Monatsbrief Juli 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz

Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz auch im Arbeitsrecht von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.

Die Ansprüche im Einzelnen
Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)". Danach hat der Arbeitnehmer folgende Ansprüche:

Freistellungsansprüche nach § 2 PflegeZG
§ 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.

Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor.

Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit-Anspruch nach §§ 3, 4 PflegeZG
Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs Monaten Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen vollständiger Freistellung und teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in selbstbestimmtem Umfang.

Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn schriftlich über den gewünschten Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, von denen der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten ist.

Kündigungsschutz
Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot. Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

Befristung
Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine solche Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen bestimmt oder bestimmbar sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen

Schwangerschaft und/oder Elternzeit von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich beachten müssen.

1. Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt?
Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.

Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).

Hält sich der/die Arbeitnehmer/in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.

2. Teilzeitarbeit während der Elternzeit?
Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von der Idee angetan. Was gilt es zu beachten?

Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben:

  • Im Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Die regelmäßige Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  • Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
  • Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
  • Der Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.

Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung tun. Die Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.

3. Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?
Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?

Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.

4. Kündigung während der Elternzeit?
Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung vorgeht?

Antwort: Die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.

Gleichwohl besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung - meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich die Mitarbeiterin in den meisten Fällen nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz "abkaufen" lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen Schwankungen unterworfen. Als "Faustregel" ist hinsichtlich der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen, dass weder ein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein Anspruch des Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.

5. Gehaltszahlung während der Elternzeit?
Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?

Antwort: Es besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern nicht eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).

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Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit

Dem Arbeitnehmer steht kein Sonderkündigungsrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.

Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Die Richter verwiesen zunächst auf die bestehende Rechtslage. Habe das Arbeitsgericht auf die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann dieser binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Voraussetzung sei nur, dass er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Mit dem Zugang der Erklärung erlösche das Arbeitsverhältnis.

Dagegen finde diese Bestimmung im Kündigungsschutzgesetz nach der aktuellen BAG-Entscheidung nicht über den Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Eine für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche einerseits der Gesetzeszusammenhang, andererseits die unterschiedliche Interessenlage in den Fällen der Aufnahme einer unselbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer.

Damit hat das BAG eine alte Streitfrage entschieden. Diese Rechtsprechung hat weitgehende Folgen. Im entschiedenen Fall hatte sich ein zuvor angestellter Steuerberater nach der ihm ausgesprochenen (Änderungs-) Kündigung selbstständig gemacht. Da die Kündigung unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber zunächst fort. Daher hatte die Klage des Arbeitnehmers gegen den alten Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots keinen Erfolg. Die neue Tätigkeit stellte dagegen einen Wettbewerbsverstoß dar, der zum Schadenersatz verpflichtet (BAG, 6 AZR 662/06).

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Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber diesbezüglich aber alles richtig gemacht. Dem gegen die Kündigung klagenden Auszubildenden war daher wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein als Beschwerdeinstanz entschieden.

Die Richter führten aus, dass eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen nur wirksam sei, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen werde. Sie müsse den Eltern zugehen. Dabei könne der Arbeitgeber nach der Entscheidung des LAG zwar den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige sei dann "Erklärungsbote". Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trage aber der Arbeitgeber. Werde dagegen die Kündigung an den Minderjährigen direkt gerichtet, sei sie unwirksam. Das gelte auch, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nähmen. Schreibe der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, sei nach Auffassung der Richter nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen werde dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten seien (LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 45/08).

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Baurecht


VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Eine Aufforderung an einen Auftragnehmer "bis zum ... zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum ... abnahmereif erfolgt", genügt den formalen Anforderungen des § 13 Nummer 5 Absatz 2 VOB/B. Reagiert der Auftragnehmer auf diese Aufforderung nicht, kann der Auftraggeber schon nach Ablauf der ersten Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

Das gilt nach einer jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin insbesondere, wenn

  • die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden ist und
  • der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hat.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (KG, 21 U 165/03; BGH, VII ZR 190/06).

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Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass es in Ordnung ist, wenn das Bauunternehmen zum Abladen von Baustahlmatten auf der Baustelle mit einem Ladekran nur den Lkw-Fahrer einteilt und keine weitere Hilfsperson hinzuzieht.

Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden liegt in diesem Fall nicht vor, wenn eine zweite Person beim Abladen hilft und sich dabei verletzt. Für das Abladen sind zwar zwei Personen nützlich und sie können den Arbeitsablauf auch beschleunigen, erklären die Frankfurter Richter. Es sind aber keine zwei Personen erforderlich, um den Abladevorgang sicher und unter Vermeidung von Unfallgefahren zu bewerkstelligen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 54/06).

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Architektenrecht: Haftung von Architekt und Tragwerksplaner

Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen. Liegen allerdings grobe oder offensichtliche, für ihn erkennbare Mängel der Statik vor, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner. Konnten die Mängel der Statik nicht einmal von einem besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden, sind sie im Regelfall auch für einen Architekten nicht erkennbar.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Architekten, der von einem Bauherrn wegen Rissen und Setzungserscheinungen in der Fassade verklagt wurde. Umstritten war, ob diese Schäden auf Mängel der Statik zurückzuführen waren. Die vom Gericht angehörten Sachverständigen waren sich in dieser Frage nicht einig. Während der eine einen Berechnungsfehler sah, hielt der andere die Annahmen des Statikers für korrekt.

Die Richter wiesen daher die Klage ab. Seien sich schon die "Spezialisten" nicht einig, ob ein Fehler vorliege, könne auch vom Architekten nicht erwartet werden, dass er angebliche Fehler in der Arbeit des Statikers erkenne. Es komme insofern hinzu, dass sich der Architekt auf das besondere Sonderwissen des Statikers verlassen könne. Ihm könne daher keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden (OLG Thüringen, 1 U 723/07).

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Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers

Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG Wuppertal, 17 O 88/07).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des Versorgungsausgleichs

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird aber nichts geändert.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.

Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem soll auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, sollen so vermieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.

Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem "clean cut", also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.

2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung - also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger - findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswerts möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50 EUR monatliche Rente bzw. ca. 6.000 EUR Kapitalwert. Bei "arbeitgebernahen" Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 EUR Kapitalwert.

Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000 EUR auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000 EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.

3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.

4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25 EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000 EUR Kapitalwert.

Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so in der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 EUR und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530 EUR erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.

5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.

6. Ausgleich von "Ost- / West-Anrechten"
Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über "West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte" verfügen. Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die "Entgeltpunkte West" und die "Entgeltpunkte Ost" gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).

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EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von Unterhalt

Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung abgeschlossen werden.

Nach der Verordnung soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher werden. Sie sollen künftig ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen können.

Bereits im vergangenen November wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder verabschiedet. Danach werden Kinder bald ihre Unterhaltsschuldner weltweit leichter ausfindig machen und Unterhaltsurteile im Ausland leichter vollstrecken lassen können. Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:

In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst. Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sog. forum-shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird. Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden. Umgekehrt kann beispielsweise eine deutsche Mutter in Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in Frankreich zu vollstrecken.

Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bestehenden Rechtslage.

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Unterhaltsrecht: Medikamente sind i.d.R. kein krankheitsbedingter Mehrbedarf

Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt.

Diesen Schritt bei der Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden, dass die Zuzahlungen für die medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen Lebensführung. Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2 WF 5/08).

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Erbrecht: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bei Hausübertragung versus Pflegebedürftigkeit

Übertragen Eheleute ihr Hausgrundstück bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auf ihre Kinder, hat der überlebende Ehegatte nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit keinen automatischen Anspruch gegen die Übernehmer auf Zahlung einer Geldrente.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Fall ausdrücklich im Überlassungsvertrag geregelt sein müsse. Werde dies versäumt und bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten, gehe der Übertragende in der Regel leer aus (OLG Schleswig, 14 U 57/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


WEG: Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen

Im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf ein großer Hund nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.

Dass musste sich ein Ehepaar vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die zusammen mit einer anderen Familie eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus bildeten. Für den gemeinsam genutzten Garten waren keine Sondernutzungsrechte begründet worden. Als das Ehepaar einen Berner-Sennenhund/Bernhardiner anschaffte, ließen sie diesen ohne Leine im Garten laufen. Hiergegen wandte sich die andere Familie, die zwei 4 und 6 Jahre alte Kinder hat.

Zu Recht, entschied das OLG. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier um einen sehr großen Hund handele. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe. Es folge jedoch schon aus der Größe des Hundes, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielten. Das Verhalten des Hundes und der Kinder sei nicht sicher vorhersehbar. Daher könne es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten "sein Geschäft" verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen "Gassi-Gehens" immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung. Auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den anderen Miteigentümern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden. Diesen Gefahren könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde (OLG Karlsruhe, 14 Wx 22/08).

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Nächtlicher Lärm: Vermieter kann dem Mieter, der trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen

Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses vor dem Landgericht (LG) Coburg machen. Die Richter verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Mieter auch nach einer Abmahnung weiter regelmäßig durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört und der Vermieter ihm daraufhin wirksam gekündigt habe. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses könne der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen (LG Coburg, 32 S 1/08).

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Stadtreinigung: Kein Anspruch auf eine "Mini-Mülltonne"

Eine fünfköpfige Familie kann angesichts des in ihrem Haushalt nur geringen Restmüllaufkommens von der Stadt nicht die Zuteilung eines lediglich 30 l fassenden Mülleimers beanspruchen, der zudem nur alle vier Wochen abgeholt werden soll.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg im Streit eines Bürgers mit der Stadt Wetter, wie das Volumen einer Mülltonne bemessen sein muss, die eine Familie für die Restmüllbeseitigung vorzuhalten hat. Nach der städtischen Abfallsatzung müssen alle Grundstückseigentümer ein mindestens 60 l fassendes Gefäß verwenden, das im Regelfalle alle zwei Wochen geleert wird. Allerdings sind die Grundstückseigentümer berechtigt, ihre Mülltonne nur für jede zweite Leerung an den Straßenrand zu stellen. Der Kläger meinte, diese Regelungen genügten nicht den Forderungen des Abfallrechts, wonach die Gemeinden ihre Abfallsatzungen so zu gestalten haben, dass über die Gebührenregelungen ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallverwertung geschaffen werden.

Dieser Auffassung konnte sich das VG indessen nicht anschließen. Es billigte ausdrücklich die Satzung der beklagten Stadt, nachdem es festgestellt hatte, dass die darin angenommenen Mindestabfallmengen keineswegs "aufs Blaue" festgelegt worden waren. Sie würden auf einer tatsächlichen Beobachtung der durchschnittlichen Abfallmengen in Wetter beruhen. Im Übrigen müsse das Volumen eines Restabfallbehälters auch so festgelegt werden, dass kein Anreiz gegeben werde, Abfallbeseitigungsgebühren zu sparen, indem Abfälle in die Landschaft gekippt oder über "gelbe Säcke" oder "grüne Tonnen" abgeholt werden (VG Arnsberg, 14 K 1086/07).

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Verbraucherrecht


Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich

Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden.

Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.

Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142).

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Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen

Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (OLG Koblenz, 5 W 869/07).

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Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung haben

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 EUR ersetzt haben.

Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08).

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Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten

Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen.

Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei. Den Schaden teilte er der Versicherung mit. Gleichzeitig beauftragte er eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Die Versicherung weigerte sich daher, die Reparaturkosten in Höhe von 3466 EUR zu zahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.

Das AG sah das ebenso wie der Versicherer. Weil der Hauseigentümer die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung zu sorgen, habe er gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Als der Versicherer von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen (AG München, 281 C 15020/07).

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Haftungsrecht: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten

Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden.

Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000 EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG).

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Verkehrsrecht


Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer

Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.

Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter "Benutzung" ist nach der Rechtsprechung u.a. zu verstehen

  • das Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05),
  • das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06),
  • das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 25/07),
  • nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 606/07),
  • nicht, wenn ein anderes Gerät aufgenommen oder gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 744/07).

Das Verbot der Handynutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

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Radarwarner: Strafbare Nutzung nur bei "Betriebsbereitschaft"

Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine strafbare "Betriebsbereitschaft" zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen hin. Nach der Straßenverkehrsordnung sei das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts verboten. Werde das Gerät jedoch nicht betrieben, sei entscheidend, ob es zumindest "betriebsbereit" sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann das der Fall ist, sei in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein könne, wenn das Gerät abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist. Nach Ansicht des AG müsse aber zumindest kurzfristig die Stromversorgung hergestellt werden können (AG Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08).

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Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein

Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten ("Notreparatur") wieder fahrbereit zu machen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können". Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.

Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine "Notreparatur" zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07).

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Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.

Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers. Dessen Maschine war nach einem Unfall für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG sprach dem Motorradfahrer den beanspruchten Nutzungsausfall jedoch zu. Es wies den "Zweitwagen-Einwand" ebenso zurück wie das Argument "Spaßmaschine". Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige "Harley-Pausen" (OLG Düsseldorf, I-1 U 198/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2008

Im Monat Juli 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. Juli 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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