Monatsbrief April 2012

WCR-B-04-2012

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Arbeitslöhne: Reallöhne im Jahr 2011 voraussichtlich um 1,0 Prozent gestiegen

Die Reallöhne, das heißt die preisbereinigten Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, stiegen in Deutschland im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich um durchschnittlich 1,0 Prozent. Zum Vergleich: 2010 waren sie um 1,5 Prozent gestiegen, 2009 um 0,4 Prozent gesunken.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lagen die Nominallöhne im Jahr 2011 nach bisher vorliegenden Ergebnissen um voraussichtlich 3,3 Prozent über dem Vorjahreswert, die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 2,3 Prozent. Die Nominallöhne stiegen in der ersten Jahreshälfte 2011 vor allem durch den weiteren Abbau der Kurzarbeit sowie höhere Tarifabschlüsse und Sonderzahlungen stark an (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 6.2.12, www.destatis.de).

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Mehrarbeit: Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn Vergütungserwartung besteht

Besteht keine (wirksame) Vergütungsregelung, muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Lagerleiters, der bei einer Spedition ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800 EUR erhielt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber die Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Das BAG bestätigte die entsprechende Verurteilung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht. Die Spedition schulde dem Lagerleiter die Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei wegen Intransparenz unwirksam. Der Arbeitsvertrag lasse aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Lagerleiter für das regelmäßige Bruttoentgelt schulde. Er habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukomme (BAG, 5 AZR 765/10).

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Erfolgsabhängiges Gehalt: Kein Schadenersatz des Arbeitgebers bei Gehaltseinbußen

Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das Versicherungsleistungen vertreibt. Dabei arbeitet es im Zielgruppenvertrieb mit dem Verein „B.“ zusammen. Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter in diesem Bereich. Für B. tätige Werber werden zugleich als sog. „Beauftragte“ für die Beklagte aktiv und versuchen, mit den Mitgliedern des B. ein Beratungsgespräch über Versicherungen zu vereinbaren. Dieses wird dann von „Beratern“ der Beklagten durchgeführt. Die Berater erhalten Provisionen, wobei ein bestimmtes Fixum von der Beklagten garantiert wird. Der Kläger war zunächst als Berater tätig, dann leitete er als Gruppenleiter mehrere Beauftragte und schließlich als Vertriebsleiter mehrere Berater an. Das erfolgsabhängige variable Entgelt des Klägers überstieg das vertraglich garantierte Fixum immer um ein Mehrfaches. Im Bereich B. nahm die Zahl der Beauftragten von 2003 bis 2008 um etwa 60 Prozent ab. Mit der Klage verlangt der Kläger Schadenersatz wegen Gehaltseinbußen in den Jahren 2006 bis 2008. Dazu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe schuldhaft die Zahl der Beauftragten reduziert, wodurch die Beratungstermine zurückgegangen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Beratern und Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen seien nach Ansicht der Richter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Es entspreche dem Wesen eines variablen Entgeltbestandteils, in der Höhe von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig zu sein. Werde die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert, bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen. Dies bedürfe einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass ein Gebiets- oder Kundenschutz arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden war. Zudem hatte sich die Beklagte selbst bei Übertragung der Vorgesetztenfunktionen vorbehalten, die Zahl der unterstellten Beauftragten oder Berater jederzeit verändern zu können (BAG, 8 AZR 98/11).

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Arbeitsunfähigkeit: Bei jeder Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln ist der Arbeitgeber aber auch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der Arbeitgeber für das Vorlageverlangen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen besonderen Anlass brauche. Auch könne nach Ansicht der Richter die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht nicht auf billiges Ermessen geprüft werden (LAG Köln, 3 Sa 597/11).

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Baurecht

Bauvertrag: Auf fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung muss rechtzeitig hingewiesen werden

Der Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, wenn er diesbezügliche Einwendungen nicht binnen der zweimonatigen Prüfungsfrist nach der VOB/B erhoben hat.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter machten deutlich, dass die Prüfbarkeit nur ausreichend beanstandet worden sei, wenn der Auftraggeber hinreichend deutlich mache, dass er nicht bereit sei, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten habe. Vorliegend hätten die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart gehabt. In diesem Fall könne ohne das Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber vom Erfordernis einer förmlichen Abnahme Abstand nehmen wolle, wenn er vor der Abnahme gravierende Mängel gerügt hat (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

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Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll.

Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Rechtsstreit über die Lieferung und Montage einer Fenster- und Sonnenschutzanlage für ein Wohn- und Geschäftshaus fest. Der Auftraggeber hatte zwar gefordert, die bereits gerügten Mängel zu beseitigen. Im Einzelnen hatte er die Mängel jedoch nicht bezeichnet. Das reichte den Richtern nicht aus. Sie hielten eine solche Aufforderung zur Mängelbeseitigung für unzureichend. Es lasse sich ihr nicht entnehmen, welche Mängel der Auftraggeber in welcher Form gerügt habe (OLG Köln, 3 U 69/09).

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Bauordnungsrecht: Beseitigungsanordnung unter Bedingung des verspäteten Befreiungsantrags

Ordnet die Behörde an, dass ein baurechtswidriges Gartenhaus beseitigt werden muss, wenn ein aufgegebener Befreiungsantrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gestellt wird, ist diese Anordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall der Befreiungsantrag vielmehr mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeigeführt werden könne. Das gelte insbesondere, wenn der Betroffene überlegt hat, das Gartenhaus freiwillig wieder abzureißen und auf einen Antrag zu verzichten (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10443/11.OVG).

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Familien- und Erbrecht

Ehegattenunterhalt: Einwand der Verwirkung im Abänderungsverfahren

Mit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend sei deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöse und zu erkennen gebe, dass er diese nicht mehr benötige. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen nach Ansicht der Richter keine Rolle (BGH, XII ZR 117/09).

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Sorgerecht: Kein Entzug ohne konkrete Anhaltspunkte für eine akute Kindesgefährdung

Einer Mutter darf das Sorgerecht nicht entzogen werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter vorliegen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. und hob damit den Bescheid der Behörde auf, mit dem das Sorgerecht der Mutter entzogen werden sollte. Die Richter bestätigten zwar, dass das Jugendamt berechtigt und verpflichtet sei, im Falle einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Erforderlich sei jedoch, dass entweder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden könne oder aber der Sorgeberechtigte nicht widerspreche. Vorliegend könne von einer Zustimmung der Mutter nicht die Rede sein. Für eine Zustimmung müsse nämlich eine eigene echte Willensbildung der Sorgeberechtigten vorliegen. Diese könne aber nicht darin gesehen werden, dass das Kind letztlich widerstandslos unter Aufgabe des aktuellen Protests an Jugendamtsmitarbeiter übergeben werde. Im Übrigen könne auch die im Rahmen des Sorgerechtsentzugs für notwendig erachtete Trennung neugeborener Kinder von der Mutter nicht damit begründet werden, dass es der Mutter nicht gelungen sei, ihre psychische Gesundheit nachzuweisen. Damit sei keine akute Kindesgefährdung nachgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 2 UF 481/11).

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Erbrecht: Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben

In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend seien.

Hinweis: Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht nach einer Entscheidung des OLG Celle ebenfalls nicht aus.

(OLG München, 31 Wx 298/11; OLG Celle, 6 U 117/10).

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Erbrecht: Umfassende Enterbung von Verwandten in letztwilliger Verfügung

Zwar besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines auch noch so entfernten Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Hiervon kann es jedoch auch Ausnahmen geben.

Eine solche Ausnahme lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm im Fall einer Erblasserin vor. Sie hatte in ihrem Testament verfügt, dass „jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen“ sein sollten. Als einer der gesetzlichen Erben einen Erbschein erteilt haben wollte, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht dies ab. Das OLG bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Richter machten zunächst deutlich, dass der Wille des Erblassers zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts nicht vorschnell angenommen werden dürfe. Er müsse vielmehr anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein. Vorliegend sei die Formulierung aber sehr deutlich und könne daher als umfassende Enterbung zu verstehen sein. Es sei hier zudem zu berücksichtigen, dass die Erblasserin als nichteheliches Kind von ihren Verwandten selbst von der Erbfolge ausgeschlossen worden war. Letztlich könne die Enterbung aller Verwandten aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments geschlossen werden. Sie werde zudem durch die Lebensgeschichte der Erblasserin gestützt (OLG Hamm, I-15 W 701/10).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Modernisierungsankündigung: Geringe formelle Anforderungen

Eine nach dem Gesetz erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Hauseigentümers. Dieser wollte an der Westseite des Hauses Balkone errichten und verlangte vom Mieter die Duldung der Arbeiten. Zu Recht, urteilten die Richter. Sie stellten klar, dass das Gesetz vorschreibe, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, den voraussichtlichen Umfang, ihren Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung mitteilen müsse. Die Anforderungen an diese Ankündigung dürften aber nicht überzogen werden. Die Ankündigung der Arbeiten müsse lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trage. Dieser müsse das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die geplanten Maßnahmen erfahren. Wichtig sei, dass der Mieter wisse, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert werde und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch sowie die zu zahlende Miete auswirke. Tief ins Detail gehende Einzelheiten müssten dagegen nicht mitgeteilt werden. Diese Voraussetzungen hätte der Vermieter eingehalten (BGH, VIII ZR 242/10).

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Mietminderung: Anforderungen an die Darlegung des Mangels einer Mietwohnung

Will der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern, muss er nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Mit dieser Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt. In dem betreffenden Fall fühlte sich der Mieter dadurch gestört, dass der Vermieter etliche Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus als Ferienwohnungen an Touristen vermietete. Wegen erheblicher Belästigungen durch Lärm und Schmutz minderte der Mieter daher die Miete um 20 Prozent. Als ein höherer Mietrückstand aufgelaufen war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Landgericht urteilte entsprechend.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der BGH entschied, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels in unvertretbarer Weise überspannt habe. Zutreffend sei zwar die Annahme, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liege, dass andere Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet seien. Denn dies führe nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgehen, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten seien. Der Mieter müsse daher näher erläutern, worin der konkrete Sachmangel liege, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz müsse deshalb kein „Protokoll“ vorgelegt werden. Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergebe, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es gehe, sowie zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten würden. Diese Anforderungen hätte der Mieter hier erfüllt (BGH, VIII ZR 155/11).

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WEG: Richtige Abrechnung der Heizkosten gegenüber den Wohnungseigentümern

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umlegen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Wohnungseigentümer, die sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters gewendet hatten. Der Verwalter hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger sind der Meinung, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen.

Der BGH entschied, dass in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufgenommen werden müssen. Der Verwalter habe nämlich eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein müsse. Diesen Anforderungen genüge die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweise. Bei den Einzelabrechnungen seien hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Daher seien für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern. Im konkreten Fall habe daher zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Das gelte aber nicht für die Einzelabrechnungen, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde gelegt haben. Diese müssten neu erstellt werden (BGH, V ZR 251/10).

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WEG: Ganztägige Kinderbetreuung in vermietetem Wohnungseigentum ist unzumutbar

Wollen Mieter einer Eigentumswohnung ein Gewerbe oder ihren Beruf in der Wohnung ausüben, kann der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage seine Zustimmung hierzu verweigern.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass die Zustimmungsverweigerung voraussetze, dass anderenfalls die anderen Wohnungseigentümer oder -mieter unzumutbar beeinträchtigt oder gestört würden. Gleiches gelte, wenn der Charakter des Hauses beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzung sei in dem betreffenden Fall erfüllt gewesen. Die Mieterin wollte eine ganztägige Kinderbetreuung in der Wohnung einrichten. In diesem Fall sei die Zustimmungsverweigerung des Verwalters rechtmäßig erfolgt (LG Köln, 29 S 285/10).

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Verbraucherrecht

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Keine Verweisung bei befristeter Beschäftigungsmaßnahme

Der Versicherer darf seine Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht wegen der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in einer Beschäftigungsmaßnahme einstellen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. In der Begründung heißt es, dass eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung darstelle. Bei der Beschäftigungsmaßnahme handele es sich nicht um eine normale Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, die von einem Arbeitgeber vergütet werde. Das sei für eine Verweisungsmöglichkeit aber unabdingbar erforderlich.

Und noch eine zweite wichtige Aussage trifft das OLG: Sehen die Bedingungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Möglichkeit einer konkreten Verweisung vor, so kann der berufsunfähige Versicherungsnehmer auch dann nicht verwiesen werden, wenn er die von ihm aufgenommene andere Tätigkeit nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen zwar vollschichtig ausüben könnte, sie tatsächlich aber nur in einem so geringen Umfang verrichtet, dass er keine die bisherige Lebensstellung wahrende Vergütung erzielt (OLG Nürnberg, 8 U 607/11).

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Haftungsrecht: Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen.

Das musste sich der Kunde einer Sparkasse vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Er hatte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz geparkt und war auf dem Weg zum Gebäude auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche ausgerutscht. Beim Sturz zog er sich eine Verletzung des Sprunggelenks zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Verpflichtung bestehe, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Sparkasse keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen (OLG Koblenz, 5 U 1418/11).

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Mängelrüge: Hier dürfen Sie keinen Fehler machen...

Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.

Auf diese feststehenden Regeln bei der Mängelrüge wies das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das in München bei einer Autofirma ein 19 Jahre altes Wohnmobil gekauft hatte. Kurze Zeit nach dem Kauf meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihr zu bringen. Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle. Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht. Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 EUR von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen. Die Autofirma zahlte nicht, sodass Klage erhoben wurde.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Das Ehepaar könne die Reparaturkosten nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar. Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte. Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen. Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrags. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen (AG München, 222 C 19013/10).

Hinweis: Recht haben und Recht bekommen sind vielfach unterschiedliche Paar Schuhe, wenn man sich nicht an die Formalitäten hält. Anwaltlicher Rat ist in solchen Fällen oft Goldes wert.

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Vereinsrecht: Welche Rechte haben Ehrenmitglieder?

In vielen Vereinen wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben oder zumindest ein Teilnahmerecht.

Für den rechtlichen Status eines Ehrenmitglieds kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage: Es handelt sich um echte Mitglieder, um ein durch Satzung eingeräumtes Sonderrecht oder um eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug.

1. Ehrenmitglieder als echte Mitglieder

Die Satzung kann Ehrenmitgliedschaften als besondere Form der Mitgliedschaft definieren - ähnlich etwa wie Fördermitgliedschaften. Regelt die Satzung es dann nicht anders, haben die Ehrenmitglieder alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

Eine solche Ehrenmitgliedschaft ist aber mit einer Aufnahme in den Verein verbunden. Sie kann also nicht einfach verliehen werden, sondern es muss ein - formfreier - Aufnahmevertrag zustande kommen. Das Ehrenmitglied muss dabei dem Beitritt zum Verein ausdrücklich zustimmen. Es hat dann - wenn die Satzung das nicht anders regelt - alle Mitgliederrechte, also auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedschaft als Sonderrecht

Ebenfalls nur per Satzung ausgestaltet werden kann die Ehrenmitgliedschaft als Sonderrecht nach § 35 BGB. Das gilt aber nur für Mitglieder und bezieht sich typischerweise auf die Beitragsfreiheit. Denkbar wären aber auch andere Sonderrechte. Solche Ehrenmitglieder sind Vollmitglieder und haben schon von daher Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitgliedschaft als bloße Ehrung

Trifft die Satzung keine Regelung zur Ehrenmitgliedschaft, ist deren Verleihung eine bloße Ehrung ohne mitgliedschaftlichen Bezug. Die Mitgliederversammlung ist frei, einen solchen Titel zu verleihen, auch wenn dazu keine Satzungsvorgabe besteht. Das „Ehrenmitglied“ ist dann im vereinsrechtlichen Sinne kein Mitglied - wenn es die Mitgliedschaft nicht ausdrücklich erwirbt oder bereits hat.

Aus dieser Ehrenmitgliedschaft ergeben sich dann keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Der Geehrte hat kein Stimmrecht und auch kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung. Er könnte allenfalls wie andere Dritte zur Teilnahme zugelassen werden, wenn die Satzung dies nicht ausschließt. Das obliegt dann aber einem Beschluss der Mitgliederversammlung.

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Verkehrsrecht

Mitverschulden: Sicherheitsgurt darf nach Unfall abgelegt werden

Der Geschädigte muss sich bei einem Unfall nicht in jedem Fall ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keinen Sicherheitsgut angelegt hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Geklagt hatte eine Frau, die nachts auf der Autobahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt. Sie hat Schadenersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 Prozent angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 Prozent erreichen.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH wies darauf hin, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein müssen. Ein Verstoß könne bei unfallbedingten Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Vorliegend würde der Beklagte aber nur für die Folgen des Zweitunfalls haften. Daher sei für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestanden habe. Das sei nach Ansicht der Richter nicht der Fall gewesen. Sie begründen dies damit, dass der Zusammenstoß sich nicht „während der Fahrt“ des Pkw der Klägerin ereignet habe. Dessen Fahrt sei vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, sei die Klägerin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können. Nach der Straßenverkehrsordnung sei sie dazu sogar verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete. Die Haftungsquote sei daher zugunsten der Klägerin abzuändern (BGH, VI ZR 10/11).

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Mietwagen: Nutzung bei Unfall kurz vor einer Urlaubsreise

Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.

So entschied das Amtsgericht (AG) Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.

Hinweis: In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, den Versicherer entsprechend zu informieren. Dann mag der entscheiden, ob er das fertig reparierte Fahrzeug an den Urlaubsort transportieren und den Mietwagen abholen lässt. Jedenfalls kann er dann im Nachhinein keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend machen (AG Bonn, 106 C 322/10).

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Wertminderung: Anspruch auch bei altem Pkw

Neun Jahre alt, 90.000 km auf der Uhr - das spricht nicht gegen eine Wertminderung bei einem unfallbeschädigtem Fahrzeug, entschied das Amtsgericht (AG) Norderstedt.

Entscheidend - so das AG - sei nicht eine formalisierte Betrachtung nach irgendwelchen Eckdaten, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Die waren für den Geschädigten hier gut: Der Wagen war zum Unfallzeitpunkt in gutem Zustand und gepflegt (AG Norderstedt, 46 C 103/11).

Hinweis: Immer wieder probieren es die Versicherer mit angeblichen Alters- oder Kilometergrenzen. Das AG Norderstedt hat sich davon nicht blenden lassen. Und auch der Bundesgerichtshof hat schon 2004 schematischen Betrachtungen eine Absage erteilt (VI ZR 357/03).

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Schadengutachten: Oft schon bei kleinen äußeren Schäden gerechtfertigt

Der bei einem Unfall Geschädigte darf schon bei minimalen äußeren Fahrzeugschäden wie beispielsweise Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers ein Schadengutachten in Auftrag geben und die Versicherung des Schädigers muss die Kosten dafür erstatten.

In den meisten Fällen stecken nämlich hinter den äußerlich erkennbaren minimalen Schäden tiefer gehende Schäden, deren Reparaturkosten die Bagatellgrenze von 750 EUR überschreiten. Das zeigen zwei aktuelle Urteile.

Vor dem Amtsgericht (AG) Bautzen ging es um die Kosten für ein Schadengutachten in Höhe von 300,46 EUR, das der Geschädigte eingeholt hatte. Die Versicherung des Schädigers wollte die Kosten nicht übernehmen und behauptete bis zum Schluss, der Schaden erschöpfe sich in ein paar Schrammen auf der Lackierung des Stoßfängers. Tatsächlich aber war auch die Befestigung des Stoßfängers ausgebrochen. Das konnte der Sachverständige erst nach der Demontage feststellen. Die geschätzten Reparaturkosten lagen bei 828,64 EUR, also keiner Bagatelle. Ähnlich war es in einem Rechtsstreit am Amtsgericht (AG) Kiel. Dies sah Schäden von über 750 EUR, im konkreten Fall 1.054 EUR, grundsätzlich als Schäden jenseits der Bagatellgrenze an. Ob der Laie dies erkennen könne, sei egal. Bekanntermaßen könnten bei der aktuellen Fahrzeugtechnik auch bei äußerlich nur minimalen Schäden oftmals doch tiefer gehende Schäden entstanden sein (AG Bautzen,22 C 535/11; AG Kiel, 113 C 145/11).

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Hauptverhandlung: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschuldigt bei Fernbleiben

Legt der Betroffene eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann grundsätzlich von einem berechtigten Entschuldigungsgrund ausgegangen werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg kann er so sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben der Einspruch des Betroffenen ohne eine Verhandlung zur Sache verworfen werden müsse. Ein ärztliches Attest könne jedoch als genügende Entschuldigung gelten. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn das Attest erwiesenermaßen falsch sei oder aus sonstigen Gründen offensichtlich unrichtig oder unzureichend sei (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1514/11).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2012

Im Monat April 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.
  • Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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