätzlich entgegen. Der deutsche Gesetzgeber habe bei den gesetzlichen Regelungen zur Grenzziehung der Reproduktionsmedizin erkennbar den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handelns über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt.

Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletze in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern. Mit den deutschen Gesetzen soll gerade den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden. Die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado war noch vor der Geburt ergangen. Zudem war die Leihmutter nicht angehört worden.

Quelle | OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.4.2017, 1 UF 83/13, Abruf-Nr. 193876 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

| Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Er sieht Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht vor. Daneben enthält er Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts. |

Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:

  • Im deutschen Eheschließungsrecht soll das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden.
  • Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
  • Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.
  • Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.
  • Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist.
  • Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.
  • Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherrecht

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Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Reform des Mutterschutzes zu

| Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, der der Bundesrat zugestimmt hat. Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren. |

Mehr Flexibilität im Sinne der Mütter

Ihr Ziel ist es, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. So können Studentinnen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beispielsweise Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert. Für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr gilt künftig ein behördliches Genehmigungsverfahren.

Längere Schutzfristen bei Behinderung

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Schutzfrist für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes um vier Wochen verlängert wird und damit insgesamt 12 Wochen beträgt.

Änderungen wirken größtenteils Anfang 2018

Die neuen Regelungen treten überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung.

Quelle | Bundesrat

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Mietrecht und WEG

WEG: Eigentümergemeinschaft muss nicht jede Baumaßnahme am Sondereigentum hinnehmen

| Die Eigentümergemeinschaft muss nicht jede bauliche Maßnahme eines einzelnen Miteigentümers an seinem Sondereigentum hinnehmen. Sie kann die Maßnahme untersagen, wenn ein nicht hinzunehmender Nachteil vorliegt.|

Ein solcher liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Grundsatz auch vor, wenn die Maßnahme auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert. Um das festzustellen, sei nach Ansicht der Richter ein Vorher-Nachher-Vergleich erforderlich. Dabei sei in wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor der baulichen Maßnahme dem als Folge der baulichen Maßnahme entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen.

In dem betreffenden Fall hatte ein Mieteigentümer einen alten Dachvorbau auf seinem Dachgarten abreißen und neu errichten lassen. Der BGH konnte jedoch nicht erkennen, dass dies zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes geführt hat.

Quelle | BGH, Urteil vom 18.11.2016, V ZR 49/16, Abruf-Nr. 193180 unter www.iww.de.

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Mietgebrauch: Verwandte dürfen bei Tod der Mieterin nicht einfach die Wohnung übernehmen

| Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig. Der Vermieter darf dann das Mietverhältnis gegenüber den Verwandten kündigen, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiterwohnen. |

Mutter und Tochter bewohnen eine Genossenschaftswohnung in München. Die Wohnung hatte die inzwischen verstorbene Mutter bzw. Großmutter im Jahre 2009 angemietet. Die Miete beträgt seit 1.7.2011 netto 440,02 EUR. Im März 2014 teilte die Tochter der Mieterin der Vermieterin mit, dass sie zu ihrer Mutter gezogen sei. Sie erteilte für ihr eigenes Konto ein Lastschriftmandat. Mangels Deckung konnte die Miete für den Monat November 2014 nicht eingezogen werden. Die Miete wurde verspätet erst am 14.11.2014 bezahlt. Auch die Miete für Mai 2015 wurde mit erheblicher Verspätung gezahlt. Daraufhin verlangte die Vermieterin Auskunft darüber, welche Personen tatsächlich in der Wohnung leben. Die beklagte Tochter der ursprünglichen Mieterin teilte sodann mit, dass ihre Mutter verstorben sei und sie mit ihrer Tochter und deren Sohn in der Wohnung lebe. Eine Sterbeurkunde legte sie erst nach Einschaltung einer Rechtsanwältin durch die Vermieterin vor. Tatsächlich war die ursprüngliche Mieterin bereits am 15.11.2014 verstorben. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis. Sie verlangte von der Tochter und Enkelin der verstorbenen Mieterin Herausgabe der gemieteten Räume. Die beiden Beklagten weigerten sich auszuziehen. Sie sind der Meinung, dass die Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam ist. Daraufhin erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.

Der zuständige Richter verurteilte die beiden Beklagten, die Wohnung zu räumen. Die Kündigung der Vermieterin aus wichtigem Grund sei wirksam. Denn die Vermieterin hatte hier hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsfähigkeit beider Beklagter gefährdet erschien. Die eingeholten Schufa-Auskünfte hätten eine Mehrzahl negativer Einträge aufgewiesen. Zum Kündigungszeitpunkt seien die Beklagten in zwei vorangegangenen Monaten mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand geraten. Hinzu kamen nach Auffassung des Gerichts weitere erhebliche Gesichtspunkte, aus denen die Vermieterin Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten herleiten durfte. Denn es kann nicht angehen, dass in den Vertrag eingetretene Personen ihren neuen Vermieter über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten nicht über den Tod der bisherigen Mieterin informieren, sondern dies erst auf Nachfrage der Vermieterseite zögerlich nachholen. Ein derartiges Verhalten ist in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig. Es stellt eine weitere konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue der Eingetretenen dar. Derartige Mieter muss sich ein Vermieter nicht aufdrängen lassen.

Das Gericht gewährte eine Räumungsfrist bis 31.1.2017. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zukünftig pünktlich zahlen werden, da sie einen Dauerauftrag eingerichtet hätten. Nicht zu verkennen ist freilich die gerichtsbekannt angespannte Situation auf dem Münchner Mietmarkt, zumal die finanziell in angespannten Verhältnissen lebenden Beklagten bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auf die Unterstützung durch soziale Behörden angewiesen sein werden, so die Urteilsgründe.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 18.8.2016, 432 C 9516/16, Abruf-Nr. 193877 unter www.iww.de.

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Aktuelle Gesetzgebung: Förderung von Solarstrom – Mieter sollen an Energiewende beteiligt werden

| Mieter sollen künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können. Das Bundeskabinett hat dazu den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom beschlossen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen. |

Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 3,8 Millionen Wohnungen für Mieterstrom in Betracht kommen. Das sind 18 Prozent aller Wohnungen in Deutschland. Besonders attraktiv ist das Modell für große Wohnhäuser. Mieter sparen damit etwa zehn Prozent ihrer Stromkosten. Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird.

1. Anreize schaffen

Das Kabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Ziel der Förderung ist es, Anreize für den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen. Zudem sollen die Mieterinnen und Mieter unmittelbar an der Energiewende beteiligt werden.

Der Entwurf sieht eine Förderung für Mieterstrom aus Solaranlagen auf Hausdächern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Damit können Mieter und Vermieter konkret an der Energiewende beteiligt werden. Zudem wird der Zubau von Photovoltaik-Dachanlagen auf Wohngebäuden vorangetrieben.

Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt: 40 Prozent der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein.

2. Vorteil für Vermieter und Mieter

Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,81 Cent/kWh und 2,21 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert.

Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen wird und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.

Der Vorteil: Anders als beim Strombezug aus dem Netz fallen beim Mieterstrom wie bisher keine Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer an, weil dieser Strom nicht ins Netz eingespeist wird.

Lediglich die EEG-Umlage muss in voller Höhe gezahlt werden. Auf diese Weise profitieren Mieter und Vermieter von günstigerem Strom. Zum Schutz der Mieter gilt ein Höchstpreis von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs.

3. Freie Wahl des Stromanbieters

Die Mieter haben die Wahl, Strom vom Vermieter oder von einem Energieversorger zu beziehen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Mieter durch den Mieterstromvertrag nicht länger als ein Jahr gebunden ist. Er darf den Mieterstromvertrag unabhängig vom Mietvertrag kündigen.

Die Wahlfreiheit des Mieters ist außerdem notwendig, um faire Preise sicherzustellen. Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, wird der Vermieter wettbewerbsfähige Preise anbieten.

4. Großes Interesse an Mieterstrom

Die Versorgung mit selbst erzeugtem Ökostrom stößt auf großes Interesse bei Mietern. 66 Prozent der befragten Mieter können sich vorstellen, sogenannten Mieterstrom zu beziehen. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag eines Energieanbieters. Mit solchen Modellen könnten auch Bewohner von Mehrfamilienhäusern von der Energiewende und niedrigen Strompreisen profitieren, heißt es.

Die größte Hürde sei nicht die Akzeptanz, sondern die fehlenden Anlagen. Um das vom Wirtschaftsministerium ermittelte Potenzial von 3,8 Millionen Wohnungen auszuschöpfen, müssten rund 370.000 Solaranlagen installiert werden.

5. Grüner Strom im Wettbewerb

Bislang haben Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien für jede Kilowattstunde eine staatlich festgelegte Vergütung erhalten. Seit Anfang 2017 wird die Höhe dieser Förderung durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Dabei gilt: Wer am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen Erneuerbare-Energien-Anlage fordert, wird gefördert.

Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können - von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Deshalb stellt das EEG 2017 sicher, dass die Akteursvielfalt - ein Markenzeichen der Energiewende - erhalten bleibt.

Quelle | Bundesregierung

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Verbraucherrecht

Haftungsrecht: Wer jemanden grundlos mit Pfefferspray angreift, muss Schmerzensgeld zahlen

| Wird jemand grundlos in die Flucht geschlagen und verletzt sich dabei, liegt ein sogenannter Herausforderungsfall vor, der einen Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen kann. |

Der Beklagte ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshauses. In dem Haus hat der Kläger Räume für seine Firma angemietet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es bereits mehrfach zu Streitigkeiten wegen des Mietverhältnisses. Der Beklagte hatte daraufhin dem Mieter gegenüber ein Hausverbot für das gesamte Gebäude ausgesprochen. Einige Tage später trafen die beiden Männer erneut aufeinander. Dabei sprühte der Vermieter Pfefferspray in Richtung des Klägers. Am Folgetag traf der Kläger wiederum auf seinen Vermieter, als er gerade das Gebäude verlassen wollte. Aus Angst vor ihm lief er in Richtung der Straße. Dabei fiel er über die Bordsteinkante und stürzte auf die Fahrbahn. Er zog sich zwei Schürfwunden an der linken Hand und eine Schürfwunde am linken Oberarm zu. Zudem prellte er sich die linke Hüfte. Deshalb verlangte er von dem Vermieter 2.500 EUR Schmerzensgeld. Dieser weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot durchzusetzen. Außerdem trage der Kläger ein Mitverschulden.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter sprach ihm Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu, jedoch nur in Höhe von 800 EUR.

In dem Gerichtstermin wurde eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Wegen des Vorfalls am Vortag hatte der Kläger eine Videoaufzeichnung gestartet, bevor er das Gebäude verlassen hatte. Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: Es ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Beklagte dem Kläger vor dem Gebäude auflauerte, ohne weitere Vorwarnung wild auf ihn zu stürmte, dabei laut „jetzt aber“ schrie und den Kläger in Richtung zur Straße verfolgte. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Beklagte den Kläger durch den Angriff mit anschließender Verfolgung zur Flucht veranlasste. Das Stolpern des Klägers sei durch die Verfolgung des Beklagten herausgefordert worden. Dies zumal der Beklagte auch noch ein Pfefferspray in der Hand gehalten habe. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Hausverbot zu verhängen. Bei vermieteten Räumen sei alleine der Mieter Hausrechtsinhaber.

Das Gericht erachtete für die erlittenen Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR als angemessen. Dabei hat es berücksichtigt, dass es sich nur um leichte und oberflächliche Schürfungen gehandelt hat. Die Hüftprellung hat sich in einem großen Bluterguss mit nicht unerheblichen Schmerzen über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2016, 173 C 15615/16, Abruf-Nr. 193878 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

| Bei einem groben Behandlungsfehler ändert sich die Beweislast. Dann muss der Tierhalter nicht beweisen, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat. Dies wird vielmehr vermutet und der Tierarzt muss sich entlasten. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). In dem Verfahren hatte eine Frau von einem Tierarzt wegen fehlerhafter Behandlung Schadenersatz verlangt. Sie hatte ihr Pferd wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vorgestellt. Der Tierarzt verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Oberlandesgericht hat den Tierarzt dem Grunde nach verurteilt, der Tierhalterin Schadenersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand. Hätte er weitere Untersuchungen vorgenommen, hätte sich die Fissur bestätigt.

Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es kam daher darauf an, ob die Tierhalterin - wie es die Regel wäre - oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trägt.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tierärztlichen Behandlung kommt - wie in der Humanmedizin - dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zu. Es soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen. Damit hat er die Beweisnot aufseiten des Geschädigten vertieft. Dies soll durch die Beweislastumkehr ausgeglichen werden.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15, Abruf-Nr. 186844 unter www.iww.de.

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Produkthaftung: Kein Schadenersatz nach Abfärben von Autoreifen auf Granitboden

| Färben eingelagerte Winterreifen auf den Granitboden einer Garage ab, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, sofern kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler vorliegt. |

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hannover im Fall eines Autofahrers. Der hatte an seinem Fahrzeug vier neue Winterreifen montiert. An den Reifen befand sich noch blaue Reifenmarkierungsfarbe. Der Mann parkte das Fahrzeug in den folgenden Tagen in seiner Garage, deren Boden mit Granitplatten ausgelegt ist. Nach einer Woche musste er feststellen, dass auf der Höhe der Standflächen aller vier Reifen blaue Farbe in den Granitboden eingezogen war. Der Mann musste ca. 2.200 EUR zahlen, um den Schaden zu beseitigen. Diesen Betrag verlangt er nun als Schadenersatz von dem Autohaus. Er sei beim Kauf des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Reifenmarkierungsfarbe zu Verfärbungen an Granitböden führen könne.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Verfärbungen an dem Granitboden auf das Ausblühen des in den Reifen vorhandenen Alterungsschutzmittels zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das Alterungsschutzmittel unverzichtbarer Bestandteil des Reifens sei. Die Reifen seien nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt worden.

Aus diesem Grunde ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler der Reifen vorliegt. Es hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar ist der Hersteller verpflichtet, den Verwender eines Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen. Dennoch war die Beklagte hier nicht verpflichtet, den Autofahrer darauf hinzuweisen, dass der Reifen Flecken auf dem Granitboden hinterlassen könnte. Denn bei dem in der Garage verlegten Boden handelte es sich um einen Granitboden - also einen offenporigen Naturstein. Der ist keineswegs alltäglich in Garagen zu finden, da er sehr hochwertig und sehr teuer ist.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.3.2017, 520 C 1372/15, Abruf-Nr. 192811 unter www.iww.de.

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Autokauf: Augen auf beim Autokauf: Betrügerische Maschen beim An- und Verkauf

| Eine per E-Mail übersandte Bestätigung eines Überweisungsauftrags kann gefälscht sein. Allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Geklagt hatte ein Mann, der seinen Pkw Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 EUR an einen Herrn M verkauft hatte. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich - dies ergaben die späteren Ermittlungen - ein Dritter unter dem Namen des Herrn M beim Kläger gemeldet. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde Herr M als Käufer genannt. Der Kaufpreis sollte auf das Konto des Klägers überwiesen werden. Noch am Tage der Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbescheinigung. Darin wurde bestätigt, dass Herr M den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe. Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger dem beauftragten Transportunternehmen das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht.

Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das Fahrzeug auf einem Gebrauchtwagenmarkt in Essen. Den Kaufpreis von 15.500 EUR zahlte er bar an den Verkäufer. Der hatte einen serbischen Reisepass vorgezeigt. Mit dem Fahrzeug übernahm der Beklagte die Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Als der Beklagte den Pkw anmelden wollte, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.

Die Parteien stritten daraufhin über das Eigentum an dem Fahrzeug. In erster Instanz hat das Landgericht Essen das fortbestehende Eigentum des Klägers bestätigt und einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten verneint. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.

Das OLG hat die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung angehört. Es hat dann darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird. Der Kläger habe, so der Senat, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren:

  • Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag genannten Herrn M vor. Dieser habe das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt. Zudem sei im Vertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen.
  • Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben. Weil die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, hätte der Beklagte nachforschen müssen. Dieser Nachforschungspflicht sei er nicht ausreichend nachgekommen. Er habe letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.

Nach dem rechtlichen Hinweis des OLG hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Quelle | OLG Hamm, 5 U 69/16 OLG Hamm, beendet mit der Rücknahme der Berufung am 5.12.2016.

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Verkehrsrecht

Unfallschadensrecht: Reparatur eines werkstatteigenen Fahrzeugs: Kein Abzug!

| War die Werkstatt ausgelastet, als sie ein werkstatteigenes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug. |

Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Remscheid. Im Urteilsfall hat die geschädigte Werkstatt die Auslastung nachgewiesen, indem sie für den maßgeblichen Zeitraum die verfügbaren Arbeitsstunden den verkauften gegenüberstellte. Daraus resultierte eine Überstundensituation.

Quelle | Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 7.4.2017, 27 C 61/16, Abruf-Nr. 193303 unter www.iww.de.

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Ausfallschaden: Neufahrzeug schon vor Unfall bestellt – 148 Tage Nutzungsausfall

| Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen. |

So entschied es das Landgericht (LG) Augsburg im Fall eines Verkehrsunfalls, der sich am 16. September ereignet hatte. Das bereits bestellte Neufahrzeug des Geschädigten sollte im vierten Quartal geliefert werden. Der Anwalt des Geschädigten bat den Versicherer angesichts der Ungewissheit des Liefertermins um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug. Letztlich geht es dabei um den Wertverlust, den ein zur Überbrückung gekauftes Gebrauchtfahrzeug in der Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung erleidet. Der eintrittspflichtige Versicherer lehnte das rundweg ab. Das hielt ihn aber nicht davon ab, später die Auffassung zu vertreten, der Geschädigte hätte ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen. Denn am Ende kam das neue Fahrzeug erst Mitte Februar. So musste der Versicherer Nutzungsausfallentschädigung für 148 Tage zu je 59 EUR zahlen. Das Gericht hielt die Anschaffung des Interimsfahrzeugs durch den Geschädigten für unzumutbar, wenn der Versicherer die Kostenübernahme auf Nachfrage ablehnt.

Quelle | LG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016, 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130 unter www.iww.de.

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Gefährdung des Straßenverkehrs: Keine Bewährung für Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang

| Ein nicht vorbestrafter Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der bei einem vorsätzlich verkehrswidrigen Überholmanöver einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Verkehrsteilnehmer tödlich und drei weitere z.T. schwer verletzt werden, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu bestrafen sein, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen ist. |

Diese Entscheidung der Vorinstanzen hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt. Der Angeklagte war mit einem Paket-Auslieferungswagen auf einer Landstraße unterwegs. Er hatte bereits bei einem Überholvorgang eine Linksabbiegerspur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfahren, als er sich einer Kreuzung näherte. Aus der Einmündung bog ein Pkw auf die Fahrspur das Angeklagten ein. Um hinter diesem Fahrzeug zu bleiben, hätte der Angeklagte seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Dies wollte er vermeiden. Er setzte zum Überholen des Fahrzeugs an und überfuhr hierbei eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegerspur. Dort kam ihm ein Pkw Skoda entgegen, der nach links abbiegen wollte. Dem Skoda folgte ein Pkw Dacia Duster. Der Angeklagte behielt seine Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h bei und fuhr frontal auf den Skoda zu. Dessen Fahrerin konnte den Zusammenstoß mit dem Lieferwagen trotz eines Ausweichmanövers nicht vermeiden. Der hierdurch abgelenkte Lieferwagen kollidierte sodann mit dem Dacia. Dessen Fahrer erlitt bei dem Unfall tödliche Verletzungen. Die weiteren Insassen des Dacia und des Skoda erlitten zum Teil schwere Verletzungen.

Der Strafrichter am Amtsgericht verurteilte den zwar verkehrsordnungswidrigkeitenrechtlich, aber nicht strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zudem verlor der Angeklagte seine Fahrerlaubnis. Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren die Verurteilung. Es setzte die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren fest.

Die Richter am Landgericht haben die versagte Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass dem nicht vorbestraften Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose zu stellen sei. Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich maßgeblich aus der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten mit den darauf zurückzuführenden schweren Tatfolgen ergebe, rechtfertigten die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, keine Bewährung. Zudem sei die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Der Verkehrsverstoß weise neben den schweren Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt auf. Er sei Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die die Geltung des Rechts nicht ernst nehme. Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, so die Entscheidung des Senats.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 23.3.2017, 4 RVs 33/17, Abruf-Nr. 193879 unter www.iww.de.

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Haftungsrecht: Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen

| Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmens entschieden, dem ein Kfz Dodge Ram Truck 1500 gehörte. Für das in den USA hergestellte und im Wege eines sog. „Grauimports“ eingeführte Fahrzeug existiert in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz. Auch gibt es keine Niederlassungen der Herstellerin. Die Beklagte betreibt eine Kfz-Fachwerkstatt. Sie wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge.

Die Eigentümerin ließ die Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihrem Fahrzeug bei der Beklagten vornehmen. Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers Chrysler Dodge statt. Hiervon war auch die Baureihe des klägerischen Fahrzeugs betroffen. Es war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse zu befestigen. Die Eigentümerin des Wagens selbst erhielt hierüber keine Mitteilung des Herstellers. Im Oktober 2013 führte die Beklagten an dem Fahrzeug Inspektionsarbeiten durch. Dabei setzte sie die von der Herstellerin mit der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungsarbeiten nicht um. Im April 2014 erlitt das Fahrzeug erhebliche Beschädigungen, weil die Hinterachse während der Fahrt blockierte. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn die empfohlenen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden wären.

Die Eigentümerin verlangt den erlittenen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 6.800 EUR von der Beklagten ersetzt. Sie meint, die Beklagte habe sich über die Rückrufaktion der Herstellerin informieren und sie hierüber unterrichten müssen. Die Beklagte sieht das anders. Nach ihrer Ansicht hätte die Eigentümerin sich selbst informieren müssen. Als Kfz-Werkstatt träfen sie insoweit keine Überprüfungspflichten.

Die Schadenersatzklage der Eigentümerin war vor dem OLG erfolgreich. Die Beklagte sei mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen. Sie habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Aufgrund dieses Auftrags habe sich die Beklagte über die Rückrufaktion und insoweit gebotenen Reparaturen informieren müssen. Als Fachwerkstatt habe sie sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren müssen. Ihre Kunden dürften in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Dodge-Fahrzeuge verfüge bzw. sich diese vor dem Durchführen von Inspektionsarbeiten verschaffe.

Dass das Fahrzeug hier ein „Grauimport“ gewesen sei, ändere nichts an den Informationspflichten. Die Beklagte bewerbe ihr Unternehmen als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge. Dies beschränke sie nicht auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge. „Grau“ importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als reguläre Fahrzeuge. Bei „Grauimporten“ informiere der Hersteller den Halter zudem nicht über Rückrufaktionen. Auch deswegen habe sich im vorliegenden Fall die Beklagte als Fachwerkstatt informieren müssen. Aufgrund des unterlassenen Hinweises auf die Rückrufaktion und die gebotenen Reparaturen sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 8.2.2017, 12 U 101/16, Abruf-Nr. 193146, nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 51/17).

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2017

| Im Monat Juni 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.6.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.6.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 12.6.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 12.6.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 12.6.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.6.2017.* Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

* Für Bundesländer, in denen der 15.6.2017 (Fronleichnam) ein Feiertag ist, gilt der 16.6.2017.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2017 am 28.6.2017.

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