Monatsbrief Juni 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Durch Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind dabei nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht insofern kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsrechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Der Arbeitgeber beschäftigte regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Als der Arbeitgeber seinen Betrieb stilllegen wollte, kündigte er dem Arbeitnehmer am 14. November zum 31. Dezember. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Arbeitnehmer machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ende daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni des Folgejahres.

Das BAG sah das nicht so. Es wies die Kündigungsschutzklage - wie schon die Vorinstanzen - ab. Zwar sehe das Gesetz nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So betrage die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen stünden aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach Ansicht der Richter hätten die Tarifvertragsparteien hier von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Es sei nicht unbillig, wenn sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen hätten (BAG, 2 AZR 21/07).

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Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.

An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen Anforderungen zu stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich "International Marketing", dem der "Vizepräsident" E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft gekannt. Die weiteren Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).

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Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam

Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).

Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).

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Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde zurückgewiesen

Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen während des Unterrichts gilt auch für einen "Kopftuchersatz".

Diese Klarstellung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Lehrerin in Nordrhein-Westfalen. Die Muslimin hatte gegen eine Abmahnung geklagt, die ihr wegen des Tragens einer Mütze während des Unterrichts erteilt worden war.

Das LAG hielt die Abmahnung jedoch für rechtmäßig und wies ihre Klage ab. Es sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz NRW untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüberstünden. Nach Abwägung dieser Grundrechte sei allerdings die sogenannte negative Religionsausübung vorrangig. Es sei auch keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorlägen (LAG Düsseldorf, 5 Sa 1836/07).

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Baurecht


Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren

Ausführende Unternehmen sind auch in vermeintlich eindeutigen Fällen immer gut beraten, den geschuldeten Leistungserfolg (= Vertragsgegenstand) genau zu regeln und sich dies vom Auftraggeber auch gegenzeichnen zu lassen. Damit sparen Sie sich im Falle eines Falles eine Menge Ärger, nämlich dann, wenn es im Nachhinein Streit um die Leistung gibt.

Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, bei dem das ausführende Unternehmen alles richtig gemacht hatte und deshalb gewann. Es ging um die Dimensionierung einer neuen Heizungsanlage. Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, der Heizungsbauer habe mangelhaft gearbeitet, weil die neue Ölheizung den Nennwärmebedarf des Gebäudes nicht abdecken konnte. Das wurde auch durch ein Sachverständigen-Gutachten bestätigt. Der Heizungsbauer konnte dem Gericht im Prozess aber nachweisen, dass mit dem Bauherrn vereinbart gewesen war, dass die neue Ölheizung die alte nur ersetzen sollte, das Haus im Übrigen aber wie bisher mit Holz beheizt werden sollte. Deshalb hatte die Heizung die vereinbarte Beschaffenheit. Die Leistung war mangelfrei. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH). Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (OLG Frankfurt, 1 U 71/05; BGH, VII ZR 91/07).

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Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung

Der Auftragnehmer kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande gekommen ist.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einzustellen, wenn dieser eine Abschlagszahlung verweigere. Voraussetzung sei allerdings, dass er dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B gesetzt habe (LG Leipzig, 4 HK O 7871/03).

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Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen

Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist - und deswegen entsprechende Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch geschrieben und den Unternehmer für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen.

Wichtig: Das Urteil bestätigt, dass Gerichte immer höhere Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten stellen. Das gilt selbst, wenn der Auftraggeber mit der Planung spezialisierte Ingenieurbüros beauftragt hat (LG Rottweil, 3 O 163/07).

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Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann die Übernahme des Denkmals durch die jeweilige Gemeinde verlangen, wenn ihm die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hin und verpflichtete die Stadt Lüdenscheid, ein Grundstück mit einer ehemaligen Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Klage der Stadt hat das VG nun abgewiesen.

Die Richter führten aus, dass der Eigentümer nach den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen könne, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben Renditeerwartungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Die bisherige Eigentümerin, die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Sanierung der einfach verglasten Eisensprossenfenster mit zum Teil jugendstilhaften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht möglich. Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei angesichts der denkmalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenstersanierung durch die Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten (VG Arnsberg, 14 K 162/07).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern

Der Deutsche Bundestag hat das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden - so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen.

Ziel des neuen Gesetzes ist, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:

  • Abbau von "Tatbestandshürden" für die Anrufung der Familiengerichte
    Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten - nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen - das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Ein solches Fehlverhalten der Eltern - "sog. Erziehungsversagen" - ist jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen.

    Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.

    Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.

  • Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
    In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt.

    Aus diesem Grund führt das neue Gesetz einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Anti-Gewalt-Training - in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.

  • Erörterung der Kindeswohlgefährdung
    Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.

  • Erörterung der Kindeswohlgefährdung
    Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der Kindeswohlgefährdung" ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.

    Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne Weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem Fall befasst.

  • Schnellere Gerichtsverfahren
    Das beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.

Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens
Die Jugendämter sollen prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen - auch bekannt als U1 bis U9 - sind ein seit 1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.

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Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.

Dabei müsse nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien. Der Eigentümer lebe nur in Höhe der Differenz günstiger als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sei (BGH, XII ZR 22/06).

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Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und zielstrebiger Aufnahme einer Ausbildung

Der Unterhaltspflichtige muss keinen Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme einer Ausbildung beim Unterhaltsberechtigten erkennbar ist.

Das musste sich ein 26-jähriger vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und sodann vier Semester studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik abgebrochen. Anschließend hatte er sich arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt "diverse" Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine berufsbildende Schule mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Nebenkosten: Wasserkosten müssen nicht nach Verbrauch umgelegt werden

Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter fest. Der Vermieter hatte die Wasserkosten wie in der Vergangenheit auch flächenbezogen abgerechnet, obwohl die Wohnung nach einer Modernisierung nun über einen Wasserzähler verfügte. Der Mieter war nur bereit, die Kosten für den gemessenen, tatsächlichen Verbrauch zu tragen, nicht jedoch die erheblich höheren Kosten nach einem Flächenmaßstab.

Nach Ansicht der Richter sei zwischen den Parteien keine Änderung des Abrechnungsmaßstabs vereinbart worden. Allein im Einbau der Wasseruhr könne eine solche Vereinbarung nicht gesehen werden. Der Vermieter sei auch nicht zu einer Umstellung der Abrechnungsmodalitäten verpflichtet. Der Abrechnungsmaßstab müsse für alle Mieter gleich sein. Der Vermieter müsse daher keine Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch vornehmen, solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet seien. Die Richter machten schließlich deutlich, dass Zweifel des Mieters an der Billigkeit des Abrechnungsmaßstabs nicht ausreichen würden, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Ein solcher Anspruch sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liege nur vor, soweit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit komme. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen (BGH, VIII ZR 188/07).

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Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten

Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, kann sich der Mieter einfach dagegen zur Wehr setzen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach der Entscheidung der Richter genüge es, wenn der Mieter die Höhe des Abzugs schlicht bestreitet. Dann sei es Aufgabe des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH, VIII ZR 27/07).

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Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten

Wenn Ihr Unternehmen Gebäude im Betriebsvermögen hat, die Sie an Gewerbetreibende vermieten, sollten Sie Klauseln zur Umlage der Verwaltungskosten prüfen lassen. Im Moment streiten sich nämlich die Geister, ob es reicht, wenn im Mietvertrag steht, dass die "Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung" auf den Mieter umgelegt werden, ohne dazu nähere Angaben zu machen:

  • Der 1. Senat beim Oberlandesgericht (OLG) Köln sagt "ja". Bei Gewerberäumen sei die Übertragung der Verwaltung auf professionelle Firmen üblich und absehbar. Eine entsprechende Klausel sei auch nicht unwirksam, wenn sie keine Kostenbegrenzung enthalte (OLG Köln, 1 U 40/07).

  • Der 22. Senat hält die Umlage der Verwaltungskosten dagegen für unwirksam. Die Klausel sei überraschend und verstoße gegen das Transparenzgebot, wenn sie weder Höhe noch Berechnungsgrundlage der Kosten erkennen lasse, die auf den Mieter zukommen (OLG Köln, 22 U 67/07).

Unser Tipp: Solange eine klärende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof fehlt, sollten Sie die umgelegten Verwaltungskosten in der Höhe begrenzen, und zwar entweder durch eine Pauschale, durch Festlegung eines Prozentsatzes von der Nettomiete oder durch Ansatz eines bestimmten Betrags pro Quadratmeter.

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Tiefgarage: Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt...

Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich vor Abschluss des Mietvertrags selbst davon überzeugen, ob er den Wagen auf dem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Dass musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte für seinen Porsche Cayenne einen Tiefgaragenplatz gemietet. Bereits fünf Tage später kündigte er den Vertrag aber wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Die Kündigung sei nicht wirksam.

Der zuständige Richter gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Er machte deutlich, dass die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen. Entsprechend sei ihm eine Kündigung des Vertrags wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache nicht möglich. Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten (AG München, 423 C 11099/07).

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Verbraucherrecht


Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-Topf

Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.

Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen. Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).

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Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu verstehen ist. Die "einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.

Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG München, 31 Wx 78/07).

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Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das versprochene "Diplom" nicht erteilt wird

Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Schülerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung gab es jedoch nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen - und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR.

So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein "Diplom" zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten dürfen. Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher in die Irre geführt worden. Dies berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).

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GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit

Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.

Diese Auffassung hat das VG nun bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).

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Verkehrsrecht


Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten

Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.

Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).

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Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen

Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw durch einen hochgeschleuderten Stein.

Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U 1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).

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Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall

Verursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.

Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße - allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG Coburg, 23 O 146/07, rkr.).

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Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot

Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.

Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt. Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden (OLG Saarbrücken, Ss 70/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2008

Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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