Monatsbrief Mai 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Außerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Kraftfahrers fest. Als sich dieser mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte sein Arbeitgeber Nachforschungen an. Ergebnis war, dass der Arbeitnehmer während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Der Arbeitgeber kündigte, nachdem er den Betriebsrat mit Schreiben vom 1.6. unterrichtet hatte, am 2.6. und, nachdem der Betriebsrat am 4.6. Stellung genommen hatte, erneut am 7.6. fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Das BAG hat zwischen beiden Kündigungen unterschieden. Die Kündigung vom 2.6. sei unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen sei der Betriebsrat zur Kündigung vom 7.6. ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung sei zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2.6. erfolgt. Das sei aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 4.6. wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die Vorwürfe des Arbeitgebers könnten die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen (BAG, 2 AZR 965/06).

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Abfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung

Kann der Arbeitgeber die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, ergibt sich dadurch für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Wiedereinstellung.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. Dieser hatte in einem Kündigungsrechtsstreit mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen einen Abfindungsbetrag von 19.000 EUR beendet werden. Noch bevor der Betrag zur Auszahlung kam, meldete der Arbeitgeber Insolvenz an.

Den Antrag des Arbeitnehmers, als "Ersatz" für den uneinbringlichen Geldbetrag das Arbeitsverhältnis für fortbestehend zu erklären, wiesen die Richter jedoch zurück. Der Vergleich sei ordnungsgemäß geschlossen worden. Es sei nicht vereinbart worden, dass die tatsächliche Auszahlung des Vergleichsbetrags Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein solle. Der Arbeitnehmer müsse sich daher an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen (LAG Köln, 2 Sa 1254/06).

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Verdeckter Ermittler: Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall

Die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Polizeibeamten, der jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und sonstiger organisierter Kriminalität arbeitete. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden, nachdem er den damit verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen war. Seine Ärzte bescheinigten ihm eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Belastungen durch die Tätigkeit. Seinen Antrag, die gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr jedoch ab.

Diese Entscheidung wurde nun vom VG bestätigt. Ein Dienstunfall müsse auf einem Ereignis beruhen, das durch äußerer Einwirkung plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar, einen Körperschaden verursacht habe und in Ausübung oder infolge des Diensts eingetreten sei. Der Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten Krankheiten gehöre die des Polizeibeamten jedoch nicht (VG Mainz, 7 K 354/07.MZ).

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Beamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden

Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Justizvollzugsbeamter tätig war. Im Zeitraum vor seiner Pensionierung wurde der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden "dienstfrei" bekommen sollte. In dieser arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher sah er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht als verbraucht an. Er verlangte vielmehr nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Diese blieb aber ohne Erfolg. Die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden. Dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt "der dienstfreien Zeit" auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs (VG Koblenz, 6 K 1826/07.KO).

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Baurecht


Vertragsrecht: Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln

Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers darzulegen, dass ein vom Besteller einbehaltener Betrag unverhältnismäßig und deshalb unbillig hoch ist.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der Auftraggeber Werklohn wegen angeblicher Mängel zurückhalten, also seine Leistung verweigern könne. Dabei sei sein Leistungsverweigerungsrecht nicht auf einen dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden Betrag beschränkt. Das Gesetz schreibe vor, dass die Untergrenze des zurückzubehaltenden Betrags grundsätzlich das Dreifache der Kosten ist, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich seien. Daher sei es Sache des Unternehmers zu belegen, dass der einbehaltene Betrag unbillig hoch sei. Nicht der Besteller, sondern der Unternehmer müsse dementsprechend die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung darlegen und beweisen.

Wichtig: § 17 Nummer 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten, wenn er die Mängel, auf die er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, VII ZR 125/06).

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Vergaberecht: Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko

Das Kammergericht (KG) Berlin hat festgestellt, dass grundsätzlich der Ausschreibende das Risiko aus dem Vergabeverfahren trägt. Verzögert sich ein Vergabeverfahren, weil zum Beispiel ein unterlegener Bieter ein Nachprüfungsverfahren angestrengt hat, hat das Unternehmen, das den Zuschlag bekommt, Anspruch auf Vergütung der Verzögerungsmehrkosten (zum Beispiel höhere Material- oder Rohstoffpreise). Da bei Vergabeverzögerungen der "Kalkulationshorizont" der Bieter als Grundlage der Angebote verlassen wird, besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Aus der Tatsache, dass der Bieter einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots zugestimmt habe, lasse sich nicht ableiten, dass er damit auf den Anspruch auf Vergütung der verzögerungsbedingten Mehrkosten verzichte (KG, 21 U 52/07).

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Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten

Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klar machen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

  • Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.

In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).

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Grunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden

Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten

Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.

Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.

Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:

1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

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Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf

Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend.

Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05).

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Unterhalt: Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten

Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne.

Die Richter machten deutlich, dass seit dem 1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht erlitten. Sie sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20 Jahren und der Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse die Frau mit weiteren beruflichen Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle Gesundheitszustand der Frau nicht erst jüngst, sondern bereits während der lange dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07).

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Erbrecht: Testament mit herausgeschnittenem Text

Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.

Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft, dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend wiedergebe. So sei es möglich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen können (OLG Hamm, 15 W 331/06).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Betriebsnebenkostenabrechnung: Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist durch Anerkenntnis des Mieters

Hat der Vermieter dem Mieter vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt, kann er Betriebskosten auch nicht nachfordern, wenn der Mieter zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Als seine Mieter auszogen, baten sie darum, ihnen die beiden noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen zukommen zu lassen. Ein halbes Jahr später erteilte der Hausverwalter die Betriebskostenabrechnungen, allerdings in unverständlicher und damit formell nicht ordnungsgemäßer Weise. Als eine ordnungsgemäße Rechnung endlich vorlag, waren seit dem einen Abrechnungszeitraum fast zwei Jahre vergangen. Die Mieter verweigerten daher den Ausgleich der Nachforderung.

Zu Recht, entschied nun der BGH und wies die Zahlungsklage des Vermieters zurück. Seine Korrekturabrechnung für den ersten Abrechnungszeitraum sei verspätet gewesen. Nach dem Gesetz sei er verpflichtet, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dieser Verpflichtung habe er nicht genügt. Daher sei er mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung weitergehend damit, dass die einjährige Abrechnungsfrist eine Ausschlussfrist sei. Selbst wenn die Mieter dem Hausverwalter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hätte die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das Verjährungsrecht geltende Vorschrift, wonach die Verjährung erneut beginne, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkenne, finde auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist bestehe darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck stehe ihrer vollständigen Erneuerung entgegen (BGH, VIII ZR 84/07).

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Verkehrssicherungspflicht: Üblicherweise keine Schneeräumpflicht des Vermieters vor 7.00 Uhr morgens

Stürzt ein Arbeitnehmer frühmorgens auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes, kann er vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies daher die Klage einer Frau ab, die nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertags, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte verlassen hatte. Dabei war sie auf der mit einer Gummimatte belegten Außentreppe gestürzt. Sie hatte vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut hatte.

Die Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig erst mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginne. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise, sofern für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden müsse. Hier sei aber kein allgemeiner Verkehr gegeben, da der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst sei. Weil dies dem Vermieter unbekannt gewesen sei, schulde dieser keinen Schadenersatz (OLG Koblenz, 5 U 101/08).

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Pachtrecht: Wohnt der Verpächter im Gebäude, kann er dem Pächter nicht die komplette Instandhaltung des Gebäudes aufbürden

Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gaststättenpächter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verpächter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.

Das musste sich ein Verpächter vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Dieser hatte eine Gaststätte in dem Anwesen verpachtet, in dem er auch selbst wohnte. Als ihn der Pächter darauf hinwies, dass in dem Haus Schaben und Mäuse ihr Unwesen trieben, unternahm er nichts. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass nach den Vertragsbedingungen der Pächter die Gesamterhaltungspflicht für das Pachtobjekt habe. Folglich sei dieser selbst für die Schädlingsbekämpfung zuständig. Als der Pächter daraufhin die Pachtzahlung kürzte, klagte der Verpächter den einbehaltenen Betrag von 17.000 EUR ein.

Das LG wies seine Klage jedoch ab. Es sah die Schabenproblematik anders und gab dem Pächter recht. Die Vertragsklausel benachteilige den Pächter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufbürde, obwohl diese auch vom Verpächter für eigene Wohnzwecke genutzt würden. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verpächter die Pachtsache in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten habe. Der Schädlingsbefall sei auch nicht durch den Gaststättenbetrieb verursacht worden, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. Die Minderung des Pachtzinses um 20 Prozent sei angemessen, Zahlungen des Pächters stünden damit nicht mehr offen (LG Coburg, 12 O 231/07).

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Verbraucherrecht


Ehrenamt: Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung soll ausgeweitet werden

Das Bundeskabinett hat beschlossen, die gesetzliche Unfallversicherung zu modernisieren. Im "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)" wird der Personenkreis erweitert, der sich gegen Unfälle freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern kann. Das betrifft insbesondere gemeinnützige Vereine.

Seit 2005 können sich gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen gegen einen Pauschalbetrag von 2,73 Euro pro Jahr freiwillig versichern. Bisher gilt das aber nur für Inhaber eines offiziellen Wahlamts - also vor allem Vorstandsmitglieder. Künftig sollen den günstigen Versicherungsschutz nicht nur gewählte, sondern auch beauftragte Ehrenamtsträger bekommen. Auch ehrenamtliche Vereinshelfer und engagierte Mitglieder kämen damit in den Genuss aller Leistungen, die die gesetzliche Unfallversicherung bietet. Bisher mussten Vereine dazu meist sehr viel kostenträchtigere Gruppenunfallversicherungen abschließen.

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Arbeitslosengeld: Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet

Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als "zweckbestimmte Einnahmen" im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.

Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.

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Versicherungsrecht: Hausratversicherung bei Wohnungswechsel

Von einer Hausratversicherung können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden und dort entwendet werden.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Versicherung Ersatz zu leisten.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne. Danach seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befänden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung beabsichtigt, schließe dies den Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (z.B. im Auto oder bei Verwandten), versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hätten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).

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Reiserecht: Bei Stornierung des Flugs muss Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen

Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggasts aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Das musste sich eine Fluggesellschaft vorhalten lassen, bei der der Fluggast einen Flug für die Rückkehr aus seinem Spanienurlaub gebucht hatte. Weil der spanische Flughafen wegen Nebels nicht angeflogen werden konnte, hatte die Gesellschaft den Flug storniert. Der Fluggast war auf einen Flug zwei Tage später umgebucht worden.

Die Richter erkannten dem Fluggast Schadenersatz zu, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Flugs keine Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet. Die weitergehende Klage des Fluggasts auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs blieb allerdings ohne Erfolg. Wegen des Nebels sei die Streichung des Flugs gerechtfertigt gewesen. Sie habe insofern außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelegen (OLG Koblenz, 10 U 385/07).

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Sozialrecht: Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl

Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.

Diese Entscheidung erstritt ein auf den Rollstuhl angewiesener Behinderter vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber für einen sicheren Transport zu sorgen habe.

Das LSG bestätigte seinen Anspruch auf Ausstattung des Rollstuhls mit dem Kraftknoten. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre, soweit der Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden könne. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sei die Krankenkasse zuständig. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden könne (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07).

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Beihilfe: Bund muss im Einzelfall eine Beihilfe über dem festgelegten Regelsatz zahlen

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem 16-jährigen Sohn stellten die Ärzte eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren die Ärzte der Auffassung, dass er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Der Beihilfeberechtigte schaffte zwei Geräte für 3.781,94 EUR an und beantragte beim Bund die Beihilfe. Diese wurde auf 1.640,00 EUR festgesetzt, da nach den Beihilfevorschriften je Gerät maximal 1.025,00 EUR beihilfefähig seien. Von diesem Betrag müsse der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent übernehmen. Hiermit war der Beihilfeempfänger nicht einverstanden und beantragte nach erfolgloser Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Rechtsschutz beim VG.

Die Klage war erfolgreich. Der Bund, so das VG, müsse insgesamt 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte, also insgesamt 3.025,55 EUR übernehmen. Der Beihilfeempfänger habe daher noch Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 EUR. Aufgrund der ärztlichen Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht des Sohns medizinisch notwendig gewesen seien. Zwar ergebe sich aus den einschlägigen Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften eine Höchstbetragsgrenze für ein Gerät von 1.025,00 EUR je Ohr. Jedoch sei diese Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten müsse. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene Höchstbetragsregelung nicht gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen, dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze regulär erhältlich seien (VG Koblenz, 2 K 226/07.KO).

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Verkehrsrecht


Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet

Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.

Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5 W 15/08).

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Mitverschulden: Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft

Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt. Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte. Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.

Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).

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Ordnungswidrigkeit: Begriff des "Anlegens" des Sicherheitsgurts

Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).

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Führerscheinentzug: Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2008

Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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