Monatsbrief November 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann

Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen.

Daran ändere nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Habe der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, könne er den Vergütungsanspruch nicht darauf stützen, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gelte auch, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.

Der Rechtsstreit betraf eine Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie hatte sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsfähig gemeldet. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin für arbeitsunfähig hielt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) wird zur Begründung ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das LAG hat hieraus weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet. Dem ist das BAG nicht gefolgt. Annahmeverzug liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande sei oder diese abgelehnt habe. Das LAG muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war (BAG, 5 AZR 16/08).

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Kündigungsrecht: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Die Beschäftigung eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z.B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein Mann, der bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt war. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Zum 31. März 2003 ließ sich der Kläger exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auch seine Revision blieb vor dem Zweiten Senat des BAG erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Kündigung aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt sei. Die Beklagte hätte ein berechtigtes Interesse gehabt, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung sei der Kläger nicht mehr gerecht geworden (BAG, 2 AZR 976/06).

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Teilzeitverlangen: Längere tägliche Arbeitszeit bei Antrag auf Arbeitszeitverringerung

Der Anspruch auf Neuverteilung (bzw. Verringerung) der Arbeitszeit ist nicht auf die Arbeitszeit beschränkt, um welche die bisherige Arbeitszeit verringert wird.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) München hin. Nach Ansicht der Richter könne der Anspruch auch zu einer längeren Arbeitszeit an einzelnen Tagen führen. Sie gaben damit einem Arbeitnehmer recht, der seine bisherige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden (fünf Tage mit je acht Stunden) auf 36 Wochenstunden (vier Tage mit je neun Stunden) verringern wollte.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann einem solchen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur wirksam widersprechen, wenn er entgegenstehende betriebliche Gründe vorweisen kann (LAG München, 2 Sa 1140/07).

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Betriebsrat: Arbeitgeber muss Internetzugang zur Verfügung stellen

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch der Zugang zum Internet.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg stelle dies eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle dar, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötige. Sei die Einrichtung des Internetzugangs ohne Weiteres möglich (Freischalten des Personalcomputers des Betriebsrats) und führe die Nutzung nicht zu besonderen Kosten, könne der Arbeitgeber den Internetzugang nicht verwehren. Mit dieser Begründung gaben die Richter dem Antrag eines Betriebsrats statt, ihm durch Freischalten des Personalcomputers Zugang zum Internet zu gewähren. Unerheblich sei dabei, ob der Betriebsrat Informationen aus dem Internet für gerade anstehende Fragestellungen benötige. Er müsse sich vielmehr stets aus dem Internet informieren können. Auch sei nicht entscheidend, ob der Betriebsrat die Informationen auch auf anderem Weg erhalten könne und auf welche Weise der Arbeitgeber das Internet nutze (LAG Berlin-Brandenburg, 17 TaBV 607/08).

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Baurecht


Haftungsrecht: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte

Dem Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können Schadenersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mann recht, der von einem Bauträger eine auf der Grundlage einer konkreten Baugenehmigung noch zu errichtende Wohnung erworben hatte. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des Bauträgers von dem beklagten Architekten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.
Der Beklagte hat gegenüber der den Erwerbspreis finanzierenden Bank verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Er hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Der Erwerber hat den Architekten auf Schadenersatz verklagt, weil dieser in den Bautenstandsberichten trotz entsprechender Kenntnis weder auf Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen habe. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Architekt die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätte der Erwerber nach der ersten Rate keine weiteren Zahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

Das Landgericht hat den Architekten zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Architekten die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Erwerbers hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Richter machten deutlich, dass dem Erwerber gegen den Architekten ein Schadenersatzanspruch zustehe, wenn der Architekt schuldhaft unrichtige Bautenstandsberichte erstellt und dadurch vom Erwerber nicht geschuldete Zahlungen auf den Erwerbspreis veranlasst habe. Der Erwerber sei in den Schutzbereich des zwischen dem Bauträger und dem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. Der Architekt hatte den Bautenstand jeweils als Grundlage für die einzelnen Ratenzahlungen zu bescheinigen. Die Bautenstandsberichte hätten zumindest auch sicherstellen sollen, dass Ratenzahlungen nur bei einem für die Fälligkeit vereinbarten vertragsgemäßen Bautenstand erfolgen. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob und inwieweit die einzelnen Bautenstandsberichte vorwerfbar fehlerhaft erstellt und die Fehler für die Auszahlung der Beträge nach dem Zahlungsplan kausal geworden sind (BGH, VII ZR 35/07).

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Werkmangel: Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft

Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist.

Daher sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg die Störmeldeanlage einer gesondert hergestellten Pumpstation mangelhaft, wenn sie zwar Funktionsstörungen per SMS an die Bereitschaftstechniker melde, ihr Datenübermittlungsprotokoll jedoch nicht mit demjenigen des zentralen Störmeldeerfassungssystems der Abwasseranlage des Auftraggebers kompatibel sei und deswegen deren Störmeldungen nicht von dem zentralen Störmeldeerfassungssystem empfangen werden können (OLG Naumburg, 2 U 125/07).

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Schadenersatz: Kein Anspruch bei zu geringer Wohnfläche

Es liegt nicht schon deshalb ein Sachmangel vor, weil die tatsächliche Fläche einer Eigentumswohnung von der vorgestellten Fläche abweicht. Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich vielmehr erst, wenn eine bestimmte Wohnfläche geschuldet ist.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Dresden hin, das über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem das Mietobjekt aus einer Insolvenz stammte. Die zur Verfügung stehenden Objektunterlagen von dritter Seite enthielten keine genaueren Angaben. Habe der Käufer gleichwohl auf deren Richtigkeit vertraut, gingen eventuelle Abweichungen nach Ansicht der Richter zu seinen Lasten. Gleiches gelte auch, wenn der Käufer die Sache vor Vertragsabschluss besichtige. Hier habe er sich von der Größe überzeugen können. Er trage daher das Risiko, ein Objekt mit abweichender Wohnfläche zu erwerben.

Im Ergebnis erklärten die Richter damit einen Gewährleistungsausschluss des Verkäufers für wirksam. Habe dieser keinen Einfluss auf die baulichen Gegebenheiten und die daraus resultierende Größe der Wohnung, könne er sich wirksam von einer Haftung freizeichnen. Das gelte insbesondere, wenn sich der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags von der Wohnfläche überzeugen konnte (LG Dresden, 6 O 2370/07).

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Familien- und Erbrecht


Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens

Deutschland kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens verweigern.

Hierauf wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Kindes hin, das 1998 in Dänemark geboren wurde. Ebenso wie seine Eltern besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Nachname, der aus den Nachnamen des Vaters und der Mutter besteht, wurde in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. In Dänemark ist es möglich, einen solchen Doppelnamen zu führen. 2006 beantragten die Eltern, das Kind in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Die deutschen Behörden lehnten die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass der Nachname deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Recht unterliege. Das Kind dürfe danach keinen Doppelnamen führen. Gegen diese Entscheidung der deutschen Behörden haben die Eltern Rechtsbehelf beim Amtsgericht Flensburg eingelegt. Das Amtsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt und angefragt, ob das Gemeinschaftsrecht es nationalen Vorschriften verbietet, einen Unionsbürger zu zwingen, je nach Mitgliedstaat einen unterschiedlichen Nachnamen zu führen.

Der EuGH führt zunächst aus, dass das Recht zur Regelung der Nachnamen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Der vorliegende Fall falle unter das Gemeinschaftsrecht, da das Kind Angehöriger eines Mitgliedstaats sei und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte. Sodann stellt der EuGH klar, dass die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern könne, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das ergebe sich daraus, dass viele alltägliche Handlungen den Nachweis der Identität erfordern, der in der Regel durch den Reisepass erbracht werde. Da das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, liege die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Würden die deutschen Behörden es also ablehnen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen des Kindes anzuerkennen, würden sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten habe. Unterschiedliche Familiennamen in verschiedenen deutschen und dänischen Dokumenten könnten jedoch für das Kind zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Sie könnten insbesondere Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit von Dokumenten oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken. Schließlich bestehe auch keine hinreichende Rechtfertigung für die deutschen restriktiven Vorschriften. Daher stehe das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dem entgegen, dass die deutschen Behörden es ablehnen, den Nachnamen anzuerkennen, der in Dänemark bestimmt und eingetragen wurde (EuGH, C-353/06).

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Geschiedenenunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung bei möglicher Volltagsbetreuung

Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar.

Das gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin insbesondere für den Fall, dass sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Richter bewilligten daher einer geschiedenen Ehefrau Prozesskostenhilfe und bescheinigten ihrer beabsichtigten Klage gegen die angekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen durch den Ehemann Aussicht auf Erfolg.

Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen werde, müsse sich die Mutter nicht in jedem Fall auf eine Vollzeitbeschäftigung verweisen lassen. Es komme darauf an, welcher Betreuungsbedarf des Kindes sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ergebe. Dessen Umfang könne im Einzelfall unterschiedlich sein, er hänge vor allem aber vom Alter des Kindes ab. Gerade kleinere Kinder würden nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen. Dies erfordere einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der alleinbetreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen müsse und sie nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen könne. Der betreuende Elternteil müsse neben der Betreuung des Kindes auch noch nötige Hausarbeiten und Erledigungen machen können. Zudem müsse ihm eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Bei Berücksichtigung dieser Punkte könne der Ehefrau im vorliegenden Fall eine Vollzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden (KG, 13 WF 111/08).

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Kindesunterhalt: Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder

Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Das musste sich ein 16-jähriger Junge vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sagen lassen. Nachdem er seinen Hauptschulabschluss absolviert hatte, verlangte er von seiner Mutter Kindesunterhalt. Er hatte sich zwar bei sechs Firmen um eine Lehrstelle beworben, letztlich aber keinen Ausbildungsplatz erhalten. Daraufhin hatte er einige Gelegenheitsjobs (Rasenmähen, etc.) verrichtet, alle jedoch nur kurz. Obwohl er keine Lehrstelle vorzuweisen hatte, wurde er zum Unterricht an einer Berufsschule zugelassen, damit er später leichter eine Lehrstelle als Mechatroniker finden könne. In der Schule hatte er sich mit zweiwöchiger Verspätung vorgestellt und war bis zu den Weihnachtsferien an nur 11 Tagen anwesend.

Die Richter machten deutlich, dass ein Minderjähriger zwar grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. Er müsse allerdings zunächst seine eigene Arbeitskraft verwerten und selbst für sich sorgen. Ein volljähriges Kind müsse für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen. Für ein minderjähriges Kind könne dies gelten, wenn es nicht zur Schule gehe und keine Ausbildung absolviere. Um seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken, sei ihm jedenfalls eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, sofern dem nicht Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entgegenstünden. Dieser Erwerbsobliegenheit sei der Kläger hier nicht nachgekommen. Er habe sich nach seinem Hauptschulabschluss nicht ausreichend um eine Lehrstelle oder die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bemüht. Nicht ausreichend sei insbesondere die Bewerbung bei nur sechs Firmen. Auch schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stünden einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Vielmehr dürfte es für die Entwicklung eines Sechzehnjährigen förderlich sein, wenn er zu seinem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Stuttgart, 15 UF 28/08).

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Erbrecht: Ein Erbverzicht will gut überlegt sein

Ein notarieller Erbverzicht ist auch dann wirksam, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen anhäuft. Ein solcher Verzicht will daher gut überlegt sein.

Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Frau mit der Klage gegen ihren Bruder auf Pflichtteilszahlung von rund 42.500 EUR scheiterte. Weil sie 35 Jahre vor dem Tod der Mutter einen Erbverzicht erklärt hatte, erhält sie nun keinen Cent aus deren Nachlass. Damals hatte ihr die seinerzeit 53-jährige Mutter ein Hausgrundstück übertragen. Sonstiges Vermögen war damals nicht vorhanden. Bis zu ihrem Ableben war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 EUR) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 EUR) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Werts der "neuen" Vermögensgegenstände verlangen.

Damit hatte sie jedoch vor dem LG keinen Erfolg. Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Frau von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, sei angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischerweise der Verzichtende zu tragen (LG Coburg, 21 O 295/08).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Elektroleitungen: Keine Verpflichtung des Vermieters zur regelmäßigen Generalinspektion

Der Vermieter von Wohnraum muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter vornehmen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. In dessen Nachbarwohnung kam es durch einen technischen Defekt an der Dunstabzugshaube zu einem Brand. Hierbei wurden auch Gegenstände des Mieters beschädigt. Er forderte daher Schadenersatz von seinem Vermieter.

Der BGH wies seine Klage jedoch ab. Die Richter entschieden, dass ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustehe. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel regelmäßig durch einen Elektrofachmann überprüfen zu lassen. Zwar habe der Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen könne, müsse der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er müsse im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zutage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände hätten aber im konkreten Fall nicht festgestellt werden können (BGH, VIII ZR 321/07).

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Mietvertrag: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Auch im Gewerberaummietrecht ist eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Dies musste sich ein Vermieter sagen lassen, der in seinem Formularmietvertrag u.a. folgende Bestimmung nutzte:

"§ 13 Schönheitsreparaturen

  1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstands durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens
    • alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und
    • alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen

die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

Der Mieter, der in dem Ladenlokal eine Änderungsschneiderei betrieb, hatte sich an diese Renovierungsverpflichtung nicht gehalten. Der Vermieter hatte daraufhin bei Gericht die Feststellung beantragt, dass der Mieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei.

Mit dieser Klage fand er vor dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch kein Gehör. Die Richter wiesen die Klage ab. Sie stellten klar, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Das folge aus der Pflicht, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Pflicht könne jedoch vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Das sei auch im Wege eines Formularvertrags möglich. Ein solcher Formularmietvertrag sei jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung an deren Inhaltskontrollen zu messen. Danach sei die Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Das sei im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Sei der Mieter - wie hier - zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet, werde ihm damit der Einwand genommen, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben sei. Wäre er nicht nach dem Mietvertrag davon befreit, müsse der Vermieter auch nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache renovieren. Der XII. Zivilsenat hat sich deswegen für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist (BGH, XII ZR 84/06).

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WEG: Grillverbot hängt vom Einzelfall ab

Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob Grillen uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft einer Doppelhaus-Anlage. Die Antragsteller hatten beantragt, den anderen Wohnungseigentümer zu verpflichten, seinen Holzkohlegrill maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden in Betrieb zu nehmen.

Der Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG machte deutlich, dass eine vom Einzelfall losgelöste Pauschalregelung nicht möglich sei. Es müsse vielmehr jeweils auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abgestellt werden. Maßgebend seien danach Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine über das unvermeidliche Maß hinausgehende Belästigung der Antragsteller nicht erkennen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 119/06).

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Fahrgäste

Fahrgäste sollen bessere Rechte bei Verspätungen bekommen. Das Bundeskabinett hat daher einen Entwurf für ein Fahrgastrechtegesetz beschlossen. Er knüpft an Regelungen einer bereits verabschiedeten EU-Verordnung an, die am 3. Dezember 2009 in Kraft tritt und dann EU-weit verbindlich gilt. Das neue Fahrgastrechtegesetz soll noch vor der Hauptreisesaison 2009 in Kraft treten.

Jährlich sind Millionen von Fahrgästen in Deutschland von Verspätungen betroffen. Sie sollen künftig die anteilige Erstattung des Fahrpreises erhalten oder die Möglichkeit, auf andere Verkehrsmittel ausweichen zu können. Auch die Verspätung in der sog. Reisekette wird umfasst sein, also der Fall, dass ein Fahrgast wegen einer Verspätung den ursprünglich vorgesehenen Anschlusszug verpasst. Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen für den Fahrgast vorgesehen:

1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
Bei Unpünktlichkeit oder Ausfall eines Zugs muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine sog. Fahrpreisentschädigung zahlen. Diese wird wie folgt berechnet: Kommt der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, sind 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, sind 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem muss das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn deshalb eine Übernachtung erforderlich wird.

Beispiel: Fahrgast F möchte mit dem Zug von Darmstadt nach Kiel fahren. Die Fahrkarte hat 114 EUR gekostet. Der Regionalzug soll um 13.48 Uhr in Frankfurt am Main ankommen; der vorgesehene Anschlusszug soll um 13.58 Uhr nach Kiel abfahren und dort um 18.46 Uhr ankommen. Der Regionalzug hat in Frankfurt am Main aber 30 Minuten Verspätung, sodass F den Zug nach Kiel verpasst. F kommt erst um 19.51 Uhr in Kiel an. Da F sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält er 25 Prozent des Fahrpreises, also 28,50 EUR erstattet.

Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann.

Beispiel: Einem Lkw-Fahrer gelingt es nicht mehr, an einem geschlossenen Bahnübergang zu halten, weil die Bremsen versagen. Der Lkw durchbricht die Schranken. Der Zugführer des ankommenden Zuges kann zwar mit einer Vollbremsung eine Kollision vermeiden. Der Zug muss aber über eine Stunde am Unfallort warten, bis die Polizei die Gleise zur Weiterfahrt freigibt. Obwohl der Fahrgast seinen Zielort erst mit 90 Minuten Verspätung erreicht, ist das Eisenbahnunternehmen nicht verpflichtet, ihm einen Teil des Fahrpreises zu erstatten.

Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 EUR liegt (Bagatellgrenze).

Beispiel: F fährt mit dem Regionalzug von Lathen nach Emsdetten. Der Fahrpreis beträgt 14,60 EUR, die planmäßige Ankunft ist um 15.35 Uhr. Tatsächlich erreicht F Emsdetten aber eine Stunde später. F erhält dennoch keine Fahrpreiserstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises, da der zu erstattende Betrag 3,65 Euro betragen würde und damit unterhalb der Bagatellgrenze liegt.

Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Fahrgast auch von einer Fahrt absehen und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit geänderter Streckenführung durchführen.

2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr
Für den Nahverkehr werden weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zugs die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgasts, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.

  • Ist abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zugs im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreicht, kann er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Zug vom Beförderer selbst betrieben wird oder von einem Unternehmen, das dieselben Tarife verwendet. Ferner darf für den anderen Zug keine umfassende Reservierungspflicht - wie beispielsweise beim City Night Line oder ICE Sprinter - bestehen oder dieser zu Sonder- oder Charterfahrten eingesetzt werden.

    Beispiel: F erwirbt eine Fahrkarte für den Regional-Express von Aschaffenburg nach Wiesbaden. Die fahrplanmäßige Abfahrt ist um 17.16 Uhr, die fahrplanmäßige Ankunft um 18.55 Uhr. F erfährt auf dem Bahnsteig, dass der Regional-Express erst mit einer Verspätung von 40 Minuten in Aschaffenburg eintreffen wird. F darf nun anstelle des Regional-Expresses den ICE von Aschaffenburg nach Frankfurt am Main benutzen, sodass er Wiesbaden um 18.58 Uhr erreicht. Hat er hierdurch Zusatzkosten gehabt, kann er diese ersetzt verlangen.

  • Wenn die Beförderung in die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt, kann der Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten auch auf ein Taxi umsteigen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen, um den Zielort zu erreichen. Der Erstattungsanspruch ist allerdings auf einen Betrag von 50 EUR begrenzt.

    Beispiel: F möchte nach einem Opernbesuch um 0.43 Uhr mit dem Regional-Express von Berlin Hauptbahnhof nach Werder (Havel) fahren. Planmäßige Ankunft ist um 1.17 Uhr. Nach Ankunft auf dem Bahnhof erfährt F, dass der Zug wegen eines Defekts ausfällt. Der nächste Zug fährt erst um 4.38 Uhr. F darf sofort ein Taxi nehmen und erhält die Taxikosten bis zu einem Betrag von 50 EUR ersetzt.

  • Bei Ausfall des letzten nach 20.00 Uhr verkehrenden Zugs kann der Fahrgast ebenfalls auf ein Taxi umsteigen, wenn er seinen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 1.00 Uhr des Folgetags erreichen kann. Auch hier ist der Erstattungsanspruch auf einen Betrag von 50 EUR begrenzt.

    Beispiel: F will nach einem Besuch bei Freunden in Balve im Sauerland am Mittwochabend mit der Regionalbahn zurück nach Menden im Sauerland fahren. Auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in Balve angekommen erfährt er, dass der letzte verkehrende Zug um 20.49 Uhr wegen eines Fahrwerkschadens ausfällt. Eine andere Möglichkeit, seinen Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis um 1.00 Uhr Donnerstag früh zu erreichen, hat er nicht. F darf deshalb sofort ein Taxi nehmen und erhält die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 50 EUR erstattet.

3. Haftung bei Personenschäden
Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 190.000 EUR.

4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.

5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sollen die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich sein, zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem darf die Verpflichtung zur Information über Fahrgastrechte durch die Verwendung einer Zusammenfassung erfüllt werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen.

6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung
Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei an die Schlichtungsstelle Mobilität, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.

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Aktuelle Gesetzgebung: Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronisch

Das Bundeskabinett hat eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Bislang konnten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nur in Papierform beantragt werden. Künftig soll die Auskunftserteilung auf ein elektronisches System der Datenübertragung umgestellt werden.

Durch den Übergang von der schriftlichen auf die automatisierte Antragstellung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Erteilung eines Führungszeugnisses wesentlich schneller bearbeitet werden können. Bislang musste die Meldebehörde beim Bundeszentralregister das Führungszeugnis mit einem Vordruck schriftlich anfordern. Künftig läuft dieses Verfahren automatisch durch ein gesichertes System der Datenübertragung ab. Nach wie vor muss der Bürger seinen Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde stellen. Zwischen Antragstellung und Versendung des Führungszeugnisses an den Bürger durch das Zentralregister wird aber in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen.

Durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs bei Ersuchen um Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sollen Anfragen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden wie beispielsweise Meldebehörden künftig rascher und einfacher erledigt werden. Die Umstellung auf das automatisierte Verfahren soll den bisherigen personellen und materiellen Aufwand verringern, Bürokratie abbauen und das Registerverfahren rationalisieren. Die beschleunigte Datenverarbeitung bei der Erteilung von Führungszeugnissen im Bundeszentralregister soll daher vor allem den Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen. Durch den Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift werden keine neuen Daten erhoben, sondern lediglich bereits vorhandene Daten statt in Papierform elektronisch verarbeitet.

Die Verwaltungsvorschrift soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

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Schadenersatzrecht: Grundstückseigentümer muss nicht täglich Laub fegen

Fußgänger müssen bei Laubfall im Herbst mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Bei einem Sturz können Sie den Grundstückseigentümer nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, da dieser die Wege nicht ständig laubfrei halten muss.

Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Passantin gegen eine Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Klägerin war auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, auf feuchtem Laub ausgerutscht. Dabei brach sie sich eine Schulter. Sie verlangte von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil diese gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.

Das LG sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen würden. Darauf müssten sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Es würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen, wenn vom Grundstückseigentümer eine sofortige Beseitigung des Laubs gefordert würde (LG Coburg, 14 O 742/07).

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E-bay: Kein Rückgaberecht bei falschem Toilettenhäuschen

Ist bei der E-bay-Auktion eines Privatmanns die Gewährleistung ausgeschlossen, hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Kaufgegenstand nicht mit der Beschreibung übereinstimmt.

Das musste ein Käufer vor dem Landgericht (LG) München I erfahren, der auf seinem Toilettenhäuschen sitzen blieb. Bei einer E-Bay-Auktion hatte er für ein Spielzeug- Toilettenhäuschen 2.247 EUR gezahlt. Als das Modell bei ihm eintraf, musste er feststellen, dass es nicht das erhoffte Original von Märklin war. Es handelte sich vielmehr um einen Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wollte das Geschäft daher rückabwickeln.

Das LG wies seine entsprechende Klage jedoch ab. Die Richter machten deutlich, dass sich der Sammler nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen könne. Dies gelte nur bei Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden, nicht jedoch bei Geschäften zwischen Privatpersonen. Auch habe der Verkäufer keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe das Toilettenhäuschen zwar als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber sei nach dem eingeholten Gerichtsgutachten durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien nämlich eine Seltenheit - und die hiesige hätte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, sei also auch "alt". Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt. Er habe in der Anzeige vielmehr ein Fragezeichen gesetzt. Zudem habe er noch vor Auktionsende ausdrücklich klargestellt, dass er nicht garantieren könne, dass alles Original sei. Schließlich liege auch kein sittenwidriges Geschäft vor. Die Versteigerung habe bei 1 EUR begonnen. Außerdem - so befand das Gericht - sei es allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen könne, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts 2.247 EUR biete. Vor solchen Risikogeschäften könne ihn das Zivilrecht nicht schützen (LG München I, 34 S 20431/04).

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Versicherungsrecht: Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen

Ein Versicherer kann seine Haftung in der Kfz-Versicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert beschränken, dass das Fahrzeug nicht repariert wird.

Dies entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kaskoversicherung statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 EUR nur knapp 700 EUR erhielt. Die Frau hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen - Reparaturkosten (2.350 EUR minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 EUR) minus Restwert (1.770 EUR) auf 830 EUR. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie der Frau deshalb nur 680 EUR.

Zu Recht, wie das Coburger Gericht entschied. Die Richter führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel hielten sie für wirksam. Sie sei ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren (LG Coburg, 33 S 14/08).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen instand gesetzt werden müssen.

Das musste sich eine Kfz-Versicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sagen lassen, die die Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Neuwagenbasis verweigert hatte. Verunfallt war ein gerade einmal einen Tag altes BMW M 6 Coupé. Die Versicherung wollte jedoch nicht den Neuwert von knapp 98.000 EUR zahlen, sondern nur die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten i.H.v netto 5.379 EUR sowie eine Wertminderung von 3.500 EUR.

Das OLG entschied zugunsten des Pkw-Eigentümers. Nach Ansicht der Richter könne hier nur mit einer Neupreisentschädigung der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des früheren Zustands erreicht werden. Da an der Neuwertigkeit des Pkw kein Zweifel bestand, ging es im Kern um die Frage, ob eine Reparatur für den Eigentümer unzumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Angesichts einer notwendigen Instandsetzung an der A-Säule links, für das OLG ein "tragendes Teil", sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auch bei einer technisch einwandfreien Reparatur werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt. Es verliere damit seinen "nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukomme (OLG Hamburg, 14 U 95/07).

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Wiederbeschaffungswert: Umsatzsteuer muss beim Interimskauf nachreguliert werden

Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer bis zur Höhe des Steueranteils im gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn er zunächst ein kleineres Fahrzeug mit Umsatzsteuer-Anfall anschafft und erst später ein gleichwertiges Fahrzeug, wiederum mit Umsatzsteuer, erwirbt.

Mit dieser Entscheidung gab das Amtsgericht (AG) Marl einem Pkw-Fahrer recht. Dieser hatte sich nach einem Totalschaden seines Mercedes ML-Geländewagens zunächst einen billigeren Passat gekauft. Der hier anfallende Mehrwertsteueranteil wurde von der beklagten Versicherung bezahlt. Elf Monate später erwarb der Geschädigte wieder einen Mercedes ML 400 CDI, der dem beschädigten Fahrzeug entsprach. Den hierauf entfallenden Mehrwertsteueranteil, abzüglich des schon für den Passat bezahlten Mehrwertsteueranteils, verlangte er nun von der Versicherung ersetzt.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Danach mache es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob ein Geschädigter nach dem Unfall direkt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschafft oder damit eine Zeit lang wartet oder - wie in concreto - nach einem umsatzsteuerpflichtigen Interimskauf elf Monate später das "richtige" Fahrzeug anschafft (AG Marl, 3 C 120/08).

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Geldbuße: Anforderungen an tatsächliche Feststellungen

Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750 EUR der Fall ist, muss die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden. Von ihr hängt ab, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Nach dessen Ansicht rechnen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu bezahlen:

  • Hierzu gehören insbesondere sein Einkommen, etwaige Schulden und Verpflichtungen, das Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten sowie gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners.
  • Auch das Eigentums- und Wertverhältnis zu dem bei der Tat benutzten Kraftfahrzeug kann ein Faktor darstellen, der Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zulässt.

(OLG Hamm, 3 Ss Owi 582/07)

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Führerscheinentzug: Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen

Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers. Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass er ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er unter Einfluss von Amphetamin stand. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Schon die einmalige Einnahme von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus. Die stimulierende Wirkung sogenannter harter Drogen vermittle dem Konsumenten den unzutreffenden Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Damit einher gehe eine im Straßenverkehr nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. In Verbindung mit dem Suchtpotenzial harter Drogen ergäben sich hieraus für andere Verkehrsteilnehmer besondere Gefahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (OVG Rheinland-Pfalz, 10 B 10715/08.OVG).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat November 2008

Im Monat November 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. November 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Donnerstag, den 20. November 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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