Monatsbrief August 2014

WCR-B-08-2014

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2014:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Befristung: Unterbliebene Verlängerung der sachgrundlosen Befristung bei Betriebsratsmitglied

Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

So entschied es aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies - wie bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) zuvor - die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Der Arbeitgeber bestritt dies.

Die Richter am BAG führten aus, dass die vom LAG vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, nicht zu beanstanden sei. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren sei auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Das gelte auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt stehe der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liege vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert werde. Das Betriebsratsmitglied habe dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liege die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Lege es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, müsse sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im vorliegenden Fall sei der Vortrag der Klägerin hierzu aber nicht ausreichend gewesen (BAG, 7 AZR 847/12).

Zum Anfang


Gleichbehandlung: Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten

Verlangt eine Fluggesellschaft eine Mindestgröße für Piloten von 165 cm, liegt hierin eine unzulässige Diskriminierung des Bewerbers.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall einer jungen Frau hin, die wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wurde. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Klägerin beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer. Die Fluggesellschaft hatte sich darauf berufen, die Mindestgröße sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.

Das LAG hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen. Im Endeffekt hat es die Schadenersatzklage aber gleichwohl abgewiesen, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt waren (LAG Köln, 5 Sa 75/14).

Zum Anfang


AGG: Dürfen Männer in Stellenanzeigen ausnahmslos ausgeschlossen werden?

Es ist nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen.

Diese Entscheidung traf das Arbeitsgericht Berlin in einem Rechtsstreit, in dem ein Bewerber den Arbeitgeber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen hatte. Der Arbeitgeber finanzierte Volontariatsstellen bei einer Tageszeitung. Er schrieb eine dieser Stellen ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern - unter ihnen die des Bewerbers - von vornherein ab. Der Arbeitgeber hielt die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber jedoch zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Er habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Maßnahme könne nicht geeignet sein, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, weil es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe. (Arbeitsgericht Berlin, 42 Ca 1530/14).

Zum Anfang


Vertragsinhalt: Kein Anspruch auf Stromkostenerstattung für Privatgeräte

Ein Arbeitnehmer, der private Elektrogeräte an seinem Arbeitsplatz aufstellt, betreibt und beim Arbeitgeber anmeldet, muss auch die hierfür erhobene (angemessene) „Energiepauschale“ selbst tragen.

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Iserlohn. Eine Stadtverwaltung belegte alle Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz elektrische Geräte betrieben, mit einer monatlichen Energiekostenpauschale. Konkret ging es um private Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Kühlschränke, Mikrowellen etc. Für die Anmeldung eines Kühlschranks wurden 5 EUR fällig, für kleinere Geräte 4 EUR. Der Betrag wurde jeden Monat vom Gehalt abgezogen. Beschäftigte, die auf die Nutzung von Privatgeräten verzichteten, mussten keine Kostenpauschale entrichten. Ein Arbeitnehmer verlangte von der Stadt Erstattung von 24 EUR, der Kühlschrankpauschale für sechs Monate.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dem Arbeitgeber stehe die Forderung auf 4 EUR (netto) pro Monat zu. Mit der „Anmeldung“ des Kühlschranks durch den Arbeitnehmer und des damit verbundenen „Einverständnisses“ mit dem Abzug der „Energiepauschale“ für den Betrieb des privaten Kühlschranks hätten die Parteien konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Diese besage, dass der Arbeitgeber den Betrieb des privaten Kühlschranks gestatte und der Arbeitnehmer im Gegenzug hierfür einen pauschalierten Betrag für den Energieverbrauch in Höhe von 4 EUR monatlich zahle. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung unterliege keinen Bedenken. Nicht entschieden wurde, ob die Stadt als Arbeitgeber auch einseitig solche Pauschalen erheben, und ob sie die Nutzung privater Elektrogeräte untersagen kann (Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 443/14).

Zum Anfang



Baurecht

Mängelrecht: Käufer kann bei Mangel der Kaufsache Privatgutachterkosten erstattet verlangen

Privatgutachterkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind, müssen vom Verkäufer ersetzt werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherren. Dieser hatte bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett gekauft. Anschließend ließ er es von einem Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die vom Hersteller des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge zurück. Der Bauherr holte daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrte der Bauherr eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht hielt die Mängelrüge für berechtigt, hat der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung des Bauherrn hat das Landgericht ihm auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Der Bauherr habe einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens. Schon in der Vergangenheit hat der BGH mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Diese Entscheidungen basierten zwar noch auf einer alten Rechtslage. Aber auch nach neuem Recht könne nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts auf das bisherige Normverständnis zurückgegriffen habe. Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass der Bauherr nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergegangen sei. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden (BGH, VIII ZR 275/13).

Zum Anfang


Vertragsrecht: Eine Heizungsanlage muss unabhängig von der Vertragsvereinbarung wärmen

Wird ein Heizungsbauer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht.

Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) auch in den Fällen, in denen die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann. Dann müsse nämlich der Heizungsbauer auf diesen Umstand hinweisen. Unterlasse er den Hinweis, sei die Anlage mangelhaft. Lasse sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen, könne der Auftraggeber die Ausführung zusätzlicher Leistungen verlangen. Allerdings könne er nach der Entscheidung die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Heizungsbauer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären (KG, 7 U 54/13).

Zum Anfang


Vertragsrecht: Kaufpreis kann nach Falschangabe gemindert werden

Wird dem Käufer einer Immobilie arglistig eine unwahre Tatsache über das Kaufobjekt vorgespiegelt, kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Das musste sich der Verkäufer eines Mietshauses vor dem Amtsgericht Hannover sagen lassen. Er hatte das Haus von einer Tante geerbt und einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Diesem hatte er mitgeteilt, dass der im Garten des Hauses befindliche Öltank verfüllt worden sei. Diese Information gab der Makler an die Käuferin weiter. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Öltank weder entleert, noch verfüllt worden war. Die Käuferin verlangte nun die Kosten der Entleerung und Verfüllung. Der Verkäufer berief sich darauf, dass er als Erbe nicht genau über den Öltank informiert gewesen sei. Er habe erst später von seiner Schwester erfahren, dass diese bzgl. des Zustands des Öltanks nicht sicher sei. Dies habe er dann dem Makler mitgeteilt. Der Makler habe ihm bestätigt, dass die Käuferin das Haus kaufen wolle und über den Öltank informiert sei. Tatsächlich hatte er die Information aber nicht an die Käuferin weitergegeben.

Die zuständige Richterin entschied, dass sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu Ansprüchen aus dem Bodenschutzgesetz berufen könne, da die Käuferin insoweit arglistig getäuscht wurde. Jeder Vertragspartner habe die Pflicht, keine Umstände vorzuspiegeln, die in Wirklichkeit nicht vorliegen. Durch die Aufnahme der Regelung von Ansprüchen nach dem Bodenschutzgesetz in den notariellen Kaufvertrag habe die Käuferin hinreichend deutlich gemacht, dass ihr dieser Bereich wichtig sei. Soweit der Makler die richtige Information nicht an die Käuferin weitergab, müsse sich der Verkäufer dies zurechnen lassen. Zwar hafte eine Vertragspartei für den Bereich der Maklertätigkeit nicht für den Makler. Handele der Makler aber vereinbarungsgemäß in Bereichen, die typischerweise einer Vertragspartei obliegen und führe er für den Eigentümer eigenverantwortlich Verhandlungen, trete er als deren Erfüllungsgehilfe auf. Daher müsse sich der Verkäufer das Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen. Der Makler habe durch die falsche Angabe „ins Blaue hinein“ die Käuferin arglistig getäuscht. Ein Käufer dürfe sich grundsätzlich auf die Informationen des Verkäufers und seines Erfüllungsgehilfen verlassen. Es sei nicht seine Aufgabe, die erteilten Informationen zu überprüfen (Amtsgericht Hannover, 418 C 8155/13).

Zum Anfang


Bauplanungsrecht: Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nicht

Eine Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten.

So entschied es jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall einer Hauseigentümerin. Ihr Wohngebäude befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gebiet, das im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Die Planung bezweckt, eine von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohngemeinschaft anzusiedeln. Auf Antrag eines privaten Unternehmens erteilte der Landkreis im vereinfachten Genehmigungsverfahren drei Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils einem Wohnhaus zu diesem Zweck. Außerdem genehmigte er ein Servicegebäude mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung. Gegen alle vier Baugenehmigungen erhob die Hauseigentümerin Widerspruch. Nach der Durchführung verschiedener vorläufiger Rechtsschutzverfahren, die alle ohne Erfolg blieben, reichte sie eine Klage ein.

Das VG wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führten die Koblenzer Richter unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aus, die Baugenehmigungen verletzten keine subjektiven Rechte der Hauseigentümerin. Insbesondere seien Vorschriften über die Gebietsart nicht missachtet. Zudem seien die drei Wohnhäuser und das Bistrogebäude auch nicht rücksichtslos. Nachbarn müssten den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen. Es seien auch keine erheblichen Verkehrsstörungen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung und Größe der Gebäude gehe von diesen keine erdrückende Wirkung auf die benachbarten Wohnhäuser aus. Die Genehmigungen verstießen auch nicht zum Nachteil der Hauseigentümerin gegen Bestimmungen zum Brandschutz. Die Wohnhäuser seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassen worden, in denen Vorschriften des Brandschutzes nicht geprüft würden. Hinsichtlich des Servicegebäudes sei für einen solchen Verstoß nichts ersichtlich (VG Koblenz, 1 K 1104/13).

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht

Vaterschaftsfeststellung: Kostentragung des Kindesvaters bei Zweifeln an der Vaterschaft

Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13).

Zum Anfang


Geschiedenenunterhalt: Abänderung von notariellen Vereinbarungen in höherem Alter

Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines 78-jährigen hin. Dieser verlangte die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Bei Scheidung seiner Ehe hatte er sich im Rahmen eines notariellen Ehevertrags verpflichtet, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1000 EUR zu zahlen. Wegen einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm dies nicht mehr möglich. Er verfüge lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 EUR monatlich. Sein weiteres Einkommen bestreite er aus der nach wie vor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur.

Das OLG hat die notarielle Vereinbarung - dem Antrag des Ehemanns folgend - abgeändert. Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemanns aus seiner weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet werden. Dabei seien insbesondere das Alter, die zunehmende körperliche und geistige Belastung, die ursprüngliche Planung der Eheleute und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrags ersichtlich dahin gegangen, der - damals bereits fast 69 Jahre alte - Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über geringe Altersrente und Ehrensold verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen (OLG Koblenz, 9 UF 34/14).

Zum Anfang


Umgangsrecht: Aufhebung des Wechselmodells, wenn Kind ständig die Hausaufgaben vergisst

Haben die getrennt lebenden Kindeseltern eine Umgangsregelung im Wechselmodell vereinbart, nach dem das Kind die Wochenenden wechselnd bei der Mutter oder dem Vater verbringt, kann diese Regelung aufzuheben sein, wenn es dadurch zu Problemen bei den Hausaufgaben des Kindes kommt.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Streit um das Umgangsrecht. Die Richter machten zunächst einmal deutlich, dass eine einmal getroffene Umgangsregelung nur geändert werden könne, wenn es hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gebe. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten oder die getroffene Regelung sich nicht bewährt habe. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Das Kind habe regelmäßig seine Hausaufgaben vergessen bzw. nicht gemacht. Gegenüber den Lehrern hatte es das mit dem regelmäßigen Aufenthaltswechsel begründet. Es habe dadurch bedingt die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt. Das ursprünglich einvernehmlich durchgeführte Wechselmodell sei daher zu beenden und durch eine andere Umgangsregelung zu ersetzen (OLG Brandenburg, 10 UF 212/13).

Zum Anfang


Erbrecht: Auch im Computerzeitalter müssen Testamente handschriftlich sein

Man kennt es aus Filmen: Per Videobotschaft wendet sich der Erblasser an seine Erben. Seinen letzten Willen hat er nicht zu Papier gebracht, sondern erläutert ihn per Film oder hat ihn in einer Computerdatei niedergelegt. Video und Datei sind in eine kennwortgesicherte Daten-Cloud hochgeladen. Während die Angehörigen trauern, gibt der Verstorbene vom Bildschirm aus Anweisungen oder spielt Schnitzeljagd, wie sein „Testament“ heruntergeladen werden kann. Doch ist ein solches Testament auch in der Realität in Deutschland gültig?

Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, kennt nur eine Antwort: „Nein! Nach deutschem Recht muss ein Testament mindestens handschriftlich verfasst sein. Das bedeutet: Es muss eigenhändig geschrieben und das Ganze zum Schluss unterschrieben werden!“ Eine Videobotschaft, eine Computer-Datei, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht werden nicht als wirksame Testamente anerkannt. Und wer sein Testament selbst verfasst, darf nicht einmal zur Schreibmaschine oder zum Computer greifen. „Jede Zeile des Testaments muss mit der Hand geschrieben werden, sonst ist es unwirksam“, warnt Notar Uerlings.

Und was gehört in ein Testament? „Jeder Bürger hat das Recht, die Erbfolge nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Man kann z. B. eine bestimmte Person als Erben einsetzen, ausschließen oder mit einem Vermächtnis einer Person einen bestimmten Gegenstand - z. B. ein Grundstück - zuwenden“, erklärt der Notar. Doch Vorsicht ist geboten. Im Erbrecht lauern zahlreiche Fallstricke. Nicht selten weisen eigenhändige Testamente Fehler auf oder sind missverständlich geschrieben. Streitigkeiten zwischen den Erben sind die Folge.

Für ein Testament sollte deswegen ein Experte im Erbrecht hinzugezogen werden. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein Testament auch mit der Hilfe eines Notars errichtet werden kann. Der Notar nimmt nicht nur die Beurkundung vor, sondern leistet vorher eine umfassende Beratung und zeigt verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf, sofern der Erblasser nicht bereits einen Anwalt mit der Beratung beauftragt hat.

Auf zwei weitere Vorteile eines notariellen Testaments ist hinzuweisen: Zum einen muss ein notarielles Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer („www.testamentsregister.de“) registriert werden. So ist sichergestellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch gefunden wird. Ein zu Hause verwahrtes Testament kann dagegen nicht registriert werden. Zum anderen kann der Gang zum Notar sogar Kosten sparen. Denn häufig muss z. B. gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt der Nachweis erbracht werden, wer Erbe ist. Hat der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, erspart er seinen Erben die Kosten für einen Erbscheinsantrag und den Erbschein.

Zum Anfang



Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Schriftform: Landpachtvertrag muss Pachtobjekt genau beschreiben

Schreibt ein Landpachtvertrag Schriftform vor, muss die Vertragsurkunde den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. In dem entsprechenden Fall genügte der streitgegenständliche Pachtvertrag dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht, weil er den Pachtgegenstand nicht genau genug beschrieb. Aus der im Vertrag enthaltenen Bezeichnung ergab sich für einen Dritten nicht, welche konkreten Grund- bzw. Flurstücke als Pachtfläche gemeint gewesen seien. Die Vertragsurkunde teilte ihm lediglich mit, dass in der Gemeinde H ein Ackergrundstück mit einer Fläche von 13 ha verpachtet worden sei. Sie besagte aber nicht, wo genau dieses Grundstück liegt. In den später vereinbarten Pachtverlängerungen wurde der Pachtgegenstand ebenfalls nicht weiter konkretisiert. Mangels wirksam bestimmter Pachtzeit war der Vertrag daher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte vom Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters durch ordentliche Kündigung beendet werden (OLG Hamm, 10 U 92/13).

Zum Anfang


Nutzungsumfang: Das Garagendach als Dachterrasse

Ein Mietvertrag umfasst gewöhnlich nicht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Im Einzelfall kann bei Gestattung durch den Vermieter durch langjährige unbeanstandete Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe gegen die Nutzung sprechen.

Hierauf wies das Amtsgericht München in einer Mietstreitigkeit hin. Geklagte hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit Doppelgarage, in dem der Beklagte seit 36 Jahren Mieter ist. Das Dach der Doppelgarage nutzt der Mieter als „Dachterrasse“. Diese Nutzung des Garagendachs war dem Mieter bei seinem Einzug vom vorherigen Eigentümer, dem Vater des heutigen Eigentümers gestattet worden. Daraufhin errichtete der Mieter einen Übergang vom Küchenfenster seiner Wohnung aus zum Garagendach und um das Dach herum eine Art Reling als Absturzsicherung. Kurz nachdem das Haus auf den jetzigen Eigentümer umgeschrieben worden war, widerrief er die Nutzung und forderte den Mieter auf, das Dach zu räumen. Er meint, dass das Dach nicht zur Mietsache gehöre. Die Erlaubnis zur Nutzung sei ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.

Das Gericht gab nun dem Mieter recht und wies die Klage des Eigentümers ab. Der Mieter habe ein Recht zum Besitz des Garagendachs aufgrund der Gestattung durch den Vermieter vor 36 Jahren. Diese Gestattung sei von den Klägern nicht wirksam widerrufen worden. Dafür wäre ein triftiger Grund notwendig gewesen, der jedoch nicht vorgelegen habe. Das Garagendach sei zwar nicht zur Mietsache geworden. Keiner der ausdrücklich geschlossenen Verträge enthalte Regelungen über das Garagendach. Auch der Umstand, dass die Nutzung als Dachterrasse über einen sehr langen Zeitraum gestattet worden war, führe nicht dazu, dass sie dadurch vom Mietgebrauch erfasst wäre. Grundsätzlich sei eine Gestattung in der Regel frei widerruflich. Allerdings müssten im Einzelfall die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben besonders abgewogen werden. Der Widerruf der Gestattung verstoße hier gegen Treu und Glauben, da sich der Eigentümer nicht auf einen triftigen Grund berufen könnte. Nehme ein Vermieter oder dessen Rechtsvorgänger über einen erheblichen Zeitraum die Nutzung einer bestimmten Fläche hin und bringe er wiederholt gegenüber dem Mieter sein Einverständnis mit der Nutzung zum Ausdruck, so verstoße ein Widerruf der Gestattung, ohne dass sich der Vermieter dabei auf einen triftigen Grund berufen könne, gegen Treu und Glauben. Ein triftiger Grund sei auch nicht die fehlende baurechtliche Genehmigung. Es sei bislang keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung des Garagendachs erfolgt. Auch gebe es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei (Amtsgericht München, 432 C 25060/13).

Zum Anfang


Persönlichkeitsrecht: Hausflurüberwachung mit Video-Türspion verletzt Rechte von Mitmietern

Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mitmietern und Dritten.

Das musste sich eine Mieterin vor dem Amtsgericht München sagen lassen, die an der Eingangstür ihrer Etagenwohnung einen elektrischen Video-Türspion angebracht hatte. Dieser übertrug tagsüber im Live-Modus das Geschehen im Hausflur im Bereich unmittelbar vor der Wohnungseingangstür auf einen Bildschirm in der Wohnung. Aufnahmen werden nicht gefertigt. Nachts ist das Gerät auf Automatikmodus geschaltet. Dabei wird die Kamera durch einen Bewegungsmelder aktiviert und zeichnet die Bilder auf. Diese könnten dann später jederzeit auf einem PC angesehen werden. Als die Vermieterin die Kamera entdeckte, verlangte sie die sofortige Entfernung. Die Mieterin war der Meinung, zum Einbau und Betrieb des Türspions berechtigt zu sein, da sie Angst vor ihren Nachbarn habe, mit denen sie sich seit Jahren im Streit befinde.

Das sah die zuständige Richterin am Amtsgericht anders. Sie entschied, dass die Kamera entfernt werden müsse. Das ergebe sich aus einer Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitmieter und Dritten und dem Schutzinteresse der Vermieterin einerseits und dem Eigentumsrecht und Überwachungsinteresse der beklagten Mieterin andererseits. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte, insbesondere in der Privat- und Intimsphäre im häuslichen und privaten Bereich. Dies beinhaltet für die Mitmieter nicht nur die Freiheit, die Wohnung oder das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass ein Mitmieter dies stets überwacht und jederzeit feststellen kann. Es beinhaltet darüber hinaus auch das Recht, ungestört und nicht überwacht Besuch zu empfangen. Der Eingriff sei auch nicht wegen der Streitigkeiten mit den Nachbarn gerechtfertigt. Eine Überwachung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Angriffe auf die Person der Mieterin notwendig war bzw. ist und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (Amtsgericht München, 413 C 26749/13).

Zum Anfang


WEG: Bei Verschmelzung des Verwalters gilt Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter erläuterten, dass der Verwaltervertrag aufgrund einer Spezialregelung im Umwandlungsgesetz nicht erlischt. Die Verschmelzung der Verwalterin auf einen anderen Rechtsträger sei für sich genommen kein wichtiger Grund, der eine vorzeitige Kündigung des Verwaltervertrags rechtfertige. An die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar mache, seien aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Mit Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter reiche es aus, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund der Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen müssten, die nicht ganz unerheblich seien. Hieran fehle es allerdings, wenn die sachliche Betreuung aus Kundensicht im Wesentlichen unverändert bleibe, weil dann das Interesse des Verwalters an der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der erforderlichen Abwägung höher zu gewichten sei (BGH, V ZR 164/13).

Zum Anfang



Verbraucherrecht

Haftungsrecht: Richtige Rutschanleitung und -haltung sind bei Schwimmbadrutschen wichtig

Eine wellenförmige Schwimmbadrutsche muss mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 22-jährigen Frau entschieden. Diese hatte in einem Freibad eine wellenförmige Rutsche benutzt. Dabei war sie verunfallt und hatte sich eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Vom Betreiber des Schwimmbads verlangte sie nun Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu hat sie behauptet, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die - sich bei ihrem Unfall realisierte - Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen könnten. Dies würden auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer bestätigen. Unstreitig sei an der Rutsche ein die Gefahr des Abhebens ansprechender bildlicher Warnhinweis nicht vorhanden gewesen. Dieser sei erforderlich gewesen und hätte sie, so die Klägerin, vom Benutzen der Rutsche abgehalten.

Die Schadenersatzklage blieb vor dem OLG jedoch erfolglos. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung des Betreibers. Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe und vom Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Das gelte auch unter Berücksichtigung der weiteren Unfälle, die sich im Sommer 2009 auf der Rutsche ereignet hätten. Werde in den durch die Rutschhinweise vorgegebenen Rutschpositionen - sitzend und nach vorne vorgebeugt - gerutscht, sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Erst wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, sodass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen auch verletzen könne. Mit einer den vorhandenen Benutzerhinweisen entsprechenden Rutschposition seien die Verletzungen der Klägerin nicht zu erklären (OLG Hamm, 9 U 13/14).

Zum Anfang


Autokauf: Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag bei einem Unfallwagen

Wird ein Pkw im Kaufvertrag als unfallfrei bezeichnet, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen, wenn der Wagen tatsächlich bereits in zwei Unfälle verwickelt war.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Coburg im Fall einer Frau, die bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Audi A4 für 6.500 EUR gekauft hatte. In dem Kaufvertrag war schriftlich eingefügt „unfallfrei“. Weiterhin hieß es, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien. Einige Zeit nach dem Kauf erklärte die Käuferin unter Berufung auf einen Unfall des Autos den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückabwicklung. Sie behauptete, dass der gekaufte Audi einen massiven Unfallschaden erlitten hatte. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt. Deswegen wollte sie ihren Kaufpreis in Höhe von 6.500 EUR zurück, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Verwendungen von 1.150 EUR. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Auto keinen Unfall gehabt hätte. Es seien nur Schäden durch Kratzer und Dellen am Kotflügel vorhanden gewesen. Dies habe die Käuferin gewusst.

Das LG gab der Klage statt. Es stellte fest, dass der Audi einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Lediglich bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ dürfe von Unfallfreiheit gesprochen werden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass das Auto mindestens zwei Unfälle erlitten hatte. Ein Vorbesitzer schilderte einen großen Unfall. Deshalb durfte die Käuferin den Rücktritt erklären. Der Händler hatte eine Garantie für die Beschaffenheit des Autos - hinsichtlich der Unfallfreiheit - übernommen. Diese Erklärung war auch schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Händler in bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache „Unfallfreiheit“ übernommen hatte. Weil diese nicht vorlag könne die Käuferin den Kaufpreis von 6.500 EUR sowie Zinsen hierauf herausverlangen. Auch die von der Käuferin vorgelegten Rechnungen über Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Autos in Höhe von 1.150 EUR bekam sie ersetzt. Anrechnen lassen musste sie sich aber die Vorteile, die sie durch den Gebrauch des Autos gezogen hatte. Diese Nutzungsvergütung wird aus den gefahrenen Kilometern errechnet. Da die Käuferin diesen Abzug bereits in ihrer Berechnung zur Klage vorgenommen hatte, war sie vollständig erfolgreich (LG Coburg, 41 O 555/13).

Zum Anfang


Reiserecht: Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung

Nach der Fluggastrechteverordnung der EU haben Fluggäste bei Annullierung des Flugs oder bei größeren Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die üblicherweise nicht im Machtbereich der Fluggesellschaft liegen.

Auf diese Grundsätze wies das Amtsgericht Hannover in zwei Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen hin. In einem Fall war das Flugzeug von Köln/Bonn nach Fuerteventura am 4.3.2014 statt um 11.55 Uhr um 16.30 Uhr gestartet und um 20.14 Uhr, mit 3 Stunden 44 Minuten Verspätung gelandet. In dem anderen Fall war das gleiche Flugzeug von Fuerteventura nach Köln/Bonn am 4.3.2014 statt um 17.25 Uhr um 21.35 Uhr gestartet und um 2.20 Uhr, mit 3 Stunden 25 Minuten Verspätung gelandet. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob extreme Witterungsbedingungen, die am Vortag dazu führten, dass ein Flug von Stuttgart nach Arecife nach Fuerteventura umgeleitet wurde, auch am nächsten Tag noch als außergewöhnlicher Umstand zur Rechtfertigung einer Verspätung gelten könne.

Das Gericht hat festgestellt, dass Verspätungen, die in dem Umlauf des Flugzeugs am gleichen Tag aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftreten, einen Ausgleichsanspruch ausschließen können. Wenn allerdings die Verspätung aufgrund einer entschuldigten Verspätung aus dem Vorumlauf des Vortags resultiere, sei dies kein außergewöhnlicher Umstand mehr. Takte die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen die Auslastung der Maschinen so eng hintereinander, dass selbst einen Tag vorher auftretende Verzögerungen nicht mehr ausgeglichen werden könnten, dann habe die Fluggesellschaft nicht mehr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Verspätungen zu vermeiden. Diese Verspätungen lägen dann nicht mehr in den nicht zu kalkulierenden Witterungsverhältnissen. Vielmehr seien sie allein in dem wirtschaftlich ausgerichteten Planungsverhalten des Luftfahrtunternehmens begründet. Das Gericht sprach den Klägern daher jeweils 800 EUR Ausgleichszahlung zu (Amtsgericht Hannover, 538 C 11519/13 und 565 C 850/14).

Zum Anfang


Unfallversicherung: Sportler genießen Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte

Auch wenn sie keine Vergütung erhalten, sind Sportler als „Wie-Beschäftigte“ in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der sportliche Einsatz über das hinausgeht, was sich aus den mitgliedschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg begründete damit den Unfallversicherungsschutz einer Handballamateurspielerin der 2. Bundesliga, die sich beim Training eine Verletzung zugezogen hatte.

Hintergrund: Ob Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch VII besteht, hängt davon ab, ob das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und die Arbeitsleistungen nicht nur auf Mitgliedspflichten beruhen. Bei einem Mannschaftssportler ist ein Beschäftigungsverhältnis - und eine entsprechende weisungsgebundene Eingliederung - gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet. Das gilt auch, wenn er nur Auslagenersatz erhält, so das LSG. Für eine Wie-Beschäftigung spricht nach Ansicht des LSG das Vorliegen folgender Kriterien:

  • Der Sport wird auf Leistungssportniveau betrieben.
  • Der Verein erzielt mit dem Einsatz der Sportler über Sponsoring wirtschaftliche Einnahmen.
  • Er verpflichtet die Sportler zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren.
  • Die Sportler übertragen Persönlichkeitsrechte an den Verein und verpflichten sich, keine Verträge mit anderen Werbepartnern zu schließen.
  • Etwaige - aus Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte - Erlöse stehen ausschließlich dem Verein zu.

(LSG Baden-Württemberg, L 8 U 1324/13).

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Parkverstoß: Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage

Aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen geparkt hatte. Dabei hatte er einen Abstellplatz benutzt, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Dort stand ein Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 EUR zahlte der Autofahrer nicht. Er war der Ansicht, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Vor dem Amtsgericht Essen hatte er mit der Argumentation Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf und verurteilte ihn wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 EUR. Die Richter neigten zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereithalte. Sie konnten diese Frage im vorliegenden Fall aber offenlassen. Nach ihrer Ansicht habe der Autofahrer die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Auch wenn eine gesetzliche Grundlage fehle, sei diese in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte (OLG Hamm, 5 RBs 13/14).

Zum Anfang


Ausfallschaden: Überlegungszeit von bis zu drei Tagen nach Gutachteneingang

Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten, danach darf er in Ruhe überlegen, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft. Diese Überlegungszeit darf bis zu drei Tage dauern.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Summe aus der Wartezeit auf das Gutachten und der Überlegungszeit muss der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zugeschlagen werden. Da ist sich die Rechtsprechung einig.

Hinweis: Unterschiedlich wird nur gesehen, wie lange der Geschädigte überlegen darf. Die drei Tage, die das OLG als Obergrenze zieht, sind durchaus im Trend der Rechtsprechung (OLG Celle, 5 U 159/13).

Zum Anfang


Unfallschadensregulierung: Reinigungskosten rund um die Lackierung sind erstattungsfähig

Reinigt der Reparaturbetrieb die zu lackierenden Flächen vor der Lackierung, um den Farbton zu bestimmen und hinterher, um „Farbstaub“ zu entfernen, sind die dafür entstandenen Kosten bei Haftpflichtschäden erstattungsfähig.

So urteilte das Amtsgericht Geldern in einem Fall, in dem der Versicherer bei der Unfallregulierung 46,41 EUR nicht erstatten wollte. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Lackierung von der Werkstatt fremdvergeben wurde. Und er bestritt, dass die Reinigung notwendig war. Auf alles das kommt es nicht an, urteilte das Gericht. Denn der Ersatzanspruch des Geschädigten erstrecke sich sogar auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Also komme es auf die objektive Notwendigkeit nicht an (AG Geldern, 4 C 119/14).

Zum Anfang


Unfallschadensregulierung: Wertminderung auch für zwölf Jahre altes Fahrzeug

Auch ein zwölf Jahre altes und bisher unfallfreies Fahrzeug verliert durch einen reparierten Unfallschaden an Wert. Der Sachverständige darf daher in seinem Gutachten eine Wertminderung ansetzen.

So entschied es das Amtsgericht Rostock. Es ging um einen gepflegten zwölf Jahre alten Pkw mit einer ungewöhnlich niedrigen Laufleistung von 46.040 km und einem Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR. Bei Reparaturkosten von etwa 1.660 EUR hat der Sachverständige die Wertminderung auf 150 EUR geschätzt. Dem ist das Gericht gefolgt (AG Rostock, 55 C 22/14).

Zum Anfang


Autokauf: Wann ist ein Fahrzeug noch scheckheftgepflegt?

Ist ein Fahrzeug auch scheckheftgepflegt, wenn vorgeschriebene Intervalle (alle zwei Jahre) wie zum Beispiel Öl- oder Bremsflüssigkeitswechsel um zirka zwei bis drei Jahre überzogen wurden, wenn seit dem letzten Kundendienst, der vor rund fünf Jahren erfolgte, gerade einmal zirka 8.000 km gefahren wurden? Unsere Antwort auf diese Frage eines Mandanten lautet „Nein“.

Antwort: Mit der Angabe „scheckheftgepflegt“ erklärt der Verkäufer (auch ein Kfz-Händler), dass die vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. „Im Wesentlichen“ heißt so viel wie „im Großen und Ganzen“, also nicht lückenlose Durchführung aller Termine zur vorgeschriebenen Zeit bzw. zum vorgesehenen km-Stand. Andererseits ist auch klar: Größere Wartungsschlampereien sind mit „scheckheftgepflegt“ nicht vereinbar.

Bezogen auf die Eingangsfrage bedeutet das: Sind die vorgeschriebenen Intervalle ausschließlich nach Zeitabständen fällig, also unabhängig von den inzwischen gefahrenen km (Beispiel: Ölwechsel alle zwei Jahre), dann ist eine Überziehung um zwei bis drei Jahre mit der Zusage „scheckheftgepflegt“ nicht mehr zu vereinbaren, die Zusage ist also falsch. Das Argument „nur zirka 8.000 km gefahren“ sticht nicht, wenn der Hersteller ausschließlich auf den Zeitfaktor abgestellt hat. Ob das sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, ist an dieser Stelle kein Thema. Entscheidend ist die Herstellervorgabe.

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 beträgt - 0,73 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,27 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2014 bis 30.06.2014: -0,63 Prozent
  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 Prozent
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 8/2014

Im Monat August 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit)

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.8.2014

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.8.2014

  • Gewerbesteuerzahler: 15.8.2014*

  • Grundsteuerzahler: 15.8.2014*

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.8.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2014* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2014 ein Feiertag. Somit verschiebt sich hier die Fälligkeit auf den 18.8.2014. Die Zahlungsschonfrist endet am 21.8.2014.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2014 am 27.8.2014.

Zum Anfang