Monatsbrief Mai 2013

WCR-B-05-2013

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnis: Dank und gute Wünsche müssen nicht ins Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Richter verwiesen darauf, dass das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten müsse. Der Mitarbeiter könne verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers würden dagegen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören (BAG, 9 AZR 227/11).

Hinweis: Ist der Mitarbeiter mit einer Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

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Sozialplan: Berücksichtigung eines Altersrentenbezugs ist rechtmäßig

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines 62-jährigen Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber über die Höhe der Abfindungsleistung aus einem Sozialplan. Nach diesem Sozialplan berechnete sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhielten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85-prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengelds bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkte. Hiernach wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 EUR gezahlt. Das war ihm aber zu wenig. Er hielt den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,47 EUR nach der Standardformel.

Seine Klage blieb vor dem BAG aber ohne Erfolg. Ein Sozialplan solle die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stünden den Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der europarechtlichen Richtlinien zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen würden. Sie seien nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gebe auch das Unionsrecht nicht vor (BAG, 1 AZR 813/11).

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Betriebsvereinbarung: Altersgrenzen zum Rentenbeginn sind wirksam

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines 1942 geborenen Arbeitnehmers. Dieser war seit 1980 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln könnten. Dabei hätten sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Diese seien gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpfe, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könne. Eine solche Regelung verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sei auch keine, die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung (BAG, 1 AZR 417/12).

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Arbeitszeit: UPS darf nicht nur in Teilzeit beschäftigen

Der Betriebsrat durfte die Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden zu Recht verweigern.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Fall des international tätigen Paketlogistikers UPS. Dieser möchte am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen. Er lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden. Darin sah er eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Arbeitnehmer.

Das LAG hielt die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats für begründet. Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Das sei vorliegend der Fall. So müsse die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers sachlich gerechtfertigt sein. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch Doppelschichtarbeitsplätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg, 6 TaBV 9/12).

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Baurecht

Bauplanung: Architekt muss Kostenrahmen abstimmen und einhalten

Wird der Architekt mit der Planung eines Bauwerks beauftragt, muss er bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten hin, der mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt worden war. Seine vorgelegte Planung wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen den Bauherrn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Damit hatte er in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Bauherrn, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Der BGH hat das differenzierter gesehen und auf die Grundpflichten des Architekten verwiesen. Dieser müsse zusammen mit dem Bauherrn die Kosten des Bauvorhabens abstimmen und die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Die gegenüber dem Architekten geäußerten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen. Sie würden nach Ansicht der Richter jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Solche Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur eine ungefähre Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Bleiben Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens, müsse der Architekt diese aufklären. Das könne auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne sein Anspruch auf Honorar entfallen. Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. Der BGH hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VII ZR 230/11).

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Architektenrecht: Kündigungsrecht bei zögerlicher Brandschutzplanung

Verletzt ein Architekt seine Pflichten aus dem Architektenvertrag in einer so schwerwiegenden Weise, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar erscheint, kann dieser den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten aber auch deutlich, dass an das Vorliegen des vom Architekten zu vertretenden wichtigen Grunds strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien beispielsweise erfüllt, wenn der Architekt eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten habe und wenn diese Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht sei. In dem betreffenden Fall war der Architekt mit den Planungsleistungen zur Wiederherstellung des Brandschutzes in einem Gebäudekomplex stark in zeitlichen Verzug geraten. Dies sahen die Richter als wichtigen Kündigungsgrund an, da der Bandschutz von sich selbst heraus als dringlich anzusehen sei (BGH, VII ZR 35/10).

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Bauordnungsrecht: Kein Wohngebäude in ehemaliger Tabakscheune

Der Einbau eines massiven Wohngebäudes in eine in der freien Landschaft stehende ehemalige Tabakscheune aus Holz ist nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Grundstückseigentümers entschieden. Dessen im Außenbereich der Gemeinde liegendes Grundstück ist mit einer aus den 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Tabakscheune aus Holz bebaut, die seit vielen Jahren nicht mehr genutzt wird. Die Scheune ist ca. 40 m lang, 8 m breit und knapp 14 m hoch. Nach den Bauplänen des Eigentümers sollte in diese Scheune ein massives Gebäude mit eigenen Fundamenten auf drei Ebenen errichtet werden. Die Baugenehmigung für die entstehenden Wohnungen wurde jedoch abgelehnt. Hiergegen erhob der Eigentümer Klage. Zwar werde in den vorhandenen Holzbau ein neuer Baukörper eingefügt. Das äußere Erscheinungsbild des ehemaligen Tabakschuppens werde sich aber nicht verändern. Die bestehenden Außenwände bildeten nach wie vor die Fassade und auch das Dach werde unverändert bleiben. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe in jedem Fall gewahrt.

Dieser Argumentation sind die Richter jedoch nicht gefolgt. Zur Begründung führten sie aus, das Vorhaben des Eigentümers bestehe darin, in die vorhandene Bausubstanz einen weitgehend selbstständigen neuen Baukörper einzufügen. Der massive Einbau verfüge über eigenständige Fundamente und weise beträchtliche Maße auf, die zumindest dem eines Ein- oder Zweifamilienhauses entsprächen. Dadurch entstehe ein neues Gesamtgefüge, bei dem der bisherige Tabakschuppen aufgrund seines Volumens und der überwiegenden Baumasse keineswegs die Hauptsache darstelle. Nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens diene das Bauvorhaben des Klägers nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltswerts. Zudem sei das Grundstück, auf dem die Scheune stehe, Teil eines Landschaftsschutzgebiets. Daher beeinträchtige der Einbau eines Wohngebäudes die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Bauvorhaben sei deshalb nicht genehmigungsfähig (VG Neustadt, 4 K 864/12.NW).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Bundesrat stimmt Unterhaltsvorschussgesetz zu

Die Bundesländer haben in ihrer Plenarsitzung Ende März dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt.

Das Gesetz soll durch vereinfachte Antragsverfahren dafür sorgen, dass alleinerziehende Eltern und deren Kinder so einfach und effektiv wie möglich zustehende Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten können. Zudem erleichtert es zuständigen Stellen - zum Beispiel durch die Erweiterung von Auskunftsansprüchen - den Rückgriff auf die Unterhaltsschuldner. Den Anstoß für das Gesetz gab der Bundesrat, der im Juni 2010 den „Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht“ in den Bundestag eingebracht hatte.

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht in der Lage oder verstorben ist.

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Kindesunterhalt: Vater schuldet Unterhalt nach dem fiktiven Einkommen der bisherigen Tätigkeit

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14-jährigen Sohn und die 13-jährige Tochter stritten. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Die Richter verpflichteten den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden (OLG Hamm, II-2 UF 53/12).

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Scheidungsprozess: Nur unmittelbare Kosten sind bei der Steuer abziehbar

Wer sich scheiden lässt, kann nur die unmittelbar und unvermeidbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abziehen.

Nicht abzugsfähig sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München dagegen Kosten, bei denen sich die Ex-Ehegatten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts hätten einigen können (FG München, 10 K 800/10).

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten darauf achten, dass die nicht unmittelbar mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs) in den Prozessrechnungen getrennt von den unmittelbaren Kosten ausgewiesen sind. Ohne Trennung schätzt das Finanzamt die abziehbaren Kosten. Und diese Schätzung wird meist zum Nachteil des Steuerzahlers ausfallen.

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Erbrecht: Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist, haftet er nicht mit seinem privaten Vermögen für die noch fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Diese für den Erben vorteilhafte Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Mannes, dessen Vater gestorben war. Noch innerhalb der Monatsfrist kündigte er das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Der Vermieter verlangte von ihm die Miete für den Zeitraum vom Tode des Vaters bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Sohn hat daraufhin die Dürftigkeitseinrede erhoben, also geltend gemacht, dass die offenen Forderungen gegen den Erben das vererbte Vermögen übersteigen.

Der BGH entschied, dass der Sohn damit die Haftung auf den Nachlass beschränkt habe und nicht mit seinem Eigenvermögen hafte. Werde das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet, seien nämlich auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung des Erben werde nicht begründet. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein solle. Die Klage sei nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet gewesen. Da der Sohn jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben habe und die Unzulänglichkeit des Nachlasses feststehe, hat der BGH die Klage des Vermieters insgesamt abgewiesen (BGH, VIII ZR 68/12).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Eigenbedarf: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Bedarf bei Vertragsschluss nicht absehbar war

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt. Die Mieter hielten diese Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen sei sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Und zum anderen habe der Sohn des Vermieters bei der Anmietung mündlich geäußert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich.

Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht sahen den Eigenbedarf als erwiesen an und gaben der Räumungsklage des Vermieters statt. Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden. Er sei für den Vermieter zuvor nicht absehbar gewesen. Daher sei die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtige oder zumindest erwäge, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrags hätte der Vermieter noch nicht absehen können, dass sein Enkel seine Lebensplanung ändern würde. Dieser habe erst später entschieden, das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnen zu wollen (BGH, VIII ZR 233/12).

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Mietvertrag: Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Familie, die bei einer Genossenschaft eine Wohnung angemietet hatte. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der Hunde und Katzen in der Wohnung nicht gehalten werden dürfen. Beim Einzug brachte die Familie einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm mit. Die Genossenschaft forderte die Familie auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Die Familie weigerte sich. Daraufhin klagte die Genossenschaft auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung.

Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Die Richter entschieden, dass die Mietvertragsklausel unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehöre, müsse jeweils im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung geklärt werden. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Hinweis: Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss (BGH, VIII ZR 168/12).

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AGG: Keine Wohnung für Gewerkschaftsangehörige?

Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zwischen potenziellem Mieter und Vermieter. Der Bewerber um eine Wohnung hatte letztlich eine Absage vom Vermieter bekommen. Daraufhin hatte er ihn auf Schadenersatz verklagt und sich auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Er habe die Wohnung nur deshalb nicht bekommen, weil seine Frau in der Gewerkschaft sei. Das Gericht hielt dieses Argument jedoch für irrelevant. Verboten seien nach dem AGG Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens und sei insofern keine Weltanschauung. Es bestehe daher kein Schadenersatzanspruch (AG München, 423 C 14869/12).

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Betriebskosten: Mieter muss Kosten des Klingelschildes nicht übernehmen

Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).

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Verbraucherrecht

Vertragsrecht: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei Küchenlieferung und -einbau

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." ist unwirksam.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung daran nichts ändere, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten. Die Klausel verliere ihren Charakter als gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert werde. In der Sache selbst sei die vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie sei daher unwirksam. In dem betreffenden Fall habe die Klausel die Kunden verpflichtet, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie würden auf diese Weise jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft sei. Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts, da der Verkäufer den Kerngehalt seiner unwirksamen Klausel - die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und den Käufern insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Werde dem Käufer lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von ca. 10 Prozent der Vergütung zugestanden, berücksichtige dies seine berechtigten Interessen nicht ausreichend (BGH, VII ZR 162/12).

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Krankenversicherung: Rückgriff des Versicherers gegen Vermieter wegen Wohnungsmängeln

Stürzt ein vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Die Klage scheitere an den Bestimmungen des zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach sei ein Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn neben dem Schädiger auch ein nach dieser Vorschrift privilegierter Familienangehöriger dem Versicherungsnehmer hafte, weil dessen Privilegierung anderenfalls durch den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Schädigern ausgehöhlt werde. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Mutter ihrem Kind hafte, da sie ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt habe. Sie hätte jeden Gegenstand, der ein Erreichen des Fensters für das Kind ermöglichen konnte, aus dem Raum entfernen müssen oder aber das Zimmer nicht verlassen dürfen. Der Vermieter blieb damit von einer Haftung frei, unabhängig davon, ob er von dem Wohnungsmangel wusste oder nicht (OLG Koblenz, 5 U 983/12).

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Autokauf: Rücktritt, wenn der gekaufte Neuwagen zu viel Kraftstoff verbraucht

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Ende 2009 hatte der Kläger beim beklagten Autohaus einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 EUR erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem Fahrzeug des Klägers nicht der Fall. Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 Prozent überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 EUR zu machen. Diese müsse der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung leisten (OLG Hamm, I-28 U 94/12).

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Der erste deutsche Handyspürhund wird im sächsischen Justizvollzug eingesetzt

Seit April 2012 wurde im Rahmen eines Pilotprojekts an der Diensthundeschule der sächsischen Polizei ein zum Aufspüren von versteckten Mobilfunktelefonen fähiger belgischer Schäferhund »Artus Lübeck Airport« ausgebildet. Nunmehr hat Artus erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden und kann den geregelten Diensteinsatz in den Justizvollzugsanstalten aufnehmen. Sein neuer Arbeitsort wird die Justizvollzugsanstalt Zeithain sein. Artus’ Spürnase wird jedoch auch den anderen sächsischen Justizvollzugsanstalten zur Verfügung stehen.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Mit der erfolgreichen Ausbildung eines Handyspürhundes wird ein weiterer wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den sächsischen Justizvollzugsanstalten wie auch zur Kriminalprävention geleistet. In Justizvollzugsanstalten eingeschmuggelte Mobilfunktelefone stellen ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko dar. Über sie kann beispielsweise von Untersuchungsgefangenen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Einfluss auf Zeugen genommen werden oder Strukturen organisierter Kriminalität durch entsprechende Kommunikation aus den Anstalten heraus aufrechterhalten werden.“ Jährlich werden in den sächsischen Justizvollzugsanstalten hunderte Mobilfunkgeräte sichergestellt. Bei den Gefangenen sind die immer kleiner und billiger werdenden Mobilgeräte sehr begehrt. „Handys in den Anstalten darf es nicht geben. Doch die Einbringungsmethoden und Versteckmöglichkeiten werden immer raffinierter. Im Jahr 2012 wurden über 300 Mobilfunkgeräte sichergestellt. Wie viele Telefone unentdeckt bleiben kann man nur ahnen. Neben Drogen sind Mobilfunktelefone die beliebteste Schmuggelware in den Gefängnissen“, erklärt Martens weiter. Die Justizvollzugsanstalt Zeithain ist bundesweit die erste und europaweit, nach Großbritannien, die zweite Anstalt, in der ein Handyspürhund eingesetzt wird.

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Verkehrsrecht

Autokauf: Rücktrittsrecht bei klappernden Geräuschen am Unterboden

Treten trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden bei einem Neuwagen auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes, der einen Neuwagen für rund 33.000 EUR gekauft hatte. In der Folgezeit rügte er eine Vielzahl von Mängeln, u.a. klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen beim Verkäufer befand (nach der Behauptung des Käufers 22-mal), trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG dem Käufer recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige ihn zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar würden die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen. Die Erheblichkeit dieses Mangels ergebe sich jedoch aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete. Es sei aber deutlich wahrnehmbar. Daher lasse es bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft (OLG Frankfurt a.M., 3 U 18/12).

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Unfallschaden: Fahrzeug laut Gutachten fahrbereit, aber nicht verkehrssicher

Dem Geschädigten kann nicht in jedem Fall zugemutet werden, dass er ein verunfalltes Fahrzeug bis zum Reparaturbeginn weiterbenutzt.

Das stellte das Landgericht (LG) Köln klar. In dem betreffenden Fall war das Fahrzeug im Schadengutachten zwar als „fahrbereit“ bezeichnet worden. Da es aber wegen der unfallbedingt zerstörten Heckscheibe und einer beschädigten hinteren Leuchteinheit offensichtlich nicht mehr verkehrssicher war, schlossen die Richter eine weitere Nutzung im Straßenverkehr aus. Der Geschädigte dürfe sich in diesem Fall einen Ersatzwagen nehmen (LG Köln, 11 S 89/12).

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Handyverbot: Verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt. Betroffen war ein Autofahrer, der während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hatte. Dabei hatte er darauf getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 EUR hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.

Das sahen die Richter am OLG jedoch anders. Auch wenn er mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei dies eine verbotene „Benutzung“ im Sinne des Gesetzes. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Verbotsvorschrift gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe (OLG Hamm, III-5 RBs 11/13).

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Führerscheinentzug: Keine Fahreignungszweifel wegen politischer Äußerungen

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung ergeben. Dies gilt auch, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.

Die Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen im Fall eines Mannes, der der Bußgeldstelle schriftlich mitgeteilt hatte, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten. Er werde durch einen Nichtstaat verfolgt, wie die sogenannte BRD einer sei. Diesem Schreiben waren ein weiteres Schreiben des Antragstellers an das Rechts- und Ordnungsamt und ein vierseitiger Anhang beigefügt. Die darin enthaltenen Betrachtungen zu komplexen staats- und völkerrechtlichen Fragestellungen, kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Bußgeldstelle leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Von dort aus wurde der Mann aufgefordert, ein fachärztliches Gutachtens eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation vorzulegen. Damit sollte er seine Fahreignung nachweisen. Weil der Mann dies nicht tat, entzog ihm die Behörde daraufhin die Fahrerlaubnis.

Auf den Widerspruch des Mannes setzte das VG die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung außer Kraft. Die Richter räumten ein, dass die Ansichten des Mannes unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen mögen. Sie würden aber ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel darstellen. Das gelte erst recht, wenn sich der Antragsteller die These von der angeblich „rechtlich nicht existenten BRD“ nur zu eigen mache, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen (VG Sigmaringen, 4 K 3172/12).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent

vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent

vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent

vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent

vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent

vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent

vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent

vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent

vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent

vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent

vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2013

Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2013.

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013.

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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