Monatsbrief März 2010

WCR-B-03-2010

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen

Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebs anzunehmen ist.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Unternehmens, das bis zum 31.12.06 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers bewirtschaftete. Es war vertraglich verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Dazu setzte es in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1.1.07 übernahm die H GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants. Sie lässt die von ihr zentral vorgefertigten Speisen dort nur noch aufwärmen und ausgeben. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig, die H GmbH beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin nunmehr das ursprüngliche Unternehmen als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H GmbH übergegangen, sondern nach dem 31.12.06 bei der Beklagten verblieben.

Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Die Richter entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebs auf die H GmbH auszugehen sei. Diese hat den Betrieb nicht fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, sei nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lasse die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen seien zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen (BAG, 8 AZR 1019/08).

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Kündigungsrecht: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) und bestätigte damit die Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie beschäftigt. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer von ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Arbeitnehmer absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

Zu Recht - so das BAG. Es stelle keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn die Arbeitgeberin von ihren Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich sei. Die Arbeitgeberin verfolge ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn sie - z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführe. Zudem hätte sie dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben (BAG, 2 AZR 764/08).

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Kündigungsrecht: Bedrohung und Beleidigung von Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen

Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.

Entsprechendes hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Die vor Gericht klagende Bäckereiverkäuferin war zunächst drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin hatte die Verkäuferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die Klägerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Das war zulässig, entschied das LAG. Das von der Klägerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten störe den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses korrekt (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 224/09).

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Betriebsratswahl - Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?

Von März bis Mai 2010 sind Betriebsratswahlen. Und wieder stehen einige Wahlvorstände vor der Frage, ob konkrete Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt und wählbar sind. Leider gibt es immer noch einige Beschäftigtengruppen, bei denen sich Unklarheiten hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die häufigsten problematischen Beschäftigungsgruppen.

Grundsätzliches

§ 7 BetrVG regelt, wer die Berechtigung besitzt, bei der Wahl des Betriebsrats mitzuwählen (aktives Wahlrecht). § 8 BetrVG bestimmt die Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) und somit das Recht, Mitglied des Betriebsrats zu werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Betriebsrat gewählt werden können sie im Normalfall, wenn sie dem Betrieb am Wahltag sechs Monate angehören. Maßgeblich ist, ob eine Person Arbeitnehmer ist und die Betriebszugehörigkeit besitzt.

Befristet Beschäftigte

Befristet Beschäftigte sind betriebszugehörige Arbeitnehmer mit Wahlberechtigung. Erfüllen sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG und liegt am Wahltag noch eine Beschäftigung im Betrieb vor, so sind sie auch wählbar.

Beschäftigte mit befristeter Rente, in Mutterschutz und Elternzeit, kranke, beurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer

Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist es nicht ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Wahl eine tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung vorliegt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf, Ende der Elternzeit o.Ä., wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Durch die Abwesenheit endet nicht seine Betriebszugehörigkeit. Das Arbeitsverhältnis „ruht“ lediglich während der Dauer der Abwesenheit. Das aktive und passive Wahlrecht besteht somit bei den obigen Beschäftigungsgruppen.

Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte sind zum Betriebsrat wahlberechtigt. Der Umfang der Arbeitszeit schränkt die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht ein. Teilzeitbeschäftigten steht auch das passive Wahlrecht zu. Gleiches gilt für geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer mit Job-Sharing und solche mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit sowie ähnliche.

Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM-Beschäftigte) werden von der Agentur für Arbeit zugewiesen. Hier wird mit den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie erhalten dadurch Betriebszugehörigkeit und sind somit wahlberechtigt sowie wählbar.

Beschäftigte in Altersteilzeit

In ihrer aktiven Phase sind Beschäftigte in Altersteilzeit wahlberechtigt und wählbar. Dies gilt nicht in der Blockfreistellungsphase. Hier entfällt die Betriebszugehörigkeit dauerhaft und das aktive/passive Wahlrecht endet.

Leih-Arbeitnehmer

Im Entleiher-Betrieb erhalten alle überlassenen Arbeitnehmer das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden. Sie sind aber nicht wählbar. Der Wahlvorstand muss dies in der Wählerliste vermerken. Im Verleiher-Betrieb bleiben die Leih-Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar.

1-EUR-Jobber

Die sogenannten 1-EUR-Jobber sind keine Arbeitnehmer. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein aktives oder passives Wahlrecht besteht insofern nicht.

Heimarbeiter

Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betriebsteil arbeiten, gelten als Arbeitnehmer des Betriebs und sind aktiv wahlberechtigt. Sie können gewählt werden, wenn sie am Wahltag sechs Monate für den Betrieb gearbeitet haben.

Fremdfirmenbeschäftigte

Ein Fremd- oder Drittfirmeneinsatz liegt vor, wenn in Werk- oder Dienstvertragsfällen ein Unternehmer für einen anderen in dessen Betrieb tätig wird. Diese Arbeitnehmer unterliegen den Anweisungen ihres Unternehmers und sind nicht in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert. Sie führen in dem fremden Betrieb lediglich Arbeiten aus. Zur Wahl des Betriebsrats im Einsatzbetrieb sind sie weder wahlberechtigt noch wählbar.

Gekündigte Arbeitnehmer

Es ist zwischen ordentlich und außerordentlich gekündigten Arbeitnehmern zu unterscheiden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht bei einer ordentlichen Kündigung das aktive Wahlrecht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das aktive Wahlrecht nur fort, wenn durch den Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben worden ist und in der Zwischenzeit eine Weiterbeschäftigung erfolgt. Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das aktive Wahlrecht nur, sofern die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorliegen.

Das passive Wahlrecht ist in diesem Sonderfall nicht vom Vorliegen des aktiven Wahlrechts abhängig. Auch Arbeitnehmer, denen ordentlich oder außerordentlich gekündigt worden ist, sind zum Betriebsrat wählbar. Voraussetzung ist, dass durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben worden und über diese noch nicht negativ entschieden worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber durch eine Kündigung ungewollte Bewerber nicht von der Betriebsratswahl sollen ausschließen können.

Praxishinweis: Da die Eintragung in die Wählerliste Voraussetzung ist, um das aktive und passive Wahlrecht ausüben zu können, Mitglied des Wahlvorstands zu werden, Wahlvorschläge zu machen und diese mit zu unterzeichnen, sollte sich der Wahlvorstand frühzeitig mit „problematischen“ Fällen auseinandersetzen.

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Baurecht

Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist

Der Bauträger hat gegenüber dem Auftragnehmer keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss, wenn feststeht, dass die Ansprüche der Erwerber gegen den Bauträger wegen eines Baumangels verjährt sind.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Dort hatte ein Bauträger von einem Bauunternehmer Schadenersatz gefordert, hilfsweise als abrechenbaren Kostenvorschuss. Grund war die mangelhafte Abdichtung der Kelleraußenwände.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Der Bauträger habe keinen Schadenersatzanspruch. Selbst wenn dieser grundsätzlich bestehe, dürfe er ihn nach Treu und Glauben nicht geltend machen. Es stehe nämlich fest, dass er von den Käufern des Hauses wegen des Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Der Schadenersatzanspruch dürfe ihn aber nicht besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher könne er vom Handwerker auch keinen Ersatz mehr fordern (OLG Frankfurt a.M., 10 U 264/07).

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Gewährleistungsbürgschaft: Verjährung beginnt erst, wenn Besteller Anspruch geltend macht

Ein Kostenvorschussanspruch entsteht nicht bereits in dem Moment, in dem der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist der entscheidende Zeitpunkt der, zu dem sich der Besteller entschließt, die Mängel selbst zu beseitigen und er einen entsprechenden Vorschussanspruch geltend macht. Entsprechend beginne die Verjährung des Anspruchs auch erst zu diesem Zeitpunkt. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Besteller nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung ein Wahlrecht habe: Einerseits könne er vom Unternehmer nach wie vor Nachbesserung verlangen. Andererseits könne er aber auch einen Kostenvorschuss verlangen. Dieser könne erst fällig werden, wenn der Besteller die Kosten der Mängelbeseitigung beziffere (OLG Karlsruhe, 13 U 106/09).

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Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht

Es gehört zu den Berufspflichten eines Architekten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Verstößt er gegen diese Pflicht, kann dies nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Umständen durch ein Berufsgerichtsverfahren geahndet werden. Das musste sich ein Architekt sagen lassen, der seine Berufshaftpflichtversicherung gewechselt hatte. Dabei war es zu einer ca. dreiwöchigen Zeitspanne gekommen, in der kein Versicherungsschutz bestand.

Nach Ansicht des OVG sei dies jedoch nur ein geringfügiges Vergehen. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. In ihrer Begründung machten die Richter deutlich, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidend von der Art und Bedeutung des Verstoßes abhänge. Anlass hierfür bestehe nur, wenn die Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten würden. Solche erschwerenden Umstände könnten z.B. in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsenen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Grund für die Eröffnung eines Verfahrens könne auch sein, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Vorliegend habe sich der Architekt umgehend um die Erneuerung des Versicherungsschutzes bemüht. Zudem habe die Lücke im Versicherungsschutz weniger als drei Wochen betragen. Es sei schließlich weder wahrscheinlich noch durch die Architektenkammer vorgetragen worden, dass ein Schaden eingetreten sei. Ein Berufsgerichtsverfahren sei daher nicht erforderlich. Vielmehr sei es ausreichend, ein Bußgeld zu verhängen (OVG Nordrhein-Westfalen, 6s E 542/08).

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Familien- und Erbrecht

Geschenke: Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen

Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit dem Beklagten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Der Kläger überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung in der Wohnung, die heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Der Schwiegervater fordert nun die 58.000 DM zurück.

Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre er mit dieser Klage gescheitert. Danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern bei diesem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Nach Ansicht der Richter seien derartige Leistungen der Schwiegereltern als Schenkung zu qualifizieren. Würden Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind übertragen, geschehe dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung müsse dies auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.

Hinweis: Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR 189/06).

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Steuererklärung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch, wenn er die Verluste im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner keine getrennte Veranlagung wählen könne, wenn beide die erwartete geringere Steuerbelastung bereits für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung genutzt hätten, an der sie beide teilgehabt hätten. Verweigere nun einer der beiden seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, mache er sich schadenersatzpflichtig (BGH, XII ZR 173/06).

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Kindesunterhalt: Zurechnung von fiktivem Einkommen muss realistisch sein

Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hin. Die Richter machten deutlich, dass man dem Betreffenden nur so viel fiktives Einkommen zurechnen könne, wie er auch wirklich erzielen könnte. Im vorliegenden Fall war ein ungelernter Hilfsarbeiter betroffen, der bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt war. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass er mit dieser Tätigkeit in Sachsen nicht mehr als 1.000 EUR netto verdienen könne (OLG Dresden, 24 UF 342/09).

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Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden

Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Gleichwohl gibt es bis heute nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das soll nun geändert werden. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch erben können, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Aktuelle Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierin einen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.

Geplante Regelung

Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht daher vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

1. Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.

2. Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zulasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.

3. Bei Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:

  • Möglich ist, die Neuregelung auf Todesfälle zu erweitern, die erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 eingetreten sind. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
  • Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab, oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mieterhöhung: Anforderungen an die Beifügung des Mietspiegels werden weiter gelockert

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, muss der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, der von seinem Mieter vergeblich die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt hatte. Zur Begründung hatte er auf den - nicht beigefügten - Mietspiegel der Stadt verwiesen. Dieser ist über den örtlichen Verein Haus und Grund sowie über den örtlichen Mieterverband gegen eine Schutzgebühr von 3 EUR (Mitglieder) bzw. 4 EUR (Nichtmitglieder) zu beziehen.

Die Richter sahen hierin keinen Verstoß gegen die formellen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens. Der Mietspiegel müsse nicht beigefügt werden. Dies gelte jedenfalls, wenn er allgemein zugänglich sei. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben werde, sei allgemein zugänglich. Dem Mieter sei zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr aufzuwenden (BGH, VIII ZR 276/08).

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Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern

Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster ist unwirksam.

Das machte nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin deutlich. Diese war aufgrund eines Formularmietvertrags zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Darin hieß es u.a.: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren …". Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung noch einmal ihre bisherige Rechtsprechung. Danach seien Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam. Die unzulässige Farbvorgabe führe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Seien nur Teile der Pflicht unwirksam, führe dies automatisch zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Klausel (BGH, VIII ZR 50/09).

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Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Kann verlangt, aber nicht erzwungen werden

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung der empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dieser hatte von seinem Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gefordert, in der bescheinigt werden sollte, dass:

  • die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt sei,
  • ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 EUR wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt sei,
  • die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt sei und
  • der Mieter eine Kaution von 726 EUR geleistet hätte, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch beim Vermieter befinde.

Mit diesem Verlangen scheiterte er in allen Instanzen. Der BGH verneinte die Pflicht des Vermieters, seinem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Vertragsschluss am örtlichen Wohnungsmarkt dahingehend entstandenen Verkehrssitte, noch sei der Vermieter sonst gesetzlich verpflichtet, auf die Interessen seiner früheren Mieter an der Erlangung einer neuen Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu nehmen (BGH, VIII ZR 238/08).

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WEG: Haftung für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen früheren Eigentümers

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist zur Zahlung von Heizungskosten verpflichtet, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer WEG mit 18 Wohneinheiten. 14 davon gehörten einem Eigentümer, der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an die WEG leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bezahlte die WEG nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern bestehende beklagte WEG erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.

Das OLG verurteilte die WEG jedoch zur Zahlung von insgesamt 13.765 EUR. Die Richter verwiesen darauf, dass die WEG teilweise rechtsfähig und daher aus dem Liefervertrag verpflichtet sei. Vorliegend sei die Lieferung von Wärme und Warmwasser und deren Bezahlung nicht Sache eines jeden Eigentümers. Es komme nicht darauf an, dass Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der WEG-Mitglieder verbraucht würden. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer (OLG Koblenz, 10 U 1164/08).

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Verbraucherrecht

Unwirksame Preisanpassungsklausel: Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern

Sind die von einem Gasversorger verwendeten Preisanpassungsklauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam, ergibt sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Preisanpassungsrecht.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen statt. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von dem Versorgungsunternehmen einseitig vorgenommen worden waren.

Die Richter entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam seien. Die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen würden einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Daher bestehe kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises. Hauptkritikpunkt des BGH war, dass die Preisanpassungsklauseln nur das Recht des Versorgers vorsahen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben. Die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken, sei dagegen nicht vorgesehen. Eine Preisanpassungsklausel müsse nach Ansicht der Richter aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren. Sie dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dem Versorger könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zugebilligt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme nur in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten nicht der Fall (BGH, VIII ZR 81/08).

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Haftungsrecht: Friseur haftet für fehlerhafte Blondierung

Erleidet eine Kundin durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung, in deren Folge eine 5 x 5 cm große kahle Stelle verbleibt, muss der Friseur Schadenersatz leisten.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Geklagt hatte eine Kundin, die sich in einem Friseursalon die Haare blondieren lassen wollte. Dabei trug eine Mitarbeiterin das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte an dieser Stelle eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Die Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin 1.000 EUR Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.

Das LG sprach der Klägerin insgesamt 5.000 EUR Schmerzensgeld zu. Die Richter nahmen zugunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Diese sei mit Risiken verbunden, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin aber fest, dass die kahle Stelle nur zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Die Richter hielten im vorliegenden Fall daher ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend EUR zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das LG kein höheres Schmerzengeld zu, als die von der Haftpflichtversicherung angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000 EUR (LG Coburg, 21 O 205/09).

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Haftungsrecht: Servicetankstelle haftet für Personalfehler bei Schäden durch Autowäsche

Zur Leistung einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage gehört es auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto in die Waschanlage fahren.

So entschied das Landgericht (LG) München I im Fall einer Autofahrerin, die eine Servicetankstelle aufgesucht hatte. Hier hatte sie den Tankwart gebeten, ihr Cabrio zu betanken und in die Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Autofahrerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug. Nach dem Starten trat sie statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel. Es entstand ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs.

Das LG entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar. Hierfür müsse die beklagte Tankstellenbetreiberin einstehen. Sie müsse daher der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten erstatten (LG München I, 13 S 5962/09).

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Hörgeschädigte: Krankenkasse darf nicht auf unzureichende Festbetragshörgeräte verweisen

Viele hörbehinderte Menschen wünschen digitale Hörgeräte, die analogen Hörgeräten überlegen, aber meistens auch teurer sind. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Krankenkasse die Kosten für ein digitales Hörgerät zu tragen hat, und ob sie ihre Leistungspflicht auf einen die Kosten der Versorgung unter Umständen nicht vollständig abdeckenden Festbetrag begrenzen kann, ist nunmehr höchstrichterlich abschließend geklärt.

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Krankenkasse für die medizinisch notwendige Versorgung eines nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 EUR hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 EUR zu tragen habe. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen müssten die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufkommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten würden. Daran müssten auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden. Demzufolge begrenze der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche. Das beurteile sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier der etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent (BSG, B 3 KR 20/08).

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Verkehrsrecht

Haftungsrecht: Zur Haftung bei einem Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit

Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortsschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen. Entsprechend müsse er den durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden ersetzen. Die Beklagten trugen vor, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers daher beim Einbiegen noch gar nicht sehen können.

Das LG wies die Klage ab. Die Richter machten deutlich, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschilds von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hätten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein müsse. Daher habe der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs müssten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen (LG Coburg, 21 O 655/08).

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Unfallschadensregulierung: Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Autos um mehr als 130 Prozent, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Es kann dann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden. Es besteht keine Veranlassung, diese Grenze weiter auszudehnen. Eine Überschreitung der 130-Prozent-Grenze um 1,7 Prozent ist insoweit nicht geringfügig.

Das entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war. Die Reparaturkosten an seinem Pkw von 7243 EUR wollte er ersetzt haben. Weder der Unfallverursacher noch dessen Versicherung wollten jedoch eine solche Summe bezahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2500 EUR wert. Auch die Wiederbeschaffung würde nur 5500 EUR kosten. Die Versicherung zahlte daher nur 3506 EUR. Das war dem Autofahrer zu wenig. Für 3000 EUR sei ein entsprechendes Fahrzeug nicht zu bekommen. Er wolle es daher reparieren lassen und weiter nutzen.

Die zuständige Richterin wies seine Klage jedoch ab. Würden die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 Prozent übersteigen, liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten sei unverhältnismäßig. Diese Überschreitung sei hier gegeben. Zwar liege nur eine Überschreitung um 1,7 Prozent vor. Es bestehe aber keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze weiter auszudehnen. Durch die 130-Prozent-Grenze werde dem Wunsch des Autobesitzers, sein Auto zu behalten, weil er daran vielleicht hänge und mit ihm vertraut sei, hinreichend Rechnung getragen. Eine schrittweise weitere Ausdehnung würde nur zu großen Unbilligkeiten führen. Es sei schließlich auch keine unerhebliche Überschreitung. Umgerechnet würde es um 93 EUR gehen. Dies sei keine Bagatelle. Soweit der Kläger einwende, er bekomme für 3000 EUR kein gleichwertiges Auto, verkenne er, dass er durch den Verkauf noch 2500 EUR Restwert erzielen könne. Ihm stünden daher 5500 EUR zur Verfügung. Damit könne er ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen. Die Versicherung habe korrekt abgerechnet (AG München, 345 C 4756/09).

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Videoaufzeichnung: Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht immer verletzt

Mit Beschluss vom 11.8.2009 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung für unzulässig erklärt, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Diese Entscheidung hat für großes Aufsehen gesorgt. Aber nicht jeder „erwischte“ Temposünder kann nun aufatmen, wie das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) nun entschieden hat.

Der Bußgeldsenat des OLG hatte über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zu entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer - außerorts begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Der Autofahrer berief sich auf den Beschluss des BVerfG und argumentierte, der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht.

Dieser Argumentation ist das OLG jedoch nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen nur verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel seien, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG dagegen nicht angesprochen. Die Entscheidung habe nur Fälle betroffen, in denen sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt aber anders. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann sei die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht worden. Damit sei die Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig. Ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor (BVerfG, 2 BvR 941/08; OLG Thüringen, 1 Ss 291/09).

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Sperrfrist: Ausnahme von der Sperrfrist

Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Führerscheinsperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.

An einer solchen ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Lüdinghausen, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 Promille sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.

Hinweis: Ausnahmen von der Verhängung einer Sperrfrist werden von den Tatgerichten nur in Ausnahmefällen gewährt. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ausnahme auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart/Fahrzeugklasse bezogen wird. Zudem müssen besondere subjektive und objektive Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit des Täters am Straßenverkehr erreicht werden kann. Das wird bei Alkoholdelikten i.d.R. verneint, vor allem wenn eine höhere BAK festgestellt worden ist (AG Lüdinghausen, 9 Ds-82 Js 5515/09-156/09).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2010

Im Monat März 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.3.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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