Monatsbrief Januar 2009

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Produktivitätssteigerung: Der Umgang mit "low performern"

In jedem Betrieb gibt es Mitarbeiter, die ständig weniger oder schlechter arbeiten als ihre Kollegen - sei es aufgrund fehlender Motivation, verminderter Leistungsfähigkeit oder weil sie für die Arbeit objektiv ungeeignet sind. Diese "low performer" sind nicht nur ein erheblicher Kostenfaktor für Ihr Unternehmen, sondern haben zudem negativen Einfluss auf das Arbeits- und Betriebsklima.

Der folgende Beitrag liefert Ihnen das Rüstzeug, um "low performer" zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Was ist ein "low performer"? Um zu ermitteln, ob einer Ihrer Arbeitnehmer eine schwache Arbeitsleistung erbringt, auf die Sie reagieren können, müssen Sie zunächst feststellen, welche Arbeiten er überhaupt erbringen muss. Dann ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter seine Arbeit schlecht macht und arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn ergriffen werden können.

  • Welche Aufgaben muss der Arbeitnehmer erfüllen? Welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter zu erfüllen hat, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag. Die darin enthaltene Tätigkeitsbeschreibung umschreibt den Aufgabenbereich aber in der Regel nur grob. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Leistungspflicht näher auszugestalten.

  • Wichtig: Ihr Direktions- oder Weisungsrecht dürfen Sie nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags ausüben. Der Spielraum ist dabei umso geringer, je konkreter die Aufgaben des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag definiert sind. Enthält der Arbeitsvertrag also eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, können Sie die Aufgaben Ihres Mitarbeiters nicht einseitig ändern. Ist die Tätigkeit hingegen nur allgemein bezeichnet (zum Beispiel Maschinenführer), können Sie dem Arbeitnehmer jede Aufgabe zuweisen, die dem angegebenen Berufsbild entspricht.

  • Wie muss der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllen? Wie ein Mitarbeiter seine Aufgaben erfüllen muss, richtet sich allein nach dem persönlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. So will es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Mitarbeiter muss die Leistung erbringen, die er "bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist". Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer muss "tun was er soll, und zwar so gut wie er kann".

  • Beachten Sie: Nicht jeder Mitarbeiter, dessen Leistung hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, ist also gleich ein "low performer".
    Denn in jeder Gruppe gibt es eine Person, die das "Schlusslicht" bildet. Sanktionen kommen vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn ein Mitarbeiter eben nicht "tut, was er kann", sondern einfach faul oder nicht ausreichend motiviert ist, oder aber seine Fähigkeiten für seine Aufgaben nicht ausreichen.

Haben Sie einen leistungsschwachen Mitarbeiter, müssen Sie daher zunächst einmal die Ursache seines Leistungsdefizits ermitteln. Hierzu sollten Sie mit dem Mitarbeiter sprechen. Nur so können Sie Sanktionen angemessen vorbereiten und sich vor unangenehmen Überraschungen in einem späteren Gerichtsverfahren schützen. Denn Leistungsschwächen können ihre Ursache auch in betrieblichen Umständen haben, die Sie als Arbeitgeber vorrangig beseitigen müssen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Anforderungen an eine bestimmte Tätigkeit aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen verändert haben. Sie müssen Ihrem Mitarbeiter dann zum Beispiel Fortbildungsmöglichkeiten anbieten, um sich mit der neuen Technik vertraut zu machen.

Umsetzung von Sanktionen gegen "low performer" Hilft auch ein Mitarbeitergespräch nicht, um die Leistungsschwäche abzustellen, kommt die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Änderung des Aufgabenbereichs
Kommt ein Arbeitnehmer mit seinem Aufgabengebiet nicht zu Recht, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie ihn mit anderen, einfacheren Tätigkeiten betrauen oder ihn sogar auf einem ganz anderen Arbeitsplatz einsetzen können. Die einseitige Zuweisung anderer Aufgaben ist - wie oben dargelegt - nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und in den Grenzen des Direktionsrechts möglich. Darüber hinausgehende Veränderungen können Sie nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung herbeiführen.

Wichtig: Eine Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot an den Mitarbeiter, einen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die Änderungskündigung unterliegt grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die "normale" Beendigungskündigung.

Beachten Sie: Verfügt Ihr Betrieb über einen Betriebsrat, muss dieser der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs zustimmen, wenn diese voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist.

Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
Ist die Zuweisung anderer Aufgaben nicht möglich oder erfolglos geblieben, können Sie das Arbeitsverhältnis kündigen.

Beachten Sie: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf nur erfolgen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Sie müssen daher vor Ausspruch einer Kündigung prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz frei ist, den der Arbeitnehmer wahrnehmen könnte und müssen dem Mitarbeiter dann diese Tätigkeit zuweisen - entweder einseitig oder im Wege der Änderungskündigung.

Hat Ihr Betrieb in der Regel zehn oder mehr Arbeitnehmer, müssen Sie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten. Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Im Geltungsbereich des KSchG unterscheidet man drei Fälle:

  • die verhaltensbedingte Kündigung,
  • die personenbedingte Kündigung,
  • die betriebsbedingte Kündigung.

Abhängig von der Ursache der schlechten Arbeitsleistung kommt bei "low performern" eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen oder eine personenbedingte Kündigung in Betracht:

  • Verhaltensbedingte Kündigung
    Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Da Ihr Mitarbeiter aber nur so gut arbeiten muss, "wie er kann", wird es für Sie im Einzelfall schwierig, eine schuldhafte Verletzung der Leistungspflicht im Kündigungsschutzverfahren darzulegen und zu beweisen. Als Arbeitgeber kennen Sie im Zweifel nur rein objektive Gesichtspunkte wie die tatsächliche Arbeitsleistung und die durchschnittliche Leistung anderer Arbeitnehmer. Wie sollen Sie aber wissen, was Ihr Mitarbeiter subjektiv zu leisten vermag?

  • Das BAG hilft Ihnen mit einer "abgestuften Darlegungs- und Beweislast". Das heißt: Im Prozess genügt es zunächst, wenn Sie objektive Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistung des Mitarbeiters deutlich hinter der seiner Kollegen zurückbleibt. Dies ist etwa der Fall, wenn er die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb über einen längeren Zeitraum um mehr als ein Drittel unterschreitet.

    Unser Tipp:
    Dokumentieren Sie die Leistungen des Mitarbeiters und vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum sehr genau, möglichst über mehrere Monate! Es ist dann Aufgabe des Mitarbeiters darzulegen, dass er trotz dieser objektiv unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung seine persönliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat.

    Wichtig: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn Sie den Mitarbeiter zuvor erfolglos abgemahnt haben, dieser also trotz entsprechender Warnung sein Fehlverhalten nicht abstellt!

  • Personenbedingte Kündigung
    Eine erhebliche Leistungsminderung kann auch eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass das arbeitsvertragliche "Austauschverhältnis" so schwer und dauerhaft gestört ist, dass es für Sie unzumutbar ist, am Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Art der Kündigung kommt zum Beispiel in Frage, wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters durch eine Krankheit schwer beeinträchtigt ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hier indes regelmäßig sehr hoch.

  • Wichtig: Auch wenn an sich ein Kündigungsgrund - verhaltens- oder personenbedingt - gegeben ist, wägt die Rechtsprechung die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung und Ihr Interesse an der Beendigung der Vertragsbeziehung gegeneinander ab. Hier spielen zum Beispiel das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber auch betriebliche Interessen eine Rolle. Überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers, ist die Kündigung trotz Vorliegen eines Kündigungsgrunds unwirksam.

    Beachten Sie: Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, müssen Sie diesen vor Ausspruch jeder Kündigung anhören! Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Diese hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Spricht sich der Betriebsrat gegen die Kündigung aus, können Sie das Arbeitsverhältnis trotzdem kündigen. Allerdings hat der Arbeitnehmer dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss seines Kündigungsschutzverfahrens.

Checkliste für den praktischen Umgang
Wenn man bedenkt, welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an die Trennung von "low performern" stellt, ist die sorgfältige Vorbereitung dieser Maßnahmen ein Muss. Bevor Sie - übereilt - eine Kündigung aussprechen, sollten Sie daher an Folgendes denken:

  • Bevor Sie zu Sanktionen greifen: Suchen Sie das Gespräch mit dem Mitarbeiter.
  • Ermitteln Sie gemeinsam mit dem Mitarbeiter die Ursachen für die Leistungsschwäche.
  • Dokumentieren Sie die festgestellten Leistungsschwächen und deren Ursache schriftlich.
  • Versuchen Sie, den Mitarbeiter mit anderen, einfacheren Aufgaben zu betrauen.
  • Mahnen Sie den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer (verhaltensbedingten) Kündigung ab.
  • Binden Sie den Betriebsrat rechtzeitig ein.
  • Holen Sie Rechtsrat bei dem Anwalt Ihres Vertrauens ein: Kein Fall ist wie der andere und ein pauschales Vorgehen könnte böse enden.

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Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht bei Kündigungsandrohung des Arbeitgebers

Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers führt.

Diese verbraucherfreundliche Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Arbeitnehmers. Dessen Arbeitgeber hatte ihm mitgeteilt, dass aufgrund eines Restrukturierungsprogramms und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen des ArbG. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer des Arbeitnehmers ab. Er argumentierte, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sei. Es liege noch kein Rechtsverstoß vor. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.

Der BGH sah das jedoch anders. Er bestätigte die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben hatten. Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginne sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung (BGH, IV ZR 305/07).

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Gleichbehandlungsgrundsatz: Lohnerhöhung in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der Gleichbehandlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.

Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist auch die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer betriebsübergreifend zu gewährleisten. Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setzt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gibt. In dem betreffenden Fall war ein Logistik- und Paketdienstleistungsunternehmen von einem Arbeitnehmer verklagt worden. Das Unternehmen beschäftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 1. September 2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollständig von der Erhöhung aus. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höchsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Teilhabe an der Lohnerhöhung von 2,1 Prozent. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte Gruppenbildung vorgenommen. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Zwar könne ein unterschiedliches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unterschiedliche betriebswirtschaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungsanforderung in einzelnen Betrieben eine unterschiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Hierfür hätte es aber eines unternehmensweiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten - unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede - bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden unzulässig beschränken, könne sich die Beklagte nicht berufen. Das BAG hat deshalb das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, 5 AZR 74/08).

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Kündigungsrecht: Arbeitsbescheinigung ist keine Kündigungserklärung

Erteilt ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben ist, das Arbeitsverhältnis ende durch Arbeitgeberkündigung, ist dies keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem betreffenden Fall hatten sich die Parteien über die Zahlung von Lohn gestritten. Umstritten war auch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - mündlich - gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte Annahmeverzugsvergütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben des Steuerberaters in der Arbeitsbescheinigung seien falsch und unvollständig gewesen.

Das LAG wies die Klage auf Annahmeverzugsvergütung ab. Die Richter erläuterten, dass beim sogenannten Annahmeverzug der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen müsse, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annehme. Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Habe der Arbeitgeber dagegen gekündigt, müsse der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anbieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen. Das Gericht war hier nicht überzeugt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt habe. Die Arbeitsbescheinigung selbst stelle keine gestaltende Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Sie sei nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit. Weiter lasse sich aus den Angaben in der Arbeitsbescheinigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen. Der Kläger hätte daher seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Dies habe er nicht getan, sodass ihm die verlangte Annahmeverzugsvergütung nicht zustehe (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 74/08).

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Baurecht


Architektenrecht: Kopplungsverbot greift nicht in jedem Fall

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert diese Entscheidung zudem dahingehend, dass auch kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vorliegt, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (BGH, VII ZR 174/07).

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Bauausführungsplanung: Bedenken des Auftragnehmers gegen Umsetzbarkeit

Äußert ein Auftragnehmer technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers, so rechtfertigt dies grundsätzlich keine Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere nicht wegen eines Vertrauensverlusts.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Rechtsstreit eines Bauunternehmers, der seinen Auftraggeber auf Zahlung von entgangenem Gewinn verklagt hatte. Der Auftraggeber hatte den Werkvertrag über den Bau einer Brücke aus wichtigem Grund gekündigt, nachdem der Bauunternehmer Bedenken gegen die Bauausführungsplanung geäußert hatte. Er hielt den vorgesehenen Kran nicht für leistungsfähig genug.

Nach Ansicht der Richter rechtfertigen diese Bedenken jedoch keine Kündigung des Werkvertrags. Zwar möge es dem Auftraggeber unangenehm sein, wenn seine technischen Planungen infrage gestellt würden. Einen Vertrauensentzug rechtfertige das aber nicht. Zum einen sei jeder Auftragnehmer zur Vermeidung einer eigenen Schadenersatzpflicht gehalten, den Auftraggeber auf etwaige Planungsfehler hinzuweisen. Würde ein solcher fachlicher Hinweis schon die fristlose Kündigung rechtfertigen, wäre der Auftragnehmer in einem unerträglichen Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Auftragsverlust. Zum anderen komme noch hinzu, dass der Auftraggeber seinen Widerstand gegen die Sichtweise des Bauunternehmers bereits vor der Kündigung ausdrücklich aufgegeben und seine Bedenken zurückgestellt hatte. Im Zeitpunkt der Kündigung war dieser Konflikt also schon gelöst (OLG Naumburg, 1 U 42/08).

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Fußbodenheizung: Mangelhaft, wenn Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden

Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht eingehalten werden.

Dies gelte nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auch in den Fällen, in denen das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Auf eine vertragliche Vereinbarung könne sich der Heizungsbauer nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen sei. Er müsse den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Ausführung der Fußbodenheizung in der vereinbarten Weise nicht den aktuellen Vorschriften der Heizanlagenverordnung bzw. Energieeinsparverordnung entspreche. Das sei vorliegend aber nicht geschehen (OLG Brandenburg, 12 U 92/08).

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Fliesenleger: Keine Austauschpflicht bei zunächst nicht erkennbaren Schönheitsfehlern

Optisch-gestalterische Belange des Bestellers sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen unter gebrauchsüblichen Bedingungen (normaler Betrachtungsabstand, übliche Beleuchtungsverhältnisse, normaler Betrachter) zu beurteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen einem Bauherrn und einem Fliesenleger hin. Nach Ansicht der Richter würden daher kleinflächige Störungen des Fliesenverbands, nur bei äußerst genauem Hinsehen erkennbare Differenzen der Fugenbreiten oder ein unterschiedlicher Brand der Fliesen in verschiedenen Geschossen keinen Austausch des Fliesenbodens zu Kosten von ca. 200.000 Euro rechtfertigen. Sie wiesen daher die entsprechende Klage des Bauherrn ab (OLG Düsseldorf, 23 U 164/05).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Kein Unterhaltsanspruch, wenn Ausbildung nicht zielstrebig durchgeführt wird

Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Kommt das unterhaltsberechtigte Kind dieser Obliegenheit nicht nach, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Klage eines volljährigen Schülers ab, der seinen Vater auf Zahlung von Unterhalt verklagt hatte. Nach einem Zerwürfnis mit den Eltern wegen seiner schlechten schulischen Leistungen war er ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung genommen. Mittlerweile hat er die Schulausbildung abgebrochen und geht keiner Arbeitstätigkeit nach.

Die Richter machten deutlich, dass volljährige Kinder grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern hätten, wenn sie bedürftig seien. Eine solche Bedürftigkeit liege in dem Zeitraum vor, in dem das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne. Werde jedoch die Ausbildung abgebrochen, müsse das Kind seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen. Ein Volljähriger müsse dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen. Unterlasse er das, bestehe kein weiterer Unterhaltsanspruch (OLG Frankfurt a.M., 5 UF 46/08).

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Ehegattenunterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne eines GmbH-Gesellschafters

Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den hierauf gerichteten Teil einer Unterhaltsklage ab. Vorwerfbar sei das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nach Ansicht der Richter nur, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreite, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar sei. Bei der Zumutbarkeitsabwägung müssten sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall aber auch während der Ehezeit keine Gewinne ausgeschüttet worden seien, liege hier kein vorwerfbares Verhalten vor (OLG Hamm, 2 UF 43/08).

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Hartz IV: Schulgeld für Privatschule ist kein Einkommen nach dem SGB II

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

So lautet ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer im Fall einer alleinerziehenden Mutter, die für sich und ihre zwei Söhne zunächst monatliche Leistungen in Höhe von 329,08 EUR bewilligt erhielt. Die beiden Söhne besuchen seit August bzw. September 2007 Privatschulen. Das Schulgeld für die Söhne, die beide eine Privatschule besuchten, überwies der frühere Ehemann der Frau und Vater der gemeinsamen Söhne unmittelbar an die Schulverwaltung. Als die Behörde dies erfuhr, hob sie ihre ursprüngliche Leistungsbewilligung auf. Später korrigierte sie diese Entscheidung und gewährte der Frau und den zwei Söhnen monatlich noch einen Betrag von 3,79 EUR. Gegen diese Leistungskürzung erhob die Frau Widerspruch. Sie führte aus, dass beide Kinder Problemkinder seien. Deshalb sei der Besuch von Privatschulen zwingend erforderlich. Die Schulgeldzahlungen seien zweckgebunden, würden freiwillig erbracht und stünden zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie argumentierte, dass der Bedarf der Söhne unter anderem durch die Schulgeldzahlungen des Vaters gedeckt sei. Das Schulgeld sei als Einkommen anzusehen.

Diese Auffassung teilte das SG jedoch nicht. Wenn schon vom Schüler-BAföG zu zahlendes Schulgeld bei den Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, so müsse dies erst recht in den Fällen gelten, in denen die finanzielle Unterstützung durch einen Dritten den Leistungsempfängern überhaupt nicht zufließt und die freiwillig gezahlten Aufwendungen ganz offensichtlich zweckgebunden mit dem Besuch der Schule verknüpft seien. Die Frau habe durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass das Schulgeld direkt vom Konto ihres geschiedenen Ehemanns an die Privatschulen überwiesen werde. Wie sie und ihre Söhne dieses Geld dann für Lebensunterhalt hätten verwenden sollen, habe die Behörde hingegen nicht darlegen können. Das sei auch weder theoretisch noch praktisch vorstellbar. Zudem wiesen die Richter auf eine weitere gesetzliche Regelung hin. Dienen Zuwendungen Dritter einem anderen Zweck als die Hartz-IV-Leistungen, dürften diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Hiervon sei vorliegend aber auszugehen, weil die Frau über die Zuwendungen ihres geschiedenen Ehemanns weder verfügen konnte noch darauf Zugriff hatte (SG Speyer, S 14 AS 179/08).

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Erbrecht: Einseitige Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München in einer Erbrechtsstreitigkeit hin. Die Richter stellten allerdings klar, dass der Vorbehalt nicht so weit gehen dürfe, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet werde. Nicht zu beanstanden sei aber, wenn der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werde. Beschränke er die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern, als dieser nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen dürfe und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthalte, so sei er wirksam (OLG München, 31 Wx 8/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Videoüberwachung: Kamera im Aufzug verletzt Persönlichkeitsrecht

Die Videoüberwachung im Aufzug eines Mietshauses bewirkt ohne Einwilligung des Mieters eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung.

Mit dieser Begründung untersagte das Kammergericht (KG) einem Vermieter die Videoüberwachung des Aufzugs in seinem Mietshaus. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass dabei auch unerheblich sei, ob nach den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten gehandelt werde. Dies schließe einen Missbrauch der erfassten Daten nicht aus. Auch eine einmalige Schmiererei im Zusammenhang mit Bauarbeiten im Haus wiege bei einer Abwägung nicht höher als das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mieter. Dies gelte insbesondere, da die Überwachung hier besonders eingriffsstark sei. Der Betroffene stehe der Videokamera unmittelbar Auge in Auge gegenüber (KG, 8 U 83/08).

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Wohnraummietrecht: Bei Beleidigungen droht Kündigung auch ohne Abmahnung

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr auch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Das zeigt ein von Amts- (AG) und Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Schon kurz nach ihrem Einzug in ein Mehrfamilienhaus kam es zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Die Mieter widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, sodass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

Mit Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Mieter ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs Übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens würden nach Ansicht der Richter ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen. Eine Abmahnung sei in diesem Fall ausnahmsweise entbehrlich. Das Verhalten der Mieter lasse nur den Schluss zu, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Gerichte ließen auch die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort müssten - eigentlich selbstverständlich - die allgemein gültigen Rechtsnormen beachtet werden (AG Coburg, 11 C 1036/08; LG Coburg, 32 S 85/08).

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WEG: Nutzung eines Dachbodens als Hobbyraum

Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung die ausschließliche Nutzung des Dachbodens zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken (Hobbynutzung) nicht von vornherein aus.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen der Wohnungseigentümer zurück. Die Richter wiesen darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Teilungserklärung die Nutzungsmöglichkeit nicht genau beschreibe. Sie verbiete also die Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausdrücklich. Zu berücksichtigen seien zudem die Besonderheiten des Einzelfalls. Hier sei beachtlich, dass der von der Wohnung zugängliche Dachboden auch als Galeriegeschoss bezeichnet werde. Zudem habe er mehrere großflächige Dachfenster. Wäre hier nur eine Nutzung als Abstellraum vorgesehen gewesen, wäre dies mit Blick auf den erhöhten Installations- und Wartungsaufwand sinnlos. Daher könne die Nutzung als Hobbyraum nicht als zweckwidrig eingestuft und verboten werden (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 98/07).

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Verbraucherrecht


Verbrauchsgüterkauf: Wie weit geht die Beweislasterleichterung des Verbrauchers bei der Sachmängelgewährleistung?

Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäßen Handhabung beruht.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch keinen Erfolg.

Die Richter machten deutlich, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet sei und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Dabei gelte im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftrete. Damit bestehe jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel sei. Kämen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, habe der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war. Er trage also die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufweise, der zu dem späteren Kupplungsschaden geführt habe (OLG Frankfurt a.M., 13 U 164/06).

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Schmerzensgeld: Aktenvernichter im Bauamt verstümmelt Kinderhand

Aktenvernichter müssen in öffentlichen Gebäuden so aufgestellt werden, dass sie keine Gefahr für Besucher darstellen. Kommt es gleichwohl zu Verletzungen, macht sich die Gemeinde schadenersatzpflichtig.

Das musste sich eine Gemeinde vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) sagen lassen. Sie hatte in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihres Bauamts einen eingeschalteten Aktenvernichter stehen. Als ein Großvater mit seinem damals dreijährigen Enkel das Bauamt aufsuchte, steckte das Kind seine Hand in den Schlitz des Aktenvernichters. Dabei erlitt es Verstümmelungen an drei Fingern. Auf die Klage des Kindes verurteilte das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) die Gemeinde, dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 EUR zu zahlen. Außerdem sei die Gemeinde verpflichtet, dem Kind zukünftige Schäden zu ersetzen. Dagegen hatte die Gemeinde Berufung zum OLG eingelegt.

Die dortigen Richter haben mit Beschluss darauf hingewiesen, dass sie die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtigen. Sie machten deutlich, dass der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe. Außerdem habe er so tief auf dem Boden gestanden, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste. Schließlich sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen würden. Die Gemeinde entlaste auch nicht, dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, da die Betriebsanleitung eindeutige Warnhinweise enthalten habe. Dort werde zum einen vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt, zum anderen davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Die Gemeinde habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde. Die Gemeinde hat zwischenzeitlich die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des LG Frankfurt (Oder) damit rechtskräftig ist (LG Frankfurt Oder, 11 O 280/05).

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Schadenersatz: Tätowiererin haftet wegen dauerhaften "Bio-Tattoos"

Löst sich ein sogenanntes "Bio-Tattoo" entgegen der Ankündigung nicht auf und muss mittels Laserbehandlung entfernt werden, haftet die Tätowiererin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das musste sich eine Tätowiererin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen. Die Frau hatte mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos geworben, das sich in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren wieder in Nichts auflösen würde. Die Klägerin las den Flyer. Sie ließ sich 1998 auf einer Verbrauchermesse am Stand der Beklagten nochmals erklären, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde. Sie werde nur in die oberste Hautschicht eingefräst. Im Übrigen würden nur Biofarben verwendet. Daraufhin ließ ich die Klägerin noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum OLG hatte Erfolg. Die dortigen Richter stellten fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Anbringung des Bio-Tattoos zu ersetzen. Die Klägerin habe gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stelle eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo sei nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach 3 - 7 Jahren verschwunden. Es sei auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, sei ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet gewesen, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese sei daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von 3 - 7 Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese 7 Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig (OLG Karlsruhe, 7 U 125/08).

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Kinderspielplatz: Genehmigung eines Fußballfelds kann für Nachbarn rücksichtslos sein

Die Genehmigung eines kleinen Spielfelds für Fußball auf einem Kinderspielplatz kann im Einzelfall für Nachbarn rücksichtslos sein.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. In dem Fall hatte eine Gemeinde die Baugenehmigung für einen Kinderspielplatz mit integriertem Spielfeld für Fußball von 10 m x 18 m genehmigt. Darüber hinaus wurde u.a. auch die Aufstellung einer Kinderseilbahn erlaubt. In der Genehmigung wird darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot anheimgestellt werde, den Betrieb des Ballspielfelds in besonders ruhebedürftigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen einzuschränken. Gegen die Genehmigung legten Nachbarn Widerspruch ein. Sie trugen u.a. vor, dass die Anlegung des Bolzplatzes sowie der Seilbahn für sie unzumutbar sei. Zudem müssten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Kinder getroffen werden, da der Kinderspielplatz neben Bahngleisen sowie einer Straße liege. Außerdem beantragten die Nachbarn die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz.

Der Antrag hatte zum Teil Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei nach Ansicht des Gerichts bei Abwägung der betroffenen Belange anzuordnen, soweit die Nutzung eines Spielfelds für Fußball zugelassen worden sei. Insoweit erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Es fehle hier an Regelungen zum Schutz der Nachbarn. Deren Grundstücke lägen nur 20 - 40 m von der Ballspielfläche entfernt. Angesichts dieser geringen Entfernung sei es notwendig, Auflagen zur Abwehr von Bällen, die ansonsten ungehindert auf die Grundstücke gelangen könnten, aufzunehmen und Lärmschutzvorkehrungen zu treffen. Derartige Auflagen habe die Gemeinde nicht erlassen, sondern lediglich Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Hinweises empfohlen. Den Betrieb der Seilbahn müssten die Nachbarn aber bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen. Insoweit lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob von der Seilbahn unzumutbare Lärmemissionen ausgingen. Dies müsse weiter aufgeklärt werden. Angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass Baugenehmigungen sofort vollziehbar seien, hätten insoweit die Interessen der Stadt Vorrang. Der Antrag auf das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen wegen der in Nachbarschaft zum Kinderspielplatz verlaufenden Straße und Bahngleise habe keinen Erfolg. Die Nachbarn seien selbst in der Lage, für die Sicherheit ihrer Kinder zu sorgen, indem sie diese entsprechend unterwiesen oder beaufsichtigten (VG Koblenz, 7 L 1020/08.KO).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt, ist in voller Höhe fällig, sobald der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig hat instand setzen lassen und die Werkstattrechnung bezahlt ist. Der Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit um die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Unfall. Der Pkw des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug gleichwohl berechtigterweise reparieren, da die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Fahrzeugwerts betrugen. Trotz Vollreparatur im Umfang der kalkulierten Kosten lehnte der gegnerische Versicherer eine über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Regulierung zunächst ab. Vor Ablauf von sechs Monaten sei die Forderung nicht fällig. Noch vor Ablauf der sechs Monate wurde der Differenzbetrag nebst Zinsen eingeklagt. Begründung: Der zu erstattende Ersatzbetrag sei mit Schadenseintritt fällig. Der Versicherer beantragte zunächst die Abweisung der Klage, zahlte aber später den Rest.

Das OLG bestätigte die Vorinstanz, die dem Versicherer die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte. Bei Klageerhebung sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten begründet und fällig gewesen. Ob der Geschädigte schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist sein Integritätsinteresse durch die Reparatur dokumentiert habe, sei ohne Bedeutung. Die vom BGH geforderte Nutzungsdauer von sechs Monaten sei lediglich ein Beweisanzeichen für die Weiterbenutzungsabsicht, aber keine Fälligkeitsvoraussetzung. Fällig geworden sei der Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten (inkl. Integritätszuschlag) bereits mit Durchführung und Bezahlung der Reparatur (OLG Hamm, 13 W 30/08).

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Mietwagenkosten: Aufklärungspflicht des Vermieters wegen 15 EUR

Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären.

Das schrieb das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern einem Autovermieter ins Stammbuch. Dieser hatte einen Kunden verklagt, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Pkw bei ihm gemietet hatte. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die Mietwagenkosten nur teilweise, da er den Mietpreis für zu hoch hielt. Das AG bejaht wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine Aufklärungspflichtverletzung.

Der Rechnungsbetrag sei pro Tag um 15 EUR zu hoch. Zwar sei in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann der Normaltarif so deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe. Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da die Rechnung über dem Tarif der Schwacke-Liste zuzüglich einem Aufschlag von 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Da der Autovermieter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er den Differenzbetrag nun nicht erstattet verlangen (AG Kaiserslautern, 3 C 515/08).

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Hauptverhandlung: Keine Anwesenheitspflicht, wenn Betroffener keine Angaben machen will

Erklärt der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht entbinden.

Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der Anwesenheitspflicht, sondern verwirft den Einspruch, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Zweibrücken, 1 Ss 92/08).

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Abstandsmessung: Voraussetzungen für Messung durch Vorausfahren

Eine verwertbare Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen im Fall eines Autofahrers hin, dem zu nahes Auffahren vorgeworfen wurde. Das AG erläuterte, dass die Abstandsmessung durch Vorausfahren kein sog. standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Daher müsse der Verstoß im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden. Ein solcher sicherer Nachweis sei aber nicht möglich, wenn der Polizeibeamte im vorausfahrenden Wagen gleichzeitig die gleichbleibende Geschwindigkeit auf dem Tacho kontrollieren, die Wegstrecke anhand des Pfostenabstands am Straßenrand messen, den nachfolgenden Wagen im Rückspiegel beobachten und gleichzeitig beim Führen des Polizeifahrzeugs den anderen Straßenverkehr beobachten müsse. Dies sei gleichzeitig nicht möglich. Der Autofahrer war daher freizusprechen (AG Lüdinghausen, 19 OWi89 Js 780/0883/08).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2009

Im Monat Januar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. Januar 2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Januar 2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. Januar 2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. Januar 2009.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 15. Januar 2009. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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