Monatsbrief Januar 2008

Aktuelle Steuerinformationen

Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Personalakte: Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) der Seiten seiner Personalakte.

Diese Grundsatzentscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Sparkasse beschäftigt war. Bei Einsicht in seine Personalakten hatte er festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren. Mit seiner Klage verlangte er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.

Das BAG wies die Klage jedoch ab. Zwar sollen Personalakten nach Ansicht der Richter wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Zur Personalakte würden deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke gehören, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Allerdings entscheide der Arbeitgeber über die Art und Weise der Personalaktenführung allein. Er bestimme, ob die Unterlagen als geheftete und durchnummerierte Akte geführt werden oder als "fliegende Blätter". Das Gesetz gebe dem Arbeitnehmer weder ein Mitspracherecht, noch einen Anspruch, bestimmte Forderungen hierzu zu stellen (BAG, 9 AZR 110/07).

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Kündigungsrecht: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären.

Das kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen. Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin gestützten Kündigung zugestimmt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte zwei Tage später eine weitere Kündigung aus denselben Gründen aus. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die erste Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts "verbraucht" gewesen sei. Die Beklagte habe für die zweite Kündigung erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.

Das sah das BAG nicht so. Die Klage blieb daher - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Die Zustimmung des Integrationsamts könne in Fällen der vorliegenden Art nicht "verbraucht" werden. Sie beseitige die für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum könne der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen (BAG, 2 AZR 425/06).

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Kündigungsrecht: Verdacht eines Versicherungsbetrugs durch vorsätzliche Unfallverursachung

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell hin. Geklagt hatten vier Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt waren. Sie hatten zahlreiche Unfälle verursacht, die über die Versicherung des Arbeitgebers abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die Versicherung Strafanzeige. Der von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Arbeitgeber hörte die Kläger an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse fristlos. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie machten geltend, es lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben. Der Arbeitgeber hat demgegenüber die Ansicht vertreten, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares Schema zugrunde.

Die Vorinstanzen hatten den Arbeitnehmern recht gegeben. Auf die Revision hat das BAG den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Richter machten deutlich, dass in den betreffenden Fällen eine Verdachtskündigung durchaus möglich sei. Voraussetzung sei aber, dass starke Verdachtsmomente vorlägen, die auf objektiven Tatsachen beruhen würden. Sie müssten geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Zudem müsse der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Dabei seien an die Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände hätten hier hinreichende Verdachtsmomente bestanden. Diesen müsse das Landesarbeitsgericht nun nachgehen (BAG, 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06).

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Kündigungsrecht: Ohne Abmahnung auch bei hochgradiger Alkoholisierung keine Kündigung

Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstoßes bereits abgemahnt wurde.

Wurde dem Arbeitnehmer bisher noch keine Abmahnung erteilt, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) eine dennoch erteilte Kündigung unwirksam. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass das Abmahnungserfordernis auch nicht entfalle, wenn für den Betrieb ein Alkoholverbot gelte (Hessisches LAG, 8 Sa 854/06).

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Baurecht


Bauordnungsrecht: Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein

Der Vermieter einer Spielhalle muss in den Automatenräumen dafür sorgen, dass bei einer Außentemperatur bis zu 32 Grad die Innentemperatur regelmäßig 26 Grad nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur regelmäßig mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegt.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage des Mieters überwiegend statt. Die Richter führten zur Begründung aus, dass auch eine überhöhte Raumtemperatur einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen könne. Diesen müsse der Vermieter beseitigen. Gewerblich gemietete Räume müssten so beschaffen sein, dass darin die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung in zulässiger Weise ausgeübt werden könne. Danach müssten in den Räumen Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden können. Zuträgliche Arbeitsbedingungen würden aber auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraussetzen. Eine feste Temperaturgrenze für diese Behaglichkeit sei im Mietrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen könne nach Auffassung des Gerichts einmal auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden. Danach solle die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht überschreiten. Nach der ergänzend anzuwendenden DIN 1946-2 solle zudem der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft maximal sechs Grad betragen, um einen "Kälteschock" für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen (OLG Hamm, 30 U 131/06).

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Vertragsrecht: Subunternehmereinsatz ist kein Anfechtungsgrund

Ein Bauherr kann den Vertrag mit einem Bauunternehmer i.d.R. nicht anfechten, wenn dieser Subunternehmer einsetzt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Richter bestätigten zwar, dass der Unternehmer nach der VOB/B zwar grundsätzlich die Pflicht zur Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb habe. Andererseits sei ein Subunternehmereinsatz im Baugewerbe allgemein üblich. Nach Treu und Glauben könne sogar ein Zustimmungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber bestehen. Im Regelfall sei deshalb ein Recht des Auftraggebers zur Anfechtung des Bauvertrags wegen arglistiger Täuschung, gestützt auf den Vorwurf der fehlenden Offenbarung eines Subunternehmereinsatzes, zu verneinen (OLG Celle, 7 U 165/06).

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Haftungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich

Ein Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Schalte der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig sei, so scheide eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehöre.

Hinweis: Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies allerdings eine Mithaftung. Deshalb ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Bremen, 3 U 40/06).

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Vertragsrecht: Ausfallkosten bei Stellung eines Baukrans

Die An- oder Vermietung von Baumaschinen ist ein schwieriges Thema, bei dem vor allem Vergütungs- und Haftungsfragen immer wieder vor Gericht landen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich ein Unternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber (Mieter) einen Kran inklusive Kranführer zur Verfügung zu stellen. Als sich die vertraglich vorgesehene Einsatzzeit um vier Wochen nach hinten verschob, machte der Vermieter Ausfallkosten nach mietvertraglichen Grundsätzen geltend. Er verlangte die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Auftraggeber (Mieter) verweigerte die Zahlung mit dem Argument, beide Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Dem Vermieter stehe daher - wenn überhaupt - nur ein wesentlich geringerer Anspruch zu.

Das OLG gab dem Vermieter recht. Es kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Mietvertrag kombiniert mit einem Dienstverschaffungsvertrag gehandelt habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertrag als "Werkvertrag" betitelt war. Es komme vielmehr immer auf den konkreten Vertragsgegenstand an, so das OLG. Und dieser war die Gebrauchsüberlassung des Krans sowie die Zurverfügungstellung der Dienste eines Kranführers, der in der Bedienung des Geräts ausgebildet und erfahren war (OLG Koblenz, 10 U 1476/06).

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Familien- und Erbrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsforderungen von Kindern sollen international leichter durchsetzbar werden

Hält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der "Haager Konferenz". 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.

Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung Zentraler Behörden vorgesehen. Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.

Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.

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Umgangsrecht: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann zum Umgang mit dem Kind nicht gezwungen werden

Gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser beharrlich den Umgang verweigert.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag des Kindes ab, mit dem dieses den Vater unter Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang zwingen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl zwar i.d.R. den Umgang mit beiden Elternteilen erfordere. Prinzipiell sei daher jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gleichwohl könne der Umgang aber nicht in jedem Fall durchgesetzt werden. Es müsse vielmehr jeweils eine umfassende Prüfung erfolgen, inwieweit ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl noch dienen könne. So könne gegen einen unbeirrten Willen des Vaters ein Umgang nicht angeordnet werden. Eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung könne nicht per Dekret ersetzt und erzwungen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass durch die Anordnung eines Umgangs beim Kind Erwartungen auf Kontakte geweckt würden, die der Vater dann enttäusche. Dies bringe für das Wohl des Kindes mehr Risiken, als der unterbliebene Kontakt (OLG Nürnberg, 10 UF 638/06).

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Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigter im Ausland

Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz seien vielmehr die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe haben die Richter die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a Einkommensteuergesetz herangezogen. Auf dieser Grundlage entspreche der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen zu bemessenden Bedarf zu lediglich einem Viertel (OLG Koblenz, 7 WF 216/07).

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Erbrecht: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?

Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).

Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.

Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH

Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für den Fall, dass die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten werde, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz "i.V.") von einem Dritten stamme. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, sei eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, XII ZR 121/05).

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Tierhaltung: Weit verbreitete Klausel zum Verbot von Haustieren ist unwirksam

Eine formularmäßige Mietvertragsklausel ist unwirksam, wenn sie eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zur Haustierhaltung nur für Ziervögel und Zierfische einräumt, nicht jedoch für andere kleine Haustiere.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter recht, der in seiner Wohnung zwei Katzen halten wollte. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er berief sich dazu auf eine Klausel des Mietvertrags, nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarf. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht.

Der BGH hielt die Klausel des Mietvertrags für unwirksam. Sie benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Benachteiligung ergebe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das sei allerdings nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Hinweis: Die jetzt für unwirksam erklärte Klausel findet sich ein einer Vielzahl von Mietverträgen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass nun die Tierhaltung uneingeschränkt möglich ist. Die Zulässigkeit der Tierhaltung hängt vielmehr davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind so individuell und vielgestaltig, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, VIII ZR 340/06).

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Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung

Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, kann der Vermieter für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten keine "Nutzerwechselgebühr" verlangen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen Mieter. Nach dem Auszug des Mieters hatte der Vermieter von ihm in der Betriebskostenabrechnung u.a. die Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in Höhe von 30,74 EUR verlangt. Dieser Betrag war dem Vermieter selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden.

Der BGH entschied, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um - nicht umlagefähige - Kosten der Verwaltung handele. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstünden. Die "Nutzerwechselgebühr" falle in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an. Sie entstünde lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit habe der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen hätten (BGH, VIII ZR 19/07).

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WEG: Kosten für Reparatur und Austausch von Thermostatventilen

Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart sind daher die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch Kosten der Verwaltung. Der klagende Wohnungseigentümer konnte damit die Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die ihm aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in seiner Wohnung installierten Fußbodenheizung entstanden waren (OLG Stuttgart, 8 W 404/07).

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Verbraucherrecht


Vereinsrecht: Der Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein ist die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an diese Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt.

Auf die Satzung kommt es an
Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.

Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt.

Beispiel: Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr" vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist.

Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln ("vereinsschädigendes Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.

Unmöglich ist es, ganze Gruppen von Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der Ausschluss muss in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.

Ein eigenes Ausschlussverfahren ist nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden, die automatisch zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein. Die Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören vor allem:

  • Rückstände bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
  • Änderung des Wohnsitzes,
  • Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von Vereinsveranstaltungen,
  • Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (zum Beispiel Alter, Ehestand).

Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass Meinungsverschiedenheiten im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich gilt, dass der Vorstand nur durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu arg einschränken.

Wichtig: Anders gelagert ist der Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen wird.

Das Ausschlussverfahren
Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden. Insbesondere gilt das für die entsprechenden Beschlüsse.

Zuständig für den Ausschluss ist das in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht, Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere Zuständigkeit festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde.

Die erforderliche Mehrheit richtet sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere Mehrheit vorgesehen, gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Das Ausschlussverfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist an das Organ zu richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein kann das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei hat er weitgehend freie Hand.

Unerlässlich ist es aber, das betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich.

Es ist dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Anders verhält es sich, wenn der Verein beim Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von Minderjährigen darf in jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den Minderjährigen vertreten.

Der Ausschließungsbeschluss muss zu Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und konkret sein, dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen. Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung des Vorstands dem Mitglied zugeht.

Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss
Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte anrufen.

  • Vereinsinterne Rechtsbehelfe
    In der Satzung können Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss festgelegt werden (zum Beispiel Einlegen einer Berufung). Der vereinsinterne Rechtsbehelf muss aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.

  • Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss
    Der Ausschluss kann durch die Zivilgerichte nachgeprüft werden. Die Satzung kann das nicht ausschließen. Eine solche Nachprüfung findet aber nur eingeschränkt statt. Geprüft wird in der Regel nur, ob

    • sich der Ausschluss auf Gesetz oder Satzung stützt,
    • die in der Satzung vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden,
    • der Ausschluss nicht grob unangemessen oder willkürlich war.
  • Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung
    Diese Überprüfungsmöglichkeit kann gemäß §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einem Schiedsgericht übertragen werden. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden. Wird das Nachprüfungsverfahren in einer Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung geregelt, genügt das nur, wenn diese

    • ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt und
    • formell und materiell wie ein Teil der Satzung behandelt wird (zum Beispiel durch Eintragung in das Vereinsregister).

In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren.

Das ausgeschlossene Mitglied muss darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein.

Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.

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Ungerechtfertigte Bereicherung: Hauseigentümer muss Ex-Schwiegersohn für Hausrenovierung entschädigen

Scheitert eine Ehe, kann für bestimmte Arbeitsleistungen unter Umständen später noch eine Entschädigung verlangt werden.

Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam einem Mann zugute, der im Haus seiner ehemaligen Schwiegereltern in großem Umfang Arbeitsleistungen zur Errichtung einer Ehewohnung erbracht hatte. Hierdurch wurde der Wert des Hauses erheblich gesteigert. Als kurz darauf die Ehe scheiterte und die Ehewohnung verlassen wurde, verkauften die früheren Schwiegereltern das Haus. Da sie dabei die Wertsteigerung des Hauses realisieren konnten, sprachen die Richter dem ehemaligen Schwiegersohn einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Wert seiner Leistungen zu (OLG Oldenburg, 15 U 19/07).

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Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des Versicherers der "zuletzt ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine - zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d. Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).

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Gebrauchtwagenkauf: Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären

Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten Autohaus einen Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.

Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06; OLG Bamberg, 6 U 18/07).

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Verkehrsrecht


Haftungsrecht: 9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden

Wird ein 9-jähriger in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen.

Das musste ein Autofahrer erfahren, der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem Rad hinter einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren. Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen. Gleichwohl fuhr das Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass das Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG Köln, 24 W 13/07).

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Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden

Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht mehr der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).

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Unfallschadensregulierung: Radfahrer kann zu 2/3 haften, wenn er auf Radweg in falscher Richtung fährt

Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt und mit einem an sich wartepflichtigen Pkw-Fahrer zusammenstößt, kann trotz bestehenden Vorfahrtsrechts zu zwei Drittel haften, wenn der Pkw vor der Kollision hinreichend lange (hier: mindestens drei Sekunden) gestanden hat.

Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin erging zugunsten eines Pkw-Fahrers, der aus einer Nebenstraße kam. Gegenüber Radfahrern auf dem Radweg an der Hauptstraße war er wartepflichtig. Für ihn von rechts näherte sich ein Fahrradfahrer. Dieser befuhr den Radweg in falscher Richtung. Es kam zur Kollision, obgleich der Pkw-Fahrer bereits mindestens drei Sekunden mit seiner Motorhaube bis zur Mitte des Radwegs gestanden hatte.

Nach Ansicht der Richter trage der Pkw-Fahrer hier nur den geringeren Teil der Schuld. Er habe zwar an der Kreuzung warten müssen. Auch habe der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, weil er den Radweg in falscher Richtung benutzt habe. Allerdings sei der gegen den Pkw-Fahrer sprechende Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung entkräftet. Maßgebend sei nämlich, ob er den rechts von ihm gelegenen Radweg mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den verbotswidrig herannahenden Radfahrer geachtet habe. Das sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen. Daher betrage sein Mithaftungsanteil nur 1/3. Der Radfahrer dagegen müsse 2/3 tragen, weil er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer verstoßen habe. Er hätte die Kollision bei sorgfältiger Fahrweise (angepasste Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) auch verhindern können, weil der Pkw ausreichend lange erkennbar gestanden habe (LG Berlin, 58 S 79/07).

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Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab

Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2008

Im Monat Januar 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Januar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Januar 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Januar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Januar 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. Januar 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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