Monatsbrief Januar 2012

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Pflegezeitgesetz: Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nicht möglich

Nach dem Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Diese Pflegezeit können sie jedoch nur einmal beanspruchen.

Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Der hatte Anfang 2009 seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er Mitte Juni für eine Woche seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen werde. Zum Ende des Jahres kündigte er an, dass er seine Mutter auch am 28. und 29.12. pflegen wolle. Dem widersprach der Arbeitgeber. Er meinte, der Arbeitnehmer sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.

Der Arbeitnehmer wollte daraufhin vom Gericht festgestellt haben, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zustehe. Mit seiner Klage blieb er aber vor dem BAG - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die Richter bestätigten zwar, dass die Pflegezeit nach dem PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu sechs Monate betrage. Das Gesetz gebe dem Arbeitnehmer aber nur ein einmaliges Gestaltungsrecht. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit sei dieses Recht erloschen. Dies gelte selbst in dem Fall, in dem die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreite (BAG, 9 AZR 348/10).

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

Ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, kann seinen Arbeitsplatz verlieren.

Hierauf wies das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall eines Kraftfahrers hin. Der Mann war mit einem Grad von 50 schwerbehindert und wog bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni 2010 wurde der Mann bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30. September 2010. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Seit Juni 2011 sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Dies ließen das LAG wie auch die Vorinstanz nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Mann um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht der Richter, dass der Mann sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben habe. Es sei auch unerheblich, ob ein Schaden entstanden sei. Ohne Bedeutung sei weiterhin, dass der Mann inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Mann seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden (Hessisches LAG, 10 Sa 245/11).

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Kurzes Fahrverbot rechtfertigt keine Kündigung

Ist ein Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und kann der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Berufskraftfahrers. Die Richter machten allerdings auch darauf aufmerksam, dass der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund sei, der eine Kündigung rechtfertigen könne. Gehe das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, sei allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung möglich. Dabei müssten die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer Beendigung bzw. an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgewogen werden. Bei einem lediglich einmonatigen Fahrverbot sei der Arbeitgeber aber nicht so beeinträchtigt, dass seine beeinträchtigten Interessen die Kündigung rechtfertigen würden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 Sa 295/10).

Zum Anfang


AGG: Kriterium „Frauen vor Männern“ bei der Parkplatzvergabe ist keine Diskriminierung

Ein Arbeitgeber darf bei der Vergabe von Stellplätzen auf einem Firmenparkplatz das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen.

Das ist das Ergebnis eines Parkplatzstreits vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Mitarbeiter eines großen Klinikums. Wegen einer Gehbehinderung verlangte er einen Parkplatz direkt am Klinikgebäude. Sein bisheriger Parkplatz lag 500 m entfernt. Der Arbeitgeber berücksichtigt bei der Zuteilung der gebäudenahen Plätze mehrere Kriterien: Dienstbeginn bzw. Dienstende, Frauen vor Männern, Beschäftigungsdauer und Alter. Nach diesen Kriterien könne dem Mitarbeiter derzeit kein Platz zugewiesen werden. Der Mitarbeiter hielt die Kriterien für eine unzulässige Diskriminierung.

Das sah das LAG jedoch anders. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Differenzierungen aufgrund des Geschlechts erlaube, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Das sei vorliegend der Fall. Frauen zu bevorzugen sei gerechtfertigt, da diese häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen würden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts sei daher gerechtfertigt. So könne dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit von Frauen Rechnung getragen werden. Maßnahmen dieser Art - wie etwa die Bereithaltung von Frauenparkplätzen - seien sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber Frauen bei der Vergabe von Parkplätzen in unmittelbarer Kliniknähe bevorzuge (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 314/11).

Zum Anfang



Baurecht

Baumangel: Schadenersatzanspruch besteht auch, wenn sich Mangel nicht auswirkt

Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt im verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M.. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine nicht fachgerechte Kellerabdichtung und Drainage, deren Mängel noch nicht beseitigt waren. Zu Feuchtigkeitsschäden war es innerhalb der letzten Jahre aber nicht gekommen. Die Richter entschieden, dass gleichwohl ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der erforderlichen Nachbesserungskosten von ca. 35.000 EUR bestehe. Der Schaden liege nämlich im Mangel selbst. Es sei also unerheblich, ob wegen der Baumängel Feuchtigkeit in das Haus eingedrungen sei oder noch eindringen werde. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob die Mängelbeseitigung noch möglich sei. Der Bauherr müsse den Schadenersatzbetrag nicht für eine Beseitigung der Baumängel verwenden (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).

Zum Anfang


Architektenrecht: Volle Vergütung bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags

Bei der einvernehmlichen Aufhebung eines Architektenvertrags verliert der Architekt seinen Restvergütungsanspruch nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber anstelle der Vertragsaufhebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken klargestellt. Nach Ansicht der Richter könne bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Architekt gebe seinen Honoraranspruch wegen noch nicht erbrachter Leistungen lediglich deshalb auf, weil er sich mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden erklärt habe. Bestehe für den Auftraggeber kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, könne er sich vom Vertrag nur mit der Folge einer vollen Vergütungspflicht (abzüglich ersparter Aufwendungen) lösen (OLG Saarbrücken, 1 U 408/09-105).

Zum Anfang


Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf

Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet das weder die Pflicht zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Als Konsequenz hafte der Planer nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung zur Heizungsanlage). Das gelte selbst, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt werde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist (OLG Koblenz, 11 U 823/08; BGH, VII ZR 90/11).

Zum Anfang


Wohnung: Für Nutzung als Kindertagesstätte ist Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich

Wird eine Wohnung zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt, kann eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen.

Das mussten sich die Betreiber einer Kindertageseinrichtung in Hamburg sagen lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt machte deutlich, dass in einer Kindertageseinrichtung weder Kinder noch ihre Erzieher wohnen würden. Die zu einer solchen Tageseinrichtung umgebaute Wohnung würde daher keinen Wohnzwecken dienen. Es liege somit eine Zweckentfremdung im Sinn des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vor. Im Ergebnis hätten die Betreiber zuvor eine Zweckentfremdungsgenehmigung einholen müssen (OVG Hamburg, 2 BS 174/11).

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht

Scheinvater: Auskunftsanspruch gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses hat der Scheinvater einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Auskunftsrechte des Scheinvaters. Der Kläger dieses Verfahrens hatte bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Einige Monate später gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen, erkannte dieser die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 EUR Kindes- und Betreuungsunterhalt. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt wurde später ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH) kann er den zu Unrecht geleisteten Unterhaltsbetrag von dem tatsächlichen Vater zurückfordern. Da ihm dieser jedoch nicht bekannt war, verlangte der Kläger von der Frau Auskunft zur Person des leiblichen Vaters.

Der BGH hat diesen Auskunftsanspruch nun bestätigt. Die Frau schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass in einer besonderen Rechtsbeziehung der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, während der andere Teil unschwer in der Lage sei, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. So liege der Fall hier. Dem Kläger sei nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten müsse. Die Frau könne ihm dagegen unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leiste. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ergebe sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis (BGH, XII ZR 136/09).

Zum Anfang


Ehescheidung: Auch einseitige Zerrüttung der Ehe kann zur Scheidung führen

Selbst wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaares, das über die Voraussetzungen einer Scheidung stritt. Während die Frau die Scheidung betrieb, berief sich der Mann darauf, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht vorlägen. Er hätte dem nicht zugestimmt und wolle die Scheidung nicht. Das nutzte ihm vor dem OLG jedoch nichts. Die Richter waren nämlich von einem endgültigen Scheitern der Ehe überzeugt. Ein solches Scheitern könne auch vorliegen, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet habe. Es sei daher auch gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Im vorliegenden Fall sei das Scheitern der Ehe auch daraus ersichtlich, dass die Eheleute seit über einem Jahr getrennt leben würden und sich in letzter Zeit mehrere Rechtsstreitigkeiten geliefert hätten. Ein Wiederherstellen der ehelichen Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nicht zu erwarten (OLG Hamm, II-8 UF 5/11).

Zum Anfang


Freiwilliges soziales Jahr: Unterhaltsanspruch eines Volljährigen

Leisten volljährige Kinder ein freiwilliges soziales Jahr, können Sie auch einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses Jahr für ihre geplante Ausbildung keine zwingende Voraussetzung ist.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass der Jugendfreiwilligendienst mittlerweile als „ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst“ angesehen werde. Das führe dazu, dass das freiwillige soziale Jahr in der Berufsausbildung auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt angesehen werde, wenn zu Beginn der Ausbildung noch unklar sei, ob diese später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde. Es müsse also nicht von Anfang an feststehen, ob sich das freiwillige soziale Jahr konkret „auszahlen“ werde (OLG Celle, 10 WF 300/11).

Zum Anfang


Aktuelles: Das Testamentsregister für Deutschland kommt

Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mitaufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.

Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.

Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird. Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen - auch im europäischen Vergleich - äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.

Zum Anfang



Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Nutzungsentschädigung: Verjährung beim Vorenthalten der Mietsache

Der Vermieter kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben, wenn ihm die Mietsache vom Mieter vorenthalten wird. Seine Ersatzansprüche beginnen erst ab dem Zeitpunkt zu verjähren, zu dem er die Sache zurückerhält.

Das ist das zusammenfasste Ergebnis aus zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Düsseldorfer Richter machten zunächst deutlich, wann ein „Vorenthalten“ vorliegt. Danach werde dem Vermieter eine Mietsache vorenthalten, wenn der Mieter sie nach Ende des Mietverhältnisses nicht, verspätet oder nur teilweise geräumt zurückgebe. Zudem müsse die unterlassene Rückgabe dem Willen des Vermieters widersprechen. Ein solcher Fall liege z.B. vor, wenn der Mieter eine Wohnung nach dem Auszug nicht vollständig räume, sondern alte Möbel darin stehen lasse.

Die Bundesrichter wiesen zudem darauf hin, dass die Verjährung der so entstandenen Ersatzansprüche des Vermieters erst in dem Moment beginne, in dem er die Wohnungsschlüssel und somit die Mietsache selbst zurückerhalte. Unterbleibe die Rückgabe der Schlüssel, gehe dies zulasten des Mieters. Es reiche auch nicht aus, die Schlüssel der geräumten Wohnung z.B. in den Briefkasten der Mietwohnung einzuwerfen. Hierdurch erhalte der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Wohnung nicht zurück (OLG Düsseldorf, I-24 U 200/10; BGH, VIII ZR 8/11).

Zum Anfang


Mietrückstände: Kein Anspruch gegen den vor 27 Jahren ausgezogenen Ehemann

Trennen sich Eheleute und zieht der Mann aus der gemeinsamen Mietwohnung aus, kann ihn der Vermieter auch weiterhin für Mietrückstände der in der Wohnung verbleibenden Ehefrau in Anspruch nehmen.

Eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Bonn zeigt aber, dass dieses Sicherungsinteresse des Vermieters nicht endlos währt. Es erlischt vielmehr in der Regel nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zu dem eigentlichen Mieter besteht. In dem betreffenden Fall war der Ehemann vor 27 Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen. Seine Frau blieb dort wohnen und zahlte seitdem Miete und Nebenkosten alleine. Da sich der Vermieter in dieser Zeit kein einziges Mal bei dem Mieter gemeldet und ein etwaiges Sicherungsinteresse angezeigt hatte, war dem Gericht dieser Zeitraum für eine Haftung des Mieters zu lang. Es entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung rückständiger Mieten gegen den ehemaligen Mieter habe. Er habe ihn vielmehr stillschweigend aus dem Mietverhältnis entlassen (AG Bonn, 201 C 34/11).

Zum Anfang


Abfallgebühren: Grundstücksvermieter haftet für Gebühren des Mieters

Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen. Geklagt hatte der Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 EUR fest. Der Betrag konnte bei dem Mieter aber nicht beigetrieben werden, da die Familie von Sozialleistungen lebte. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat dieser Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.

Das sahen die Richter jedoch anders und wiesen seine Klage ab. Nach der geltenden Abfallgebührensatzung habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe, und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten (VG Koblenz, 7 K 1230/09.KO).

Zum Anfang


WEG: Bauträger als Miteigentümer kann von Beschlussfassung ausgeschlossen werden

Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) der Bauträger Miteigentümer, kann er bei einer bestehenden Interessenkollision von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.

So entschied das Amtsgericht (AG) Landsberg/Lech in einem Fall, in dem mögliche Mängel an dem Gemeinschaftseigentum in Rede standen. Der Verwalter hatte vorgeschlagen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser sollte die Mängel feststellen. Bei der Abstimmung über die hierfür anfallenden Kosten für die WEG sollte der Bauträger von der Abstimmung ausgeschlossen werden. Das AG bestätigte nun diese Vorgehensweise. Es bestehe eine Interessenkollision, da der Beschluss letztlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauträger betreffe. Der Bauträger sei daher als Betroffener von der Abstimmung auszuschließen (AG Landsberg/Lech, 1 C 1146/10 WEG).

Zum Anfang



Verbraucherrecht

AGB: Kein Leistungsverweigungsrecht einer Fluglinie bei Nichtvorlage der Kreditkarte

Schreibt ein Luftverkehrsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass ein Reisender nur befördert wird, wenn er die Kredit- oder Debitkarte vorlegt, mit der er das Ticket bezahlt hat oder aber ein neues Ticket vor Ort kauft, ist diese Regelung unwirksam.

Mit dieser Entscheidung stärkte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Flugkunden. Die Richter machten deutlich, dass die Fluglinie das Risiko eines Kreditkartenmissbrauchs nicht auf die Reisenden abwälzen könne. Es sei unangemessen, in einem solchen Fall die Leistung zu verweigern. Das gelte umso mehr, da es sich bei der Vorlage der Kreditkarte allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht handele. Diese weise keinen Bezug zur Hauptvertragspflicht, nämlich der Flugbeförderung, auf (OLG Frankfurt a.M., 16 U 43/11).

Zum Anfang


Haftungsrecht: Hohes Mitverschulden bei folgereichem Eingriff in Hundebeißerei

Greift eine Hundehalterin in die Beißerei zweier Hunde ein, um ihr eigenes Tier zu schützen, erhält sie von der Halterin des fremden Tieres nur anteiligen Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie dabei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Auslöser des Rechtsstreits war der Hund der Beklagten. Dieser hatte sich von der Leine losgerissen, war auf den angeleinten knurrenden Hund der Klägerin zugerannt und hatte diesen mehrfach gebissen. Die Klägerin hielt schützend die Hand über den Kopf ihres Tieres, als der fremde Hund erneut zubiss und das erste Glied ihres linken Zeigefingers abtrennte.

Die gegen die fremde Hundehalterin gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz war nur teilweise erfolgreich. Auch wenn die Klägerin in berechtigter Sorge um ihr Tier eingriff, musste sie nach Ansicht des OLG wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Ihr Mitverschulden haben die Richter mit 50 Prozent bewertet. Das verlangte Schmerzensgeld und der Verdienstausfall wurden entsprechend gekürzt, sodass sie noch gut 3.000 EUR erhielt (OLG Hamm, I-6 U 72/11).

Zum Anfang


Berufliche Weiterbildung: Es besteht gesetzlicher Versicherungsschutz

Beschäftigte, die sich beruflich weiterbilden, sind gesetzlich unfallversichert.

Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Beschäftigte stehen nicht nur bei der Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin. Unerheblich ist, ob das Seminar vom Betrieb selbst organisiert oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird. Wo das Seminar stattfindet, ob im Betrieb, in einem Bildungsinstitut oder in einem Hotel, ist auch nicht relevant für den Unfallversicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, der der Arbeitgeber angehört. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Seminare über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die die VBG ihren Mitgliedsunternehmen anbietet.

Hinweis: Nimmt ein Arbeitnehmer aus eigener Initiative und auf eigene Kosten an einer Weiterbildungsmaßnahme teil, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein privaten, hobbymäßigen Interessen dient. Das gilt auch für Arbeitslose, die eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in beiden Fällen die für die Bildungseinrichtung zuständige Berufsgenossenschaft.

Zum Anfang


Hartz IV: Vorsicht bei der Verwendung von Gewinnen

Hartz IV-Bezieher müssen sich bei Gewinnen (z.B. Lotto) gut beraten lassen, sonst stehen sie am Ende schlechter da als vorher.

Diese schmerzhafte Erfahrung musste eine 40-jährige Frau machen. Sie bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Während des Leistungsbezugs gewann sie in einer Fernsehsendung einen Betrag von 20.000 EUR. Die Behörde lehnte daraufhin die Weitergewährung von Leistungen ab. Die Frau sei aufgrund des Gewinns bis auf Weiteres nicht mehr hilfebedürftig. Daraufhin beantragte die Frau den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung hat sie angeführt, ihr stehe weiterhin ein Anspruch auf Grundsicherung zu. Sie habe den Gewinn zur Tilgung von Schulden und für Anschaffungen verbraucht.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. lehnte ihren Eilantrag jedoch ab. Der Geldgewinn sei nicht nur im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Die Frau könne damit ihren Bedarf decken, sodass keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Das Argument, mit dem Geldgewinn seien Schulden getilgt und Anschaffungen getätigt worden, könne nicht berücksichtigt werden. Der Geldgewinn stelle Einkommen dar, weil die Frau den Betrag während des Bezugs von Hartz IV erhalten habe. Einkommen müsse vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden. Es sei daher auch dann auf den Hilfebedarf anzurechnen, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werde. Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führe nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen müsse (SG Frankfurt a.M., S 32 AS 788/11 ER, n.rkr.)

Zum Anfang



Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts

Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.

Komme es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der bemängelt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte es seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich - wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren - im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge sei, dass das Gericht individuell überprüfen müsse, ob das Messergebnis korrekt sei (OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 170/11).

Zum Anfang


Reifenwechsel: Haftung, wenn Hinweis auf notwendiges Nachziehen der Radmuttern fehlt

Werden in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km notwendig ist.

So entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers. Dieser war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG Heidelberg, 1 S 9/10).

Zum Anfang


Nutzungsausfallentschädigung: Ansprüche bestehen auch bei Beschädigung eines Fahrrads

Wer nach einem Verkehrsunfall sein beschädigtes Fahrrad nicht nutzen kann, hat für den Zeitraum der Reparatur oder der Neubeschaffung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Mit dieser für die Praxis wichtigen Entscheidung stellt das Landgericht (LG) Lübeck bei der Frage der Nutzungsentschädigung das Fahrrad dem Auto gleich. Nach Ansicht der Richter sei der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads durch einen Verkehrsunfall ein ersatzfähiger Vermögensschaden. Das gelte insbesondere, wenn der Geschädigte sein Rad bisher täglich für seinen Arbeitsweg genutzt habe. Verlangt werden könne ein Betrag, der in etwa dem geschätzten Mietpreis eines Fahrrads - gekürzt um den Gewinn des Vermieters - entspreche (LG Lübeck, 1 S 16/11).

Zum Anfang


Unfallschadensregulierung: Erstattung der Sachverständigenkosten

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Seine Werkstatt empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese seien zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR.

Vor Gericht erhielt der Autofahrer recht. Die Richterin sprach ihm auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein „übliches“ Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vorhinein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, 343 C 20721/10, rkr.).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beträgt 0,37 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Januar 2012

Im Monat Januar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang