Monatsbrief März 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Urlaubsrecht: Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall

Ein typisches Problem zum Jahreswechsel: Ein Arbeitnehmer ist im alten Jahr längere Zeit bis zum 31. Dezember krank und kann daher seinen Resturlaub nicht nehmen. Verfällt dieser Resturlaub sofort zum 1. Januar oder gibt es eine Frist bis zum 31. März, bis zu der er den Urlaub noch nehmen kann?

Antwort: Der Urlaub ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem gewährt und genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Mit dem Ende des Urlaubsjahrs erlischt der Anspruch. Für den Fall längerer Krankheit im alten Jahr ist jedoch zu unterscheiden:

  • Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotz langer Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Kalenderjahrs nehmen, bleibt es dabei: Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Urlaubsjahrs.

    Beispiel: Der Arbeitnehmer war von Februar bis Ende November krank. Er hätte seinen Urlaub im Dezember noch nehmen können.

  • War der Arbeitnehmer aber beispielsweise von Mitte November bis 31. Dezember arbeitsunfähig, konnte er den Urlaub während des Urlaubsjahrs nicht mehr nehmen. Dann wird der Anspruch befristet bis zum 31. März übertragen.

Beachten Sie: Ist arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt, dass der Urlaub generell bis zum 31. März des Folgejahrs oder bis zu einem noch späteren Zeitpunkt übertragen werden kann, dann tritt dieser spätere Termin an die Stelle des 31. Dezember.

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Dienstwagen: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt

Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Beschädigung des Firmenwagens während eines erlaubten privaten Abstechers bei der Rückkehr von einem auswärtigen Einsatz fällt unter eine tarifvertragliche Verfallfrist für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.

Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber versäumt, innerhalb von zwei Monaten Klage zu erheben (2. Stufe der Verfallfrist), nachdem es der Arbeitnehmer abgelehnt hatte, für den Schaden einzustehen (1. Stufe). Der Arbeitgeber blieb daher auf dem Schaden sitzen, den der Arbeitnehmer am Fahrzeug verursacht hatte. Begründung des LAG: Weil der Arbeitnehmer zuvor auswärts mit diesem Fahrzeug vom Arbeitgeber eingesetzt gewesen war, bestünde trotz des privaten Abstechers noch ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang. Der Tarifvertrag und die darin enthaltene Verfallfrist seien deshalb zu beachten (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1998/06).

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Rufbereitschaft: Keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz

Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde statt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Nach Ansicht der Richter müssten vielmehr die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet werden. Diese Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst führe zu einer vernünftigen und sachgerechten Lösung. Eine andere Auslegung führe zu ungerechten Zufallsergebnissen. So erhielte z.B. ein Arbeitnehmer bei vier fernmündlichen Inanspruchnahmen von je 10 Minuten vier Arbeitsstunden bezahlt. Damit würde er einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der vier Einsätze vor Ort von je knapp einer Stunde geleistet habe (LAG Nürnberg, 7 Sa 891/06).

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Dienstrecht: Behörde darf Namen eines Beamten und Dienst-E-Mail-Adresse im Internet veröffentlichen

Eine Behörde ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen.

Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klar. Geklagt hatte ein Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek. Dieser war für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek wurden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben.

Dies sei nach Ansicht des OVG nicht zu beanstanden. Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich der Dienstherr für einen "personalisierten" Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die - wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger könne daher keine Beseitigung verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10413/07.OVG).

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Baurecht


Schlussrechnung: Zahlungsanweisung muss kein Anerkenntnis sein

Selbst wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und zur Zahlung angewiesen hat, stellt das kein Anerkenntnis dar, durch das Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen werden.

Das gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor allem, wenn der Bauleiter des Auftraggebers keine rechtsgeschäftliche Vollmacht habe, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten (also dem Bauunternehmer) abzugeben.

Hinweis: Der Bauunternehmer sollte sich nicht leichtfertig darauf verlassen, dass der Bauleiter oder Architekt seines Auftraggebers befugt ist, die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Aufmaße anzuerkennen. Er sollte sich vielmehr eine entsprechende Vollmacht des Bauleiters vorlegen lassen (OLG Düsseldorf, 23 U 163/06).

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Werkvertragsrecht: Architekt ist zur Kündigungsandrohung berechtigt

Die einem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach der VOB/B.

So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Als Konsequenz sollte der Bauunternehmer Mängelvorwürfe des Architekten nicht auf die leichte Schulter nehmen, selbst wenn er diese für ungerechtfertigt hält. Arbeitet er weiter als wäre nichts gewesen, droht die Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Diese muss dann allerdings der Auftraggeber aussprechen. Für die Androhung, den Vertrag zu kündigen, reicht dagegen das Wort des Architekten (OLG Bamberg, 3 U 31/07).

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Haftung: Wer haftet für die Verletzung unterirdisch verlegter Kabel?

Ein Unternehmen, das mit der Kabelerkundung vor Tiefbauarbeiten beauftragt wurde, haftet dafür, dass die Ortung fehlerfrei ist.

Besteht die Gefahr, dass die Ortung durch Störungen im Boden verfälscht ist, muss das Unternehmen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen darauf hinweisen. Unterlässt es das, muss allein die Erkundungsfirma für Schäden aufkommen, die entstehen, wenn ein Bauunternehmen bei Bohrarbeiten infolge einer fehlerhaften Ortung eine unerkannte Kabeltrasse beschädigt. Das Urteil ist seit kurzem rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Erkundungsunternehmens zurückgewiesen hat (OLG Bremen, 2 U 104/05; BGH, VII ZR 124/06).

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Schadenersatz: Verantwortlicher Bauherr muss Sanierungskosten für abgerutschten Hang tragen

Ein Landkreis kann von einem Bauherrn die Kosten für die Sanierung eines Hangs verlangen, der infolge einer Baumaßnahme in diesem Bereich ins Rutschen geraten war.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Berghangs, der aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses ins Rutschen geriet. Auch die benachbarten Grundstücke wurden in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen veranlasste der beklagte Landkreis im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs. Die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. EUR stellte der Landkreis dem Bauherrn in Rechnung. Dieser wandte sich gegen die Kostenanforderungen. Nach seiner Ansicht habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges Einschreiten erfordert habe. Im Übrigen habe es eine kostengünstigere Sanierungsmethode gegeben.

Die Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Hang weiter ins Rutschen kommen könne. Dies habe das sofortige Einschreiten des Landkreises gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt. Dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei, widerspreche dem nicht. Die aufgezeigte Sanierungsalternative sei nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 11507/06.OVG und 1 A 11508/06.OVG).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn - beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.

Nunmehr liegt ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde ein Minus auf dem Konto, sei das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg.

Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseitegeschafft wird.

Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.

Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft.

II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 EUR Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, Onlinebanking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 EUR liegt.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 EUR. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

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Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein getrennt lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller allerdings den anderen Ehegatten von Nachteilen freistellen, die dieser durch die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei.

Das OLG sah es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe beantragen könne, als wahrscheinlich an, dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne. Jedoch umfasse der Begriff "Berufsausbildung" nicht nur Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die

  • dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und

  • die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Dazu würden auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien. Die Tochter absolviere unstreitig ein Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe beanspruchen. Im Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock, 10 WF 234/05).

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners

Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage, die nun abgewiesen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim Treppengeländerrutschen

Ein Hauseigentümer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird.

Aus diesem Grund wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Klage eines 12-jährigen Mädchens ab, die in einem Mietshaus wohnte. Diese hatte sich beim Spielen im Treppenhaus mit dem Bauch auf das Treppengeländer gelegt, um das Geländer herunterzurutschen. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren und war kopfüber neun Meter tief in das offene Treppenhaus abgestürzt. Hierbei hatte sie schwere Schädelverletzungen erlitten. Sie verlangte nun Schadenersatz vom Hauseigentümer. Dieser sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte das Geländer mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Rutschen auf dem Handlauf sichern müssen. Zudem hätte er das offene Treppenhaus durch gespannte Netze sichern müssen.

Das OLG sah das jedoch nicht so. Nach Ansicht der Richter habe die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers seine Grenzen. Er müsse keinen Schutz bei einer fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung bieten. Bei deutlich erkennbaren Gefahren scheide die Verkehrssicherungspflicht aus, wenn bei verständiger Würdigung anzunehmen sei, dass der zu Schützende der Gefahr ausweichen könne und werde. Im vorliegenden Fall dränge sich die erkennbare Gefahr förmlich auf. Es handele sich auch für ein 12-jähriges Kind um eine offensichtliche Gefahrenquelle (OLG Saarbrücken, 4 U 126/06).

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Gewerbemietrecht: Übergang einer Konkurrenzschutzklausel bei Aufteilung des Objekts

Bei Aufteilung eines Gewerbemietobjekts geht eine mietvertragliche Konkurrenzschutzverpflichtung auf den jeweiligen Erwerber einzelner Räumlichkeiten über.

Darauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einen Vermieter hin, der in einem größeren Gewerbeobjekt vom Bauträger eine vermietete Einheit erworben hatte. Als in einer anderen Einheit ein Konkurrenzbetrieb des Mieters eröffnet wurde, kürzte dieser die Miete. Er berief sich dabei auf eine Konkurrenzschutzverpflichtung, die er mit dem Bauträger, also seinem früheren Vermieter, getroffen hatte. Das OLG hielt die Mietkürzung für rechtens. Auch wenn der Vermieter einen Verstoß nicht verhindern könne, müsse er für einen solchen im Rahmen der Gewährleistung (Mietminderung) einstehen (OLG Koblenz, 10 U 1013/05).

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WEG: Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Eigentümer

Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vorhandene Wasserhähne im Garten einzelnen Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss in einer WEG-Versammlung zuweisen wollte. Nach Ansicht der Richter sei dies jedoch nicht möglich. Bei der Zuweisung handele es sich um die Festlegung von Sondernutzungsrechten, nicht um eine Gebrauchsregelung. Sondernutzungsrechte könnten aber nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Eine wirksame Vereinbarung liege jedoch nicht vor (OLG München, 34 Wx 103/05).

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Verbraucherrecht


AGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser hatte bei einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das Fahrzeug abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten. Der Versicherer verweigerte daher die Übernahme der Reparaturkosten.

Zu Unrecht - entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei, dass die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die Unwirksamkeit der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Dem könne der Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen (BGH, VIII ZR 251/06).

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Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden

Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war. Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.

Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).

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Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten

Eine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.

Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).

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Privatflugzeugführer: Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßig

Privatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private Pilot Licence Aeroplane (PPL-A). Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse.

Das VG folgte seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen stelle oder nicht (VG Arnsberg, 7 K 2608/06).

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Verkehrsrecht


Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt" worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).

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Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel

Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines 76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war, geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich.

Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).

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Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang Dezember.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls wieder verkaufen.

Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U 85/07).

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Autokauf: Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort

Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies versagte ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07).

Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall (OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Dezember 2007

Im Monat Dezember 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. Dezember 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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