Monatsbrief Januar 2015

Webcontent Recht Basis 01-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2015:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Arbeitslohn: Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern

| Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro ist regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Es liegt dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaubt. |

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte ein Arbeitgeber zwei Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100 EUR im Monat beschäftigt. Bei der abverlangten Arbeitsleistung ergab das einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro. Das Jobcenter machte aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend. Es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.

Das LAG hat der Klage des Jobcenters im Wesentlichen entsprochen. Die Lohnvereinbarungen führten zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers. Die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers werde bei dieser Sachlage unterstellt. Die Arbeitsleistungen seien für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen. Sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Auch entlaste es den Arbeitgeber nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen. Dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7.11.2014, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14, Abruf-Nr. 143465 unter www.iww.de.

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Kündigungsrecht: Einschlafen als Kündigungsgrund?

| Ist eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit eingeschlafen, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |

So entschied es das Arbeitsgericht Köln im Fall einer Stewardess, die im Bordservice einer Bahngesellschaft tätig war. Ihr war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat. Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Es hat offengelassen, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das Gericht für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.11.2014, 7 Ca 2114/14, Abruf-Nr. 143464 unter www.iww.de.

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Vergütungsrecht: Annahmeverzug bei polizeilichem Einsatzverbot

| Untersagt die Polizeibehörde dem Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn der Arbeitnehmer keine Gründe für das Einsatzverbot gegeben hat und er auch nicht Adressat der behördlichen Anordnung ist. Der Arbeitgeber bleibt nach einem Arbeitskraftangebot trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet, die vertraglich geschuldete Vergütung zu zahlen. |

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitgebers entschieden, der Sicherheitsmitarbeiter auf einem Flughafen beschäftigte. Der Arbeitnehmer nimmt in dieser Funktion als Beliehener der Luftsicherheitsbehörde Sicherungsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahr. Nachdem eine Kollegin den Arbeitnehmer u.a. beschuldigt hatte, er habe gegen Zahlung von Geld die Mitnahme unerlaubter Flüssigkeiten im Flugzeug erlaubt, verbot die Polizeibehörde dem Arbeitgeber vorläufig eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber suspendierte daraufhin den Arbeitnehmer und zahlte an ihn auch nach einem Arbeitskraftangebot keine Vergütung. Das Einsatzverbot wurde aufgehoben, nachdem sich die gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten.

Das LAG hat den Arbeitgeber zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung verurteilt. Die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers bringe es mit sich, dass die von ihm beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einer behördlichen Aufsicht unterliegen. Es gehöre daher zu seinem unternehmerischen Risiko, dass die Behörde einen seiner Mitarbeiter auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen wolle und seinen Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersage. Dies gelte jedenfalls in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen habe und sich die behördliche Anordnung auch nicht an ihn richte. Untersage die Behörde hingegen dem Arbeitnehmer selbst eine Tätigkeit, entfielen die Vergütungsansprüche.

Quelle | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014, 17 Sa 285/14, Abruf-Nr. 143472 unter www.iww.de.

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Zeugnisrecht: Anspruch des Arbeitgebers auf erweitertes Führungszeugnis

| Insbesondere Arbeitgeber, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sind, müssen sich von Mitarbeitern ein Führungszeugnis vorlegen lassen. Dabei müssen aber die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters und das Informationsinteresse des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Deswegen muss ein erweitertes Führungszeugnis nur derjenige Mitarbeiter vorlegen, der tatsächlich mit Minderjährigen arbeitet. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall einer Mitarbeiterin eines Kinder- und Jugendhilfe-Vereins. Sie hatte die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verweigert. Der Verein mahnte sie deswegen ab. Das LAG gab der Mitarbeiterin Recht. Ein erweitertes Führungszeugnis müsse nur vorgelegt werden, wenn Mitarbeiter Kontakt zu Minderjährigen hätten, der zu einer besonderen Gefahrensituation führen könne. Das sei hier nicht der Fall. Die bloße Möglichkeit aber, dass ein Arbeitnehmer künftig mit minderjährigen Klienten, Praktikanten oder Auszubildenden in Kontakt treten könne – etwa durch Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich – rechtfertigt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht.

Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 25.4.2014, 10 Sa 1718/13, Abruf-Nr. 171731 unter www.iww.de.

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Baurecht

Baugenehmigung: Nachbar muss Lichtreflexionen durch glasierte Dachziegel hinnehmen

| Die mit der Verwendung glasierter Dachziegel verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. |

Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ab. Dieser hatte seine Klage u.a. damit begründet, dass Lichtimmissionen von der Dacheindeckung mit glasierten Ziegeln ausgehen würden. Die Richter machten deutlich, dass eine Rücksichtslosigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei. Maßgeblich hierfür seien der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenbereiche. Berücksichtigt werden müsse zudem die Frage, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Durch entsprechende Anpflanzungen hätte er den – ohnehin kaum betroffenen – schutzwürdigen Gartenbereich abschirmen können. Der stärker von möglichen Reflexionen betroffene Zufahrtsbereich seines Hauses sei ohnehin nicht zum regelmäßigen Außenwohnbereich bestimmt.

Quelle | OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.7.2014, 1 LA 168/13, Abruf-Nr. 143473 unter www.iww.de.

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Vertragsumfang: Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten müssen bei gemeinsamem Auftrag verbunden werden

| Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen würden. Es erscheine in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.

Quelle | OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.3.2014, 13 U 1764/12, Abruf-Nr. 143491 unter www.iww.de.

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Vertragsrecht: Abrechnung bei Teilkündigung eines Pauschalpreisvertrags

| Strittig ist oft, wie ein Pauschalvertrag nach einer Teilkündigung abzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine Entscheidung hierzu getroffen. |

Die Richter entschieden, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers auch auf die Weise berechnet werden könne, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise sei aber, dass lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zulasten des Bestellers verdeckt werden können.

Quelle | BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12, Abruf-Nr. 175857 unter www.iww.de.

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Bauvertrag: Gewährleistungsbürgschaft über sieben Prozent der Auftragssumme ist unwirksam

| In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von sieben Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und gab damit einem Auftragnehmer recht. Die Richter argumentierten damit, dass sich in der Praxis der privaten Bauwirtschaft zur Absicherung der dem Auftraggeber nach Abnahme zustehenden Gewährleistungsansprüche die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft von höchstens fünf Prozent der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durchgesetzt habe. Diese Höhe der Sicherheit trage dem Umstand Rechnung, dass das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nach der Abnahme deutlich geringer ist als in der Vertragserfüllungsphase. Sie nehme vor allem Rücksicht darauf, dass die Belastung des Auftragnehmers durch Sicherheiten nach der Abnahme schon mit Rücksicht darauf, dass er den Vertrag erfüllt hat und dem Auftraggeber wegen des geschuldeten Werklohns auch noch Leistungsverweigerungsrechte zustehen können, gering zu halten ist. Dazu zähle auch eine Belastung mit Avalzinsen. Eine deutlich höhere Sicherung über einen Zeitraum weit über die Abnahme hinaus sei daher nicht mehr hinnehmbar.

Quelle | BGH, Urteil vom 1.10.2014, VII ZR 164/12, Abruf-Nr. 172887 unter www.iww.de.

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Familien- und Erbrecht

Kindesunterhalt: Erwerbschance eines ausländischen Elternteils ohne Berufsausbildung

| Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht – strenge Maßstäbe anzulegen. |

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Kindesunterhalt deutlich. Der Unterhaltspflichtige hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er aus dem Ausland stamme und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Das ließen die Richter jedoch nicht gelten. Sie wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dies allein noch nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe. Auch die bisherige Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen in Zeitarbeitsverhältnissen sei noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen könne, eine besser bezahlte Stelle zu finden. Dies gelte auch, wenn er überwiegend in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gearbeitet habe.

Quelle | BGH, Urteil vom 22.1.2014, XII ZB, 185/12, Abruf-Nr. 140693 unter www.iww.de.

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Vaterschaftsklärung: Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geht vor postmortalem Persönlichkeitsrecht des Vaters

| Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. |

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 1944 geborenen und in der früheren DDR aufgewachsenen Frau. Diese begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Sie hat behauptet, dass S. in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer „S.-Oma“ gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit S. sei dieser selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Exhumierung der Leiche des S. angeordnet, um ein DNA-Abstammungsgutachten zu erstellen. Der eheliche Sohn von S. hat die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss hat das OLG diese Weigerung für unberechtigt erklärt. Hiergegen wendet sich der Sohn des Verstorbenen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zulässig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des S. enthalten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Die Exhumierung ist auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem Grundgesetz kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall nicht vor.

Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wird nicht dadurch geschmälert, dass sie seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse ist auch nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgt. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daran ändert nichts, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

Quelle | BGH, Beschluss vom 29.10.2014, XII ZB 20/14, Abruf-Nr. 0173071 unter www.iww.de.

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Erbrecht: Hessen als sechstes Bundesland vollständig ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt

| Die Testamentsverzeichnisüberführung schreitet planmäßig voran. Bislang konnten neben der ehemaligen Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Testamentsverzeichnisse der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen vollständig in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt werden. |

Nun ist das Bundesland Hessen hinzugekommen. Seit Beginn der Testamentsverzeichnisüberführung wurden insgesamt rund 1.250 Standesämter angefahren und etwa 3 Mio. Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden (sog. „gelbe Karteikarten“) und ca. 1,4 Mio. Mitteilungen über nichteheliche oder einzeladoptierte Kinder (sog. „weiße Karteikarten“) abgeholt und digital erfasst. Das entspricht einem Viertel der Gesamtmenge der im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung durch die Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag zu übernehmenden Karteikarten. Gegenwärtig werden die rund 400 Standesämter aus Nordrhein-Westfalen überführt, wobei deren Abschluss zum Ende des ersten Quartals 2015 vorgesehen ist.

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist für alle erbfolgerelevanten Urkunden (z.B. Erbverträge und Testamente) konzipiert, die in notarielle oder gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register enthält deren Verwahrdaten (z.B. Angaben zur verwahrenden Stelle) und wird in jedem Sterbefall darauf geprüft, ob solche Verwahrangaben speziell für die verstorbene Person vorliegen.

Dadurch können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden, weil das zuständige Nachlassgericht vom Zentralen Testamentsregister elektronisch darüber informiert wird, ob und welche erbfolgerelevanten Urkunden zu beachten sind. Zugleich wird der Notar oder das Gericht, bei dem die Urkunde verwahrt wird, informiert und um Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht gebeten. Dadurch wird sichergestellt, dass der letzte Wille einer verstorbenen Person nach deren Ableben auch tatsächlich umgesetzt wird.

Zur Inbetriebnahme des Zentralen Testamentsregisters gehört auch, die schon existierenden Verwahrangaben über erbfolgerelevante Urkunden, die bislang dezentral bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin geführt wurden, schrittweise zu überführen. Dieser Vorgang hat Mitte 2013 begonnen. Die Verwahrangaben in den Testamentsverzeichnissen der übrigen Standesämter werden noch bis Ende 2016 in das Zentrale Testamentsregister überführt. Die Bundesnotarkammer arbeitet zum Zwecke der Überführung vertrauensvoll mit den Standesämtern und dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zusammen.

Quelle | Bundesnotarkammer Berlin

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Kindschaftsrecht: Vaterschaft kann auch noch posthum angefochten werden

| Eine Vaterschaft kann auch noch nach dem Tod des Kindes und seiner Mutter angefochten werden. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Hannover zugunsten eines Scheinvaters. Dieser ist lange Zeit als Matrose, bzw. Maschinist zur See gefahren. Zum Zeitpunkt der Zeugung seiner Tochter zwischen Dezember 1966 bis April 1967 befand er sich ausweislich seines Seemannbuchs auf großer Fahrt. Die Tochter wurde im Oktober 1967 geboren. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Mann und die Mutter bereits getrennt. Von der Geburt „seiner“ Tochter erfuhr der Mann zunächst nichts. Erst als ihn die Stadt Frankfurt a.M. 2013 auf Übernahme der Begräbniskosten „seiner“ Tochter i.H.v. 1228 EUR in Anspruch nahm, erfuhr er von der Existenz einer Tochter. Die Kindesmutter war mittlerweile ebenfalls verstorben. Die Ehe des Seemanns war am 10.4.1969 geschieden worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Ehefrau erklärt, dass der Seemann sie 1965 verlassen habe, seitdem habe sie ihn nicht mehr gesehen. Aufgrund der Vorlage des Seemannbuchs und des Scheidungsurteils hat das Gericht es als erwiesen angesehen, dass der Mann nicht Vater der 2009 verstorbenen Tochter ist und der Vaterschaftsanfechtung stattgegeben. Aus diesem Grund wird der Seemann die Kosten der Beerdigung „seiner“ Tochter nicht tragen müssen. Da ausreichend nachprüfbare Dokumente vorlagen, war eine Exhuminierung der Scheintochter zur Durchführung eines Vaterschaftstests nicht mehr erforderlich.

Quelle | Amtsgericht Hannover, 631 F 366/14, Abruf-Nr. 143474 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG

Fristen: Schadenersatzanspruch des Vermieters: Verjährungsfrist beginnt mit Rückgabe der Mietsache

| Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche eines Vermieters beginnt mit Rückgabe der Mietsache. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Bielefeld. Die Richter machten dabei deutlich, dass der Verjährungsbeginn unabhängig davon eintrete, ob eine neue Anschrift des Mieters bekannt sei oder nicht.

Zwar gebe es eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der es zu einer Hemmung der Verjährung und damit zu einer Verlängerung des Ablaufs der Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren kommen kann. Diese Vorschrift greife hier jedoch nicht. Sie würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Folge wäre nämlich, dass der Mieter über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren seinem ehemaligen Vermieter sämtliche Folgeadressen mitteilen müsste, um eine Hemmung der Verjährung etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche mit Sicherheit auszuschließen.

Quelle | LG Bielefeld, Beschluss vom 30.6.2014, 22 S 100/14, Abruf-Nr. 143476 unter www.iww.de .

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Mietmangel: Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

| Hat ein Mieter einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht, kann er die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin hin, die von ihrer Vermieterin die Beseitigung eines Brandschadens in der gemieteten Wohnung verlangte. Zudem begehrte sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein. Brandursache war, dass die damals 12-jährige Tochter der Mieterin Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Die Haftpflichtversicherung der Mieterin verwies die Vermieterin an deren Gebäudeversicherung. Die Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Mieter umgelegt werden – wollte die Vermieterin aber nicht in Anspruch nehmen. Dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch wollte sie den Brandschaden nicht beseitigen. Habe ein Mieter den Mietmangel schuldhaft verursacht, könne er weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen, argumentierte die Vermieterin.

Damit hatte sie vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage der Mieterin stattgegeben. Die Berufung der Vermieterin – die zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Brandschäden beseitigt hatte – ist weitgehend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat lediglich die Minderungsquote herabgesetzt und mit Rücksicht auf einen für die Schadensregulierung benötigten Zeitraum den Beginn der Minderung später angesetzt.

Dies wurde vom BGH nun bestätigt. Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, sodass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadenersatz zu verzichten.

Entsprechend kann der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern. Der Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach Ansicht der Richter aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall muss der Vermieter grundsätzlich die Versicherung in Anspruch nehmen und den Schaden beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugute kommen.

Quelle | BGH, Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13, Abruf-Nr. 143475 unter www.iww.de .

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Vertragsrecht: Mieter darf Waschmaschine in der Wohnung nutzen

| Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. |

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Freiburg im Rechtsstreit eines Mieters, dem vom Vermieter verboten worden war, Waschmaschine und Trockner in der Wohnung zu betreiben. Das Gericht entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch habe, den Betrieb von Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung zu verbieten. Das folge schon daraus, dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen halte. Der Mieter müsse nämlich bei der Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherstellen. Auch sei eine Störung der anderen Mieter nicht zu befürchten. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, seien von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen. Im Übrigen könnte die gebotene Rücksichtnahme durch Ruhezeiten in der Hausordnung konkretisiert werden.

Quelle | LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, 9 S 60/13, Abruf-Nr. 140814 unter www.iww.de.

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WEG: Hund muss auf Gemeinschaftsflächen nicht angeleint sein

| Ein frei laufender Hund beeinträchtigt nicht das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört nutzen zu können. |

Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des Amtsgerichts München in dem Rechtsstreit eines Miteigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er bewohnt seine Eigentumswohnung selbst. Die Beklagten sind seit Juli 2012 Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter den Hund Ara. Ara ist ca. 28 Kilogramm schwer und hat eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimetern. Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn Hund Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Er trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen. Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund Ara zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Die Richterin gab nun den Hundehaltern und Mietern der Wohnanlage recht: Der Hund Ara müsse nicht angeleint werden. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor. Daher seien die Mieter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet. Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhalte. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne Weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung von Ara sei auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reiche nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2013, 113 C 19711/13, rechtskräftig, Abruf-Nr. 143477 unter www.iww.de .

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Verbraucherrecht

Arztrecht: Brücke mit erheblichen Mängeln – Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten

| Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einem 72-jährigen Patienten recht gegeben. Dieser hatte sich von einem Zahnarzt Brücken eingliedern lassen. Der Zahnarzt stellte Behandlungskosten von ca. 8.600 EUR in Rechnung. Der Patient bezahlte diesen Betrag nicht. Nach seiner Ansicht wiesen die Brücken auch nach Nachbesserungsversuchen durch den Zahnarzt erhebliche Mängel auf. Daraufhin klagte der Zahnarzt den Betrag ein. Der Patient forderte im Gegenzug Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Richter haben dem Patienten recht gegeben, die Klage abgewiesen und den Zahnarzt zur Zahlung von 2.500 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen stehe fest, dass der Patient den Behandlungsvertrag habe fristlos kündigen dürfen. Er schulde dem Zahnarzt auch kein Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Dem Zahnarzt seien erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die eingegliederte Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel. Ihre Keramik weise Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen seien nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem weise die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt habe sich der Patient nicht einlassen müssen, weil dieser keine Neuanfertigung angeboten habe. Die Behandlungsfehler hätten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt, für die der Zahnarzt ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR schulde.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 5.9.2014, 26 U 21/13, Abruf-Nr. 143372 unter www.iww.de.

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Autokauf: Was bedeutet „Automatik“ beim Pkw?

| Automatik ist nicht gleich Automatik. Das muss ein Autokäufer wissen. Fragt er nicht nach, um was für ein Automatikgetriebe es sich handelt und welche technischen Besonderheiten bestehen, kann er sich später nicht auf einen Sachmangel berufen. |

Das musste sich eine Autokäuferin vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Sie hatte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel gekauft. Vorher hatte sie bereits einen älteren Opel mit „Automatik“ in Form eines Wandlergetriebes gefahren. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde sie darauf hingewiesen, dass nun als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer nicht ab. Die Frau machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Frau auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das LG wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Käuferin wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten habe. Unter Automatik verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels haben sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Käuferin sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei zwar nicht weiter gesprochen worden und die Käuferin habe auch nicht nachgefragt. Das Gericht gelangte aber zur Überzeugung, dass der Käuferin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar sein musste, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Käuferin so sehr darauf ankam, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten, sämtliche technische Eigenschaften zu erklären, auf die es ankommen könne. Insbesondere bei einer Probefahrt sei davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und ggf. im Anschluss danach fragt. Daher ging das Gericht davon aus, dass der gekaufte Opel mangelfrei war und wies die Klage ab.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 22.4.2014, 22 O 631/13, Abruf-Nr. 143447 unter www.iww.de.

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Private Krankenversicherung: Alterssichtigkeit ist keine Krankheit

| Die Kosten für die augenärztliche Behandlung von Alterssichtigkeit müssen nicht von der Versicherung erstattet werden. Diese ist allerdings verpflichtet, medizinisch notwendige Linsen zu erstatten, die eine Fehlsichtigkeit wegen Grauen Stars heilen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines 54-jähringen Mannes, der privat krankenversichert war. Er litt an grauem Star, an Kurzsichtigkeit in Kombination mit einer Stabsichtigkeit (Hornhautverkrümmung) und an der sogenannten Alterssichtigkeit. Deshalb begab er sich in augenärztliche Behandlung und ließ an beiden Augen einen operativen Eingriff vornehmen. Dabei wurde in beide Augen jeweils eine torische Multifokallinse zum Preis von je 963 EUR eingesetzt. Durch die Behandlung wurde die Fehlsichtigkeit des Klägers vollständig geheilt. Die Krankenversicherung erstattete jedoch nur die Kosten für sogenannte Einstärkenlinsen in Höhe von jeweils 200 EUR. Sie behauptet, die darüber hinausgehende Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Einstärkenlinsen oder Monofokale Linsen können einen einfachen Sehfehler ohne Hornhautverkrümmung ausgleichen. Der Kläger erhob Klage gegen seine Krankenversicherung unter anderem mit dem Ziel, die Kosten für die torischen Multifokallinsen erstattet zu bekommen. Mit torischen Multifokallinsen kann nicht nur ein sphärischer und astigmatischer Sehfehler korrigiert werden, sondern zusätzlich auch die durch das Altern entstandene Leseschwäche ausgeglichen werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten und dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 338 EUR für torische Intraokularlinsen zugesprochen. Diese Linsen können neben dem sphärischen Refraktionsdefizit auch noch eine Hornhautverkrümmung ausgleichen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund des Versicherungsvertrags nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit hat.

Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch notwendig, wenn sie nach den medizinischen Befunden im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die die Krankheit heilen, bessern oder lindern kann. Sie muss nicht sicher zum Erfolg führen. Eine Krankheit liegt nach dem Versicherungsvertrag vor, wenn nach ärztlichem Urteil ein anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand besteht.

Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens stellte das Gericht fest, dass die Alterssichtigkeit keinesfalls ein regelwidriger Zustand ist. Vielmehr gehöre die Entwicklung einer Alterssichtigkeit zum natürlichen Alterungsprozess des Menschen, die erstmals im 4. Lebensjahrzehnt auftrete und mit dem Ende des 5. Lebensjahrzehnts ihre maximale Ausprägung erreiche. Somit ist die Alterssichtigkeit eine physiologische und damit nicht krankhafte Veränderung des menschlichen Auges.

Erstattungsfähig nach dem Gerichtsurteil waren daher allein torische Intraokularlinsen, da deren Implantation die Krankheit des grauen Stars und des Refraktionsdefizits beheben konnte. Damit waren sie medizinisch notwendig. Eine Implantation einer Monofokallinse, wie es von der Versicherung als ausreichend angesehen wurde, in Kombination mit einer Brille wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend gewesen, da hierdurch die Krankheit nicht geheilt worden wäre.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.2013, 121 C 27553/12, Abruf-Nr. 143478 unter www.iww.de.

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Autokauf: Kaufpreisreduzierung durch gezielte Verunsicherung des privaten Verkäufers ist unwirksam

| Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit – für ihn erkennbar – nicht bestehen Schadenersatzansprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Privatmanns entschieden. Dieser hatte seinen Skoda Octavia im Internet angeboten. Er einigte sich mit einem Autohändler auf einen Kaufpreis von 8.000 EUR. Als dieser den Pkw abholte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 EUR mündeten. Diesen Betrag macht der Verkäufer zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 EUR gezahlt.

Das OLG hat seiner Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Der Verkäufer habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 EUR wegen Drohung und Täuschung anfechten können. Daher sei der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 EUR zu zahlen. Die Reduzierung sei nur dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Verkäufer mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer zur Zustimmung bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2014, 2 U 393/13, Abruf-Nr. 143444 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Abbieger von Feldweg auf Bundesstraße haftet bei Unfall voll

| Wer aus einem Feldweg auf eine Bundesstraße abbiegt, haftet im Falle eines Unfalls voll. Ein Mitverschulden des Unfallgegners aus Betriebsgefahr ist ausgeschlossen. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit 100 Stundenkilometern auf einer Bundesstraße unterwegs war. Als der Beklagte mit seinem Fahrzeug aus einem Feldweg auf die Bundesstraße auffuhr, kam es zur Kollision. Der Kläger hielt das gegnerische Fahrzeug für allein verantwortlich. Er wollte deshalb seinen Schaden von dem Gegner und dessen Versicherung ersetzt haben. Der beklagte Unfallgegner und seine Versicherung räumten im Laufe des Prozesses den Unfallhergang ein. Die Beklagten meinten aber, der Kläger hätte nicht darauf vertrauen können, dass das gegnerische Fahrzeug vor der Einfahrt wartet. Das sah das LG jedoch anders. Die Richter stellten fest, dass der Beklagte für den Unfall voll verantwortlich sei. Er habe das Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet. Dieser Fehler wiege so schwer, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig zurücktrete.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 31.5.2013, 13 O 505/12, rkr., Abruf-Nr. 143479 unter www.iww.de.

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Ausfallschaden: Neun Tage Mietwagen plus vier Monate Nutzungsausfall

| Fehlen dem Geschädigten die finanziellen Mittel, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, muss der Versicherer für den gesamten Zeitraum bis zu seiner Zahlung für den Ausfallschaden einstehen. |

Das hat das Landgericht (LG) Bamberg einem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Die Geschädigte hatte eine Putzstelle, der Ehemann war arbeitslos, zwei Kinder waren zu versorgen. Zwar ging es „nur“ um einen Wiederbeschaffungsaufwand von 1.600 EUR. Aber dass auch dieses Geld nicht zur Verfügung stand, hat das Gericht unter den gegebenen Umständen als selbstverständlich betrachtet. Die Geschädigte hatte aber den Versicherer nicht gewarnt. Erst als sie einen Anwalt einschaltete – da waren schon mehr als drei Monate verstrichen – wurde die Warnung nachgeholt. Prompt hatte der Versicherer im Prozess eingewandt, er sei ja nicht von Anfang an gewarnt gewesen. Das half ihm jedoch ausnahmsweise nichts, denn auch nach der Warnung hatte er sich noch 22 Tage Zeit gelassen, bis er wenigstens teilweise zahlte. Daraus schloss das Gericht, dass er auch bei sofortiger Warnung nicht schneller gezahlt hätte

PRAXISHINWEIS | Bei drohender Schadenerweiterung wegen fehlender finanzieller Mittel muss der Versicherer vom Geschädigten gewarnt werden. Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Versicherer durch eine schnellere Erledigung den erhöhten Schaden abwenden können soll. Insoweit hat die Geschädigte im Urteilsfall Glück gehabt. Eine professionelle Bearbeitung von Anfang an wäre jedoch bei Weitem sicherer gewesen.

Quelle | LG Bamberg, Urteil vom 18.8.2014, 2 O 23/14, Abruf-Nr. 143003 unter www.iww.de.

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Unfallschadensregulierung: Oberlandesgericht Hamm klärt Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

| Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr – ausnahmsweise – auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Lkw-Eigentümers entschieden. Dessen Fahrer befuhr auf dem an der BAB 44 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke den zur Autobahnauffahrt führenden Zufahrtsweg. An diesen grenzen rechtsseitig ca. 18 schräg angeordnete Lkw-Stellplätze, von denen die Einfahrt in die Zufahrtsstraße möglich ist. Auf dem letzten Stellplatz rangierte der Lastzug der beklagten Transportfirma aus Bautzen. Beide Lastzüge stießen zusammen, als der klägerische Lastzug den Lastzug der Beklagten passierte. Vorprozessual hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden auf der Grundlage einer 50-prozentigen Haftungsquote reguliert. Im Prozess hat der Kläger geltend gemacht, er könne 100 Prozent seines Schadens ersetzt verlangen, und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 12.000 EUR begehrt.

Das OLG hat dem Kläger Recht gegeben. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden. Parkplätze dienten dem ruhenden Verkehr. Deswegen treffe der Ein- oder Ausparkende in der Regel nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Im Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer gelte kein Vertrauensgrundsatz zugunsten eines “fließenden“ Verkehrs gegenüber einem dann wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden.

Etwas anderes könne aber anzunehmen sein, wenn die zwischen den Parkplätzen angelegten Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienten. Handele es sich um eine baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, könne § 10 Straßenverkehrsordnung zur Anwendung kommen. Nach dieser Vorschrift sei von dem Ausparkenden zu verlangen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße habe er deswegen Vorrang einzuräumen. Den Charakter einer derartig bevorrechtigten Zufahrtsstraße habe der Zufahrtsweg, auf dem die Lastzüge der Parteien kollidiert seien. Der beklagte Lastzug sei deswegen gegenüber dem klägerischen Lastzug wartepflichtig gewesen. Da sich ein Verschulden des klägerischen Fahrers nicht feststellen lasse, sei es angesichts des schwerwiegenden Verschuldens des Fahrers der Beklagten gerechtfertigt, allein die Beklagte für den Unfall haften zu lassen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2014, 9 U 26/14, Abruf-Nr. 142917 unter www.iww.de .

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OWi-Recht: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

| Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem Pkw an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichts anhalten musste. Während dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.

Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Richter sprachen ihn frei. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014, 1 RBs 1/14, Abruf-Nr. 143218 unter www.iww.de.

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Sachverständigenhonorar: Handlingkosten: Wenn die Werkstatt den Gutachter unterstützt

| Muss das beschädigte Fahrzeug für eine ordnungsgemäße Besichtigung durch den Schadengutachter auf eine Hebebühne und wird diese samt Bedienpersonal von der Werkstatt gestellt, darf die Werkstatt dafür „Handlingkosten“ berechnen. |

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Leutkirch. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer sorgfältigen Begutachtung, die seitens des Sachverständigen geschuldet ist, diese nicht innerhalb einer Viertelstunde erfolgen kann. Sie nimmt vielmehr längere Zeit in Anspruch. Zudem könne auch nicht ausschließlich die Zeit gerechnet werden, in der sich das Fahrzeug auf der Bühne befindet. Berücksichtigt werden müssten z.B. auch die Rangierzeiten. Es könne nicht erwartet werden, das die Werkstatt hierfür kostenlos Personal zur Verfügung stelle. Im Ergebnis muss der Versicherer des Schädigers daher die entstandenen Kosten erstatten.

Quelle | AG Leutkirch, Urteil vom 4.11.2014, 2 C 125/14, Abruf-Nr. 143331 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise

Abschließende Hinweise: Steuern und Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2015

| Im Monat Januar 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.1.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.1.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.1.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2015 am 28.1.2015.

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Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beträgt - 0,63 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

01.01.2003 bis 30.06.2003

1,97 Prozent

01.07.2002 bis 31.12.2002

2,47 Prozent

01.01.2002 bis 30.06.2002

2,57 Prozent

01.09.2001 bis 31.12.2001

3,62 Prozent

01.09.2000 bis 31.08.2001

4,26 Prozent

01.05.2000 bis 31.08.2000

3,42 Prozent

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