Monatsbrief Februar 2009

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Jahresurlaub: Anspruch bleibt bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers bestehen

Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten.

Mit dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Regel auf, die der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik entgegensteht. Der Rechtsstreit war u.a. vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum EuGH getragen worden. Das LAG hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Nach derzeitiger Gesetzeslage erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums. Dieser beträgt - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Der EuGH verweist darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Details für seine Ausübung vom EU-Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Nach Abwägung gelangen die Richter zu der Entscheidung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden könne, dass er während eines festgelegten Bezugszeitraums (= Urlaubsjahr) tatsächlich gearbeitet hat. Folglich könne ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Hatte er diese Möglichkeit nicht, müsse sein Urlaubsanspruch abgegolten werden. Er müsse so gestellt werden, als hätte er seinen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich sei das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sei, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend. Diese Entscheidung widerspricht der derzeitigen Rechtslage in der Bundesrepublik. Das Bundesurlaubsgesetz wird daher entsprechend angepasst werden müssen (EuGH, Urteil vom 20.1.2009, C-350/06 und C-520/06, Abruf-Nr. ).

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Vertrag zugunsten Dritter: Begünstigung durch Gehaltserhöhung auch nach Vertragsende?

Wird beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer veräußerten Steuerberaterpraxis. Der zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossene Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter vor. Weiterhin wurde der Erwerber zu einer Gehaltserhöhung verpflichtet, die im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Bei der Arbeitnehmerin handelte es sich um die Lebensgefährtin des Veräußerers. Als sie in den Ruhestand trat, verlangte sie den Differenzbetrag weiterhin monatlich ausgezahlt.

Das BAG wies ihre Klage - wie schon die Vorinstanzen - jedoch ab. Die Auslegung des Vertrags ergebe nach Ansicht der Richter, dass die Gehaltserhöhung als Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei und es sich dabei nicht um den "bis zum Rentenalter ratenweise zu zahlenden Kaufpreis" handele (BAG, 3 AZR 431/07).

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Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus

Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich" mitteilen. Diese Erklärung gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen. Dieses endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war aber nicht eigenhändig unterzeichnet (BAG, 1 ABR 79/07).

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Beförderung: Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden könne. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz hat das LAG die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08).

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Lehrerzimmer: Schule muss Lehrer kein Arbeitszimmer bereitstellen

Lehrer können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und den Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier war der Lehrer bereits in erster Instanz unterlegen.

Nach Ansicht der Richter zwinge der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, den Dienstherrn nicht, einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch könnte sich nur ergeben, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Der Lehrer habe jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche Arbeit mit einer unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre. Auch wenn andere Beamte über ein Dienstzimmer verfügen würden, sei eine hierin liegende Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das folge daraus, dass Lehrer nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden seien. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch auszugleichen, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der Schule zur Verfügung stelle (VGH Baden-Württemberg, 4 S 659/08).

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Baurecht


Gewährleistung: Ersatzansprüche bei falscher Farbausführung der Dachziegel

Werden Dachziegel in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" geliefert, ist dies ein Sachmangel.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter machten deutlich, dass das auch gelte, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar seien und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen würden. Allerdings schulde der Verkäufer der mangelhaften Dachziegel im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung der ersatzweise gelieferten Ziegel. Ein solcher Anspruch des Käufers ergebe sich nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruchs. Ein Verschulden des Verkäufers hätte der Käufer hier jedoch nicht nachweisen können (OLG Karlsruhe, 10 U 68/07).

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Abbrucharbeiten: Für Wärmedämmung des Nachbarreihenhauses muss gesorgt werden

Reicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Nachbargebäudes zu sorgen, muss der Eigentümer des abgerissenen Hauses für eine Wärmedämmung des Nachbarhauses sorgen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss er dabei die Wärmedämmung der Nachbarwand so verbessern, dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist (OLG Dresden, 11 U 19/07).

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Hauskauf: Käufer muss nicht mit extremer Durchfeuchtung der Kellerwände rechnen

Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) erst recht, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitgeteilt habe. In einem solchen Fall könne der Käufer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (Saarländisches OLG, 4 U 90/08).

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Baugenehmigung: Erteilung ist unzulässig, wenn Bauwerk nur den Nachbarn ärgern soll

Es ist rechtswidrig, auf einem großen Wiesengrundstück die Errichtung eines Schuppens unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn zu genehmigen, wenn der Bauherr damit nichts anderes bezweckt, als seinen Nachbarn zu schädigen.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg nach einer Verhandlung vor Ort entschieden und auf die Berufung des geschädigten Nachbarn die Baugenehmigung aufgehoben. Stein des Anstoßes war ein 12 m langer und zwischen 4 und 5 m hoher Geräte- und Brennholzschuppen. Diesen hatte der Bauherr auf der ca. 3000 qm großen Wiese hinter seinem Wohnhaus so errichtet, dass er zwar den gesetzlichen Mindestabstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück einhielt. Der Schuppen war aber exakt so vor dem Wohnbereich seines Nachbarn platziert, dass diesem dadurch der Ausblick in die freie Landschaft verbaut wurde. Der Nachbar wehrte sich mit Widerspruch und Klage zunächst erfolglos gegen die Baugenehmigung. Nach einer Besichtigung vor Ort änderte der VGH das Urteil der Vorinstanz und hob die Baugenehmigung auf.

Der genehmigte Schuppen halte nach der Entscheidung des VGH zwar die Abstandsvorschriften ein, sei aber gegenüber dem Kläger schikanös und rücksichtslos. Der Bauherr habe mit dem unmittelbar vor dem Wohnhaus seines Nachbarn errichteten Schuppen nur dessen Schädigung bezweckt. Es sei kein auch nur entfernt schutzwürdiges eigenes Interesse an dem gewählten Standort zu erkennen. Auf dem großen und über 20 m tiefen Wiesengrundstück habe es eine Vielzahl möglicher Standorte für den Schuppen gegeben, die hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit und auch sonst vorteilhafter gewesen wären. Auch die Gefahr einer Überschwemmung des Geländes, das in nördlicher Richtung an einen Bachlauf grenze, werde vom Bauherrn offensichtlich nur vorgeschützt, um seine Schädigungsabsicht zu verschleiern. Die Baugenehmigung verstoße daher gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot sowie gegen das Gebot der Rücksichtnahme und müsse aufgehoben werden (VGH Baden-Württemberg, 8 S 98/08).

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Familien- und Erbrecht


Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2009

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie wurde zum 1.1.2009 geändert, weil sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben.

Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR, ab dem vierten Kind 195 EUR.

  Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in
Jahren
Prozent-
satz
Bedarfskontroll-
betrag
    0-5 6-11 12-17 ab 18    
  Alle Beträge in EUR
1. bis 1.500 281 322 377 432 100 770/900
2. 1.501 - 1.900 296 339 396 454 105 1.000
3. 1.901 - 2.300 310 355 415 476 110 1.100
4. 2.301 - 2.700 324 371 434 497 115 1.200
5. 2.701 - 3.100 338 387 453 519 120 1.300
6. 3.101 - 3.500 360 413 483 553 128 1.400
7. 3.501 - 3.900 383 438 513 588 136 1.500
8. 3.901 - 4.300 405 464 543 623 144 1.600
9. 4.301 - 4.700 428 490 574 657 152 1.700
10. 4.701 - 5.100 450 516 604 692 160 1.800
  ab 5.101 Nach den Umständen des Falls

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Umgangsrecht: Elternteil darf nicht zu psychologischer Behandlung verpflichtet werden

Eine gerichtliche Anordnung, mit der die Kindesmutter verpflichtet wird, an einer psychologischen Behandlung des betroffenen Kindes, mit dem Ziel der Anbahnung einer Umgangsregelung mit dem Vater, teilzunehmen, berührt erheblich ihr Persönlichkeitsrecht, ist anfechtbar und grundsätzlich aufzuheben.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Zwar unterliege die Kindesmutter nach Ansicht der Richter einer Wohlverhaltenspflicht, aus der auch Handlungspflichten folgen können. Diese würden allerdings nicht so weit gehen, dass den Kindeseltern ein Handeln abverlangt werden dürfe, das - wie die Teilnahme an psychologischen Behandlungen - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre (OLG Naumburg, 8 UF 126/08).

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Kindesunterhalt: Keine Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Wochenendehen

Im Rahmen der gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle Erwerbsobliegenheiten und auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen.

Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter entschieden deshalb, dass die bei der Führung einer Wochenendehe anfallenden Fahrtkosten bei der Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens keine Berücksichtigung finden könnten. Hierbei würde es sich weder um berufsbedingte Fahrtkosten noch um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau handeln. Der Unterhaltspflichtige müsse daher mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Alternativ müsse er die Fahrten zu seiner Ehefrau in dem Umfang einschränken, in dem ihm nach Leistung des Kindesunterhalts noch finanzielle Mittel verblieben (Saarländisches OLG, 9 WF 8/08).

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Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss deutsche Sprache erlernen

Einem gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten kann es zuzumuten sein, zureichend die deutsche Sprache und einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, einen Monatslohn von 1.200 EUR zu erzielen.

Das verdeutlichte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Unterhaltspflichtigen, der sich seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung entziehen wollte, dass er wegen fehlender Deutschkenntnisse keine Arbeitsstelle bekomme und daher nicht leistungsfähig sei. Die Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Der Unterhaltsverpflichtete wisse seit sieben Jahren von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar gewesen, ausreichend die deutsche Sprache und zumindest einen Facharbeiterberuf zu erlernen, der es ihm ermöglicht hätte, ein Mindesteinkommen von 1.200 EUR zu erzielen (OLG Naumburg, 3 WF 194/08).

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Namensrecht: Vorname kann geändert werden, wenn Kind erkennbar belastet wird

Eine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, die einen Jungen mit dem Vornamen Sabsudin betraf. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besuchte. Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der afghanische Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor. Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sei katholisch getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, sodass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe (VG Koblenz, 5 K 957/08.KO).

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Erbrecht: Zettel mit Hinweis auf Unterlagen ist kein formwirksames Testament

Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines verstorbenen Erblassers. Die Richter machten deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser beim Schreiben des Notizzettels in der Absicht gehandelt habe, ein Testament zu verfassen. Auch der Inhalt des Zettels spreche gegen einen Testierwillen. Es liege lediglich eine Handlungsanweisung vor. Schließlich sei auch nicht mehr aufklärbar gewesen, welche Unterlagen gemeint gewesen seien. Es sei daher schon gar nicht mehr möglich, mit der Notiz eine bestimmte Erbfolge nachzuweisen (OLG München, 31 Wx 42/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Gewerbemietrecht: Bedenkliches Warensortiment muss dem Vermieter angezeigt werden

Ein Mietinteressent, der beabsichtigt, in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird, muss dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen die Marke des Warensortiments ungefragt mitteilen.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg einem Vermieter recht. Dieser hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, nachdem er festgestellt hatte, dass der Ladenmieter u.a. auch ein Warensortiment mit rechtsextremem Inhalt vertrieb. Weil der Mieter dies verschwiegen habe, liege nach Ansicht der Richter eine arglistige Täuschung vor. Dadurch habe er eine insgesamt unzutreffende Angabe über die beabsichtigte Geschäftstätigkeit gemacht, die für ihn erkennbar den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrags veranlasst habe. In Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte der Vermieter den Mietvertrag nicht geschlossen. Entscheidend für die Relevanz der falschen Angabe in der Sortimentsliste sei das Bild der vertriebenen Ware in der Öffentlichkeit mit den daraus abgeleiteten Reaktionen auf die Marke und mit den daraus sich ergebenden negativen Rückwirkungen auf die Wertschätzung des in renommierter Lage befindlichen Mietobjekts. Solche negativen Umstände seien dem Vertragspartner bei Vertragsschluss mitzuteilen, unabhängig davon, ob der Beklagte die Einschätzung der Öffentlichkeit teile (OLG Naumburg, 9 U 39/08).

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Heizkosten: Wärmeverlust der Heizung berechtigt grundsätzlich nicht zur Mietminderung

Nur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin und versagte einem gewerblichen Mieter die Mietminderung. Dieser hatte sich darauf berufen, dass das Gebäude ein veraltertes und mangelhaft isoliertes Leitungsnetz aufweise und sich daraus ein erheblicher Verlust von Wärmeenergie ableite.

Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen sei, ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliege. Ohne eine besondere Vereinbarung sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Er schulde daher auch keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Allerdings gebe es hier Grenzen. Der Vermieter müsse zumindest für einen Mindeststandard sorgen, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Heizung in der Lage gewesen sei, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen (KG, 12 U 6/07).

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Kündigungsrecht: Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung

Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen jedenfalls nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.

Das schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem gewerblichen Mieter ins Stammbuch. Dieser hatte für die angemietete Gaststätte mit Betriebswohnung die Miete regelmäßig bis zu drei Monaten verspätet gezahlt. Die Richter machten deutlich, dass ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliege, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgeblich sei hier also die Wertung, ob dem Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden sei oder nicht. Eine solche Unzumutbarkeit sei hier zu bejahen, da der Eingang der jeweiligen Zahlungen für den Vermieter nicht mehr zu kalkulieren gewesen sei (OLG Düsseldorf, I-24 U 177/07).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: § 52a Urheberrechtsgesetz wird bis zum 31.12.2012 verlängert

Es wird auch künftig zulässig sein, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wird nun bis zum 31.12.2012 verlängert.

§ 52a UrhG wurde 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31.12.2006 befristet. Schulen und Hochschulen sollte mit der Neuregelung ermöglicht werden, Texte auch am Bildschirm zugänglich zu machen, die vorher beispielsweise als Kopien verteilt wurden. Den Interessen der Verwerter oder Urheber wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften gegen eine angemessene Vergütung in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke (Intranets) gestellt werden dürfen. Da die wissenschaftlichen Verleger dennoch unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Kerngeschäfts befürchteten, wurde die Regelung zunächst befristet. Nach einer ersten Überprüfung der Auswirkungen im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung der Regelung nicht möglich. Daher wurde die Bestimmung um zwei Jahre verlängert.

Mittlerweile hat sich gezeigt, dass § 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist. Sie ermöglicht es ihnen, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben. Aber auch im Bereich der Schulen gewinnt die Norm zunehmend an Bedeutung. Die Erfahrungen der Schulen mit der Nutzung des Intranets waren durchgehend positiv. Das Gesetz muss aber auch in der Praxis eine angemessene Vergütung für Rechtsinhaber gewährleisten. Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von § 52a Urheberrechtsgesetz um weitere vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Überprüfung soll dann eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern.

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Verbrauchsgüterkauf: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.

Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung sei nach Ansicht des BGH erforderlich, da eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin bei einem Versandhandelsunternehmen ein Herd-Set gekauft. Später stellte sie fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Geräts nicht möglich war, tauschte der Versandhändler den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts verlangte er rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Diesen Betrag müsse der Versandhändler nun erstatten (BGH, VIII ZR 200/05).

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Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegen

Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben.

Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).

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Schadenersatzrecht: Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

Die kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 EUR Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Zu dem Hausanwesen, in dem eine Arztpraxis gelegen ist, führt eine Holzbrücke über einen Teich. Auf der Holzbrücke lag eine rutschfeste Gummimatte. Als eine Patientin bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis auf die Matte trat, rutschte diese weg. Die Patientin stürzte. Dabei brach sie sich einen Wirbel und das rechte Handgelenk. Zudem zog sie sich eine schwere Schulterverletzung zu.

Die Richter entschieden, dass der Hauseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Er hätte Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden bewahren müssen. Nachdem es allgemein bekannt sei, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden könne, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutsche. Andererseits treffe auch die Patientin ein geringes Mitverschulden. Sie habe sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten. Dieses Mitverschulden müsse sie sich bei der Höhe des Schmerzensgelds anrechnen lassen (LG Coburg, 21 O 645/07).

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Haftungsrecht: Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

Ein Heizöllieferant hat nicht für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen einzustehen, die deshalb entstanden sind, weil ein von ihm ordnungsgemäß befüllter Öltank wegen Materialmängeln später umgefallen ist.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Heizöllieferanten, der zwei im Freien aufgestellte Öltanks mit rund 1.600 l Heizöl aufgefüllt hatte. In der folgenden Nacht fiel einer der beiden Heizöltanks aufgrund defekter Behälterfüße um. Das Heizöl sickerte in das Erdreich auch des benachbarten Anwesens ein. Der Grundstückseigentümer wurde zur Begleichung der Kosten für die Kanalreinigung (ca. 9.000 EUR) herangezogen. Wegen dessen eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit forderte die zuständige Kreisverwaltung den Öllieferanten zur Durchführung der Bodensanierung auf. Dieser Aufforderung kam die Heizölfirma nicht nach. Deshalb verlangte der Kreis von ihr die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (47.000 EUR). Auf die Klage des Öllieferanten hat das Verwaltungsgericht beide Bescheide aufgehoben.

Diese Entscheidung hat das OVG bestätigt und die Berufung des Kreises zurückgewiesen. Weder der Öllieferant noch der für ihn tätige Tankwagenfahrer seien zur Sanierung des verunreinigten Bodens verpflichtet. Sie müssten daher auch nicht die damit verbundenen Kosten tragen. Zwar liege eine Mitwirkungshandlung des Ölanlieferers für die Entstehung des Schadens in dem Befüllen des Öltanks. Nach dem Gesetz träfen ihn allerdings allein besondere Sicherheitspflichten für den Vorgang des Befüllens von Heizölbehältnissen. Darüber hinaus bestehe eine Verantwortlichkeit der Heizölfirma nur, wenn Sicherheitsmängel des Öltanks offen zutage lägen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 10933/08.OVG).

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Verkehrsrecht


Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Verwendung eines Pkw als "Waffe"

Kraftfahrzeuge fallen nicht unter den Begriff der Waffe im Sinne des Strafgesetzbuchs, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen.

Diese Klarstellung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers, der in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten war. Als sich ein Polizist in das Fahrzeug beugte, legte der Autofahrer den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Polizeibeamte wurde einige Meter mitgerissen, ohne verletzt zu werden. Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (Mitsichführen einer Waffe) verurteilt. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der für die Auslegung maßgebliche Wortsinn des Begriffs der Waffe umfasse nach Ansicht des BVerfG in diesem Fall nicht mehr einen Pkw. Zwar sei die Herkunft des Begriffs Waffe unklar. Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichne aber Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch sei, etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genüge danach nicht. Eine derart weite Definition mache den Begriff der Waffe ufer- und konturenlos. Praktisch jeder Gegenstand lasse sich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegenstände einsetzen. Die gegenteilige Auffassung, die bisher auch der Bundesgerichtshof vertrat, wird sich nach dieser Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten lassen (BVerfG, 2 BvR 2238/07).

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Mobiltelefon im Straßenverkehr: Telefonieren unter Benutzung eines Headsets/Earsets

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei aber, dass

  • es sich um ein Mobiltelefon handele und nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und

  • der Betroffene dafür auch das Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.

(OLG Stuttgart, 1 Ss 187/08)

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Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt

Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.

Nach Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss 21/08).

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Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kann

Ein sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen.

Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf "öffnen" drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte.

Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2009

Im Monat Februar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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