Monatsinfo Dezember 2006

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Arbeitsrecht


Sozialauswahl: Was gilt bei der Zusammenlegung von Niederlassungen?

Will ein Arbeitgeber nach der Zusammenlegung mehrerer Niederlassungen eine Kündigung aussprechen, kann er bei der erforderlichen Sozialauswahl die Arbeitnehmer aus verschiedenen Niederlassungen nicht in jedem Fall miteinander vergleichen.

Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin Recht. Diese war Betriebsleiterin der Niederlassung H. Der Arbeitgeber beschloss, die 125 km entfernte Niederlassung R. aufzulösen und die Betriebsmittel nach H. zu verlegen. Er sprach allen Beschäftigten in R. gegenüber eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahmen 4 von 58 Arbeitnehmern an, darunter der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R. In dessen Arbeitsvertrag war R. als Dienstort genannt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Begründung, dass durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen.

Das BAG verdeutlichte, dass sich der Kreis der Arbeitnehmer, die in eine nach dem Kündigungsschutzgesetz vorzunehmende Sozialauswahl einzubeziehen seien, nach ihrer Vergleichbarkeit bestimme. Diese bemesse sich zwar in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. An einer Vergleichbarkeit fehle es jedoch zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen könne. Die Vergleichbarkeit könne grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert werde. Vorliegend müsse daher geklärt werden, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen sei. Zu diesem Zweck wies das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (BAG, 2 AZR 676/05).

Zum Anfang


Sonderzuwendungen: Gleichbehandlung bei freiwilligem Weihnachtsgeld

Zahlt der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld, darf er bezüglich der Höhe nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern unterscheiden, wenn die Leistung

  • zu den zusätzlichen Aufwendungen für das Weihnachtsfest beitragen
  • und geleistete Dienste zusätzlich honorieren soll.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch bei freiwilligen Leistungen.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, wenn sachliche Gründe die Besserstellung rechtfertigen. Sind die Kriterien und der mit der Zahlung des Weihnachtsgelds verfolgte Zweck nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber die Kriterien und den Zweck so genau darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob sachliche Gründe vorliegen. So kann z.B. die Besserstellung von Angestellten damit begründet werden, dass diese stärker an das Unternehmen gebunden werden sollen. Es muss aber im Einzelnen dargelegt werden, warum eine stärkere Bindung objektiv betrachtet dem Bedürfnis des Unternehmens entspricht (BAG, 10 AZR 640/04).

Zum Anfang


Schwerbehinderte Menschen: Berechnung des gesetzlich vorgesehenen Zusatzurlaubs

Neben dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Jahresurlaub haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf fünf zusätzlich bezahlte Urlaubstage.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt.

Dieser Auffassung trat das BAG nun entgegen, da sie im Gesetz keine Anhaltspunkte habe. Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, hätten schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiteten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspreche einer langen Tradition. Schon 1941 sei schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt worden. Nach 1945 seien einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild gefolgt. Das Schwerbeschädigtengesetz von 1953 habe Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten eingeführt. Das Schwerbehindertengesetz habe 1974 den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent erweitert.

Die Neuregelung im SGB IX beruhe unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet seien. Sie würden deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher sei der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könne, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken. Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes würde es entgegenstehen, wenn die fünf zusätzlichen Tage nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub aufgeschlagen würden. Der damit erzielte Urlaubsumfang läge nämlich noch erheblich unter der üblicherweise vertraglich vereinbarten Anzahl von Urlaubstagen. Ein Vorteil für den schwerbehinderten Arbeitnehmer ergäbe sich damit nicht (BAG, 9 AZR 669/05).

Zum Anfang


Kündigungsrecht: Kündigung in letzter Minute ist gefährlich

Mit der Kündigung eines Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber nicht bis zur "letzten Minute" warten. Er riskiert dann leichtfertig die Kündigungsfrist zu versäumen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht auf eine Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer berufen könne, wenn dieser in Kenntnis der bevorstehenden Kündigung früher als sonst nach Hause gegangen und deshalb die fristgemäße Übergabe des Kündigungsschreibens gescheitert sei. Eine Kündigung sei dann erst wieder zum nächstzulässigen Kündigungstermin möglich.

Hinweis: Bei langjährig Beschäftigten und entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Tarifverträgen kann dies bedeuten, dass zum Beispiel bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende der zu kündigende Arbeitnehmer ein halbes Jahr weiterbeschäftigt werden muss (LAG Köln, 14 [4] Sa 61/06).

Zum Anfang


Altersteilzeit: Die Bewilligung steht bei Beamten im Ermessen des Dienstherrn

Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn. Sie kommt überhaupt nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klage eines Beamten auf Gewährung von Altersteilzeit ab. Sein Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 55. Lebensjahr war zuvor abgelehnt worden. Zur Begründung hieß es, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit nicht. Zwar könne Altersteilzeit auch vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Dies setze jedoch nach dem gemeinsam mit dem Personalrat erarbeiteten Altersteilzeitkonzept voraus, dass der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheit erkläre, dass die Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Eine solche Erklärung liege im Falle des betroffenen Beamten nicht vor.

Das VG entschied, dass der Beamte keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit habe. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht habe keine haushaltsrechtliche Grundlage mehr für eine Gewährung von Altersteilzeit bestanden. Zwar habe die Haushaltssatzung für das Jahr 2005 noch zehn Altersteilzeitstellen vorgesehen. Die hier maßgebliche Haushaltssatzung für das Jahr 2006 enthalte indes keinerlei Grundlage mehr für die Bewilligung von Altersteilzeit. Eine Veranschlagung im Haushalt sei aber wegen der über die hälftigen Dienstbezüge zu zahlenden Altersteilzeitzulagen unentbehrlich. Darüber hinaus fehle es auch an der nach dem Altersteilzeitkonzept des Dienstherrn erforderlichen Erklärung des Leiters der Verwaltungseinheit, dass seine Stelle künftig ersatzlos gestrichen werden könne. Der Leiter der Verwaltungseinheit habe lediglich erklärt, dass eine Streichung der Stelle des Klägers derzeit nicht in Betracht komme, nach Abschluss der Arbeitsphase in fünf Jahren aber vermutlich möglich sei. Eine eindeutige Erklärung über die Entbehrlichkeit der Stelle im Sinne des Altersteilzeitkonzepts der Beklagten liege hierin nicht (VG Koblenz, 6 K 375/06.KO).

Zum Anfang



Baurecht


Gewährleistungseinbehalt: Wer nicht aufs Sperrkonto einzahlt, kann sich strafbar machen

Zahlt der Aufraggeber den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn bei Geltung der VOB/B nicht auf ein Sperrkonto ein, kann er sich wegen Untreue strafbar machen.

Diese unangenehme Erfahrung musste jetzt ein Auftraggeber machen, der eine entsprechende Einzahlung unterließ. Als er insolvent wurde und den Betrag nicht mehr auszahlen konnte, trat die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München stuften die Richter die einbehaltene Sicherheitsleistung als Fremdgeld ein. Damit bestehe eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht des Auftraggebers. Eine Strafbarkeit komme vorliegend aber allein deshalb nicht in Betracht, da der erforderliche Vorsatz des Auftraggebers nicht nachweisbar sei (OLG München, 2 Ws 220/06).

Zum Anfang


VOB/B: Einbeziehung der VOB, wenn der Bauherr einen eigenen Architekten hat

Selbst wenn ein Auftraggeber von einem Architekten beraten wird, kann ein Bauunternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass die VOB wie gewünscht Vertragsbestandteil wird.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Um die VOB gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber wirksam in den Bauvertrag einzubeziehen, müsse

  • der Bauunternehmer den vollständigen Text der VOB/B bei Vertragsschluss aushändigen oder
  • der Architekt am konkreten Vertragsschluss beteiligt sein.

Es reiche nicht, wenn der Architekt dem Auftraggeber nach Baubeginn ein VOB-Vertragsformular übergebe und der Vertrag auf dieser Basis schriftlich geschlossen werde.

Hinweis: Die Einbeziehung der VOB hat weitreichende Folgen: Beim VOB-Vertrag hängt die Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung nicht nur von der Abnahme, sondern auch vom Zugang der Schlussrechnung ab. Im konkreten Fall war die Forderung verjährt, weil der Auftragnehmer zu Unrecht davon ausging, dass die VOB/B wirksam vereinbart war. Die Verjährungsfrist hatte folglich nicht erst mit Stellung der Schlussrechnung zu laufen begonnen, sondern bereits mit der Abnahme der Leistung (OLG Saarbrücken, 8 U 627/04).

Zum Anfang


VOB/A: Benennung von Nachunternehmern reicht oft nicht aus

Wer sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligt, sollte die formalen Anforderungen im "Kleingedruckten" genau durchlesen und einhalten. Ein kritisches Feld ist die Beteiligung von Nachunternehmern. Hier reicht es meist nicht aus, den Nachunternehmer zu benennen. Viele Formblätter "Angebotsschreiben" beinhalten zusätzlich die Verpflichtung, dass der Nachunternehmer bestätigt, dass der Anbietende über ihn und seine Mittel im Auftragsfall auch tatsächlich verfügen könne. Fehlt in einem Angebot diese Bestätigung, ist es unvollständig und muss zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (Vergabekammer des Bundes, VK 2-80/06).

Zum Anfang


Bebauungsplan: Nutzungsuntersagung bei Verstoß gegen Zwei-Wohnungs-Klausel

Legt ein Bebauungsplan fest, dass Wohnhäuser nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Räumen als selbstständige dritte Wohneinheit untersagen.

Mit dieser Entscheidung wies das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die Klage eines Hauseigentümers zurück. Im entschiedenen Fall sah der maßgebliche Bebauungsplan Wohnbebauung vor, Einzelhäuser durften nicht mehr als zwei Wohnungen haben. In den Bauplänen des 1994 genehmigten Reihenhauses waren eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere - zweite - Wohnung im Ober- und Dachgeschoss eingetragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Dachgeschoss als selbstständige Wohnung vermietet; die Mieter sind zwischenzeitlich wieder ausgezogen. Die Kreisverwaltung als zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte dem Hauseigentümer die Nutzung des Dachgeschosses als selbstständige dritte Wohneinheit. Hiergegen erhob dieser nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Richter begründeten die Klageabweisung wie folgt: Nach den Bauplänen sei eine dritte Wohnung nicht genehmigt und könne wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht zugelassen werden. Obwohl die Mieter ausgezogen seien, sei das Nutzungsverbot gerechtfertigt. Der Hauseigentümer habe sich in der Vergangenheit nicht an die Beschränkung auf zwei Wohnungen gehalten. Er wolle das Dachgeschoss in Zukunft wieder als selbstständige Wohnung nutzen. Da die Kreisverwaltung seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgehe, die sich nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel gehalten hätten, sei die behördliche Maßnahme schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden (VG Neustadt, 4 K 906/06.NW).

Zum Anfang



Familien- und Erbrecht


Vaterschaftsanfechtung: Kennenlernen per Kontaktanzeige begründet noch keine Zweifel an Vaterschaft

Wer seine Frau über eine Kontaktanzeige kennenlernt, muss nicht automatisch Misstrauen in Bezug auf die Vaterschaft der gemeinsamen Kinder haben.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken und gab damit einem Mann Recht. Dieser hatte seine Ehefrau durch eine Kontaktanzeige kennengelernt. Die junge Polin hatte darin offeriert, dass sie einen Deutschlandbesuch dazu nutzen wolle, einen Mann kennenzulernen. Der Mann meldete sich und beide wurden sich rasch sehr einig. Einige Zeit später bekam der Mann Post aus Polen, mit der seine Anzeigenbekannte mitteilte, er werde demnächst Vater. Dies bewog ihn schließlich, in die Eheschließung einzuwilligen.

Als der Bund zehn Jahre später in die Brüche ging, kamen dem Mann Zweifel, ob er wirklich der Vater des Kindes sei. Er gab daher eine DNA-Analyse in Auftrag, die seinen Zweifel bestätigte, da sie ihn als Vater der angeblichen Tochter ausschloss. Daher focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an, allerdings zunächst ohne Erfolg. Erst das OLG gab ihm schließlich Recht. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die zweijährige gesetzliche Anfechtungsfrist, die mit Kenntnis der fragwürdigen Umstände der Vaterschaft beginne, noch nicht abgelaufen. Wer auf eine Kontaktanzeige antworte, die offensichtlich auf eine eheliche Bindung ausgerichtet sei, müsse nicht damit rechnen, dass die Frau intime Beziehungen zu mehreren Männern haben werde. Allein durch die Umstände des Kennenlernens habe daher die Anfechtungsfrist nicht zu laufen begonnen (OLG Zweibrücken, 5 UF 37/06).

Zum Anfang


Namensrecht: Ausländisch klingender Name kann geändert werden

Ein Spätaussiedler kann seinen russischen Nachnamen ändern, wenn er wegen des Namens als Fremder angesehen wird.

Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die zuständigen städtischen Behörden, die beantragte Änderung eines Namens vorzunehmen. Der Antragsteller ist in der früheren Sowjetunion geboren. Seine Mutter, deren Vorfahren aus Deutschland stammen, hatte sich 1977 von ihrem russischen Ehemann scheiden lassen und danach ihren Geburtsnamen wieder angenommen, während der Antragsteller weiterhin den russischen Nachnamen seines Vaters trug. Nachdem er zusammen mit seiner Mutter, seiner russischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik gekommen war, beantragte er eine Änderung des russischen Familiennamens in den Nachnamen seiner Mutter.

Das VG hielt den für eine Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund für gegeben. Seit der Scheidung der Eltern habe für den Antragsteller die Beziehung zum mütterlichen Zweig der Familie im Vordergrund gestanden. Zu dem in Russland lebenden Vater bestehe keinerlei Beziehung mehr. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter werde es ihm ermöglicht, seine Zugehörigkeit zu der aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen. Zudem könne er diesen Namen auch für die Zukunft erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittle. Dies habe zugleich zur Folge, dass er nicht mehr befürchten müsse, wegen seines Namens als Fremder angesehen zu werden (VG Neustadt, 5 K 614/06.NW).

Zum Anfang


Umgangsrecht: Klagbarer Anspruch des Kindes auf Durchführung von Umgangskontakten

Nicht nur Eltern können ein Umgangsrecht mit ihrem Kind einklagen. Auch Kinder können den Umgang mit jedem Elternteil einklagen.

Dies machte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Rechtsstreit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe deutlich. In dem Verfahren hatte ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern die Regelung des Umgangs mit seinem Vater verlangt. Dieser hatte kein Interesse an einem Umgang mit dem Kind. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren abgelehnt.

Das OLG hob diese Entscheidung auf und bewilligte die Prozesskostenhilfe. Die Richter verdeutlichten, dass das Umgangsrecht nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil ermöglichen solle, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesetz auch ein eigenes persönliches Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Insoweit bestehe eine Umgangspflicht der Eltern. Prozesskostenhilfe für einen Umgangsregelungsantrag könne nicht mit der Begründung verweigert werden, eine Umgangspflicht sei wegen des entgegenstehenden Willens des Elternteils nicht durchsetzbar. Erst nach Anhörung aller Beteiligten könne die Interessenlage von Eltern und Kind sachgerecht bewertet werden. Auch sei zu klären, ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswillen entspreche.

Hinweis: Bedeutsam ist die - nicht näher begründete - Ansicht des OLG, dass es nicht erforderlich sei, vor dem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts um Unterstützung und Vermittlung des Jugendamts nachzusuchen. Lehne ein Sorgeberechtigter jeglichen Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind ab, sei es nicht mutwillig, das Umgangsrecht ohne ein vorgeschaltetes Mediationsverfahren einzuklagen (OLG Stuttgart, 17 WF 80/06).

Zum Anfang


Erbrecht: Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat hierzu nun klargestellt, dass das Ersuchen des Erblassers nicht ausdrücklich gestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass sich durch - ggf. ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lasse. In dem betreffenden Fall hatte die Erblasserin in vier früheren letztwilligen Verfügungen jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet. In ihrer letzten Verfügung von Todes wegen, einem notariell beurkundeten Testament, hatte sie dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgaben zugewiesen und eine bestimmte Person dafür benannt. Jedoch hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht angenommen. Das Nachlassgericht hatte daraufhin eine andere Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt (OLG Zweibrücken, 3 W 42/06).

Zum Anfang



Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


WEG: Kontoüberziehung durch den WEG-Verwalter

Immer wieder kommt es vor, dass der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft deren Konto überzieht. Die folgende Übersicht zeigt die Rechtslage auf und klärt darüber auf, von wem die Bank ihr Geld zurückbekommen kann:

  • Ein Verwalter ist ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Kredite aufzunehmen.

  • Das gilt auch, wenn es um die Bezahlung notwendiger Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft geht.

  • Die bloße Kontoeröffnung als solche hingegen hält sich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters.

  • Solange eine Vollmacht fehlt, sind Kreditgeschäfte des Verwalters schwebend unwirksam bis zu einer Genehmigung durch die Gemeinschaft.

  • Eine solche Genehmigung kann ausdrücklich oder nach Rechtsscheinsgrundsätzen erfolgen.

  • Erfolgt keine Genehmigung, sind entweder die Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft zahlungspflichtig.

  • Grundsätzlich kann die Bank nicht die einzelnen Eigentümer verklagen. Klagegegner ist vielmehr die Gemeinschaft.

Zum Anfang


WEG: Duldungspflicht zum Betreten einer Wohnung: ja oder nein?

Ein Wohnungseigentümer hat nicht automatisch das Recht, die Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers zu betreten, um zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden zu gelangen. Dies gilt auch, wenn er den Spitzboden auf Reparaturbedarf untersuchen will.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines Zweifamilienhauses, das in Wohnungseigentum aufgeteilt war. Das Sondereigentum an der Erdgeschosswohnung stand dem einen Wohnungseigentümer zu, das Sondereigentum an der Obergeschosswohnung dem anderen. Über der Obergeschosswohnung befand sich ein Spitzboden, der keinem Eigentümer zugeordnet war. Er konnte nur über die Obergeschosswohnung betreten werden. Der im Erdgeschoss wohnende Eigentümer verlangte nun von dem anderen, durch dessen Wohnung gehen zu dürfen, um den Spitzboden auf Reparaturbedarf zu untersuchen. Dieser verweigerte den Durchgang.

Das OLG machte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet sei, das Betreten der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei. Allerdings genüge es für eine solche Duldungspflicht nicht, dass das Dach bereits in der Vergangenheit schadhaft war. Vielmehr hätte zunächst geklärt werden müssen, ob eventuelle Beschädigungen des Dachs von außen - also ohne Betreten des Sondereigentums - festgestellt werden könnten.

Hinweis: Bei der Frage des Betretungsrechts kommt es insbesondere auf das Kriterium der "Erforderlichkeit" an. Dabei gilt:

  • An der Erforderlichkeit mangelt es, wenn das Betreten nur die Kontrolle bezweckt, ob irgendeine Störung - die theoretisch auftreten könnte - aufgetreten ist (OLG Zweibrücken ZMR 01, 308).

  • Das Betretungsrecht setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass Instandhaltungs-/-setzungsmaßnahmen erforderlich sind (OLG Celle ZMR 04, 363).

  • Ein Schadensfall durch Wasseraustritt ist stets ausreichend (OLG Hamburg ZMR 00, 479).

  • Erkennbar notwendige Instandsetzungsmaßnahmen, z.B. Beschädigungen am Bodenbelag einer Terrasse, genügen (OLG Celle ZMR 04, 364).

  • Ein Betretungsrecht besteht, wenn die Kontrolle zwar ohne das Betreten von Sondereigentum möglich, aber die Alternative mit erheblich höheren Kosten verbunden wäre (BayObLG, WuM 95, 730).

Entscheidungserheblich ist zudem oft der Umstand, dass der Verwalter verpflichtet ist, das gemeinschaftliche Eigentum zu überprüfen. Zu diesem Zweck steht ihm ein Betretungsrecht nach vorheriger Ankündigung zu (OLG München, 34 Wx 133/05).

Zum Anfang


Gewerbemietvertrag: Sperrung der Energieversorgung rechtfertigt fristlose Kündigung

Der Mieter einer Arztpraxis ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Sperrung der Energieversorgung aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen wiederholt angedroht und vollzogen wird.

Mit dieser Begründung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugunsten eines Arztes. Dieser hatte den Mietvertrag fristlos gekündigt, nachdem seine Praxis mehrfach wegen ausbleibender Zahlungen des Vermieters an die Versorger von der Wasser- und Stromversorgung abgetrennt worden war. Der Vermieter hielt die Kündigung für unwirksam und klagte auf Fortzahlung der Miete.

Das OLG trat der Rechtsauffassung des Vermieters jedoch nicht bei und wies seine Klage ab. Der Arzt hätte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Mietvertrags gehabt. Es sei ihm nicht zuzumuten, regelmäßig mit einem Versorgungsstopp rechnen zu müssen. Der Ausfall von Strom und Wasser sei gerade beim Betrieb einer Arztpraxis wegen der damit verbundenen Gefahren für die Patienten unter allen Umständen zu vermeiden. Bei dieser Unsicherheit über die künftige Versorgungssituation könne dem Arzt nicht zugemutet werden, am Mietvertrag bis zum Ende der regulären Mietzeit festzuhalten (OLG Düsseldorf, I-24 U 132/05).

Zum Anfang


Fehlende Nutzungsgenehmigung: Mietmangel kann nicht automatisch angenommen werden

Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Nach Ansicht des Gerichts sei vielmehr Voraussetzung, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge habe. Eine solche liege regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersage oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten sei (OLG Düsseldorf, 10 U 166/05).

Zum Anfang


Kautionsanspruch: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt in drei Jahren.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Duisburg in einem Streit zwischen Vermieter und Mieter. Als der Mieter auch nach über drei Jahren die vereinbarte Kaution nicht erbracht hatte, zog der Vermieter vor Gericht. Zu spät - urteilte das LG. Die im Mietvertrag vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer Sicherheitsleistung unterliege wie alle Rechte, ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch des Vermieters handele es sich um den Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die hierfür vorgesehene gesetzliche Verjährungsfrist betrage drei Jahre (LG Duisburg, 13 S 334/05).

Zum Anfang



Verbraucherrecht


Versicherungsrecht: Das Abbrennen von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum ist keine grobe Fahrlässigkeit

Es ist keine grob fahrlässige Schadensverursachung, wenn durch das Abbrennen von Wunderkerzen der Weihnachtsbaum Feuer fängt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Familie, deren Mietwohnung in Folge des Weihnachtsbaumbrands vollständig zerstört wurde. Der Gebäudeversicherer des Hauseigentümers hielt es für grob fahrlässig, dass der fünfjährige Sohn in der Nähe des Weihnachtsbaums Wunderkerzen abbrennen durfte. Er verlangte daher von der Familie Ersatz des an den Hauseigentümer gezahlten Entschädigungsbetrags von ca. 220.000 EUR.

Das OLG folgte der Argumentation des Versicherers jedoch nicht und wies die Klage ab. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung erfordere, dass

  • die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde,
  • schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und
  • nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse.

Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. So entspreche bereits das Erscheinungsbild einer angezündeten Wunderkerze nicht dem einer offenen Flamme. Es würden zwar Funken versprüht, die Wunderkerze erlösche jedoch nach kurzer Zeit von selbst und der übrig bleibende Draht erkalte. So würden oft bei Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen Wunderkerzen angezündet und über dem Kopf geschwenkt. Dies lasse auf ein fehlendes allgemeines Gefahrenbewusstsein schließen. Weiterhin hätte auch nicht damit gerechnet werden müssen, dass die Wunderkerze einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand an einem Weihnachtsbaum auslösen könne. Es habe kein Anlass bestanden, nach wenigen Tagen Standzeit des frisch geschlagenen Baums ein völliges Austrocknen anzunehmen. Schließlich hätten auch die auf der Wunderkerzenpackung aufgedruckten Warnhinweise die besondere Gefahr nicht deutlich genug gemacht. Der Hinweis "Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den Weihnachtsbaum hängen" lasse den Rückschluss zu, dass kürzere Wunderkerzen durchaus in den Baum gehängt werden könnten. Auch der weitere Hinweis, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt sei, lasse den Rückschluss auf eine fehlende Gefährlichkeit zu (OLG Frankfurt a.M., 3 U 1047/05).

Zum Anfang


Gefahrenabwehr: Hunde müssen angeleint werden

Hunde müssen in der Verbandsgemeinde Trier-Land innerhalb der bebauten Ortslage angeleint werden.

Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Hundebesitzers. Dieser war durch die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde betroffen, nach der Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden dürfen. Weil er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sah, beantragte er bei Gericht, diese Regelung für unwirksam zu erklären.

Das OVG sah dies jedoch nicht so. Es argumentierte, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Hunden eine Gefahr ausgehe. Zu deren Verhalten gehöre das Beißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln. Dies äußere sich bei freilaufenden Hunden spontan und unberechenbar und könne zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen. Die Schwelle bloßer Lästigkeit werde damit überschritten. Deshalb sei es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen Hundehalter sei der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung ohne Weiteres erkennbar. Er müsse den Hund dort anleinen, wo gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu rechnen sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn eine nicht nur vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden bestehe (OVG Rheinland-Pfalz, 7 C 10539/06.OVG).

Zum Anfang


Nachbarrecht: Unsachgemäßes Abschneiden der vom Nachbarn herüberwachsenden Baumzweige

Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige des Nachbarbaums so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Dies musste sich ein Grundstückseigentümer vom Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Weil die Büsche, Sträucher und Bäume des Nachbarn auf sein Grundstück herüberwuchsen, hatte er diesen zur Beseitigung aufgefordert. Der Nachbar war jedoch untätig geblieben. Verärgert über dieses Verhalten hatte der Grundstückseigentümer zur Kettensäge gegriffen und die Grundstücksgrenze vom Wildwuchs befreit. Dabei ging er jedoch so unfachmännisch vor, dass sieben der Gehölze zerstört wurden. Der Nachbar verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 700 EUR. Da sich der Grundstückseigentümer keiner Schuld bewusst war und seinerseits 200 EUR für entstandene Unkosten bei der Beseitigung des Überwuchses forderte, kam es zum Rechtsstreit.

Das LG gab beiden Nachbarn teilweise Recht. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschritten, dürften abgeschnitten werden. Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer müsse seinen Nachbarn lediglich vorher erfolglos unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert haben. All dies habe der Grundstückseigentümer zwar beachtet. Allerdings habe er an den Sträuchern und Bäumen des Nachbarn keinen Rückschnitt durchgeführt, sondern einen Kahlschlag. Das sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Er müsse daher den hierdurch verursachten Schaden ersetzen. Andererseits könne er dem Nachbarn aber die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung des Überwuchses entgegenhalten. Die gegenseitigen Forderungen könnten daher nach Ansicht der Richter gegeneinander aufgerechnet werden (LG Coburg, 32 S 83/06).

Zum Anfang


Pauschalreiserecht: "Familienreise" auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Die Grundsätze für Familienreisen gelten auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, wenn dem Veranstalter das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar ist.

Das ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. der Fall, wenn ein Partner auch für den anderen ein Doppelzimmer bucht. Konsequenz des Urteils: Bei Buchung der Reise ist der jeweilige Anmelder der einzige Vertragspartner des Veranstalters, nicht auch sein Lebensgefährte. Nur der Anmelder kann also Gewährleistungsansprüche geltend machen, muss aber auch die Rüge- und sonstigen Fristen einhalten.

Hinweis: Auch in einem weiteren Punkt ist das Urteil interessant. Enthält die Reiseanmeldung einen Wunsch des Kunden hinsichtlich der Art der Unterbringung (Konkretisierung im Rahmen des Prospektangebots), so kommt nach Ansicht der Frankfurter Richter der Reisevertrag mit diesem Inhalt zustande. Das gilt auch, wenn die Reisebestätigung sich nicht zu diesem Kundenwunsch äußert. Will der Reiseveranstalter dem Wunsch nicht entsprechen, muss die Reisebestätigung einen Vermerk enthalten, dass dem Kundenwunsch ausdrücklich nicht nachgekommen werden kann (LG Frankfurt a.M., 2/24 S 79/05).

Zum Anfang



Verkehrsrecht


Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann bei Trunkenheit jedoch nicht automatisch von einer vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite müsse der Tatrichter vielmehr auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen. Er müsse begründen, warum der Angeklagte sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll oder diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. Das könne z.B. aus einem glaubhaften und überzeugenden Geständnis des Angeklagten folgen. Allein auf vorangegangenen Drogenkonsum und das Fahrverhalten des Angeklagten könne die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise jedoch in der Regel nicht gestützt werden (OLG Hamm, 1 Ss 288/06).

Zum Anfang


Parkendes Kfz: Unfall beim Öffnen der Fahrertür

Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm). Er darf sie erst weiter öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Dies musste sich ein Pkw-Fahrer sagen lassen, der beim Aussteigen ohne die erforderliche Rückschau die Fahrertür aufgestoßen hatte. Ein nachfolgendes Fahrzeug war mit der sich öffnenden Tür zusammengestoßen. Gleichwohl gab das Kammergericht (KG) der Klage des nachfolgenden Fahrers nur zur Hälfte statt. Dieser könne keinen vollen Schadenersatz beanspruchen, da er wegen einer in der Mitte der Fahrbahn fahrenden Straßenbahn zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nur einen Abstand von ca. 30 cm, vielleicht sogar weniger eingehalten habe. Dieser Seitenabstand sei deutlich zu gering und rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 50 Prozent (KG, 12 U 151/04).

Zum Anfang


Kennzeichen: Kein kleineres Nummernschild für Harley-Davidson

Der Halter eines Motorrads der Marke Harley-Davidson mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h hat keinen Anspruch auf die Anbringung eines verkleinerten Kennzeichens an seinem Fahrzeug.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Rechtsstreit eines Motorradfahrers mit der Straßenverkehrsbehörde. Der Motorradfahrer hatte bei der Behörde die Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Motorrad beantragt, da das übliche Kennzeichen zu groß sei. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften seien verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig. An schnelleren Fahrzeugen müssten grundsätzlich die vorschriftsmäßigen größeren Kennzeichen angebracht werden. Dies diene der Lesbarkeit der Schilder und damit der Verkehrssicherheit. Der Kläger, dessen Motorrad eine Höchstgeschwindigkeit von 151 km/h erreiche, müsse deshalb sein Fahrzeug so umbauen, dass das vorschriftsmäßige Kennzeichen angebracht werden könne. Dies sei technisch möglich. Auch sei dem Motorradfahrer der finanzielle Aufwand in Höhe von ca. 500,00 EUR zumutbar (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10754/06.OVG).

Zum Anfang


Verfolgungsfahrt: Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem psychiatrischen Gutachten

Wer sich nach einer Verfolgungsfahrt weigert, ein ärztliches Gutachten über seine geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, kann seine Fahrerlaubnis verlieren.

Dies bekam eine ältere Dame zu spüren, gegen die ein anderer Autofahrer Strafanzeige erstattet hatte. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Frau mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Frau auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Es bestehe der Verdacht, dass sie eventuell aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Frau der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.

Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraftfahrereignung in gesundheitlicher Hinsicht. Es deute auf eine abklärungsbedürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraftfahrereignung ausschließen könne. Da die Frau ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 3 K 443/06.MZ).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt 1,95 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,95 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,45 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,95 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang